51998AP0415

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien und die Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (KOM(97)0661 C4- 0678/97 97/0340(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 379 vom 07/12/1998 S. 0068


A4-0415/98

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien und die Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (KOM(97)0661 - C4-0678/97 - 97/0340(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 13a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(13a) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die im Rahmen gemeinschaftlicher Maßnahmen entwickelten Telematiknetze bei der Entwicklung der Projekte, die sie gemeinsam in Bereichen ausführen, die aufgrund des Vertrags von Amsterdam in den EG-Vertrag einbezogen werden könnten, in anderen Bereichen, die unter den Vertrag über die Europäische Union fallen, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die sie möglicherweise ausführen und die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, insbesondere seinen Artikeln 3 Buchstabe d, 7 a, 8 a und 48.

(Änderung 2)

Erwägung 18

>ursprünglicher Text>

(18) Die Interoperabilität muß verstärkt werden, um Skaleneffekte zu erzielen und die Vorteile dieser Netze besser zu nutzen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(18) Die Anwendung von Normen, öffentlich verfügbaren Spezifikationen und Anwendungen im Public Domain zur Gewährleistung einer nahtlosen Interoperabilität muß verstärkt werden, um Skaleneffekte zu erzielen und die Vorteile dieser Netze besser zu nutzen.

(Änderung 3)

Erwägung 21

>ursprünglicher Text>

(21) Entsprechend dem in Artikel 3 b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieser Entscheidung, nämlich der Aufbau dieser Netze auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden; sie können daher aufgrund der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Aktion besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Entscheidung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

>Text nach EP-Abstimmung>

(21)

Entsprechend dem in Artikel 3 b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieses Programms besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

(Änderung 4)

Erwägung 25

>ursprünglicher Text>

(25) Der Rat hat mit Beschluß 95/468/EG den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) bestimmt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(25)

Im Rahmen des Beschlusses 95/468/EG über den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) wurden Maßnahmen durchgeführt

(Änderung 5)

Erwägung 26

>ursprünglicher Text>

(26) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde beim jährlichen Haushaltsverfahren den Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 darstellt

>Text nach EP-Abstimmung>

(26) Am 6. März 1995 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung über die Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte angenommen.

(Änderung 6)

Erwägung 26a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(26a) Das Europäische Parlament und die Kommission haben sich auf den in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997 - Einzelplan III - Kommission(1) enthaltenen Verhaltenskodex über die Information und Anwesenheit von Vertretern des Europäischen Parlaments bei den Arbeiten der Ausschüsse der Kommission geeinigt.

________________

(1) ABl C 347 vom 18.11.1996, S. 125.

(Änderung 7)

Artikel 1 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Diese Entscheidung ist Bestandteil des Programms IDA.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Diese Entscheidung

gilt für alle Netze im Rahmen des Programms IDA.

(Änderung 8)

Artikel 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Bereichsspezifisches Netz: ein transeuropäisches Telematiknetz für Verwaltungen, das der Durchführung oder administrativen Unterstützung einer bestimmten Politik oder Maßnahme der Gemeinschaft dient, die nachstehend als "Verwaltungsbereich" bezeichnet wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Bereichsspezifisches Netz: ein transeuropäisches Telematiknetz für Verwaltungen, das der Durchführung oder administrativen Unterstützung einer bestimmten Politik, Maßnahme oder Zielsetzung der Gemeinschaft dient, die nachstehend als "Verwaltungsbereich" bezeichnet wird.

(Änderung 9)

Artikel 4 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen fördern oder

>Text nach EP-Abstimmung>

c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen sowie zwischen diesen und den nationalen und regionalen Verwaltungen, einschließlich der nationalen und regionalen Parlamente, fördern oder

(Änderung 10)

Artikel 4 Buchstabe g

>ursprünglicher Text>

g) den Bürgern der Europäischen Union anderweitig unmittelbare Vorteile bieten.

>Text nach EP-Abstimmung>

g)

den Bürgern oder Einwohnern der Europäischen Union anderweitig unmittelbare Vorteile bieten.

(Änderung 11)

Artikel 6 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung der IDA-Projekte proportional zu ihren Interessen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Gemeinschaft

und Europäische Agenturen übernehmen die Kosten der Durchführung der IDA-Projekte proportional zu ihren Interessen.

(Änderung 12)

Artikel 6 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für jedes IDA-Projekt wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 bestimmt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für jedes IDA-Projekt wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 bestimmt.

Dieser Beitrag deckt nicht die Kosten, die aufgrund der fortgesetzten Nutzung von Anwendungen oder Spezifikationen entstehen, die den Prioritäten oder Erfordernissen dieser Entscheidung oder des Beschlusses ... über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) widersprechen.

(Änderung 13)

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission führt. Dieser Ausschuß trägt die Bezeichnung "Telematics between Administrations Committee" (TAC).

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus

einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission führt. Dieser Ausschuß trägt die Bezeichnung "Telematics between Administrations Committee" (TAC).

>ursprünglicher Text>

Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt dazu innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Frage festlegen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden allgemeinen Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt dazu innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festlegen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(Änderung 14)

Artikel 9 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung oder nachträglicher Änderungen des Anhangs und danach im Abstand von drei Jahren bewertet die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Durchführung dieser Entscheidung.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Nach den ersten beiden Jahren der Durchführung und danach alle drei Jahre wird eine qualitative und quantitative Bewertung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden der Haushaltsbehörde vor der ersten Lesung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 übermittelt.

