<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.22-20110811.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20130219" CONSLEG.REF="2006R1905" DATE.LAST.MOD="20130214" END="NONE" END.DATE="20131231" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20130306"/><INFO.PROD PROD.DATE="20130219" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2006R1905DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20130306">20130306</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>52</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>52</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>378</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>41</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20061227">20061227</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>41</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>71</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>31</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1905</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1905</NO.CELEX><DATE ISO="20061218">20061218</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1905/2006 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>am <DATE ISO="20061218">18. Dezember 2006</DATE></P><P>zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>270</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20091015">20091015</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>960</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0960</NO.CELEX><DATE ISO="20091014">20091014</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 960/2009 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20091014">14. Oktober 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>347</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20111230">20111230</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>31</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1339</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R1339</NO.CELEX><DATE ISO="20111213">20111213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1339/2011 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20111213">13. Dezember 2011</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>347</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>34</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20111230">20111230</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>34</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>40</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1341</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R1341</NO.CELEX><DATE ISO="20111213">20111213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1341/2011 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20111213">13. Dezember 2011</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>043</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130214">20130214</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>32</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>127</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0127</NO.CELEX><DATE ISO="20130213">20130213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 127/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130213">13. Februar 2013</DATE></P><P>zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1905/2006 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>am <DATE ISO="20061218">18. Dezember 2006</DATE></P><P>zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission,</VISA><VISA>gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20060518">18. Mai 2006</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom <DATE ISO="20061023">23. Oktober 2006</DATE> und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen vorgeschlagen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060731" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="82">ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird ein Instrument für Heranführungshilfe geschaffen, mit dem die Gemeinschaft Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer unterstützt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061109" NO.OJ="310" PAGE.FIRST="1">ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> werden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) festgelegt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061230" NO.OJ="405" PAGE.FIRST="40">ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 40</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061124" NO.OJ="327" PAGE.FIRST="1">ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird ein Instrument für Stabilität geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 000/2007<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P>Diese Verordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.</P></NOTE> wird ein Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061229" NO.OJ="386" PAGE.FIRST="1">ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960702" NO.OJ="163" PAGE.FIRST="1">ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> betrifft die humanitäre Hilfe. Durch die vorliegende Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, mit dem die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft direkt unterstützt wird.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Die Gemeinschaft verfolgt eine Kooperationspolitik, mit der die Zusammenarbeit, Partnerschaften und gemeinsame Unternehmungen von Wirtschaftsakteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern und -regionen sowie der Dialog zwischen den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Partnern in den einschlägigen Sektoren gefördert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die gemeinschaftliche Politik der Entwicklungszusammenarbeit und das Handeln der Gemeinschaft auf internationaler Ebene orientieren sich an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am <DATE ISO="20000908">8. September 2000</DATE> verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen — wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers — sowie an den wichtigsten entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Im Hinblick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist es wichtig, dass die Entwicklungsländer bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele durch nichtentwicklungspolitische Maßnahmen der Gemeinschaft entsprechend Artikel 178 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Politische Rahmenbedingungen, die Frieden und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die demokratischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Gleichstellung der Geschlechter garantieren, sind unerlässlich für eine langfristige Entwicklung.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik ist eine Vorbedingung für jede Entwicklung.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichteten sich auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha zur durchgängigen Berücksichtigung des Handels in ihren Entwicklungsstrategien und zur Gewährung handelsbezogener technischer Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten sowie zu den Maßnahmen, die notwendig sind, um den Technologietransfer durch und für den Handel zu erleichtern, das Verhältnis zwischen ausländischen Direktinvestitionen und Handel zu verbessern und Handel und Umwelt besser aufeinander abzustimmen sowie die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, an künftigen Handelsverhandlungen teilzunehmen und deren Ergebnissen umzusetzen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Der Europäische Konsens<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20060224" NO.OJ="046" PAGE.FIRST="1">ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> vom <DATE ISO="20051220">20. Dezember 2005</DATE> und alle ihre späteren Änderungen bilden den allgemeinen Rahmen für das entwicklungspolitische Handeln der Gemeinschaft. Sie sollte die Planung und Durchführung der Strategien für Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit lenken.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Die Entwicklungszusammenarbeit sollte mit Hilfe von geografischen und thematischen Programmen umgesetzt werden. Mit den geografischen Programmen sollte die Entwicklung der Länder und Regionen in Lateinamerika, Asien, Mittelasien, dem Nahen und Mittleren Osten und in Südafrika unterstützt und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern und Regionen gestärkt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit einigen dieser Partnerländer und -regionen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, um einen wichtigen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Partnerländer und zum Wohlergehen der dort lebenden Menschen zu leisten. Die wesentlichen Elemente, auf denen die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beruhen, sind die gemeinsamen, universellen Werte der Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. In diesem Zusammenhang sollte auch dem Recht auf eine menschenwürdige Arbeit und den Rechten der Menschen mit Behinderungen Beachtung geschenkt werden. Die Pflege und die Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern sowie die Konsolidierung multilateraler Institutionen tragen beträchtlich zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltwirtschaft bei und sind außerdem wichtige Faktoren für die Stärkung der Rolle und der Stellung der Gemeinschaft und der Partnerländer und -regionen in der Welt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Wenngleich die thematischen Programme in erster Linie auf die Unterstützung der Entwicklungsländer abzielen sollten, sollte die Teilnahme an diesen Programmen auch für zwei Empfängerländer und die Überseeischen Länder und Gebiete, die nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweisen, um vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe eingestuft zu werden, und die unter Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich fallen, unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen möglich sein. Die Gemeinschaft sollte thematische Programme in Ländern, Gebieten und Regionen finanzieren, die im Rahmen eines geografischen Programms nach dieser Verordnung oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähig sind oder die für eine geografische Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Betracht kommen. In dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom <DATE ISO="20011127">27. November 2001</DATE> über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Übersee-Assoziationsbeschluss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>)<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011130" NO.OJ="314" PAGE.FIRST="1">ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, der bis zum <DATE ISO="20111231">31. Dezember 2011</DATE> anwendbar ist, sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Überseeischen Länder und Gebiete an thematischen Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, teilnehmen können; diese Voraussetzungen werden durch die vorliegende Verordnung nicht geändert.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Die thematischen Programme sollten einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen bieten und die geografischen Programme, die den Hauptrahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern darstellen, ergänzen. Die Entwicklungszusammenarbeit durch thematische Programme sollte den geografischen Programmen, die in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 dargelegt sind, sowie der Zusammenarbeit im Rahmen des EEF nachgeordnet sein. Die thematischen Programme können einem bestimmten Gegenstand oder Bereich gewidmet sein, der für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an mehrere Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen. Sie spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Gemeinschaftspolitik nach außen zu tragen und für Kohärenz innerhalb der einzelnen Sektoren sowie für ein hohes Öffentlichkeitsprofil zu sorgen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Mit den thematischen Programmen sollten Maßnahmen in den Bereichen menschliche und soziale Entwicklung, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen unterstützt werden, worunter auch die Themenbereiche Energie, nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl fallen. Der Inhalt der thematischen Programme wurde auf der Grundlage der entsprechenden Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat erstellt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Das thematische Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich der Energie sollte unter anderem die internationale Verwaltungspraxis im Umweltbereich und die umwelt- und energiepolitischen Strategien der Gemeinschaft im Außenbereich fördern.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Das thematische Programm zu Migration und Asyl sollte zur Verwirklichung des in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom <DATE ISO="20051215">15.</DATE> und <DATE ISO="20051216">16. Dezember 2005</DATE> in Brüssel genannten Ziels beitragen, nämlich die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Bereichen, die die Migration betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, mit Blick auf ihre Beziehungen zu Drittländern zu verstärken.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Der Ansatz der Gemeinschaft für die Ernährungssicherheit hat sich so entwickelt, dass breit gefächerte Ernährungssicherheitsstrategien auf nationaler, regionaler und globaler Ebene unterstützt werden, Nahrungsmittelhilfe auf humanitäre Notlagen und Nahrungsmittelkrisen beschränkt bleibt und Störungen der lokalen Erzeugung und Märkte vermieden werden; bei diesem Ansatz ist die besondere Lage strukturell schwacher Länder, deren Ernährungssicherheit in hohem Maße von Unterstützung abhängt, zu berücksichtigen, damit es nicht zu einem starken Rückgang der gemeinschaftlichen Hilfe für diese Länder kommt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom <DATE ISO="20050524">24. Mai 2005</DATE> sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die reproduktive und sexuelle Gesundheit in den Entwicklungsländern verbessert und die Achtung der damit verbundenen Rechte gewährleistet werden soll; es sollten Finanzmittel und geeignetes Fachwissen bereitgestellt werden, um einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen, im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) festgeschriebenen Rechte, einschließlich des Rechts auf eine risikofreie Mutterschaft und auf allgemeinen Zugang zu einem umfassenden Spektrum sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, sowie die Anerkennung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen, oben genannten Rechte zu fördern. Die auf der ICPD angenommenen Beschlüsse sind bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen gegebenenfalls streng einzuhalten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='6'?><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Im Anschluss an die Verordnung (EG) Nr. 266/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060215">15. Februar 2006</DATE> zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060221" NO.OJ="050" PAGE.FIRST="1">ABl. L 50 vom 21.2.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, sollten außerdem die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffen sind, Hilfen erhalten, mit denen ihr Anpassungsprozess unterstützt wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Bei der Durchführung der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ist eine wirksamere Hilfeleistung ebenso entscheidend wie eine größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, Angleichung und Koordinierung der Verfahren — sowohl auf Ebene der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten als auch bei den Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit –, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern, wie in der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vereinbart wurde, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am <DATE ISO="20050302">2. März 2005</DATE> angenommen hat.