29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 580/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ eingetragen werden.

(3)

Mit einem Begleitschreiben zum Eintragungsantrag, eingegangen am 26. April 2012, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei das Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ seit mehr als fünf Jahren und unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet hatten und dass dieser Sachverhalt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (3), die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft war, war diesen Unternehmen eine Anpassungsfrist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt worden.

(4)

Da die genannten Unternehmen die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllten, haben die französischen Behörden bei der Kommission mit demselben Begleitschreiben die Festsetzung einer Übergangszeit gemäß dem genannten Artikel beantragt, damit diese Unternehmen die Verkaufsbezeichnung nach der Eintragung rechtmäßig weiterverwenden können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates ersetzt, die seit dem 3. Januar 2013 in Kraft ist. Die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen.

(6)

Da die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ verwenden dürfen. Da sie jedoch bereits die nationale Anpassungsfrist in Anspruch genommen haben, sollten die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gerechnet werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei dürfen die eingetragene Bezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ (g.U.) übergangsweise bis zum 27. April 2017 weiterverwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 81 vom 20.3.2013, S. 14.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1).