31982D0124

82/124/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/29.895 - Telos) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 058 vom 02/03/1982 S. 0019 - 0022


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 1981

betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/29.895 - Telos)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(82/124/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

im Hinblick auf das Schreiben der Kommission vom 21. November 1979 an Telos S.A. betreffend ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sowie auf die Antwort von Telos vom 7. Februar 1980,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 18. November 1980, das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung des beteiligten Unternehmens gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 17. Juni 1981 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

1. Telos S.A. (nachfolgend Telos genannt) ist seit Januar 1972 für Frankreich der Alleinvertriebshändler der von dem Unternehmen Victor Hasselblad A.B. in Göteborg, Schweden (nachfolgend Victor Hasselblad genannt), hergestellten Fotoapparate nebst Zubehör.

2. Am 6. Juli 1978 hat der Fotoeinzelhändler Camera Care Limited (nachfolgend Camera Care genannt), mit Sitz in Belfast (Nordirland) eine Beschwerde bei der Kommission gegen Victor Hasselblad und seinen Alleinvertriebshändler für das Vereinigte Königreich, das Unternehmen Hasselblad (GB) Limited (nachfolgend Hasselblad (GB) genannt), gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht.

3. Aufgrund des in der Beschwerde von Camera Care vorgetragenen Sachverhalts konnte die Kommission annehmen, daß Victor Hasselblad im Zusammenspiel mit Hasselblad (GB) im Jahre 1978 erfolgreich Ausfuhren aus EWG-Mitgliedstaaten, insbesondere aus Frankreich, nach dem Vereinigten Königreich verhindert hat.

4. Um diese Angelegenheit in voller Kenntnis des Sachverhalts prüfen zu können, hat die Kommission am 21. November 1979 ein formelles Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Telos gesandt.

5. Das Auskunftsverlangen wies besonders darauf hin, daß die Kommission aufgrund einer Beschwerde von Camera Care gegen Victor Hasselblad und

Hasselblad (GB) tätig werde und daß deren Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags darstellen können.

6. Das Auskunftsverlangen stellte unter anderem folgende Frage (Übersetzung):

». . .

3. In Ihrem Schreiben vom 11. September 1978 haben Sie folgendes an Camera Care Ltd. geschrieben: »In Anbetracht unseres Vertrages mit Hasselblad Schweden sind wir verpflichtet festzustellen, daß wir keinerlei Geschäfte mit Ihnen abschließen können." (1).

Aus welcher Klausel ergibt sich diese Verpflichtung und wer hat Ihnen untersagt, Hasselblad-Kameras nach Großbritannien auszuführen?"

7. Telos sandte daraufhin am 7. Februar 1980 ein in deutscher Sprache abgefasstes Schreiben an die Kommission das folgenden Absatz enthielt:

». . .

3. Wir haben keinerlei vertragliche Abmachung, die es uns untersagt, Material an Kunden aus der EWG oder sonstigen Ländern zu exportieren. Wir unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen französischen und ausländischen Kunden, solange unsere Rechnungen bezahlt werden.

. . .".

Desweiteren legte Telos dar, er habe nur deshalb seine Beziehungen zu Camera Care abgebrochen,

»weil Camera Care die gelieferten Waren nicht abredegemäß in arabische Länder, sondern in Großbritannien verkauft habe und weil Camera Care zusätzlich auch Ersatzteile geliefert haben wollte, . . .".

Der Hinweis auf den Vertrag mit Victor Hasselblad sei nur eine Ausrede gewesen, um diese Geschäftsbeziehungen abzubrechen.

8. Im Zuge einer am 30. Juni 1980 bei Telos und Hasselblad (GB) gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Nachprüfung haben die Beamten der Kommission Unterlagen gefunden, aus denen folgendes hervorgeht:

9. Am 18. Juni 1974 hatte Victor Hasselblad an Telos ein Schreiben gesandt, in dem er sich allgemein über »Piratenimporte" aus Frankreich beschwerte und darauf hinwies, daß er, Victor Hasselblad, sein Äusserstes tü, um die Verkaufsgebiete der Alleinvertriebshändler vor solchen Einfuhren zu schützen. Er forderte Telos in diesem Schreiben auf, die exportierenden Händler ausfindig zu machen und seine Stellungnahme hierzu abzugeben.