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden können, bedarf es eines differenzierten, auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmten Ansatzes, wonach die Partnerländer oder -regionen durch spezifische, maßgeschneiderte Programme ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln unterstützt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(22)</NO.P><TXT>Die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien ist der Schlüssel zum Erfolg der entwicklungspolitischen Maßnahmen, weshalb eine möglichst breite Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen einschließlich behinderter Menschen und anderer schutzbedürftiger Gruppen gefördert werden sollte. Die von den Gebern ausgearbeiteten Kooperationsstrategien und Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen sollten im Interesse von Wirksamkeit und Transparenz und zur Förderung der Eigenverantwortung wenn möglich an die Kooperationsstrategien und Verfahren der Partnerländer angepasst werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(23)</NO.P><TXT>In Anbetracht des Umstands, dass der Übergang von humanitärer Hilfe zu langfristiger Entwicklungshilfe wirksam überbrückt werden muss, sollten im Rahmen der vorliegenden Verordnung grundsätzlich keine Maßnahmen gefördert werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 finanziell förderfähig sind, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(24)</NO.P><TXT>Die Aufhebung der Lieferbindungen gemäß den bewährten Verfahren des OECD/DAC ist ein Schlüsselfaktor für die Erhöhung des Mehrwerts der Hilfe und den Aufbau lokaler Kapazitäten. Die Regeln für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen sowie die Ursprungsregeln für Lieferungen sollten entsprechend den jüngsten Entwicklungen bei der Aufhebung der Lieferbindungen festgelegt werden.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='7'?><CONSID><NP><NO.P>(25)</NO.P><TXT>Die Hilfe sollte nach Maßgabe der für die Außenhilfe geltenden Regeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom <DATE ISO="20020625">25. Juni 2002</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020916" NO.OJ="248" PAGE.FIRST="1">ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> verwaltet werden, wobei geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorzusehen sind. Es sollten kontinuierliche Bemühungen unternommen werden, um die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern und so ein stabiles Gleichgewicht zwischen den zugewiesenen Finanzmitteln und der Aufnahmefähigkeit herzustellen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen abzubauen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(26)</NO.P><TXT>Mit der vorliegenden Verordnung wird die Finanzausstattung für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20060517">17. Mai 2006</DATE> zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20060614" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="1">ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> bildet.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(27)</NO.P><TXT>Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom <DATE ISO="19990628">28. Juni 1999</DATE> zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990717" NO.OJ="184" PAGE.FIRST="23">ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23</REF.DOC.OJ>. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060722" NO.OJ="200" PAGE.FIRST="11">ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> erlassen werden. Planungsdokumente und einige bestimmte Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem Verwaltungsausschussverfahren erlassen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(28)</NO.P><TXT>Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die beabsichtigte Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 nicht in Betracht kommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(29)</NO.P><TXT>Die vorliegende Verordnung macht es erforderlich, die bestehenden einschlägigen Verordnungen angesichts der Umstrukturierung der Instrumente des außenpolitischen Handelns, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, aufzuheben —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Allgemeiner Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die in der Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgeführt und in Anhang I dieser Verordnung genannt sind (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Partnerländer und -regionen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt). Die Kommission ändert Anhang I entsprechend den Überarbeitungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Hilfeempfänger vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft finanziert thematische Programme in Ländern, Gebieten und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach den Artikeln 5 bis 10 dieser Verordnung oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähig sind oder die für eine geografische Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Betracht kommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im Sinne der vorliegenden Verordnung wird eine Region als eine geografische Einheit definiert, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Ziele</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung, was auch das Streben nach Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele umfasst, sowie die Förderung der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Im Einklang mit diesem Ziel dient die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen folgenden weiteren Zielen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Gleichstellung der Geschlechter und der darauf gerichteten Instrumente des Völkerrechts;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — einschließlich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte — der Partnerländer und -regionen und insbesondere der am meisten benachteiligten Länder unter ihnen;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Eingliederung in die Weltwirtschaft;</P></ITEM><ITEM><P>Beitrag zur Entwicklung internationaler Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, wozu auch Maßnahmen gegen Klimaänderungen und gegen den Verlust biologischer Vielfalt gehören; und</P></ITEM><ITEM><P>Stärkung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kooperationsmaßnahmen, die die Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung durchführt, müssen den Verpflichtungen und Zielen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer für das Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zuständiger internationaler Organisationen gebilligt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen bildet die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft nach Titel XX des Vertrags. Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Der Europäische Konsens<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> vom <DATE ISO="20051220">20. Dezember 2005</DATE> und alle ihre späteren Änderungen geben den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen gemäß dieser Verordnung vor.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.</ALINEA><ALINEA><P>Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Eigenschaften des Begünstigten lassen dies nicht zu oder</P></ITEM><ITEM><P>das Programm dient zur Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Gemeinschaft oder einer internationalen Verpflichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 2, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um diese Kriterien zu erfüllen.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Mindestens 90 % der im Rahmen der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat; dies gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 erster Gedankenstrich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, insbesondere deren Artikel 4, fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen, werden Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und in deren Rahmen förderfähig sind, nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu diesen Werten in den Partnerländern und -regionen zu entwickeln und zu festigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird ein auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmter, differenzierter Ansatz verfolgt, so dass den Partnerländern oder -regionen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln angeboten wird.</ALINEA><ALINEA>Zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele wird den am wenigsten entwickelten Ländern und Ländern mit niedrigem Einkommen bei der Zuweisung der Mittel insgesamt Vorrang eingeräumt. Der Unterstützung einer Entwicklung im Dienste der Armen in Ländern mit mittlerem Einkommen, insbesondere in den Ländern am unteren Ende dieser Einkommensskala, von denen viele mit ähnlichen Problemen wie Länder mit niedrigem Einkommen konfrontiert sind, ist gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bekämpfung von HIV/AIDS. Ferner wird ein besonderes Augenmerk auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie des Aufbaus von Institutionen gelegt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft trägt den Zielen von Titel XX des Vertrags und insbesondere von Artikel 2 dieser Verordnung bei allen politischen Maßnahmen Rechnung, die voraussichtlich Auswirkungen auf die Partnerländer und -regionen haben werden. Die Gemeinschaft bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen auch um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, der Programmierung der Maßnahmen und ihrer Umsetzung gewährleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen für eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer Strategien im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt die entsprechende Politik der einzelnen Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch, auch mit anderen Gebern, und für eine bessere Koordinierung der Geber und größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie darauf hinarbeiten, dass auf der Grundlage der Strategien der Partnerländer zur Verringerung der Armut oder analoger Strategien und eigener Haushaltsverfahren der Partnerländer eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung betrieben wird, indem gemeinsame Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen getroffen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen die Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der VN, sowie mit anderen bilateralen Gebern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.008"><NO.PARAG>8.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Gemeinschaft fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie fördert</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Entwicklungsprozess, der vom Partnerland selbst gesteuert wird und für den dieses die Verantwortung übernimmt. Die Gemeinschaft stimmt ihre Unterstützung in zunehmendem Maße auf die nationalen Entwicklungsstrategien, die Reformpolitik und die Verfahren des Partners ab. Sie trägt zu verstärkter gegenseitiger Rechenschaftsablegung der Partnerregierungen und der Geber bei und fördert das Fachwissen und die Beschäftigung vor Ort;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wirksame Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit gemäß Artikel 25 im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, die auf die besonderen Umstände jedes Partnerlandes oder jeder Partnerregion abgestimmt sind; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, auf der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, auf der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen, gegebenenfalls einschließlich der Ziele und Indikatoren der Millenniums-Entwicklungsziele;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine erhöhte Wirksamkeit der politischen Strategien und der Planungen, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert und harmonisiert werden, um so Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen. Die Koordinierung erfolgt in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren angewendet, was die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe anbelangt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>ein Profil der Millenniums-Entwicklungsziele in Länderstrategiepapieren und in ihrer mehrjährigen Programmplanung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="003.009"><NO.PARAG>9.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit diesem einen regelmäßigen Meinungsaustausch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.010"><NO.PARAG>10.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>GEOGRAFISCHE UND THEMATISCHE PROGRAMME</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Durchführung der EU-Hilfe</STI.ART><ALINEA>Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Geografische Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Ein geografisches Programm umfasst in geeigneten Tätigkeitsbereichen die Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, die nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und dem Anwendungsbereich sowie den Zielen und allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung erstreckt sich die Gemeinschaftshilfe für die Länder Lateinamerikas, Asiens, Mittelasiens, des Nahen und Mittleren Ostens (wie in Anhang I bestimmt) sowie für Südafrika auf Maßnahmen in den folgenden Kooperationsbereichen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung der Umsetzung von politischen Strategien, die auf die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ausgerichtet sind;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Menschliche Entwicklung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erfüllung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung mit besonderem Augenmerk auf die allgemeine Grundbildung und die Gesundheit, insbesondere durch</TXT><P>Gesundheit</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Ausweitung des Zugangs zu und der Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen für Bevölkerungsgruppen mit niedrigerem Einkommen und Randgruppen, einschließlich Frauen und Kindern, Gruppenangehörigen, die aus ethnischen, religiösen oder anderen Gründen diskriminiert werden, und behinderten Menschen mit besonderem Schwerpunkt auf den einschlägigen Millenniums-Entwicklungszielen, nämlich Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gemäß der Agenda von Kairo der Internationalen Konferenz für Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) sowie Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten, insbesondere HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Stärkung der Gesundheitssysteme zur Vorbeugung gegen Engpässe bei den Arbeitskräften im Gesundheitssektor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Ausweitung der Kapazitäten insbesondere in Bereichen wie öffentliche Gesundheit sowie Forschung und Entwicklung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P><?PAGE NO='12'?