(Änderung 15)

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Darüber hinaus sind anhand der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile zu prüfen, die der Gemeinschaft, den

Mitgliedstaaten, der europäischen Wirtschaft und den Bürgern der Europäischen Union aus den IDA-Netzen erwachsen und Bereiche aufzuzeigen, in denen Verbesserungen möglich sind, und die Synergie mit anderen Tätigkeiten zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze zu prüfen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Darüber hinaus sind anhand der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile zu prüfen, die der Gemeinschaft

- im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik und der institutionellen Zusammenarbeit -, den Mitgliedstaaten, der europäischen Wirtschaft und den Bürgern der Europäischen Union aus den IDA-Netzen erwachsen und Bereiche aufzuzeigen, in denen Verbesserungen möglich sind, und die Synergie mit anderen Tätigkeiten zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze zu prüfen.

(Änderung 16)

Artikel 9 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Kommission leitet ihre Bewertung mit einem Vorschlag zur Änderung des Anhangs dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Kommission leitet ihre Bewertung mit einem Vorschlag zur

Verlängerung oder Änderung des Anhangs dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In Ermangelung einer Entscheidung am Ende des vierten Jahres gilt der Anhang als verfallen ausser im Hinblick auf solche Projekte, für die vor dem dritten Jahr ein geeignetes Finanzierungssystem über diesen Zeitpunkt hinaus beschlossen wurde.

(Änderung 17)

Artikel 10 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Die Beiträge aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas und Zypern werden in den Gesamthaushaltsplan eingesetzt und für das Programm IDA verwendet.

(Änderung 18)

Artikel 11 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die anderen bereichsspezifischen Netze, die die horizontalen Aktionen und Maßnahmen nutzen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Beschlusses über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) unternimmt, sofern diese Aktionen und Maßnahmen den Bedürfnissen der Benutzer dieser anderen bereichsspezifischen Netze entsprechen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die anderen bereichsspezifischen Netze nutzen die horizontalen Aktionen und Maßnahmen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Beschlusses ... über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) unternimmt,

ausser wenn diese Aktionen und Maßnahmen nicht geeignet sind, um den Bedürfnissen der Benutzer dieser anderen bereichsspezifischen Netze zu entsprechen.

(Änderung 19)

Artikel 11 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Die Kosten, die die Gemeinschaft beim Aufbau dieser anderen bereichsspezifischen Netze übernimmt, müssen im Verhältnis zu ihrem Interesse an der Verwirklichung des jeweiligen Netzes stehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Die Kosten, die die Gemeinschaft

und Europäische Agenturen beim Aufbau dieser anderen bereichsspezifischen Netze übernehmen, müssen im Verhältnis zu ihren Interessen an der Verwirklichung des jeweiligen Netzes stehen und dürfen nicht auf die fortgesetzte Nutzung von Anwendungen oder Spezifikationen zurückzuführen sein, die den Erfordernissen dieser Entscheidung widersprechen.

(Änderung 20)

Artikel 12 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Finanzrahmen deckt nur einen Teil des Programms, der übrige Teil ist Gegenstand des Beschlusses des Rates ... über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA).

(Änderung 21)

Anhang Abschnitt A Ziffer 3

>ursprünglicher Text>

3. Aufbau der Netze, die im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um Aktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zum Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Rechte europäischer Verbraucher und der fundamentalen Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

>Text nach EP-Abstimmung>

3.

Aufbau der Netze, die im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um Aktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zum Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Rechte europäischer Verbraucher, der Lebensbedingungen der Einwohner der Europäischen Union und der fundamentalen Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

(Änderung 22)

Anhang Abschnitt B Ziffer 1

>ursprünglicher Text>

1. Ausdehnung des Projekts zur Übermittlung und Verwaltung offizieller Dokumente auf den gesamten Informationsaustausch zwischen den europäischen Organen und den Regierungen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten und auf die Verbreitung der Rechtsakte der Kommission.

>Text nach EP-Abstimmung>

1.

Ausdehnung des Projekts zur Übermittlung und Verwaltung offizieller Dokumente auf den gesamten Informationsaustausch zwischen den europäischen Organen und den Regierungen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten und auf die Verbreitung der Rechtsakte der Kommission sowie aller gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(Änderung 23)

Anhang Abschnitt C Ziffer 15

>ursprünglicher Text>

15. Telematikdienste für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

>Text nach EP-Abstimmung>

15.

Telematikdienste für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen im Hinblick auf diese Dienste.

(Änderung 24)

Anhang Abschnitt E Ziffer 1

>ursprünglicher Text>

1. Aufbau einer Telematikverbindung zwischen der Kommission, dem Rat, den übrigen Gemeinschaftsorganen und dem Standort der EU-Präsidentschaft.

>Text nach EP-Abstimmung>

1.

Aufbau eines Telematiknetzes, das die europäischen Organe und die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten verbindet, einschließlich einer Verbindung mit dem Standort der EU-Präsidentschaft.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien und die Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (KOM(97)0661 - C4-0678/97 - 97/0340(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0661 - 97/0340(COD) ((ABl. C 54 vom 21.2.1998, S. 3. )),

* unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 129 d Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0678/97),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0415/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.