10. Mit Schreiben vom 8. Juli 1974 an Victor Hasselblad hat Telos versprochen diese »Piratenausfuhren" im Auge zu behalten.

11. Am 5. Juli 1978 rief Hasselblad (GB) Telos an, und teilte ihm mit, daß Camera Care auf dem englischen Markt eine Hasselblad-Linse verkauft habe, die von Victor Hasselblad im April 1978 an Telos verkauft worden sei. Darüber hinaus erläuterte er die Schwierigkeiten, die Hasselblad (GB) allgemein mit Parallelimporten hätte. Telos erklärte sich bereit, die Angelegenheit zu prüfen und Hasselblad (GB) alle Auskünfte zu geben, die auf den Händler hinweisen könnten, der die Linse ausgeführt hat.

12. Zu diesem Zeitpunkt wusste Hasselblad (GB) offensichtlich noch nicht, daß Telos die Linse an Camera Care verkauft hatte und vermutete, daß ein französischer Einzelhändler der Lieferant sei. Deshalb richtete Hasselblad (GB) auch kein direktes Verbot an Telos, sondern bat nur, sich um die Sache zu kümmern. Für Telos war es jedoch eindeutig, daß er selbst der Lieferant dieser Kamera-Linse gewesen war und daß Hasselblad (GB) jegliche Art von Parallelimporten mit Hasselblad-Waren aus Frankreich nach dem Vereinigten Königreich unterbinden wollte.

13. In dem Schreiben vom 6. September 1978 an Telos bat Hasselblad (GB) nochmals, jegliche Informationen über die angebliche Ausfuhr eines der von Telos belieferten Einzelhändler an Camera Care zu geben. Auch aus diesem Schreiben ist erkennbar, daß Hasselblad (GB) Parallelausfuhren in sein Vertragsgebiet zu unterbinden wünschte.

14. Ein Brief von Telos an Camera Care vom 11. September 1978 fügt sich völlig diesen Wünschen von Victor Hasselblad und Hasselblad (GB). Es heisst hierin: (Übersetzung) »Wir haben ein Schreiben von Hasselblad (GB) erhalten, in dem diese uns davon unterrichten, daß sie herausgefunden hätten, daß die in England aufgetauchte Linse von Ihnen an einen ihrer Kunden verkauft worden sei. Sie können sich sicherlich vorstellen, daß dies ein völlig von Ihnen verschuldeter, unerträglicher Zustand ist" (2).

15. Am 24. November 1978 setzte sich Victor Hasselblad nach Abstimmung mit Hasselblad (GB) mit Telos wegen der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Verbindung, da nunmehr der Irrtum aufgeklärt war, daß nicht ein französischer Einzelhändler sondern Telos selbst Camera Care beliefert hatte. Ein Schreiben von Victor Hasselblad an Hasselblad (GB) vom 24. November 1978 berichtet über Victor Hasselblads Eingreifen gegenüber Telos, wonach sich Victor Hasselblad mit Telos wegen der Ausfuhren nach Großbritannien fernmündlich in Verbindung gesetzt habe. Telos habe ihm mitgeteilt, daß Telos an Camera Care geschrieben und ihn aufgefordert habe, nicht mehr die Geschäftsräume von Telos zu betreten, da Telos allgemein an keine ausländischen Händler verkaufen könne. Telos habe insoweit auch seine Angestellten unterrichtet.

II. Rechtliche Beurteilung

16. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

17. Bei unrichtigen Auskünften ist es für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) entgegen der von Telos geäusserten Auffassung gleichgültig, ob diese auf ein »einfaches" Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 oder auf eine Auskunftsentscheidung im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 gegeben worden sind.

