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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/548 |
26.1.2026 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen
(ESRB/2025/11)
(C/2026/548)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 16 bis 18,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), insbesondere auf Titel VII Kapitel 4 Abschnitt I,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), insbesondere auf die Artikel 18 bis 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen |
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(2) |
Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden |
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(3) |
Am 11. Januar 2022 ersuchte die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (NBB/BNB) den ESRB gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU um gegenseitige Anerkennung des gemäß Artikel 133 Absatz 9 derselben Richtlinie festgelegten und ab dem 1. Mai 2022 geltenden sektoralen Systemrisikopuffers (sectoral systemic risk buffer – sSyRB) durch andere Mitgliedstaaten. Infolgedessen hat der Verwaltungsrat des ESRB am 30. März 2022 zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Belgien anzuwendenden makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, die Empfehlung ESRB/2022/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) verabschiedet, mit der die Empfehlung ESRB/2015/2 geändert wird, um diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird |
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(4) |
Auf Ersuchen der NBB/BNB wurde die Empfehlung ESRB/2015/2 anschließend durch die Empfehlung ESRB/2023/9 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (7) geändert, um der Neukalibrierung des sSyRB von 9 % auf 6 % ab dem 1. April 2024 Rechnung zu tragen. Sie wurde ferner durch die Empfehlung ESRB/2024/5 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (8) geändert, um die gegenseitige Anerkennung dieser makroprudenziellen Maßnahme gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/16 auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis zu empfehlen |
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(5) |
Am 16. Oktober 2025 hat die NBB/BNB dem ESRB ihre Absicht mitgeteilt, den sSyRB ab dem 1. Juli 2026 zu deaktivieren |
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(6) |
Der ESRB hat daher beschlossen, die Maßnahme Belgiens aus der Liste der makroprudenziellen Maßnahmen zu streichen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird |
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(7) |
Diese Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 berührt nicht das Weiterbestehen der Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung anderer derzeit geltender nationaler makroprudenzieller Maßnahmen |
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(8) |
Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden. |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
Änderungen
Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:
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1. |
in Abschnitt 1 wird die Empfehlung C Absatz 1 wie folgt geändert:
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2. |
Im Anhang wird die Überschrift „Belgien“ und die unter „Belgien“ aufgeführte Maßnahme gestrichen, einschließlich der Abschnitte mit den Überschriften „I. Beschreibung der Maßnahme“, „II. Gegenseitige Anerkennung“ und „III. Wesentlichkeitsschwelle“. |
ABSCHNITT 2
Schlussbestimmungen
Die zuständigen Behörden werden ersucht, diese Empfehlung ab dem 1. Juli 2026 umzusetzen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2025.
Der Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj.
(3) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.
(4) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(5) Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).
(6) Empfehlung ESRB/2022/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 30. März 2022 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 206 vom 23.5.2022).
(7) Empfehlung ESRB/2023/9 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 3. Oktober 2023 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C, C/2023/899 vom 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/899/oj).
(8) Empfehlung ESRB/2024/5 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. September 2024 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen ((ABl. C, C/2024/6967 vom 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6967/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/548/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)