><P>Bildung</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Vorrang bei der Grundbildung für eine hochwertige Grundschulbildung mit anschließender beruflicher Bildung und Verringerung der Ungleichheiten beim Zugang zur Bildung; Förderung kostenloser Pflichtschulbildung bis zum Alter von 15 Jahren, um Kinderarbeit in all ihren Formen zu bekämpfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Bemühungen zur Verwirklichung der Grundschulbildung für alle bis 2015 und zur Abschaffung der geschlechtsbedingten Ungleichheiten in der Bildung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>Förderung der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung, des lebensbegleitenden Lernens der kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und des akademischen und kulturellen Austauschs sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST><P>Sozialer Zusammenhalt und Beschäftigung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Förderung des sozialen Zusammenhalts als politischer Priorität der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern mit Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit sowie der Sozial- und Steuerpolitik und gleichzeitiger Bekämpfung von Armut, Arbeitslosigkeit, Ungleichheit und Ausgrenzung von schutzbedürftigen Gruppen und Randgruppen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Bekämpfung aller Formen von gruppenspezifischen Diskriminierungen und Förderung und Schutz der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der indigenen Völker und der Rechte des Kindes, einschließlich Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens der VN über die Rechte des Kindes, und Maßnahmen zur Behandlung der Probleme von Straßenkindern sowie von Kindern, die Arbeiten nachgehen, die eine Gefahr darstellen und/oder die Vollzeit-Schulbildung der Kinder behindern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Stärkung des institutionellen Rahmens zur Förderung und Erleichterung der Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte und Unterstützung institutioneller Reformen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Förderung und Schutz der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, des Zugangs zur Justiz und einer verantwortungsvollen Staatsführung einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, u. a. durch den Aufbau von Kapazitäten und die Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere in den Bereichen der innerstaatlichen Verwaltung, der Gestaltung und Durchführung politischer Maßnahmen und der Verwaltung öffentlicher Finanzen und nationaler Ressourcen auf transparente Weise;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Unterstützung einer aktiven Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, die in Armut lebende Menschen vertreten, sowie Förderung des Bürgerdialogs, der Partizipation und der Versöhnung sowie des Aufbaus von Institutionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Förderung der Zusammenarbeit und politischer Reformen in den Bereichen Sicherheit und Justiz, insbesondere was Asyl und Migration und die Bekämpfung des Drogenhandels und anderer Formen illegalen Handels, nicht zuletzt auch des Menschenhandels, sowie von Korruption und Geldwäsche anbelangt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Förderung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern und politischer Reformen im Bereich von Migration und Asyl und Förderung von Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten, um sicherzustellen, dass eine entwicklungsfreundliche Migrationspolitik konzipiert und umgesetzt wird, die sich mit den Ursachen der Migration auseinandersetzt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='13'?><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Förderung eines wirksamen Multilateralismus, insbesondere durch die Beachtung und die wirksame Umsetzung des Völkerrechts und multilateraler Übereinkommen im Bereich der Entwicklung;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Handel und regionale Integration</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Unterstützung der Partnerländer und -regionen in den Bereichen Handel, Investitionen und regionale Integration, einschließlich technischer Hilfe und des Aufbaus von Kapazitäten, um eine solide Handelspolitik konzipieren und umsetzen zu können, Förderung eines wirtschaftsfreundlicheren Umfelds, einer soliden Wirtschafts- und Finanzpolitik und einer Entwicklung des Privatsektors, damit die Partnerländer und -regionen von ihrer Integration in die Weltwirtschaft profitieren können und soziale Gerechtigkeit und ein Wachstum, das den Armen zugute kommt, gefördert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Unterstützung des Beitritts zur Welthandelsorganisation (WTO) und Durchführung der WTO-Übereinkommen durch technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten, insbesondere die Umsetzung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), vor allem im Bereich der öffentlichen Gesundheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Unterstützung der wirtschaftlichen und handelsbezogenen Zusammenarbeit und Stärkung der Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen, u. a. durch Maßnahmen zur Förderung und Gewährleistung, dass private Akteure, einschließlich Unternehmen auf lokaler und europäischer Ebene, zu einer sozialverantwortlichen und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), beitragen, sowie durch Maßnahmen zur Förderung des lokalen Aufbaus von Kapazitäten;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Umwelt und nachhaltige Entwicklung natürlicher Ressourcen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich des Schutzes der biologischen Vielfalt und der Wälder, wozu auch Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften und der vom Wald abhängigen Bevölkerung gehören;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT>Unterstützung von Verbesserungen des städtischen Raums;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT>Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumgewohnheiten und sicherer und nachhaltiger Bewirtschaftung von Chemikalien und Abfällen, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Einhaltung und Unterstützung der Durchführung internationaler Umweltübereinkommen im Einklang mit dem EU-Aktionsplan im Bereich Klimaänderungen, wie zum Beispiel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Übereinkommens der VN zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Rahmenübereinkommens der VN über Klimaänderungen einschließlich ihrer Protokolle und späteren Änderungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT>Aufbau von Kapazitäten zur Vorsorge für Notfälle und zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Wasser und Energie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT>Unterstützung der nachhaltigen integrierten Bewirtschaftung von Wasser mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang aller zur sicheren Trinkwasserversorgung und zur Kanalisation im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen und auf der nachhaltigen und effizienten Nutzung der Wasserressourcen, einschließlich für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT>Förderung der umfassenderen Nutzung von nachhaltigen Energietechnologien;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Infrastruktur, Kommunikation und Verkehr</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>u)</NO.P><TXT>Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Unterstützung der regionalen Integration, und Förderung der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Ländliche Entwicklung, Raumplanung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, wozu auch die Förderung einer dezentralen Entwicklung und die Einräumung von mehr Gestaltungsmacht gehören, insbesondere mit dem Ziel der Gewährleistung der Ernährungssicherheit;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Situationen nach Krisen und instabile Staaten</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>w)</NO.P><TXT>mittel- und langfristiger Wiederaufbau von Regionen und Ländern, die Konflikte oder von Menschen verursachte Katastrophen oder Naturkatastrophen erlebt haben, einschließlich Unterstützung für Maßnahmen zur Minenräumung, Demobilisierung und Reintegration, wobei gemäß Artikel 2 Absatz 6 für eine Kontinuität zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung, unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, zu sorgen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>x)</NO.P><TXT>Durchführung mittel- und langfristiger Aktivitäten, die auf die Selbstversorgung und die Integration oder Wiedereingliederung entwurzelter Menschen ausgerichtet sind; dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass ein integrierter und kohärenter Ansatz verfolgt wird, der die Bereiche, humanitäre Hilfe, Wiederaufbau, Hilfe für entwurzelte Menschen und Entwicklungszusammenarbeit abdeckt. Die Maßnahmen der Gemeinschaft müssen den Übergang von der Notlage zu einer Entwicklungssituation erleichtern und dabei die sozioökonomische Integration oder Wiedereingliederung der Betroffenen unterstützen; ferner müssen sie die Schaffung oder Festigung demokratischer Strukturen fördern und die Rolle der Bevölkerung im Entwicklungsprozess stärken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>y)</NO.P><TXT>Unterstützung der Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen und Aufbau von rechtmäßigen, wirksamen und bestandsfähigen öffentlichen Einrichtungen in instabilen oder zerfallenden Staaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>z)</NO.P><TXT>Befassung mit den Herausforderungen, die die Entwicklung sowohl für die Gemeinschaft als auch für ihre Partner mit sich bringt, insbesondere Unterstützung eines sektorspezifischen Dialogs und der Umsetzung bilateraler Abkommen sowie Unterstützung im Rahmen anderer Tätigkeitsfelder, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Lateinamerika</STI.ART><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe für Lateinamerika werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Lateinamerika Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung des sozialen Zusammenhalts als einem gemeinsamen Ziel und einer vorrangigen politischen Aufgabenstellung im Rahmen der Beziehungen der Gemeinschaft und Lateinamerikas und dadurch Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung. Besondere Aufmerksamkeit müssen die Sozial- und die Steuerpolitik, produktive Investitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze, politische Strategien zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie Verbesserungen der sozialen Grundversorgung, insbesondere im Gesundheitswesen und in der Bildung, erhalten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='15'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung einer stärkeren regionalen Integration, einschließlich Unterstützung für die verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und für den Verbund von Netzinfrastruktureinrichtungen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Aktivitäten diejenigen ergänzen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Institutionen unterstützt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Einsatz für die Stärkung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der öffentlichen Institutionen sowie für einen verstärkten Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern und indigenen Völkern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Unterstützung für die Schaffung eines gemeinsamen Raums der Hochschulbildung der EU und Lateinamerikas;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter all ihren Aspekten, unter besonderer Beachtung des Schutzes der Wälder und der biologischen Vielfalt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Asien</STI.ART><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe für Asien werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Asien Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Einsatz für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in den Bereichen Gesundheit, einschließlich HIV/AIDS, und Bildung, u. a. durch einen politischen Dialog, der auf die Reform dieser Sektoren ausgerichtet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Behandlung von Fragen der Staatsführung, insbesondere in instabilen Staaten, um dazu beizutragen, dass rechtmäßige, wirksame und bestandsfähige öffentliche Institutionen geschaffen werden und eine aktive, organisierte Zivilgesellschaft entsteht, und um den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, zu stärken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Einsatz für eine stärkere regionale Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beitrag zur Bekämpfung von Epidemien und Zoonosen sowie zur Sanierung einschlägig betroffener Sektoren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter all ihren Aspekten, unter besonderer Beachtung des Schutzes der Wälder und der biologischen Vielfalt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie anderer Formen illegalen Handels.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Mittelasien</STI.ART><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe für Mittelasien werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Mittelasien Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung von Verfassungsreformen und einer Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die der Gemeinschaft, u. a. Stärkung der nationalen Institutionen und der Stellen, die für die wirksame Umsetzung der Politik in den Bereichen zuständig sind, die unter Partnerschafts- und Kooperationsabkommen fallen, wie Wahlgremien, Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Gelder;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft und der Integration der Partnerländer in die WTO, wobei die sozialen Aspekte des Übergangs berücksichtigt werden müssen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterstützung eines effizienten Grenzschutzes und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Grenzregionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie anderer Formen illegalen Handels;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Bekämpfung von HIV/AIDS;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Förderung der Zusammenarbeit, des Dialogs und der Integration auf regionaler Ebene, auch in Bezug auf diejenigen Länder, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und andere Gemeinschaftsinstrumente Anwendung finden, insbesondere Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt (vor allem Wasser-, Abwasser- und Abfallbewirtschaftung), Bildung, Energie und Verkehr, einschließlich der Sicherheit der internationalen Energieversorgungs- und -transportvorgänge, sowie was Verbundeinrichtungen, die Netze und ihre Betreiber, erneuerbare Energien und Energieeffizienz angeht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Naher und Mittlerer Osten</STI.ART><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe für den Nahen und Mittleren Osten werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation im Nahen und Mittleren Osten Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung des sozialen Zusammenhalts, um soziale Gerechtigkeit — insbesondere bei der Nutzung der nationalen Ressourcen — und politische Gleichstellung zu gewährleisten, und zwar vor allem durch die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung einer Diversifizierung der Wirtschaft, der Entwicklung einer Marktwirtschaft und der Integration der Partnerländer in die WTO;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Förderung der Zusammenarbeit, des Dialogs und der Integration auf regionaler Ebene, auch in Bezug auf diejenigen Länder, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und andere Gemeinschaftsinstrumente Anwendung finden, indem die Integrationsbemühungen in der Region, z. B. zu den Themenbereichen Wirtschaft, Energie, Verkehr und Flüchtlinge, unterstützt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Förderung des Abschlusses internationaler Abkommen und der wirksamen Umsetzung des Völkerrechts, insbesondere der Resolutionen der VN und multilateraler Übereinkommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Behandlung von Fragen der Staatsführung, insbesondere in instabilen Staaten, um dazu beizutragen, dass rechtmäßige, wirksame und bestandsfähige öffentliche Institutionen geschaffen werden und eine aktive, organisierte Zivilgesellschaft entsteht, und um den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, zu stärken.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='17'?