18. Telos hat auf den zweiten Teil der Frage (» . . . wer hat Ihnen untersagt . . .") durch seine Antwort, es gebe keinerlei Abmachung, die es ihm untersage zu exportieren, er unterscheide nicht zwischen französischen und ausländischen Kunden, der Kommission eine unrichtige Auskunft erteilt. Die Telos-Antwort spiegelt der Kommission vor, es habe keine Maßnahmen, Gebote oder Verbote von Victor Hasselblad und/oder Hasselblad (GB) gegen Telos gegeben, um Ausfuhren nach Großbritannien einzustellen; Telos sei völlig frei bei seinen Verkäufen an Camera Care und auch bei seinem Abbruch der Geschäftsbeziehungen gewesen.

19. Für Telos bestand das im Jahre 1974 von Victor Hasselblad ausgesprochene Gebot, die Märkte der Alleinvertriebshändler vor Parallelimporten zu schützen, fort. Dieses an Telos gerichtete Gebot ist einem Ausfuhrverbot gleichzusetzen. Dieses Verbot hat Telos auch befolgt, indem er den Verkauf der Hasselblad-Waren an Camera Care mit der Auflage versah, die Waren nicht im Verkaufsgebiet von Hasselblad (GB) (d. h. dem Vereinigten Königreich) weiterzuverkaufen. Telos hätte auf die Frage nach der Untersagung von Ausfuhren wahrheitsgemäß antworten müssen, daß ihm Victor Hasselblad im Juni 1974 das Gebot auferlegt hatte, die Verkaufsgebiete der Alleinvertriebshändler zu schützen, d. h. weder selbst Ausfuhren in diese Gebiete durchzuführen noch Ausfuhren der von ihm belieferten Einzelhändler in diese Gebiete zuzulassen.

20. Die Auskunft ist aber auch deshalb unrichtig, weil sie verschweigt, daß Hasselblad (GB) und Victor Hasselblad weitere Schritte zur Verhinderung von Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich unternommen haben, die ebenfalls einem Exportverbot gleichkommen.

21. Unrichtig ist jede Auskunft, die den wahren Sachverhalt in einem verzerrten Bild erscheinen lässt, welches von der Wirklichkeit in erheblichen Punkten stark abweicht. Wenn somit die Auskunft falsch oder derart unvollständig ist, daß die Antwort in ihrer Gesamtheit die Kommission über den wahren Sachverhalt zu täuschen geeignet ist, liegt eine »unrichtige Antwort" im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) vor.

22. In Wahrheit haben das Ferngespräch vom 5. Juli 1978, das Schreiben von Hasselblad (GB), vor allem aber auch das Eingreifen des Herstellers Victor Hasselblad von Mitte November 1978 das bereits seit 1974 bestehende Verbot der Ausfuhr von Hasselblad-Waren in das Vertragsgebiet eines anderen Alleinvertriebshändlers erneuert und es für Telos deutlich gemacht, daß beide Firmen ganz allgemein Parallelexporte nach Großbritannien als schwerwiegendes Problem und schädlich für den Vertrieb beurteilen. Dies gilt sogar für Ausfuhren völlig freier Einzelhändler.

23. Hasselblad (GB) ging bei seinem Eingreifen irrtümlich davon aus, daß ein von Telos belieferter französischer Einzelhändler die beanstandeten Ausfuhren durchgeführt habe. Deshalb richtete sich die Aufforderung an Telos darauf, der Sache nachzugehen (»to look into the matter"). Dadurch war es für Telos klar, daß sich der Wunsch von Hasselblad (GB) Ausfuhren von - ungebundenen - Einzelhändlern nach England zu untersagen und zu unterbinden, erst recht gegen Alleinvertriebshändler richtete, zumal Telos das Gebot Victor Hasselblads zum Schutz der nationalen Märkte kannte.

24. Beim Einschreiten von Victor Hasselblad im November 1978 ließ sich dieser das Wohlverhalten von Telos erneut zusichern, um Telos weiterhin von Ausfuhren in das Vertragsgebiet eines Alleinvertriebshändlers abzuhalten.

