EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2020
COM(2020) 22 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2020
COM(2020) 22 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
ANHANG I
Methode für die Zuweisung von Mitteln des Fonds für einen gerechten Übergang
Für jeden Mitgliedstaat wird die Finanzausstattung wie folgt festgelegt:
a) Der Anteil jedes Mitgliedstaats wird als gewichtete Summe der Anteile berechnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt und wie angegeben gewichtet werden:
i) Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen in Regionen der NUTS-2-Ebene, in denen die Kohlenstoffintensität, definiert als das Verhältnis der Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gemeldet wurden, zur Bruttowertschöpfung der Industrie, um den Faktor zwei über dem Durchschnitt der EU-27 liegt. Wird dieser Wert in einem Mitgliedstaat in keiner Region der NUTS-2-Ebene überschritten, so werden die Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen der Region der NUTS-2-Ebene mit der höchsten Kohlenstoffintensität herangezogen (Gewichtung 49 %);
ii) Arbeitsplätze im Stein- und Braunkohlebergbau (Gewichtung 25 %);
iii) Beschäftigung in der Industrie in den Regionen der NUTS-Ebene 2, die für die Zwecke von Ziffer i berücksichtigt werden (Gewichtung: 25 %);
iv) Torfgewinnung (Gewichtung: 0,95 %);
v) Ölschieferproduktion (Gewichtung: 0,05 %);
b) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 2 Mrd. EUR erhält. Beträge, die 2 Mrd. EUR pro Mitgliedstaat übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;
c) die sich aus der Anwendung von Buchstabe b ergebenden Anteile der Mitgliedstaaten werden negativ oder positiv mit einem Koeffizienten des Anderthalbfachen der Differenz angepasst, um die das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE der EU-27-Mitgliedstaaten (Durchschnitt: 100 %) übersteigt oder unterschreitet.
Diese Anpassung gilt nicht für Mitgliedstaaten, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde;
d) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe c ergeben, werden so angepasst, dass die endgültige Zuweisung aus dem JTF eine Pro-Kopf-Beihilfeintensität (gemessen an der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats) von mindestens 6 EUR über den gesamten Zeitraum zur Folge hat.
Die Beträge zur Gewährleistung der Mindestbeihilfeintensität werden anteilig von den Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen abgezogen, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde.
Die Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang erfolgt zusätzlich zu der Zuweisung, die sich aus den Nummern 1 bis 16 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] ergibt, und ist nicht in der Zuweisungsgrundlage enthalten, auf die die Nummern 10 bis 15 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] angewandt werden.
ANHANG II
Muster für territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
1.Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
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Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
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1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
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1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1 |
2.Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
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Textfeld [12000] |
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Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist: — schrumpfende Wirtschaftszweige, die ihre Tätigkeiten im Zuge des Übergangs voraussichtlich einstellen oder erheblich einschränken werden, mit entsprechendem Zeitplan – Wirtschaftszweige im Wandel, die voraussichtlich eine Umstellung ihrer Tätigkeiten, Prozesse und Ergebnisse durchlaufen werden Für beide Kategorien von Wirtschaftszweigen: – erwartete Arbeitsplatzverluste und erwarteter Umschulungsbedarf unter Berücksichtigung von Kompetenzprognosen — Potenzial für die wirtschaftliche Diversifizierung und Entwicklungschancen |
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d
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Textfeld [6000] |
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– Entwicklungsbedarf zur Bewältigung der Herausforderungen des Übergangs – Ziele und Ergebnisse, die von der Umsetzung der JTF-Priorität erwartet werden |
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e
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Textfeld [6000] |
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– Strategien für intelligente Spezialisierung – territoriale Strategien gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] – sonstige regionale oder nationale Entwicklungspläne |
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
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Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g
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– Arten der geplanten Vorhaben und erwarteter Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen der Energiewende |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h
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Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden: — eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne diese Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i
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Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind: — eine erschöpfende Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind |
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j
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— Synergien und Komplementaritäten der geplanten Maßnahmen mit anderen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Unterstützung des Übergangs), anderen Finanzierungsinstrumenten (dem Fonds für die Modernisierung des Emmissionshandels der Union) und den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (spezielles Programm im Rahmen von InvestEU und mit der Europäischen Investitionsbank aufgelegte Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor), um den ermittelten Investitionsbedarf zu decken |
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Bezug: Artikel 8 Absatz 1
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Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind: – Begründung der Notwendigkeit programmspezifischer Output- oder Ergebnisindikatoren auf der Grundlage der geplanten Arten von Vorhaben |
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Tabelle 1 Outputindikatoren |
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Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
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Tabelle 2. Ergebnisindikatoren |
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Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
3.Governancemechanismsen
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f
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Textfeld [5000] |
3.1. Partnerschaft
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– Vorkehrungen für die Einbeziehung der Partner in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang – Ergebnisse der öffentlichen Konsultation |
3.2. Überwachung und Evaluierung
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– geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich Indikatoren zur Messung der Fähigkeit des Plans, seine Ziele zu erreichen |
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
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Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben |
ANHANG III
Regionalpolitische gemeinsame Outputindikatoren („RCO“) und regionalpolitische gemeinsame Ergebnisindikatoren („RCR“) für den Fonds für einen gerechten Übergang
2
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Outputs |
Ergebnisse |
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RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)
RCO 120 – Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCR 01 – in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze
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RCO 13 – für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte
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RCR 11 – Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen
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RCO 15 – geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen |
RCR 17 – drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen
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RCO 101 – KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren |
RCR 97 – unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 – Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) |
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RCO 22 – zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCR 31 – Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie)
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RCO 34 – zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung |
RCR 46 – an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung
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RCO 38 – Fläche des unterstützten sanierten Geländes
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RCR 50 – Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert RCR 52 – sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
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RCO 200 – Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose RCO 201 – Langzeitarbeitslose RCO 202 – Nichterwerbstätige RCO 203 – Erwerbstätige, auch Selbstständige RCO 204 – Unter-30-Jährige RCO 205 – Über-54-Jährige RCO 206 – Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) RCO 207 – Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) RCO 208 – Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) RCO 209 – Gesamtzahl der Teilnehmer 5 |
für Teilnehmer 6 : RCR 200 – Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind RCR 201 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren RCR 202 – Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen RCR 203 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige |
Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.