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Südafrika</STI.ART><ALINEA><P>Mit der Gemeinschaftshilfe für Südafrika werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Südafrika Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung und des Rechtsstaates und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region wie des gesamten Kontinents;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterstützung der Anpassungsbemühungen, die in der Region aufgrund der Schaffung von Freihandelszonen gemäß dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19991204" NO.OJ="311" PAGE.FIRST="3">ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und dem Abschluss anderer regionaler Vereinbarungen erforderlich geworden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beitrag zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u. a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse der zuvor benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Befassung mit der HIV/AIDS-Pandemie und ihrer Folgen für die südafrikanische Gesellschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Thematische Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die thematischen Programme sind den in den Artikeln 5 bis 10 genannten Programmen nachgeordnet; sie können einem bestimmten Tätigkeits- oder Interessensgebiet gewidmet sein, das für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an mehrere Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programme getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen, ergänzen diese und sind auf diese abgestimmt. Für diese Maßnahmen gelten die folgenden Grundsätze:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die politischen Ziele der Gemeinschaft können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden und das thematische Programm wird von einer oder über eine Mittlerorganisation, wie etwa eine Nichtregierungsorganisation oder einen anderen nichtstaatlichen Akteur, eine internationale Organisation oder einen multilateralen Mechanismus, durchgeführt. Darunter fallen abweichend von Artikel 24 in dem entsprechenden thematischen Programm vorgesehene globale Initiativen, mit denen die Millenniums-Entwicklungsziele, die nachhaltige Entwicklung oder globale öffentliche Güter und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten unterstützt werden;</TXT><P>und/oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>es muss sich um Maßnahmen folgender Art handeln:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>multiregionale und/oder Querschnittsmaßnahmen, einschließlich Pilotprojekten und innovativen Strategien;</P></ITEM><ITEM><P>Maßnahmen in Fällen, in denen keine Einigung mit der(n) Partnerregierung(en) über die Maßnahme erzielt wurde;</P></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><P>Maßnahmen, die dem Zweck eines bestimmten thematischen Programms dienen, das einer politischen Priorität der Gemeinschaft oder einer internationalen Verpflichtung der Gemeinschaft entspricht;</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls Maßnahmen in Fällen, in denen es kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>In die Menschen investieren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen des thematischen Programms <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>In die Menschen investieren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> sollen mit der Gemeinschaftshilfe Maßnahmen gefördert werden, die direkte Auswirkungen auf den Lebensstandard und das Wohlergehen der Menschen in dem weiter unten definierten Sinne haben und schwerpunktmäßig auf die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder und die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gute Gesundheit für alle:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten unter Ausrichtung auf die im Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose genannten wichtigsten übertragbaren Krankheiten, insbesondere:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel und Diagnoseverfahren für die drei Krankheiten im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen, wie in der Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit präzisiert;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung öffentlicher und privater Investitionen in die Erforschung und Entwicklung neuer Behandlungsmethoden und neuer Arzneimittel, darunter insbesondere Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden;</P></ITEM><ITEM><P>Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutslinderung, einschließlich des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>entsprechend den anlässlich der ICPD und der ICPD + 5 vereinbarten Grundsätzen Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die reproduktive und sexuelle Gesundheit in den Entwicklungsländern verbessert und das Recht von Frauen, Männern und Jugendlichen auf eine gute reproduktive und sexuelle Gesundheit gewährleistet werden soll, sowie Bereitstellung von Finanzmitteln und geeignetem Fachwissen, um einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen, im ICPD-Aktionsprogramm festgeschriebenen Rechte, einschließlich des Rechts auf eine risikofreie Mutterschaft und auf allgemeinen Zugang zu einem umfassenden Spektrum sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Dienstleistungen, Versorgungsleistungen, Kursen und Informationen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, einschließlich Informationen über die verschiedenen möglichen Methoden der Familienplanung, sowie die Anerkennung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen, oben genannten Rechte zu fördern; hierunter fällt auch die Unterstützung von:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Maßnahmen zur Verringerung der Mortalität und Morbidität von Müttern unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='19'?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu den einschlägigen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich, Gesundheitsgütern, und -diensten durch die Unterstützung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>von Maßnahmen, um den Personalmangel im Gesundheitswesen abzustellen;</P></ITEM><ITEM><P>von Gesundheitsinformationssystemen, mit deren Hilfe aufgeschlüsselte Leistungsdaten erhoben, gemessen und ausgewertet werden können, um im Bereich der Gesundheits- und Entwicklungspolitik bessere Ergebnisse zu erzielen und die Nachhaltigkeit der Versorgungssysteme sicherzustellen;</P></ITEM><ITEM><P>einer verbesserten Durchimpfung und Ausdehnung des Impfschutzes sowie durch die Förderung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu bestehenden oder neuen Impfstoffen;</P></ITEM><ITEM><P>fairer Verfahren zur Finanzierung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>fortgesetzte Anwendung eines Konzepts, das Prävention, Behandlung und Betreuung gleichermaßen berücksichtigt und bei dem die Prävention als eine wichtige Priorität gilt, wobei anerkannt wird, dass ihre Wirksamkeit zunimmt, wenn sie mit Behandlung und Betreuung einhergeht.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bildung, Wissen und Fähigkeiten:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>besonderes Augenmerk auf die im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele ergriffenen Maßnahmen, mit denen bis zum Jahre 2015 das Ziel einer Grundschulbildung für alle verwirklicht werden soll, und auf Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Aktionsrahmen von Dakar in Bezug auf Bildung für alle;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie berufliche Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern und damit Wissen, Fähigkeiten und die Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und einen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft und zur Selbstverwirklichung während der gesamten Lebensdauer zu leisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen zu Bildungsprogrammen; Förderung kostenloser Pflichtschulbildung bis zum Alter von 15 Jahren, um Kinderarbeit in all ihren Formen zu bekämpfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung, insbesondere in den Bereichen Lesen und Schreiben, Rechnen und grundlegende Lebenskompetenzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technologie sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen zur Verbesserung von sozioökonomischem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit der internationalen Dimension der EU-Forschungspolitik.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gleichstellung der Geschlechter:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen, in Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der VN zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beschrieben sind; zu diesen Tätigkeiten gehören:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Unterstützung von Programmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Aktionsplattform von Beijing beitragen, mit besonderem Augenmerk auf der Gleichstellung der Geschlechter bei der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen und bei der Vertretung auf politischer und sozialer Ebene sowie auf sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau;</P></ITEM><ITEM><P>Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten von wichtigen einschlägigen Akteuren, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Frauenverbänden und –netzen, die sich für die Gleichstellung und die wirtschaftliche und soziale Gleichberechtigung einsetzen, einschließlich Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und Frauenlobbies;</P></ITEM><ITEM><P>Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der begleitenden Überwachung und dem Aufbau statistischer Kapazitäten durch Unterstützung der Gewinnung und Verbreitung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und Indikatoren sowie von Daten und Indikatoren für die Geschlechtergleichstellung;</P></ITEM><ITEM><P>Eindämmung des Analphabetentums unter Erwachsenen, wobei der Alphabetisierung von Frauen besondere Beachtung zu schenken ist;</P></ITEM><ITEM><P>Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kultur:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung der Achtung vor den sozialen, kulturellen und spirituellen Werten der indigenen Völker und Minderheiten, um die Gleichbehandlung und soziale Gerechtigkeit in multiethnischen Gesellschaften unter Einhaltung der universellen Menschenrechte zu verbessern, auf die jeder, darunter auch indigene Völker und Angehörige von Minderheiten, Anspruch haben;</P></ITEM><ITEM><P>Förderung von Kultur als Wirtschaftszweig mit großen Entwicklungs- und Wachstumschancen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Förderung eines integrierten sozialen und wirtschaftlichen Ansatzes, einschließlich der Förderung von produktiver Beschäftigung, menschenwürdiger Arbeit für alle, des sozialen Zusammenhalts, der Entwicklung der Humanressourcen sowie von Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, Ermittlung von Beschäftigungsproblemen und Verbesserung der Qualität der Beschäftigung im informellen Sektor und Ermächtigung der Arbeitnehmerverbände im Einklang mit den Grundsätzen der einschlägigen IAO-Übereinkommen und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in diesen Bereichen;</P></ITEM><?PAGE NO='21'?><ITEM><P>Förderung der Agenda <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Menschenwürdige Arbeit für alle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> als universelles Ziel, unter anderem durch globale und länderübergreifende Initiativen zur Durchsetzung der international vereinbarten IAO-Kernarbeitsnormen, durch Bewertung der Auswirkungen des Handels unter dem Gesichtspunkt menschenwürdiger Arbeitsbedingungen sowie durch nachhaltige und angemessene Systeme, die eine faire Finanzierung und ein wirksames Funktionieren der Sozialversicherungssysteme — bei gleichzeitiger Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten — gewährleisten;</P></ITEM><ITEM><P>Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Anpassung an die Handelsliberalisierung, einschließlich einer Beschäftigungsdimension bei der Entwicklungspolitik, um so zur Verbreitung der gesellschaftlichen Werte Europas beizutragen;</P></ITEM><ITEM><P>Beitrag zur Förderung der positiven sozialen Dimension der Globalisierung und zur Verbreitung der Erfahrungen der EU.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Kinder und Jugendliche:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Bekämpfung aller Arten von Kinderarbeit, Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder sowie Förderung von politischen Konzepten, bei denen die besondere Verletzlichkeit und das besondere Potenzial von Kindern und Jugendlichen, der Schutz ihrer Rechte und Interessen, ihre Erziehung und Bildung, ihre Gesundheit und ihre Existenzgrundlage berücksichtigt werden und die bei der Partizipation der Betroffenen und ihrer Befähigung zu aktiver Mitgestaltung ansetzen;</P></ITEM><ITEM><P>stärkere Sensibilisierung der Entwicklungsländer für die Ausarbeitung von politischen Konzepten, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen, und Stärkung der entsprechenden Kapazitäten dieser Länder;</P></ITEM><ITEM><P>Einsatz für konkrete Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmte Probleme und Herausforderungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, angegangen werden, wobei bei allen einschlägigen Maßnahmen deren ureigene Interessen zu berücksichtigen sind. Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen sollte gewährleistet sein;</P></ITEM><ITEM><P>Nutzung der Position der Gemeinschaft als wichtigster Geber öffentlicher Entwicklungshilfe unter den internationalen Institutionen, um multilaterale Geber aufzufordern, Druck dahingehend auszuüben, dass politische Strategien zur Beseitigung der schwerwiegendsten Formen von Kinderarbeit, insbesondere gefährlicher Arbeiten, festgelegt werden, um die erfolgreiche Abschaffung aller Formen von Kinderarbeit voranzutreiben, Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen sowie die Rolle von Kindern und Jugendlichen als Akteure für die Entwicklung zu fördern.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Energie</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Ziel des thematischen Programms im Bereich Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, ist es, das Erfordernis des Umweltschutzes in die Entwicklungspolitik und andere externe Politikbereiche der Gemeinschaft einzubeziehen und im Interesse sowohl der Gemeinschaft als auch der Partnerländer und -regionen einen Beitrag zur Förderung der Umwelt- und der Energiepolitik der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft zu leisten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='22'?><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Millenniums-Entwicklungsziel der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen, und zwar durch den Aufbau von Kapazitäten zur ökologischen Integration in den Entwicklungsländern, Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft, der lokalen Behörden und der Beratungsgremien, Umweltüberwachung und -bewertung, Entwicklung innovativer Ansätze und Aufbau von Partnerschaften zum Austausch von Erfahrungen und zur Stärkung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen mit wichtigen Ländern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung der Umsetzung von Initiativen der Gemeinschaft und von Verpflichtungen, die die Gemeinschaft auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die einen grenzübergreifenden Charakter haben, indem eine nachhaltige Entwicklung u. a. durch Aktivitäten zur Behandlung folgender Themen unterstützt wird: aktuelle und künftige Klimaschutzfragen, biologische Vielfalt, Wüstenbildung, Wälder, Verarmung der Böden, illegaler Holzeinschlag und verantwortungsvolle Forstverwaltung, Fischerei und Meeresressourcen, Einhaltung von Umweltnormen (bei Erzeugnissen und Herstellungsverfahren), umweltverträgliche Chemikalien- und Abfallbewirtschaftung, Bekämpfung von Verschmutzung, nachhaltige Produktion und nachhaltiger Verbrauch sowie Migration aus Umweltgründen. Dazu zählen auch die Förderung einer verantwortungsvollen Forstverwaltung und die Bekämpfung illegalen Holzeinschlags, insbesondere im Rahmen von FLEGT, und innovative Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften und der vom Wald abhängigen Bevölkerung.</TXT><P>Im Hinblick auf Wasser zielt das thematische Programm auf die Schaffung eines Rahmens für den langfristigen Schutz der Wasserressourcen und die Förderung eines nachhaltigen Wasserverbrauchs durch die Unterstützung der Koordinierung der einschlägigen Politiken ab.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>stärkere Berücksichtigung ökologischer Zielsetzungen durch die Unterstützung einschlägiger methodischer Arbeiten, die Verbesserung des ökologischen Fachwissens für politische Arbeit, Integration und innovative Maßnahmen der Gemeinschaft und die Förderung von Kohärenz;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken durch Streben nach Kohärenz zwischen der Umweltpolitik und den anderen Säulen des internationalen politischen Handelns für eine nachhaltige Entwicklung und durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und -bewertung, zusätzliche Unterstützung der Sekretariate der multilateralen Umweltübereinkommen, Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltübereinkommen und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung — u. a. durch den Aufbau entsprechender Kapazitäten –, Unterstützung internationaler Organisationen und Prozesse, der Zivilgesellschaft und politischer Thinktanks sowie Erhöhung der Effizienz internationaler Verhandlungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Förderung nachhaltiger Energieoptionen in den Partnerländern und -regionen durch die Einbeziehung der nachhaltigen Energienutzung in die Entwicklungspläne und -strategien, die Bereitstellung von institutioneller Unterstützung und technischer Hilfe, die Schaffung eines günstigen rechtlichen und politischen Umfelds, um im Bereich der erneuerbaren Energien neue Unternehmen und Investoren anzuziehen, größere Rolle der Energie als Instrument zur Schaffung von Einkommen für Arme, die Förderung innovativer Finanzierungskonzepte und die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, nichtstaatlichen Organisationen und dem Privatsektor in den genannten Bereichen. Besonders gefördert wird im Rahmen der strategischen Maßnahmen der Gemeinschaft die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Erhöhung der Energieeffizienz und die Entwicklung eines geeigneten Regelwerks für den Energiebereich in den betreffenden Ländern und Regionen sowie der Ersatz besonders schädlicher Energieträger durch weniger schädliche.