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13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 497/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Vorschriften für die Einfuhr für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Tiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen lebende Huftiere, einschließlich solcher, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, in die Union verbracht werden dürfen, und legt fest, welche Veterinärbescheinigungen für diese Verbringung erforderlich sind. |
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(2) |
Mit Blick auf für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere enthalten insbesondere die Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unter anderem die Vorschrift, dass die Tiere aus einem Gebiet kommen müssen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung der sie begleitenden Bescheinigung seit mindestens zwölf Monaten von der Blauzungenkrankheit frei war. |
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(3) |
Eine neue Technologie hat „inaktivierte Impfstoffe“ gegen die Blauzungenkrankheit hervorgebracht, mit denen das Risiko einer unerwünschten örtlichen Zirkulation des Impfstoffvirus für ungeimpfte Rinder, Schafen und Ziegen nicht einhergeht. Es besteht nunmehr breiter Konsens darüber, dass die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen das Mittel der Wahl für die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit und die Prävention klinischer Fälle bei solchen Tieren in der Union darstellt. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit besser bekämpft wird und um die Belastung für den Landwirtschaftssektor durch diese Seuche zu verringern, wurden die in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (3) festgelegten Vorschriften für die Impfung unlängst mit der Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (4), damit den jüngsten technologischen Entwicklungen bei der Impfstoffherstellung Rechnung getragen wird. |
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(5) |
Dementsprechend sieht die Richtlinie 2000/75/EG nunmehr den Einsatz inaktivierter Impfstoffe in allen Teilen der EU vor. |
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(6) |
Angesichts der Entwicklungen der Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit und zur Angleichung an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) wurde kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 26. Oktober 2007 hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (5), geändert. Für die Anerkennung eines Gebiets als frei von der Blauzungenkrankheit erfordern die EU-Standards als Bedingung, dass mindestens zwei Jahre lang keine Viruszirkulation vorliegt. Daher sollte der in den einschlägigen Bescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannte Zeitraum von zwölf Monaten entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die Richtlinie 2000/75/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gelten für die Verbringung lebender Huftiere, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, innerhalb der EU. Die Muster der Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten geändert werden, um die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an Einfuhren in die EU hinsichtlich der Blauzungenkrankheit an die Vorschriften für die Verbringung für diese Seuche empfänglicher Tiere innerhalb der EU anzugleichen. |
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(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2012 dürfen Sendungen lebender Huftiere in die EU verbracht werden, wenn sie von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung begleitet werden, die den Mustern BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y oder RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entspricht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
ANHANG
Teil 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Die Muster „BOV-X“, „BOV-Y“, „OVI-X“ und „OVI-Y“ erhalten folgende Fassungen:
„Muster BOV-X Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Verbringung in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift: I.12. I.13. Verladeort Anschrift: Zulassungsnummer I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 01.02 I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht Mast I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht
Teil II: Bescheinigung LAND Muster BOV-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Anforderungen nicht erfüllten; II.1.2 sie wurden nicht behandelt mit Stilbenen oder Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stoffen mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG); II.1.3 in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes: (1) (2) entweder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] (1) (3) oder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] (1) (4) oder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] II.2 Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1 Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (5) das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung (1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist] (1) oder [a) seit dem … (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr …/…, der Kommission vom … (TT.MM.JJJJ) derartige Tiere in die Union ausführen darf, und] b) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Rifttalfieber, Lungenseuche der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und c) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der in den Buchstaben a und b genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist; (1) entweder [d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist;] (1) (9) oder [(d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am … (TT.MM.JJJJ) und am … (TT.MM.JJJJ), entnommen wurden, serologisch auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie untersucht, wobei das Ergebnis negativ war und die zweite Probe innerhalb 10 Tagen vor der Ausfuhr entnommen wurde;]
LAND Muster BOV-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b (1) oder [d) nicht seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens 60 Tage vor der Versendung in die Union gegen alle Blauzungenserotypen … (Serotyp(en) einsetzen) geimpft, die, wie durch ein Überwachungsprogramm (12) nachgewiesen, in der Quellpopulation in einem Gebiet im Umkreis von 150 km um den/die Herkunftsbetrieb(e) gemäß Feld I.11. vorhanden sind, und die Tiere befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum;] II.2.2 sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Union in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen; II.2.3 sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Herkunftsbetrieb bzw. den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 gehalten, der bzw. die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: a) Im Betrieb und im Umkreis von 150 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von epizootischer Hämorrhagie der Hirsche zu verzeichnen, und b) im Betrieb und im Umkreis von 10 km war in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, infektiöser Pleuropneumonie der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit und vesikulärer Stomatitis zu verzeichnen; II.2.4 es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 Buchstaben a und b genannten Krankheiten geimpft; II.2.5 sie stammen aus Beständen, die keinen Beschränkungen nach den nationalen Gesetzen zur Tilgung von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose unterliegen; II.2.6 sie stammen aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen (6); und (1) (7) entweder [sie stammen aus einem Gebiet, das amtlich anerkannt frei von Tuberkulose ist (6);] (1) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen vor der Versendung in die EU einer intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] (8) (1) oder [sie sind weniger als sechs Wochen alt;] II.2.7 sie sind nicht gegen Brucellose geimpft und stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen (6); und (1) (7) either [sie stammen aus einem Gebiet, das amtlich anerkannt frei von Brucellose ist;] (6) (1) oder [sie wurden mindestens einem Test auf Rinderbrucellose (8) an in den letzten 30 Tagen vor der Versendung in die EU genommenen Proben unterzogen,] (1) oder [sie sind weniger als 12 Monate alt;] (1) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters;] (1) entweder [II.2.8 Sie kommen aus Beständen, für die ein amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose gilt, und bei ihnen wurde diese Krankheit in den letzten zwei Jahren weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen,] (1) oder [II.2.8 sie stammen aus Beständen, die amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt sind (6) (6a),] und (1) (7) entweder [sie stammen aus einem Gebiet, das amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose ist (6);] (1) oder [sie wurden mit negativem Ergebnis einem einzelnen Test auf enzootische Rinderleukose (8) an in den letzten 30 Tagen vor der Versendung in die EU genommenen Proben unterzogen;] (1) oder [sie sind weniger als zwölf Monate alt;] II.2.9 sie werden/wurden (1) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar (1) entweder [auf direktem Wege in die Union,] (1) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,]
