Brüssel, den 14.1.2020

COM(2020) 22 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang


ANHANG I

 

Methode für die Zuweisung von Mitteln des Fonds für einen gerechten Übergang

Für jeden Mitgliedstaat wird die Finanzausstattung wie folgt festgelegt:

a)    Der Anteil jedes Mitgliedstaats wird als gewichtete Summe der Anteile berechnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt und wie angegeben gewichtet werden:

i)    Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen in Regionen der NUTS-2-Ebene, in denen die Kohlenstoffintensität, definiert als das Verhältnis der Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gemeldet wurden, zur Bruttowertschöpfung der Industrie, um den Faktor zwei über dem Durchschnitt der EU-27 liegt. Wird dieser Wert in einem Mitgliedstaat in keiner Region der NUTS-2-Ebene überschritten, so werden die Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen der Region der NUTS-2-Ebene mit der höchsten Kohlenstoffintensität herangezogen (Gewichtung 49 %);

ii)    Arbeitsplätze im Stein- und Braunkohlebergbau (Gewichtung 25 %);

iii)    Beschäftigung in der Industrie in den Regionen der NUTS-Ebene 2, die für die Zwecke von Ziffer i berücksichtigt werden (Gewichtung: 25 %);

iv)    Torfgewinnung (Gewichtung: 0,95 %);

v)    Ölschieferproduktion (Gewichtung: 0,05 %);

b)    die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 2 Mrd. EUR erhält. Beträge, die 2 Mrd. EUR pro Mitgliedstaat übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;

c)    die sich aus der Anwendung von Buchstabe b ergebenden Anteile der Mitgliedstaaten werden negativ oder positiv mit einem Koeffizienten des Anderthalbfachen der Differenz angepasst, um die das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE der EU-27-Mitgliedstaaten (Durchschnitt: 100 %) übersteigt oder unterschreitet.

Diese Anpassung gilt nicht für Mitgliedstaaten, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde;

d)    die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe c ergeben, werden so angepasst, dass die endgültige Zuweisung aus dem JTF eine Pro-Kopf-Beihilfeintensität (gemessen an der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats) von mindestens 6 EUR über den gesamten Zeitraum zur Folge hat.

Die Beträge zur Gewährleistung der Mindestbeihilfeintensität werden anteilig von den Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen abgezogen, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde.

Die Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang erfolgt zusätzlich zu der Zuweisung, die sich aus den Nummern 1 bis 16 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] ergibt, und ist nicht in der Zuweisungsgrundlage enthalten, auf die die Nummern 10 bis 15 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] angewandt werden.



ANHANG II

Muster für territoriale Pläne für einen gerechten Übergang

1.Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats

Textfeld [12000]

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1

2.Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet

2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Textfeld [12000]

Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:

— schrumpfende Wirtschaftszweige, die ihre Tätigkeiten im Zuge des Übergangs voraussichtlich einstellen oder erheblich einschränken werden, mit entsprechendem Zeitplan

– Wirtschaftszweige im Wandel, die voraussichtlich eine Umstellung ihrer Tätigkeiten, Prozesse und Ergebnisse durchlaufen werden

Für beide Kategorien von Wirtschaftszweigen:

– erwartete Arbeitsplatzverluste und erwarteter Umschulungsbedarf unter Berücksichtigung von Kompetenzprognosen

— Potenzial für die wirtschaftliche Diversifizierung und Entwicklungschancen

2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Textfeld [6000]

– Entwicklungsbedarf zur Bewältigung der Herausforderungen des Übergangs

– Ziele und Ergebnisse, die von der Umsetzung der JTF-Priorität erwartet werden 

2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

Textfeld [6000]

– Strategien für intelligente Spezialisierung

– territoriale Strategien gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]

– sonstige regionale oder nationale Entwicklungspläne 

2.4 Arten der geplanten Vorhaben

Textfeld [12000]

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g

– Arten der geplanten Vorhaben und erwarteter Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen der Energiewende

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h

Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:

— eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne diese Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i

Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:

— eine erschöpfende Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j

— Synergien und Komplementaritäten der geplanten Maßnahmen mit anderen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Unterstützung des Übergangs), anderen Finanzierungsinstrumenten (dem Fonds für die Modernisierung des Emmissionshandels der Union) und den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (spezielles Programm im Rahmen von InvestEU und mit der Europäischen Investitionsbank aufgelegte Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor), um den ermittelten Investitionsbedarf zu decken

2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren

Bezug: Artikel 8 Absatz 1

Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:

– Begründung der Notwendigkeit programmspezifischer Output- oder Ergebnisindikatoren auf der Grundlage der geplanten Arten von Vorhaben

Tabelle 1 Outputindikatoren

Spezifisches Ziel

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Etappenziel (2024)

Zielwert (2029)

Tabelle 2. Ergebnisindikatoren

Spezifisches Ziel

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Ausgangs- oder Referenzwert

Bezugsjahr

Zielwert (2029)

Datenquelle [200]

Bemerkungen [200]

3.Governancemechanismsen

Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

Textfeld [5000]

3.1. Partnerschaft

– Vorkehrungen für die Einbeziehung der Partner in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang

– Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

3.2. Überwachung und Evaluierung 

– geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich Indikatoren zur Messung der Fähigkeit des Plans, seine Ziele zu erreichen

3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)

Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben

ANHANG III

Regionalpolitische gemeinsame Outputindikatoren („RCO“) und regionalpolitische gemeinsame Ergebnisindikatoren („RCR“) für den Fonds für einen gerechten Übergang 2

Outputs

Ergebnisse

RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)
RCO 02 – durch Finanzhilfen unterstützte Unternehmen

RCO 03 – durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen

RCO 04 –Unternehmen mit einer Unterstützung nicht finanzieller Art

RCO 05 – unterstützte Start-up-Unternehmen


RCO 10 – mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen

RCO 120 – Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind

RCR 01 – in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze
RCR 02 – private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)

RCR 03 – KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen

RCR 04 – KMU, die Marketing- oder O
rganisationsinnovationen einführen
RCR 05 – KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit

RCR 06 – Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der
Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind


RCO 13 – für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte

RCR 11 – Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen
RCR 12 – Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen
, die von Unternehmen entwickelt wurden

RCO 15 – geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen


RCR 17 – drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen
RCR 18 – KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen
nutzen

RCO 101 – KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren

RCR 97 – unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU

RCR 98 – Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen)

RCO 22 – zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie)

RCR 31 – Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie)
RCR 32 –
erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ)

RCO 34 – zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung

RCR 46 – an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung
RCR 47 – wiederverwerteter Abf
all
RCR 48 – als Rohstoffe verwendeter wiederverwerteter Abfall

RCR 49 – verwerteter Abfall

RCO 38 – Fläche des unterstützten sanierten Geländes
RCO 39 – installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung

RCR 50 – Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert

RCR 52 – sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden

für Teilnehmer 3 , 4 :

RCO 200 – Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose

RCO 201 – Langzeitarbeitslose

RCO 202 – Nichterwerbstätige

RCO 203 – Erwerbstätige, auch Selbstständige

RCO 204 – Unter-30-Jährige

RCO 205 – Über-54-Jährige

RCO 206 – Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)

RCO 207 – Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)

RCO 208 – Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)

RCO 209 – Gesamtzahl der Teilnehmer 5  

für Teilnehmer 6 :

RCR 200 – Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind

RCR 201 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

RCR 202 – Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen

RCR 203 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige

(1)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(2)    Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen kohäsionspolitischen Fondsverordnungen enthalten sind.
(3)    Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
(4)

 Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.

(5) Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.
(6) Alle Indikatoren sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.