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='23'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Ziel des thematischen Programms <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ist es, Initiativen zu kofinanzieren, die von Organisationen der Zivilgesellschaft und von lokalen Behörden aus der Gemeinschaft und den Partnerländern im Entwicklungsbereich vorgeschlagen und/oder durchgeführt werden. Mindestens 85 % der im Rahmen dieses thematischen Programms vorgesehenen Finanzmittel sind nichtstaatlichen Akteuren vorbehalten. Das Programm muss im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung durchgeführt werden und muss die Fähigkeit nichtstaatlicher Akteure und lokaler Behörden zur Beteiligung am politischen Gestaltungsprozess stärken; dabei muss auf Folgendes geachtet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Bevölkerungsgruppen zu nutzen, die keinen Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen haben und vom politischen Gestaltungsprozess ausgeschlossen sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in den Partnerländern zu stärken, damit sie sich besser an der Konzipierung und Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Armut und zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung beteiligen können,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Interaktion zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und darauf hinzuwirken, dass die Rolle der lokalen Behörden im Rahmen des Dezentralisierungsprozesses gestärkt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>verstärkte Sensibilisierung der europäischen Bürger für Entwicklungsfragen und Mobilisierung der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft und den beitretenden Ländern, damit sie Strategien zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern sowie gerechtere Beziehungen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern aktiv unterstützt, und Stärkung der entsprechenden Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit, von Synergieeffekten und eines strukturierten Dialogs zwischen den Netzwerken der Zivilgesellschaft und den Zusammenschlüssen lokaler Behörden, innerhalb ihrer Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Maßnahmen in Entwicklungsländern und -regionen, durch die</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>partizipatorische Entwicklungen und Prozesse und die Einbeziehung aller Akteure, vor allem von besonders schutzbedürftigen Gruppen und von Randgruppen, gestärkt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Prozesse zum Ausbau der Kapazitäten der einschlägigen Akteure auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unterstützt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Prozesse, die dem gegenseitigen Verständnis dienen, gefördert werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>ein aktives Engagement der Bürger im Rahmen von Entwicklungsprozessen erleichtert und die Handlungsfähigkeit der Bürger gestärkt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='24'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der entwicklungspolitischen Bildung in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern stärker für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, in der Europäischen Union ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Abstimmung und Kommunikation zwischen den Netzwerken der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Interessierten, die sich aktiv an der europäischen und der weltweiten öffentlichen Diskussion über Entwicklungsfragen beteiligen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Unterstützung der lokalen Behörden in den Partnerländern erfolgt normalerweise im Rahmen der Länderstrategiepapiere, es sei denn, diese Papiere bieten keine ausreichende Hilfe, wie dies insbesondere bei schwierigen Partnerschaften, instabilen Staaten und Situationen im Anschluss an Konflikte der Fall sein kann.</ALINEA><ALINEA>Bei der Berechnung der gemeinschaftlichen Kofinanzierung zur Unterstützung der lokalen Behörden und ihrer Zusammenschlüsse wird berücksichtigt, inwieweit diese Behörden einen Beitrag zur Finanzierung leisten können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Ernährungssicherheit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Ziel des thematischen Programms zur Ernährungssicherheit ist es, die Ernährungssicherheit für die ärmsten und schutzbedürftigsten Menschen zu verbessern und durch eine Reihe von Maßnahmen, mit denen für Gesamtkohärenz, Komplementarität und Kontinuität des gemeinschaftlichen Handels — auch beim Übergang von der Not- zur Entwicklungshilfe — gesorgt wird, zur Erreichung des Armut und Hunger betreffenden Millenniums-Entwicklungsziels beizutragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beitrag zur Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter, insbesondere auf die Bedürfnisse der Armen ausgerichtete Forschungstätigkeiten und technologische Innovation, Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit innerhalb des Südens und zwischen Süden und Norden sowie Partnerschaften;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung von globalen, kontinentalen und regionalen Programmen, mit denen vor allem</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Informations- und Frühwarnsysteme für Ernährungssicherheit unterstützt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Ernährungssicherheit in bestimmten Bereichen wie der Landwirtschaft unterstützt wird, was auch Fragen wie Konzipierung von regionalen agrarpolitischen Strategien, Zugang zu Land, Handel mit landwirtschaftlichen Gütern und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>kurz-, mittel- und langfristig die nationalen Strategien zur Ernährungssicherheit und zur Verringerung der Armut gefördert, gestärkt und ergänzt werden und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>ein Netzwerk von politischen Experten und nichtstaatlichen Akteuren unterstützt wird, um die globale Ernährungssicherheitsagenda voranzubringen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='25'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Eintreten für und Voranbringen der Ernährungssicherheitsagenda. Die Gemeinschaft wird die wichtigsten Ernährungssicherheitsfragen weiterhin auf internationaler Ebene zur Sprache bringen und für die Harmonisierung, Kohärenz und Annäherung der politischen Strategien und der Modalitäten der Hilfeleistung der Entwicklungspartner und Geber eintreten. Insbesondere sollte die Rolle der Zivilgesellschaft in Ernährungssicherheitsfragen gestärkt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Hilfsmaßnahmen bei Ernährungsunsicherheit in außergewöhnlichen Situationen im Falle von Ländern im Übergang und in instabilen Staaten, wobei dem Programm eine zentrale Rolle bei der Verbindung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklungshilfe zukommt. Mit dem thematischen Programm soll Folgendes unterstützt werden:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiedererlangung der für die Ernährungssicherheit unabdingbaren Produktionsmittel und sozialen Güter, um die wirtschaftliche Integration und den langfristigen Wiederaufbau zu erleichtern; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Krisenprävention und -bewältigung, um die Krisenanfälligkeit zu verringern und die Widerstandsfähigkeit der Menschen zu stärken;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Entwicklung von innovativen politischen Strategien und Konzepten für die Ernährungssicherheit und Verbesserung der Möglichkeiten für ihre Übernahme durch andere Länder und für ihre Verbreitung unter den Ländern des Südens. Es können Maßnahmen u. a. in den folgenden Bereichen ergriffen werden: Landwirtschaft, einschließlich Bodenreform und Bodenpolitik, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Zugang zu diesen, Ernährungssicherheit im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums und der lokalen Entwicklung, einschließlich Infrastruktur, Ernährung, Demographie und Arbeit, Migration, Gesundheit und Bildung. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsprogrammen in diesen Bereichen ist sicherzustellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Migrations- und Asylpolitik</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Mit dem thematischen Programm zur Zusammenarbeit mit Drittländern auf den Gebieten von Migration und Asyl sollen diese Länder bei ihren Bemühungen unterstützt werden, die Migrationsströme unter all ihren Aspekten besser zu steuern. Gegenstand des thematischen Programms ist vor allem die Zuwanderung in die Gemeinschaft, es werden jedoch auch relevante Migrationsströme zwischen den Ländern des Südens berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Förderung der Wechselwirkungen zwischen Migration und Entwicklung, insbesondere indem die Diasporagemeinschaften ermutigt werden, einen Beitrag zur Entwicklung in ihren Herkunftsländern zu leisten, und indem größerer Nutzen aus der Rückkehr von Migranten gezogen wird; Abmilderung der Abwanderung Hochqualifizierter und Förderung einer kreislaufförmigen Mobilität gut ausgebildeter Migranten; Förderung der Geldüberweisungen von Migranten in ihre Herkunftsländer; Förderung einer freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung von Migranten und Aufbau von Kapazitäten zum Migrationsmanagement; Förderung der Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten, um den Ländern bei der Ausarbeitung einer der Entwicklung förderlichen Migrationspolitik und mit ihren Kapazitäten zur gemeinsamen Steuerung von Migrationsströmen zu helfen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='26'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung einer gut gesteuerten Arbeitsmigration, insbesondere durch Informationen über die legale Migration und über die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den Aufenthalt dort; Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten, die sich in den Mitgliedstaaten für Arbeitsmigranten bieten, über den einschlägigen Bedarf der Mitgliedstaaten und über die Qualifikationen, die potenzielle Zuwanderer aus Drittländern mitbringen sollten; Unterstützung von Schulungen der Kandidaten für die legale Migration vor der Ausreise und Einsatz für die Festlegung und Umsetzung eines Rechtsrahmens für Arbeitsmigranten in Drittländern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und Erleichterung der Rückübernahme illegaler Zuwanderer, auch zwischen Drittländern, und insbesondere Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel; Maßnahmen zur Abschreckung vor illegaler Zuwanderung und Sensibilisierung für die mit der illegalen Zuwanderung verbundenen Risiken; Verbesserung der Kapazitäten in den Bereichen Grenzkontrolle, Visum- und Passverwaltung einschließlich der Dokumentensicherheit, Einführung biometrischer Daten und Erkennung von gefälschten Dokumenten; wirksame Umsetzung der mit der Gemeinschaft geschlossenen Rückübernahmeabkommen und der Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkommen; Hilfe für Drittländer bei der Bewältigung der illegalen Einwanderung und bei der Koordinierung ihrer einschlägigen Strategien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Schutz der Migranten, nicht zuletzt der besonders schutzbedürftigen wie Frauen und Kinder, gegen Ausbeutung und Ausgrenzung durch Maßnahmen wie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften von Drittländern über die Migration; Einsatz für Integration und Nichtdiskriminierung sowie Maßnahmen zum Schutz der Migranten vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Prävention und Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel und jeder Form von Sklaverei;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Förderung von Asyl und internationalem Schutz, u. a. durch regionale Schutzprogramme und insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten; Unterstützung der Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen; Förderung von internationalen Normen und Instrumenten für den Schutz von Flüchtlingen; Unterstützung für die Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der lokalen Integration und Einsatz für dauerhafte Lösungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Staaten des AKP-Zuckerprotokolls</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Anhang III genannten Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, profitieren von einem Programm von Begleitmaßnahmen. Ziel der Gemeinschaftshilfe für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess zu unterstützen, da sie infolge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mit neuen Bedingungen auf dem Zuckermarkt konfrontiert sind. Bei der Gemeinschaftshilfe werden die Anpassungsstrategien der Länder berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Zucker- und Zuckerrohrsektors, sofern es sich um einen nachhaltigen Prozess handelt, wobei die Lage der verschiedenen Beteiligten in der Kette zu berücksichtigen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Zucker abhängigen Gebieten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='27'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung, Energie, Forschung und Innovation sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den Staaten des Zuckerprotokolls für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf die Bedürfnisse der einzelnen Länder, insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Reform des Zuckersektors und mit der Bedeutung des Zuckersektors für die Wirtschaft in den betreffenden Ländern. Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage der Daten der Kampagnen vor 2004.</ALINEA><ALINEA>Weitere Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die begünstigten Staaten werden durch die Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="017A"><TI.ART>Artikel 17a</TI.ART><STI.ART>Wichtigste AKP-Bananenlieferanten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>BAM-Programm<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>).</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Allgemeine Ziele:</TXT><P>Ziel der Hilfe der Union ist es,</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der WTO erfolgt, zu unterstützen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen zu bekämpfen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Allgemeine Prioritäten:</TXT><P>Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und ein oder mehrere der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit in den Mittelpunkt gestellt:</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, insbesondere auf lokale Gemeinschaften und ihre am meisten schutzbedürftige Gruppen, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung betreffen, aber nicht auf diese Bereiche beschränkt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern die Nachhaltigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Die Programme fördern die Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Erwartete allgemeine Ergebnisse:</TXT><P>Die Ergebnisse der Hilfe müssen mit den Zielen des Buchstaben a in Einklang stehen. Insbesondere dient die Hilfe der Union — in Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern — der Erreichung von Zielen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Wirtschaft.</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='28'?