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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2380 |
10.10.2024 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2024/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 11. April 2024
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2022 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2022, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis a uf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0095/2024), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (GU EuroHPC, nachfolgend „Gemeinsames Unternehmen“) mit Sitz in Luxemburg im Oktober 2018 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 gegründet wurde (1); |
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B. |
in der Erwägung, dass der Rat im Juli 2021 eine neue Gründungsverordnung annahm, mit der die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 bis zum 31. Dezember 2033 verlängert und sein Zuständigkeitsbereich erweitert wurde (2); |
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C. |
in der Erwägung, dass das neue Arbeitsprogramm für 2021 und 2022, das neue Tätigkeiten und die Finanzierung gemäß der neuen Gründungsverordnung umfasst, erst im Dezember 2021 vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens angenommen wurde und dass sich die Durchführung der Tätigkeiten, die Entwicklung der internen Kontrolltätigkeiten und die Einstellung von Personal dadurch verzögerte; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen eine öffentlich-private Partnerschaft ist, die die Bündelung von Ressourcen der Union, von beteiligten Staaten und von privaten Mitgliedern im Hinblick auf die Entwicklung und den Einsatz des Hochleistungsrechnens in Europa ermöglicht; |
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E. |
in der Erwägung, dass es sich bei den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens um die Union — vertreten durch die Kommission —, die beteiligten Staaten und drei private Mitglieder — vertreten durch die Europäische Technologieplattform für Hochleistungsrechnen (European Technology Platform for High Performance Computing), die Vereinigung Big Data Value Association und das European Quantum Industry Consortium — handelt; |
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F. |
in der Erwägung, dass die beteiligten Staaten und die privaten Mitglieder gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 erst ab 2024 einen Beitrag zu den Verwaltungskosten leisten hätten müssen; in der Erwägung, dass dies durch die neue Verordnung (EU) 2021/1173 aufgehoben wurde und die Verwaltungskosten seit August 2021 durch die im Namen der Union (im Rahmen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ 1) geleisteten Finanzbeiträge der Kommission gedeckt werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen des MFR 2021-2027 deutlich mehr Mittel aus den Programmen Horizont Europa und Digitales Europa sowie der Fazilität „Connecting Europe“ erhält, durch die der Erwerb und die Entwicklung von Hochleistungsrechnern und Quantencomputern sowie der Ausbau und der Betrieb der Infrastrukturen für Supercomputer unterstützt werden sollen; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Interesse der Transparenz in seinen Jahresrechnungen relevante Angaben zu den Beiträgen der Mitglieder auf Programmebene machen sollte; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für jedes Programm, in dessen Rahmen es tätig ist, für jede Mitgliederkategorie alle von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten relevanten Informationen bis zum Jahresende vorlegen sollte, einschließlich der für das jeweilige Programm festgelegten rechtlichen Zielvorgaben für die Beiträge, des Umfangs der erhaltenen Beiträge und des Umfangs der rechtlichen Verpflichtungen; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen die Transparenz weiter verbessern sollte; |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2022 endende Jahr in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild seiner Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2022, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das zu Ende gegangene Jahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs zudem, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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2. |
begrüßt das Ziel und die Rolle des Gemeinsamen Unternehmens hinsichtlich der Entwicklung eines Hochleistungsrechenökosystems in Europa; |