25. Die Maßnahmen von Victor Hasselblad und Hasselblad (GB) bezweckten daher und bewirkten auch, Ausfuhren nach Großbritannien zu untersagen. Telos hat dieses Einschreiten auch »richtig" als »untersagen" verstanden, und unter Berufung auf das Schreiben von Hasselblad (GB) und seine Beziehungen zu Victor Hasselblad seine Ausfuhrgeschäfte an Camera Care beendet. 26. Demgegenüber hat Telos auch diese Verbote von Victor Hasselblad und Hasselblad (GB) der Kommission verschwiegen und ihr vorgegaukelt, es habe keine Einflußnahme auf ihre Ausfuhren nach Großbritannien gegeben und Telos habe die Beziehungen zu Camera Care aus freien Stücken abgebrochen. Durch den unmittelbar folgenden Hinweis, Telos unterscheide nicht zwischen französischen und ausländischen Kunden, hat Telos diesen Eindruck noch zu verstärken gesucht. Darüber hinaus ist auch dieser Hinweis falsch, weil Telos sehr wohl unterschied, ob sich ein Kunde im Vertragsgebiet eines anderen Alleinvertriebshändlers befand oder nicht.

27. Die unrichtige Auskunft hat für den Fortgang des Verfahrens erhebliche Auswirkungen gehabt, da sie der Kommission den falschen Eindruck gab, als habe es keine Einflußnahmen auf Telos gegeben. Erst die Nachprüfungen im Juni 1980 bei Telos und Hasselblad (GB) haben der Kommission den wahren Sachverhalt erkennen lassen und ihr erst die Möglichkeit gegeben, gegen Victor Hasselblad und seine Alleinvertriebshändler ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuleiten.

28. Telos hat auch vorsätzlich die unrichtige Auskunft gegeben. Telos hat die Maßnahmen von Hasselblad (GB) und Victor Hasselblad klar als Gebot verstanden, nicht zu exportieren und Ausfuhren anderer Händler zu überwachen. Telos hatte auch erkannt, daß es der Kommission allgemein um Ausfuhrverbote und um die Aufklärung des Lieferboykotts gegen Camera Care bei dem Auskunftsverlangen ging. Die über die eigentliche Frage hinausgehende Antwort von Telos und der Hinweis auf die Nichtunterscheidung zwischen französischen und ausländischen Kunden zeigt gerade, daß Telos bewusst und gewollt die Kommission in die Irre geführt hat.

29. Es handelte sich um die Verschleierung einer schweren Zuwiderhandlung gegen die Grundprinzipien eines Gemeinsamen Marktes. Telos hat gerade durch die gewählte Fassung der Antwort hiervon, nämlich einer Abstimmung, Exporte zu verhindern, ablenken wollen. Die falsche Antwort hat das Verfahren erheblich verzögert, und ohne die Nachprüfung bei den Unternehmen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit das Verhalten der Unternehmen Victor Hasselblad und Hasselblad (GB) in Verbindung mit Telos nicht aufgeklärt worden. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint eine Geldbusse in Höhe von 5 000 ECU angemessen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Unternehmen Telos S.A. wird eine Geldbusse in Höhe von 5 000 (fünftausend) ECU, das sind 30 880,45 ffrs (dreissigtausendachthundertachtzig französische Franken und fünfundvierzig Centimes) auferlegt, weil es auf ein Auskunftsverlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine unrichte Antwort gegeben hat.

Die Geldbusse ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 5 770 006 5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Société Générale, Paris, einzuzahlen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Telos S.A., 72-76, rü Paul Vaillant Couturier, F-92300 Levallois-Perret, gerichtet.

Brüssel, den 25. November 1981

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(1) Im englischen Originaltext: »Considering our contract with Hasselblad Sweden, we are obliged to confirm that we cannot do any busineß with you".

(2) Im englischen Originaltext: »We received a letter from Hasselblad (GB) Limited, in which they inform us, that they found out that the lens turned up in England was sold by you to one of their customers . . . As you can well imagine, this is an intolerable situation caused entirely by you . . .".