><PARAG IDENTIFIER="017A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen vorläufigen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive Kriterien:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Umfang des Bananenhandels mit der Union, wobei sich höhere Einfuhren der Union aus dem betreffenden AKP-Land positiv auf die Zuteilung auswirken. Bei diesem Kriterium wird die Größe des Bananen in die Union exportierenden Sektors der einzelnen Länder zugrunde gelegt. Dabei wird der Durchschnittswert der drei höchsten jährlichen Mengen an Bananen, die von der Union aus den einzelnen in Betracht kommenden begünstigten Ländern in den letzten fünf Jahren vor 2010 eingeführt wurden, berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bedeutung der Bananenexporte in die Union für die Wirtschaft, wobei ein wirtschaftlich größeres Gewicht in dem betreffenden AKP-Staat sich positiv auf die Zuteilung auswirkt. Dieses Kriterium wird gemessen, indem der Wert der Bananeneinfuhren der Union aus den einzelnen in Betracht kommenden begünstigten Ländern als Anteil am Bruttonationaleinkommen (BNE) des jeweiligen Landes in den letzten drei Jahren vor 2010, für die Daten vorliegen, zugrunde gelegt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Entwicklungsstand, wobei sich ein im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen (HDI) verzeichneter niedrigerer Entwicklungsstand in dem betreffenden AKP-Staat positiv auf die Zuteilung auswirkt. Dieses Kriterium wird gemessen anhand des HDI-Durchschnittswerts im Zeitraum 2005-2007, für den von den Vereinten Nationen dieselbe Methodik angewendet wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2011, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken. Bei den Richtbeträgen für die Länderzuweisungen werden die drei Kriterien bei allen in Betracht kommenden begünstigten Ländern in gleicher Weise berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Auf Grundlage der vorgenannten Kriterien informiert die Kommission vor Annahme der in Absatz 3 genannten mehrjährigen Unterstützungsstrategien das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr beabsichtigte Verwendung der Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel nach Anhang IV. Dabei nennt sie für jeden begünstigten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten den zur Verfügung stehenden Richtbetrag.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.</ALINEA><ALINEA><P>Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor beinhalten unter anderem Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes, unter anderem mit einem Hauptaugenmerk auf Pestiziden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die erwarteten Ergebnisse der Hilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='29'?><ALINEA>Im Rahmen des durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom <DATE ISO="20060517">17. Mai 2006</DATE> zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20060614" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="1">ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 wird eine Bewertung des BAM-Programms und der Fortschritte der betroffenen Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei geografischen Programmen arbeitet die Kommission für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Strategiepapier und ein Mehrjahresrichtprogramm im Sinne des Artikels 19 aus und nimmt für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein jährliches Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 22 an.</ALINEA><ALINEA>Bei thematischen Programmen arbeitet die Kommission thematische Strategiepapiere im Sinne des Artikels 20 aus und nimmt Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 22 an.</ALINEA><ALINEA>Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Hilfe der Gemeinschaft nach Artikel 23 auch in Form von Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen sind, geleistet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge fest, wobei sie für die Mittelzuweisung standardisierte, objektive und transparente Kriterien anwendet, die sich an der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der betreffenden Partnerländer und -regionen orientieren und neben den Besonderheiten der verschiedenen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung tragen, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.</ALINEA><ALINEA>Zu den Kriterien für die Bedürftigkeit zählen die Bevölkerungszahl, das Pro-Kopf-Einkommen und das Ausmaß der Armut, die Einkommensverteilung und der Stand der sozialen Entwicklung. Kriterien für die Leistungsfähigkeit sind der politische, wirtschaftliche und soziale Fortschritt, die Fortschritte in Bezug auf eine verantwortliche Staatsführung und die effiziente Nutzung der Hilfe und insbesondere die Frage, wie ein Land knappe Ressourcen — bei seinen eigenen angefangen — für die Entwicklung einsetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann in diesen Mehrjahresrichtbetrag eine spezifische Mittelzuweisung für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den EU-Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Partnerländern und -regionen einbeziehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Geografische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Strategiepapiere gelten folgende Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die Systeme der Empfängerländer oder -regionen und Ergebnisorientiertheit gemäß Artikel 3 Absätze 5 bis 8.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='30'?><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet, und sollen im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften zur Politikgestaltung dieser Verordnung sowie mit Anhang IV einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Partnerland bzw. der Partnerregion bieten. Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage der Strategiepapiere erstellt.</ALINEA><ALINEA>Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Strategiepapiere werden grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden der Partnerländer und -regionen erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien — vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung — zu fördern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Für jedes Partnerland und jede Partnerregion werden auf der Grundlage der Strategiepapiere Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Diese Programme werden wenn möglich mit den Partnerländern und -regionen abgestimmt.</ALINEA><ALINEA>In den Mehrjahresrichtprogrammen sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.</ALINEA><ALINEA>Ferner werden in den Programmen der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann. Die Zuweisungen müssen mit den in Anhang IV aufgeführten Richtbeträgen übereinstimmen.</ALINEA><ALINEA>Die Mehrjahresrichtprogramme werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst.</ALINEA><ALINEA>Der Mehrjahresrichtbetrag kann im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa im Anschluss an eine Krisensituation oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Unter bestimmten Umständen, wie etwa in Krisenfällen oder im Anschluss an Konflikte, bei einer Bedrohung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, kann im Rahmen eines besonderen Dringlichkeitsverfahrens eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie vorgenommen werden. Diese Überprüfung kann zur Festlegung einer Länder- oder Regionalstrategie führen, die auf die Förderung des Übergangs zu langfristigen Entwicklungs- und Kooperationsmaßnahmen abzielt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 2 Absatz 6 muss die Strategie gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die Maßnahmen, die im Rahmen von anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, gefördert werden können, in einem kohärenten Verhältnis zueinander stehen und sich nicht überschneiden. Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern direkt von einer Krise betroffen sind oder unter den Folgen einer Krise leiden, wird bei den Mehrjahresrichtprogrammen besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Hilfeleistungen, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, um dazu beizutragen, dass der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet ist; ferner wird bei Ländern und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='31'?><PARAG IDENTIFIER="019.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission bei der Annahme der jährlichen Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 22 oder von Sondermaßnahmen im Sinne von Artikel 23 für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels beschließen, dass mit in Anhang V genannten Ländern durchgeführte Projekte oder Programme mit regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 förderfähig sind. Entsprechende Bestimmungen können in den im vorliegenden Artikel und in Artikel 20 genannten Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.008"><NO.PARAG>8.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Strategiepapiere für thematische Programme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die thematischen Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie geben Aufschluss über die Gemeinschaftsstrategie für die jeweiligen Themenbereiche, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner. Sie stehen im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften zur Politikgestaltung dieser Verordnung sowie mit Anhang IV.</ALINEA><ALINEA>In den thematischen Strategiepapieren sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.</ALINEA><ALINEA>Ferner werden in den thematischen Strategiepapieren der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann.</ALINEA><ALINEA>Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Annahme der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme</STI.ART><ALINEA>Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren an.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></DIVISION><?PAGE NO='32'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>DURCHFÜHRUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Annahme der jährlichen Aktionsprogramme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20 jährliche Aktionsprogramme an.</ALINEA><ALINEA>In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20 und gemäß den für die jährlichen Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Fördermittel festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten, Angaben zur Höhe der jeweils vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Die Ziele sind messbar und es werden zeitliche Kriterien für ihre Erreichung angegeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturvorhaben, wird auf Projektebene eine entsprechende Umweltprüfung, einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), durchgeführt. Bei der Durchführung sektorspezifischer Programme wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass die betreffenden Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit zu deren Ergebnissen Zugang hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Annahme von nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei außerplanmäßigem und ausreichend begründetem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Unruhen oder Krisen, für die keine Finanzhilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden kann, nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Sondermaßnahmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> genannt) an.</ALINEA><ALINEA>Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen, erleichtern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Fördermittel festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der jeweils vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten ferner eine Definition der Art der Leistungsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen zu überwachen sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='33'?><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die Maßnahmen innerhalb eines Monat nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets ist die Anwendung des in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden binnen eines Monats von derartigen technischen Anpassungen in Kenntnis gesetzt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Förderfähigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 31 kommen für eine finanzielle Förderung im Rahmen dieser Verordnung zur Durchführung der jährlichen Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 22 bzw. von Sondermaßnahmen im Sinne von Artikel 23 insbesondere in Betracht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Partnerländer und -regionen und deren Organe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Gemeinden, Provinzen, Bezirke und Regionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des VN-Systems, internationaler und regionaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 26;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Ämter und Agenturen der Europäischen Union;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>folgende Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 31 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden sowie deren Zusammenschlüsse oder Vertretungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>natürliche Personen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='34'?><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Zu den unabhängig tätigen, der Rechenschaftspflicht unterliegenden nichtstaatlichen gemeinnützigen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Arten der finanziellen Förderung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann in folgender Form erfolgen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Projekte und Programme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte sektorbezogene oder gesamtwirtschaftliche Politik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und die von den wichtigsten Gebern, gegebenenfalls einschließlich der internationalen Finanzinstitutionen, positiv beurteilt wurde. Die Kommission verfolgt systematisch einen ergebnisorientierten und auf Leistungsindikatoren gestützten Ansatz, dessen Konditionalität sie präzise definiert und überwacht, und sie unterstützt die Bemühungen der Partnerländer um die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen. Die Auszahlung der Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Auswirkungen und Ergebnisse zu verzeichnen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sektorbezogene Hilfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Mittelzuweisungen für die EIB und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 32 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen im Privatsektor und zu dessen Entwicklung), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden, insoweit das Finanzrisiko der Gemeinschaft auf diese Mittel beschränkt ist;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='35'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Zinszuschüsse, insbesondere für Umweltdarlehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Zuschüsse, die der Finanzierung von Aktionen der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i bis v genannten Akteure dienen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Zuschüsse zu den Betriebskosten der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i, iii und iv genannten Akteure;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Finanzhilfe für Programme zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Projekten eingerichtet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Kapitalbeiträge für internationale Finanzinstitutionen und regionale Entwicklungsbanken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1339" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Unionshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Flankierende Maßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, z. B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission für die administrative Unterstützung bei der Verwaltung der aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresrichtprogramme einbezogen sein, sondern können auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission erlässt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absätze 3 und 4.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='36'?