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3. |
stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof das Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einstellungsverfahren für das Gemeinsame Unternehmen als mittelhoch eingestuft hat, da zur Umsetzung seiner erweiterten Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen des MFR 2021-2027 rasch eine große Zahl von Mitarbeitern eingestellt werden musste; |
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4. |
stellt zudem fest, dass das Risiko im Zusammenhang mit den Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Aufträge über operative Leistungen aufgrund seiner komplexen Vergabeverfahren für Aufträge mit hohem Wert vom Rechnungshof als mittelhoch eingestuft wurde; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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5. |
stellt fest, dass sich die verfügbaren Mittel für Zahlungen für das Jahr 2022 (3) auf 629,9 Mio. EUR (gegenüber 348,2 Mio. EUR im Jahr 2021) und die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen auf 1 374,5 Mio. EUR (gegenüber 753,4 Mio. EUR im Jahr 2021) beliefen; stellt fest, dass die verfügbaren Mittel nicht in Anspruch genommene Mittel aus Vorjahren, die das Gemeinsame Unternehmen im Haushalt des laufenden Jahres wiedereingesetzt hat, zweckgebundene Einnahmen und Umschichtungen auf das folgende Jahr umfassen; |
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6. |
stellt fest, dass das Risiko für die Haushaltsführung aufgrund des komplexen und langwierigen Beschaffungsverfahrens für Supercomputer vom Rechnungshof als mittelhoch eingestuft wurde; |
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7. |
stellt fest, dass die Ausführungsquoten sowohl bei den operativen Mitteln — mit einer Quote von 79 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 24 % bei den Mitteln für Zahlungen (gegenüber 2 % bzw. 47 % im Jahr 2021) (4) — als auch bei den Verwaltungsmitteln — mit einer Quote von 45 % bei den für Verwaltungsausgaben angesetzten Mitteln für Verpflichtungen und 37 % bei den für Verwaltungsausgaben angesetzten Mitteln für Zahlungen — aufgrund der langen Beschaffungsdauer für Supercomputer im Jahr 2022 gering ausfielen; |
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8. |
nimmt die Risiken im Zusammenhang mit der Programmdurchführung zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass das Gemeinsame Unternehmen die Mindestbeitragsziele für seine privaten Mitglieder bis zum Ende des Programms Horizont 2020 möglicherweise nicht erreicht; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die niedrigeren Zielerreichungsquoten auf die Beteiligung der beteiligten Staaten zurückzuführen sind; |
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9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2022 nur 45 % seiner für Verwaltungsausgaben angesetzten Mittel für Verpflichtungen und 37 % seiner für Verwaltungsausgaben angesetzten Mittel für Zahlungen ausgeführt hat, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sein Einstellungsplan für 2022 nur teilweise ausgeführt wurde und bei der Planung seines Haushalts 2022 erhebliche Beträge an nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen aus den Vorjahren umgeschichtet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die späte Annahme der neuen Gründungsverordnung des Gemeinsamen Unternehmens die Verwirklichung seines ehrgeizigen Einstellungsplans unmöglich gemacht hat; |
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10. |
stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass das Gemeinsame Unternehmen einen Aktionsplan mit Fristen für den Abschluss der Durchführung von Projekten erstellen sollte, die im Rahmen früherer mehrjähriger Finanzrahmen genehmigt wurden; |
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11. |
ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Informationen über die Beiträge der Mitglieder auf Programmebene als unzureichend bewertet hat; |
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12. |