><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Kofinanzierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die geförderten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Mitgliedstaaten, ihre regionalen und lokalen Behörden und insbesondere ihre öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>andere Geberländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere internationale und regionale Finanzinstitutionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die begünstigten Partnerländer und -regionen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Programm- bzw. Projektbestandteile aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.</ALINEA><ALINEA>Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten eines Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte, im Rahmen des Projekts oder Programms durchgeführte Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Akteure Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden entsprechend Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Verwaltungsmodalitäten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und ihren etwaigen Änderungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann bei Kofinanzierungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die von dem Hilfe empfangenden Partnerland bzw. der Hilfe empfangenden Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern sie sich zuvor davon überzeugt hat, dass diese Verfahren den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genügen, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Verfahren des Hilfe empfangenden Partnerlandes bzw. der Hilfe empfangenden Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenkonflikte aus;</P></ITEM><?PAGE NO='37'?><ITEM><P>das Hilfe empfangende Partnerland bzw. die Hilfe empfangende Partnerregion verpflichten sich dazu, regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Mittelbindungen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann unter anderem folgende Rechtsformen annehmen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Finanzierungsvereinbarungen;</P></ITEM><ITEM><P>Zuschussvereinbarungen;</P></ITEM><ITEM><P>Beschaffungsaufträge;</P></ITEM><ITEM><P>Arbeitsverträge.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen müssen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthalten, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom <DATE ISO="19951218">18. Dezember 1995</DATE> über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19951223" NO.OJ="312" PAGE.FIRST="1">ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom <DATE ISO="19961111">11. November 1996</DATE> betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19961115" NO.OJ="292" PAGE.FIRST="2">ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19990525">25. Mai 1999</DATE> über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990531" NO.OJ="136" PAGE.FIRST="1">ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse nach Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='38'?><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder von Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines von der Europäischen Gemeinschaft offiziell als Bewerberland anerkannten Staates oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem dieser Länder ihren Sitz haben.</ALINEA><ALINEA>Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines geografischen Programms nach den Artikeln 5 bis 10 finanziert werden, steht allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines nach Anhang I förderfähigen Entwicklungslandes sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, steht neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder sind, sowie allen juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, offen, sofern für diese Länder der Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt ist.</ALINEA><ALINEA>Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird gewährt, sofern ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.</ALINEA><ALINEA>Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst und haben eine Geltungsdauer von mindestens einem Jahr.</ALINEA><ALINEA>Die Gewährung des Zugangs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den vom OECD/DAC festgelegten Kategorien oder auf Ebene eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Die Empfängerländer werden im Rahmen des in diesem Absatz beschriebenen Verfahrens konsultiert.</ALINEA><ALINEA>In den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Klassifikation des OECD/DAC wird den Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch erteilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='39'?><PARAG IDENTIFIER="031.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Das vorstehend Genannte berührt nicht die Teilnahme bestimmter Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Standorts in Bezug auf die Ziele der durchzuführenden Maßnahme teilnahmeberechtigt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Experten können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Sämtliche Waren und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Auftrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Ländern, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu Nachbarländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder aus sonstigen Drittländern und die Verwendung von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.008"><NO.PARAG>8.</NO.PARAG><ALINEA>In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahme von natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder sind, oder von juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, und den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen als den in Absatz 6 genannten Ländern genehmigen.</ALINEA><ALINEA>Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Erzeugnisse und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.009"><NO.PARAG>9.</NO.PARAG><ALINEA>Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen und juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Experten.</ALINEA><ALINEA>Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Absatz 2 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Experten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.010"><NO.PARAG>10.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke einer auf der Grundlage eines thematischen Programms nach Artikel 14 direkt über nichtstaatliche Akteure geleiteten Hilfe gelten die Bestimmungen von Absatz 1 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.</ALINEA><ALINEA>Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen dieses Artikels, soweit die Erbringung der Hilfe die Vergabe von Aufträgen erfordert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.011"><NO.PARAG>11.</NO.PARAG><ALINEA>Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.</ALINEA><?PAGE NO='40'?><ALINEA>Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die IAO-Kernarbeitsnormen und die IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangs- und Pflichtarbeit, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.</ALINEA><ALINEA>Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Gemeinschaftshilfe zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e werden von der EIB, anderen Finanzintermediären oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt im Einzelfall Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, in denen die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der aus den Mitteln erwirtschafteten Gewinne sowie der Abschluss der Maßnahme geregelt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Bewertung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission beobachtet und überprüft regelmäßig ihre Programme und bewertet die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen –, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 35 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Aussprache über bestimmte Bewertungen in dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Ausschuss fordern. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, in die Bewertung der nach dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='41'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Jahresbericht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der Jahresbericht enthält Angaben zu den im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, den Ergebnissen von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten, der Beteiligung der einschlägigen Partner und der Ausführung des Haushaltsplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe unter möglichst weitgehender Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Ausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 5 kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe bei der Annahme von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 22 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 23 beschließen, dass Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und des EEF in Betracht kommen, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können, wenn das geografische oder thematische Projekt bzw. Programm globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter aufweist. Diese Finanzierungsmöglichkeit kann in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen im Sinne der Artikel 19 und 20 vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Artikels 10 über die Förderfähigkeit sowie die Bestimmungen des Artikels 31 über die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen und über die Anwendung der Ursprungsregeln sind entsprechend anzupassen, um eine Beteiligung der betreffenden Länder, Gebiete und Regionen zu ermöglichen.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='42'?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Aussetzung der Hilfe</STI.ART><ALINEA>Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein und führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt eine Notsituation vor, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährten Hilfe ergreifen. Diese Maßnahmen können unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe bestehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Finanzvorschriften</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf <FT TYPE="NUMBER">17087</FT> Mio. EUR.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 bis 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Richtbetrag von 465 Mio. EUR wurde in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme aufgenommen, aus dem Maßnahmen finanziert werden sollen, die den Ländern des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zugutekommen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Aufhebungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgende Verordnungen werden aufgehoben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20051214">14. Dezember 2005</DATE> über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051227" NO.OJ="344" PAGE.FIRST="1">ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE> zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="143" PAGE.FIRST="40">ABL L 143 vom 30.4.2004, S. 40</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040310">10. März 2004</DATE> zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS)<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040318" NO.OJ="080" PAGE.FIRST="1">ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030715">15. Juli 2003</DATE> über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030906" NO.OJ="224" PAGE.FIRST="7">ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='43'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030715">15. Juli 2003</DATE> über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030906" NO.OJ="224" PAGE.FIRST="1">ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20011029">29. Oktober 2001</DATE> über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011031" NO.OJ="287" PAGE.FIRST="3">ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001107">7. November 2000</DATE> über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001115" NO.OJ="288" PAGE.FIRST="6">ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001107">7. November 2000</DATE> über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001115" NO.OJ="288" PAGE.FIRST="1">ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000629">29. Juni 2000</DATE> über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000804" NO.OJ="198" PAGE.FIRST="1">ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom <DATE ISO="19980717">17. Juli 1998</DATE> über die dezentralisierte Zusammenarbeit<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980730" NO.OJ="213" PAGE.FIRST="6">ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040403" NO.OJ="099" PAGE.FIRST="1">ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom <DATE ISO="19980717">17. Juli 1998</DATE> über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980730" NO.OJ="213" PAGE.FIRST="1">ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom <DATE ISO="19960627">27. Juni 1996</DATE> über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960705" NO.OJ="166" PAGE.FIRST="1">ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010901" NO.OJ="234" PAGE.FIRST="10">ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom <DATE ISO="19920225">25. Februar 1992</DATE> über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern<NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920227" NO.OJ="052" PAGE.FIRST="1">ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051227" NO.OJ="344" PAGE.FIRST="23">ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007. Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='44'?><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Überprüfung der Verordnung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am <DATE ISO="20101231">31. Dezember 2010</DATE> einen Bericht, in dem die Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre bewertet wird, sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu den erforderlichen Änderungen, auch was die als Hinweis dienende Aufteilung der Finanzmittel nach Anhang IV betrifft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt vom <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> bis zum <DATE ISO="20131231">31. Dezember 2013</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='45'?><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0127" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FÖRDERFÄHIGE LÄNDER</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Lateinamerika</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Argentinien</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bolivien</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Brasilien</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Chile</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Kolumbien</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Costa Rica</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Kuba</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Ecuador</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>El Salvador</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Guatemala</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Honduras</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Mexiko</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Nicaragua</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Panama</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Paraguay</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Peru</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Uruguay</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Venezuela</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Asien</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Afghanistan</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Bangladesch</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Bhutan</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Kambodscha</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>China</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Indien</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Indonesien</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Demokratische Volksrepublik Korea</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Laos</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Malaysia</TXT></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Malediven</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Mongolei</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Myanmar</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Nepal</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Pakistan</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Philippinen</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Sri Lanka</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Thailand</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Vietnam</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO='46'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zentralasien</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Kasachstan</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Kirgisische Republik</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Tadschikistan</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Turkmenistan</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Usbekistan</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Naher Osten</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Iran</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Irak</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Jemen</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Südliches Afrika</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Südafrika</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?PAGE NO='47'?