stellt fest, dass sich die verbuchten Beiträge je nach Mitgliederkategorie (Union und private Mitglieder) in der Jahresrechnung 2022 des Gemeinsamen Unternehmens erheblich voneinander unterscheiden und dass dies daran liegt, dass die Finanzbeiträge der Union validiert und verbucht werden, wenn sie — zu Beginn der Projektdurchführung — an das Gemeinsame Unternehmen gezahlt werden, die Sachbeiträge der Mitglieder jedoch erst nach Validierung der angefallenen und für die Projektdurchführung geltend gemachten Kosten verbucht werden; ist besorgt darüber, dass der Unterschied zwischen dem verbuchten Betrag der Finanzbeiträge einerseits und der Sachbeiträge andererseits in der Jahresrechnung 2022 des Gemeinsamen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt ist und künftig eine Verbesserung dadurch erfolgen könnte, dass Informationen über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens am Jahresende in Form von unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen bereitgestellt werden; begrüßt die Zusage des Gemeinsamen Unternehmens, das Problem in der Jahresrechnung des nächsten Jahres umfassend anzugehen; |
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13. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, wichtige Informationen über die Beiträge der Mitglieder auf Programmebene, die für die vollständige Kommunikation über die Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens zum Jahresende relevant sind, anzugeben; stellt insbesondere fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Beiträge, die es von den einzelnen Mitgliederkategorien im Rahmen der einzelnen Programme bis zum Jahresende erhielt, nicht mit den für das jeweilige Programm festgelegten rechtlichen Zielvorgaben für die Beiträge verglich; |
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14. |
ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass die privaten Mitglieder ihr Mindestbeitragsziel am Ende der Programmdurchführung nicht erreicht haben werden (5); |
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15. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2022 den maximalen operativen Beitrag der Union in Höhe von 526 Mio. EUR für im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ 1 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen und Verträge vollständig gebunden hatte; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von diesem gebundenen Betrag in den kommenden Jahren noch rund 266,3 Mio. EUR (50,6 %) für noch nicht abgeschlossene Projekte zu zahlen sind; |
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16. |
stellt fest, dass die beteiligten Staaten Ende 2022 vertragliche Verpflichtungen in Höhe von 447,3 Mio. EUR für Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ 1 eingegangen waren; stellt fest, dass sie im Einklang mit diesen Verpflichtungen Finanzbeiträge in Höhe von 124,8 Mio. EUR an das Gemeinsame Unternehmen für von dem Gemeinsamen Unternehmen selbst beschaffte Vor-Exa-Supercomputer (6) und Sachbeiträge in Höhe von 38 Mio. EUR im Zusammenhang mit den Betriebskosten der Aufnahmeeinrichtungen meldeten; stellt fest, dass die beteiligten Staaten für die Lieferung der Peta-Supercomputer, die von dem Gemeinsamen Unternehmen und den beteiligten Staaten gemeinsam beschafft werden, darüber hinaus 48,2 Mio. EUR direkt an die Auftragnehmer zahlten; stellt fest, dass die verbleibende Differenz zwischen den Verpflichtungen und den gemeldeten Beiträgen darauf zurückzuführen ist, dass die beteiligten Staaten ihre Kosten erst nach Abschluss der von ihnen unterstützten Horizont-2020-Projekte erfassen und dem Gemeinsamen Unternehmen melden; |
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17. |
stellt jedoch fest, dass die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2022 lediglich Sachbeiträge in Höhe von 11 Mio. EUR (bzw. 2,6 %) für Horizont-2020-Projekte gebunden und gemeldet hatten, was deutlich unter dem Mindestziel von 420 Mio. EUR (7) liegt, das die privaten Mitglieder bis zum Ende des Programms Horizont 2020 erreichen sollten; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass es die derzeitigen Finanzierungsmodalitäten des Gemeinsamen Unternehmens für seine Finanzhilfemaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 den privaten Mitgliedern nur ermöglichen, Sachbeiträge für eine einzige Projektart zu leisten (Innovationsprojekte, begrenzt auf 30 % der Projektkosten); stellt fest, dass die Finanzierungsmodalitäten des Gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf die Erreichung des in seiner Gründungsverordnung für das Programm Horizont 2020 festgelegten Ziels daher keine ausreichende Hebelwirkung auf die Sachbeiträge der privaten Mitglieder entfalten konnten; |
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18. |
befürchtet, dass die erhebliche Verringerung der Sachbeiträge der privaten Mitglieder zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ein Risiko für die Verwirklichung seiner Teile des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 insgesamt darstellt; |
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19. |
schließt sich der Ansicht des Rechnungshofs an, dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage eines strategischen Programmausführungsplans die individuell geleisteten Beiträge der privaten Mitglieder auf jährlicher Basis überwachen sollte, damit es die Beitragsziele seiner privaten Mitglieder für den MFR 2021-2027 erreicht; |
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20. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 (8) Projekte im Umfang von 7 Mrd. EUR durchführen muss, wovon 3 Mrd. EUR von den beteiligten Staaten und 900 Mio. EUR von privaten Mitgliedern in Form von Finanz- und Sachbeiträgen mobilisiert werden sollten; begrüßt diese erhebliche Aufstockung um rund 1,4 Mrd. EUR gegenüber dem vorherigen MFR; bedauert jedoch, dass angesichts der Tatsache, dass die Finanzierungsmodalitäten des Gemeinsamen Unternehmens für den MFR 2021-2027 unverändert bleiben, ein hohes Risiko besteht, dass das Gemeinsame Unternehmen die in der neuen Gründungsverordnung festgelegten Beitragsziele der privaten Mitglieder nicht erreichen wird; fordert die Kommission auf, die Erreichbarkeit der derzeitigen Zielvorgaben für die Beiträge der privaten Mitglieder in der neuen Gründungsverordnung neu zu bewerten; |
Auftragsvergabe und Personal
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21. |
ist besorgt darüber, dass das langwierige Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens für die Anschaffung von Supercomputern, das mit der Haushaltsordnung der EU in Einklang stehen muss, erhebliche Auswirkungen auf die Ausführung des operativen Haushalts 2022 hatte; nimmt zur Kenntnis, dass Verzögerungen bei den Aufnahmeeinrichtungen und Lieferprobleme bei Schlüsselkomponenten ebenfalls zu der niedrigen Ausführungsquote beitrugen; |
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22. |
stellt fest, dass sich die niedrigere Ausführungsquote bei den operativen Mitteln für Verpflichtungen daraus ergab, dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund von Verzögerungen bei den Verhandlungen mit dem beteiligten Staat und dem Aufnahmekonsortium eine wichtige globale Mittelbindung im Zusammenhang mit einer Aufnahmevereinbarung für einen Exa-Computer nicht vornehmen konnte; |
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23. |
stellt ferner fest, dass die Hauptgründe für die niedrige Ausführungsquote der operativen Mittel für Zahlungen i) Verzögerungen bei der Fertigstellung der Vor-Exa-Supercomputer, aufgrund deren keine Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Betriebskostenzuschüssen des Gemeinsamen Unternehmens vorgenommen werden konnten, ii) Verzögerungen bei der Beschaffung von Supercomputern, aufgrund deren die betreffenden Zwischenzahlungen nicht vorgenommen werden konnten, iii) die Verschiebung der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ 2 erfolgenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Hyperkonnektivität auf 2023 aufgrund der Notwendigkeit einer Vorstudie sowie iv) Verzögerungen bei den Kostenaufstellungen der Begünstigten für laufende Forschungstätigkeiten waren; |
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24. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2022 eine begrenzte Überprüfung der Personalverwaltung des Gemeinsamen Unternehmens durchführte; stellt fest, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einstellungsplanung ergab, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen an einer dokumentierten Analyse des Ressourcenbedarfs auf der Grundlage einer soliden Ex-ante-Bewertung der Arbeitsbelastung zum Zwecke einer besseren Priorisierung der geplanten Einstellungen mangelte; |
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25. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen daraufhin im Dezember 2022 einen Aktionsplan entwickelte, den der Interne Auditdienst als angemessen beurteilte; |
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26. |