><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0127" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2 .AND. AX:II" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="4" NO.SEQ="0001"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">OECD/DAC-LISTE DER EMPFÄNGER ÖFFENTLICHER ENTWICKLUNGSHILFE</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="ITALIC">Berichtszeiträume 2011, 2012 und 2013</HT></P></STI></TITLE><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Gebiet.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Dies gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Status des Kosovo.</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Am wenigsten entwickelte Länder (LDC)</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER"><P>Sonstige Länder mit niedrigem Einkommen</P><P>(Pro-Kopf-BNE &lt; <FT TYPE="NUMBER">1005</FT> USD im Jahr 2010)</P></CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER"><P>Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — untere Einkommenskategorie</P><P>(Pro-Kopf-BNE <FT TYPE="NUMBER">1006</FT> -<FT TYPE="NUMBER">3975</FT> USD im Jahr 2010)</P></CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER"><P>Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — obere Einkommenskategorie</P><P>(Pro-Kopf-BNE <FT TYPE="NUMBER">3976</FT> -<FT TYPE="NUMBER">12275</FT> USD im Jahr 2007)</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Afghanistan</CELL><CELL COL="2">Kenia</CELL><CELL COL="3">Armenien</CELL><CELL COL="4">Albanien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Angola</CELL><CELL COL="2">Demokratische Volksrepublik Korea</CELL><CELL COL="3">Belize</CELL><CELL COL="4">Algerien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Bangladesch</CELL><CELL COL="2">Kirgisische Republik</CELL><CELL COL="3">Bolivien</CELL><CELL COL="4"><NOTE NOTE.REF="E0033"/> Anguilla</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Benin</CELL><CELL COL="2">Südsudan</CELL><CELL COL="3">Kamerun</CELL><CELL COL="4">Antigua und Barbuda</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Bhutan</CELL><CELL COL="2">Tadschikistan</CELL><CELL COL="3">Kap Verde</CELL><CELL COL="4">Argentinien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Burkina Faso</CELL><CELL COL="2">Simbabwe</CELL><CELL COL="3">Demokratische Republik Kongo</CELL><CELL COL="4">Aserbaidschan</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Burundi</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Côte d’Ivoire</CELL><CELL COL="4">Belarus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kambodscha</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Ägypten</CELL><CELL COL="4">Bosnien und Herzegowina</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zentralafrikanische Republik</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">El Salvador</CELL><CELL COL="4">Botsuana</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Tschad</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Fidschi</CELL><CELL COL="4">Brasilien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Komoren</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Georgien</CELL><CELL COL="4">Chile</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Demokratische Republik Kongo</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Ghana</CELL><CELL COL="4">China</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Dschibuti</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Guatemala</CELL><CELL COL="4">Kolumbien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Äquatorialguinea</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Guayana</CELL><CELL COL="4">Cook Islands</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Eritrea</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Honduras</CELL><CELL COL="4">Costa Rica</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Äthiopien</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Indien</CELL><CELL COL="4">Kuba</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Gambia</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Indonesien</CELL><CELL COL="4">Dominica</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Guinea</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Irak</CELL><CELL COL="4">Dominikanische Republik</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Guinea-Bissau</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Kosovo<NOTE NOTE.REF="E0034"/></CELL><CELL COL="4">Ecuador</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Haiti</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Marshallinseln</CELL><CELL COL="4">Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kiribati</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Föderierte Staaten von Mikronesien</CELL><CELL COL="4">Gabun</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Laos</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Republik Moldau</CELL><CELL COL="4">Grenada</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Lesotho</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Mongolei</CELL><CELL COL="4">Iran</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Liberia</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Marokko</CELL><CELL COL="4">Jamaika</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Madagaskar</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Nicaragua</CELL><CELL COL="4">Jordanien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Malawi</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Nigeria</CELL><CELL COL="4">Kasachstan</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mali</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Pakistan</CELL><CELL COL="4">Libanon</CELL></ROW><?PAGE NO='48'?><ROW><CELL COL="1">Mauretanien</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Papua-Neuguinea</CELL><CELL COL="4">Libyen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mosambik</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Paraguay</CELL><CELL COL="4">Malaysia</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Myanmar</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Philippinen</CELL><CELL COL="4">Malediven</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nepal</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Sri Lanka</CELL><CELL COL="4">Mauritius</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nepal</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Swasiland</CELL><CELL COL="4">Mexiko</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Ruanda</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Syrien</CELL><CELL COL="4">Montenegro</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Samoa</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><NOTE NOTE.REF="E0033"/> Tokelau</CELL><CELL COL="4"><NOTE NOTE.REF="E0033"/> Montserrat</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">São Tomé und Príncipe</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Tonga</CELL><CELL COL="4">Namibia</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Senegal</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Turkmenistan</CELL><CELL COL="4">Nauru</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sierra Leone</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Ukraine</CELL><CELL COL="4">Niue</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Salomonen</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Usbekistan</CELL><CELL COL="4">Palau</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Somalia</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Vietnam</CELL><CELL COL="4">Panama</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sudan</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Westjordanland und Gazastreifen</CELL><CELL COL="4">Peru</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Tansania</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Serbien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Timor-Leste</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Seychellen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Togo</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Südafrika</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Tuvalu</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><NOTE NOTE.REF="E0033"/> St. Helena</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Uganda</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">St. Kitts und Nevis</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Vanuatu</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">St. Lucia</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Jemen</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">St. Vincent und die Grenadinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Sambia</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Suriname</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Thailand</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Tunesien</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Türkei</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Uruguay</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">Venezuela</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><NOTE NOTE.REF="E0033"/> Wallis und Futuna</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><?PAGE NO='49'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>STAATEN DES AKP-ZUCKERPROTOKOLLS</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Barbados</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Belize</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Guyana</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Jamaica</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>St. Kitts und Nevis</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Trinidad und Tobago</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Fidschi</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Republik Congo</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Côte d'Ivoire</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Kenia</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Madagaskar</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Malawi</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Mauritius</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Mosambik</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Swasiland</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Tansania</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Sambia</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Simbabwe</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='50'?><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IIIa</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">WICHTIGSTE AKP-BANANENLIEFERANTEN</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Belize</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Kamerun</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Côte d’Ivoire</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Dominica</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Dominikanische Republik</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Ghana</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Jamaika</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>St. Lucia</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>St. Vincent und die Grenadinen</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Suriname</TXT></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><?PAGE NO='51'?><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R1341" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8 .AND. AX:II" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0002"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">AUFTEILUNG DER FINANZMITTEL FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013</HT></P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="NOTCOL"><CELL COL="1" COLSPAN="2" TYPE="NOTCOL">(RICHTBETRÄGE IN MIO. EUR)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Gesamt</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">17087</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Geografische Programme:</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">10057</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Lateinamerika</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">2690</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Asien</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">5187</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zentralasien</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">719</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Naher Osten</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">481</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Südafrika</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">980</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Thematische Programme:</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">5596</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">In die Menschen investieren</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">1060</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">804</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">1639</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Ernährungssicherheit</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">1709</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Migrations- und Asylpolitik</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">384</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Staaten des AKP-Zuckerprotokolls</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">1244</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">190</FT></CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?><?PAGE NO='52'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI><STI><P>LÄNDER UND GEBIETE, DIE NICHT ZU DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN BZW. -GEBIETEN ZÄHLEN:</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Australien</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bahrain</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Brunei Darussalam</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Canada</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Chinesisch Taipeh</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Hongkong</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Japan</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Korea</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Macau</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Neuseeland</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Kuwait</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Katar</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Singapur</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Vereinigte Arabische Emirate</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Vereinigte Staaten von Amerika</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