stellt fest, dass der dem Vorschlag der Kommission für eine neue Gründungsverordnung (9) beigefügte Finanzbogen zu Rechtsakten Vorgaben zur Personalstärke des Gemeinsamen Unternehmens unter dem MFR 2021-2027 enthält; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen — um im Rahmen des MFR 2021-2027 Mittel in Höhe von rund 7 Mrd. EUR auszuführen — 39 zusätzliche Stellen erhielt, die bis 2023 besetzt werden sollten; |
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27. |
stellt mit Besorgnis fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2022 nur acht Mitarbeiter und bis Mitte 2023 20 Mitarbeiter eingestellt hatte und daher sein Einstellungsziel für 2022 (10) verfehlt hat; stellt fest, dass sich diese Situation nach Auffassung des Rechnungshofs negativ auf die Ausführung des Verwaltungshaushalts 2022 ausgewirkt hat; begrüßt jedoch die Geschlechterverteilung innerhalb des Personals des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2022; |
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28. |
stellt fest, dass der Anteil der Vertragsbediensteten mit 70 % Ende 2022 weiterhin hoch war; |
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29. |
betont, dass sich der Personalmangel in Schlüsselpositionen insbesondere angesichts des sehr technischen Charakters seiner Projekte und des Bedarfs an hoch qualifiziertem Personal, das über sehr spezifische Kenntnisse verfügt, negativ auf die Betriebskontinuität und die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens auswirken könnte; |
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
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30. |
stellt fest, dass bei den im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa kofinanzierten Ausgaben der Gemeinsame Auditdienst der GD Forschung und Innovation der Kommission für die Ex-post-Prüfungen zuständig ist; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen für die im Rahmen von Horizont 2020 kofinanzierten Ausgaben (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 2,3 % und eine Restfehlerquote von 1,9 % gemeldet hat (11); |
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31. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, spezifische Ex-post-Prüfungen für aus der Fazilität „Connecting Europe“ kofinanzierte Ausgaben für die Anschaffung von Supercomputern in sein internes Kontrollsystem aufzunehmen; stellt zudem fest, dass die Ex-post-Prüfungen für das Programm Horizont Europa noch durchgeführt werden müssen, da die ersten Zwischenzahlungen voraussichtlich erst 2024 erfolgen werden; |
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32. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen bei risikobehafteten Projekten ad hoc risikobasierte Ex-ante-Kontrollen durchführte und bis Ende 2022 noch keinen strukturierten risikobasierten Ansatz für Ex-ante-Kontrollen eingeführt hatte; stellt insbesondere fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Ex-ante-Kontrollen nicht an die durch gezielte Risikobewertungen ermittelten Hochrisikofaktoren angepasst hatte; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auch keine internen praktischen Leitlinien für die Umsetzung einer risikobasierten Überwachung, einschließlich Anweisungen zur Nutzung des in COMPASS (12) verfügbaren Risikomanagementmoduls durch das Personal, entwickelt hatte; |
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33. |
schließt sich der Ansicht des Rechnungshofs an, dass das Gemeinsame Unternehmen einen strukturierten risikobasierten Ansatz für Ex-ante-Kontrollen einführen sollte, mit dem relevante Projektrisiken und Risiken im Zusammenhang mit den Begünstigten abgedeckt werden; stimmt ferner zu, dass das Gemeinsame Unternehmen interne praktische Leitlinien zu den Fragen ausarbeiten sollte, wie eine risikobasierte Überwachung auf Projekt- und Begünstigtenebene umzusetzen ist und wie das Personal das in COMPASS verfügbare Risikomanagementmodul nutzen sollte; |
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34. |
stellt mit Besorgnis fest, dass eine vom Rechnungshof durchgeführte detaillierte Analyse einer Stichprobe der Fälle, in denen das Gemeinsame Unternehmen die verstärkte Überwachung einsetzte, mehrere Schwachstellen aufzeigte, durch die eine wirksame und effiziente Überwachung verhindert wurde; stellt ferner fest, dass im Gemeinsamen Unternehmen keine spezifischen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den ermittelten Risiken eingerichtet wurden bzw. kein Zieldatum für die Umsetzung solcher Kontrollmaßnahmen festgelegt wurde; |
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35. |
schließt sich der Ansicht des Rechnungshofs an, dass das Gemeinsame Unternehmen sicherstellen sollte, dass alle Maßnahmen der verstärkten Überwachung mit spezifischen Kontrollmaßnahmen einhergehen, die auf die ermittelten Risiken ausgerichtet sind, und dass sie zu einem vorab festgelegten Zieldatum weiterverfolgt werden; |
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36. |
weist darauf hin, dass es im Rahmen des Programms Horizont Europa bei dem Gemeinsamen Unternehmen zu deutlichen Änderungen hinsichtlich der Struktur der Begünstigten und/oder der Projekte kommt, was etwa die Zahl von KMU, neuen Teilnehmern und größeren Konsortien und die Anforderung betrifft, für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa nur offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu nutzen; betont daher, dass die in früheren Programmen ermittelten Risikofaktoren möglicherweise nicht mehr relevant sind und neue Risikofaktoren auftreten könnten; |
Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren
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37. |
stellt fest, dass es sich bei den „Bemerkungen“ in den spezifischen Jahresberichten über die gemeinsamen Unternehmen eigentlich um zeitlich nicht begrenzte Empfehlungen des Rechnungshofs handelt; stellt fest, dass der Rechnungshof diesen Bemerkungen jährlich nachgeht, indem er sie als „offen“ oder „abgeschlossen“ einstuft; |
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38. |
stellt fest, dass von den neun Bemerkungen des Rechnungshofs aus den Jahren 2020 und 2021 nur zwei (aus dem Jahr 2021) abgeschlossen sind; |
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39. |
stellt fest, dass sich die verbleibenden Bemerkungen unter anderem auf i) die Validierung und Bescheinigung von Sachbeiträgen, ii) die Einstellung von Personal, iii) die geringen Beiträge privater Mitglieder und iv) niedrige Ausführungsquoten beziehen; |
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40. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in seiner Antwort angibt, dass es die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis nimmt und die Probleme in der Jahresrechnung 2023 behandeln wird. |
(1) Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3).
(3) Der Gesamthaushaltsplan umfasst den operativen Haushalt (für die Finanzierung ausgewählter Projekte) und den Verwaltungshaushalt (für die Finanzierung der Arbeit des Programmbüros) — Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht 2022.
(4) Die sehr niedrige Ausführungsquote bei den im operativen Haushalt 2021 angesetzten Mitteln für Verpflichtungen ist weitgehend auf den verzögerten Start des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des MFR 2021-2027 und die im Dezember 2021 an das Gemeinsame Unternehmen erfolgte Übertragung von Mitteln in Höhe von 700 Mio. EUR durch die Kommission und die beteiligten Staaten zurückzuführen.
(5) Um ein vollständiges Bild der Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ 1 zu vermitteln, muss auch der derzeitige Umfang der operativen Verpflichtungen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens in Form von unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen berücksichtigt werden.
(6) Rechensysteme im Exa-Maßstab sind in der Lage, mindestens 1018 IEEE 754 Double Precision (64-Bit) Operationen (Multiplikationen und/oder Additionen) pro Sekunde durchzuführen; dabei handelt es sich um ein Maß für die Leistung von Supercomputern.
(7) In der Verordnung (EU) 2021/1173 festgelegtes Mindestziel.
(8) Mit der neuen Gründungsverordnung wurde die Verpflichtung der beteiligten Staaten und der privaten Mitglieder, sich an den Verwaltungskosten zu beteiligen, aufgehoben.
(9) COM(2020)0569.
(10) Laut dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2022 bis zum 31. Dezember 2022 24 Vollzeitbedienstete einschließlich des Exekutivdirektors.
(11) Aufgrund des Mangels an einschlägigen Ausgaben, des geringen Risikos der durchgeführten Vorgänge und des Mangels an Ergebnissen aus Ex-post-Prüfungen für Finanzhilfen wurde 2021 für das Programm „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“ keine ermittelte Fehlerquote gemeldet.
(12) System der Kommission für elektronische Finanzhilfeverwaltung.
ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2024/2380/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)