LAND Muster BOV-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b und sind bis zu ihrer Versendung in die Union a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß dieser Bescheinigung nicht erfüllen, und b) nicht an Orten gehalten worden, an denen bzw. um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen war; II.2.10 alle Transportmittel und Container, auf die bzw. in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden; II.2.11 die Tiere wurden innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht und für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden; II.2.12 sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (10) zur Versendung in die Union auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können. II.3 Bescheinigung der Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor und bei dem Verladen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt – insbesondere gegebenenfalls gefüttert und getränkt – wurden und transportfähig sind. (1) (11) [II.4 Besondere Anforderungen II.4.1 Nach amtlichen Angaben wurden im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gemäß Feld I.11 in den letzten zwölf Monaten weder klinische noch pathologische Anzeichen infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR) festgestellt. II.4.2 Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen: a) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in Stallungen, die von der zuständigen Behörde zugelassen waren, in Quarantäne gehalten, und b) sie wurden, ebenso wie alle anderen in Quarantäne befindlichen Tiere, anhand von Seren, die frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, serologisch auf IBR untersucht, wobei das Ergebnis negativ war, und c) sie wurden nicht gegen IBR geimpft.] Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für lebende Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen) vorgesehen, die für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof gebracht. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.13: Die Sammelstelle (falls zutreffend) muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erfüllen. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28.: (Identifizierungssystem): Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein: anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. Das Identifizierungssystem (Ohrmarke, Tätowierung, Brandzeichen, Chip, Transponder) angeben. mit einer Ohrmarke, auf der der ISO-Code des Ausfuhrlandes erscheint; anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen.
LAND Muster BOV-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b (Art): „Bos“, „Bison“ bzw. „Bubalus“ angeben. (Alter): Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) einsetzen. (Geschlecht): M = männlich, W = weiblich, K = kastriert. (Rasse): Angeben, ob es sich um reinrassige Tiere oder um Kreuzungen handelt. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist. (3) Nur wenn das Herkunftsland oder Herkunftsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist. (4) Nur wenn das Herkunftsland oder Herkunftsgebiet nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist (5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (6) Amtlich anerkannt tuberkulosefreie/brucellosefreie Gebiete und Bestände gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG und amtlich anerkannt von enzootischer Rinderleukose freie Gebiete und Bestände gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 64/432/EWG. (6a) Nur für amtlich anerkannt von enzootischer Rinderleukose freie Bestände, die als den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 64/432/EWG für die Zwecke der Ausfuhr lebender Tiere in die EU anerkannt sind gemäß der Musterbescheinigung BOV-X aus dem Gebiet, das in Anhang I Teil 1 Spalte 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit dem Eintrag „IVb“ für enzootische Rinderleukose gekennzeichnet ist. (7) Nur bei einem Gebiet mit Eintrag „II“ (gilt für Tuberkulose), Eintrag „III“ (gilt für Brucellose) und/oder Eintrag „IVa“ bzw. „IVb“ (gilt für enzootische Rinderleukose) in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. (8) Untersuchungen/Tests nach den Protokollen, die für die jeweilige Krankheit in Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dargelegt sind. (9) Zusätzliche Garantien, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag „SG“ in Spalte 5 „A“ der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden.. Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. (10) Verladedatum angeben. Die Einfuhr derartiger Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum, an dem die Ausfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7 bzw. Feld I.8 in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Union die Einfuhr derartiger Tiere aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (11) Falls der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz dies gemäß der Entscheidung 2004/558/EG bzw. gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) verlangt. (12) Überwachungsprogramm gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
Muster BOV-Y Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 01.02 I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl der Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Schlachtung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht
Teil II: Bescheinigung LAND Muster BOV-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Anforderungen nicht erfüllten; II.1.2 sie wurden nicht behandelt mit Stilbenen oder Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stoffen mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG); II.1.3 in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes: (1) (2) entweder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] (1) (3) oder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] (1) (4) oder [a) Die Tiere sind mit Hilfe eines dauerhaften Identifizierungssystems gekennzeichnet, anhand dessen sich Muttertier und Herkunftsbestand ermitteln lassen; sie sind keine exponierten Rinder im Sinne von Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.] II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1 Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (5), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung (1) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist] (1) oder [a) seit dem … (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom … (TT.MM.JJJJ) derartige Tiere in die Union ausführen darf, und] b) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Rifttalfieber, Lungenseuche der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und c) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der in den Buchstaben a und b genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist; (1) entweder [d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist;]
LAND Muster BOV-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b (1) oder [d) nicht seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens 60 Tage vor der Versendung in die Union gegen alle Blauzungenserotypen … (Serotyp(en) einsetzen) geimpft, die, wie durch ein Überwachungsprogramm (9) nachgewiesen, in der Quellpopulation in einem Gebiet im Umkreis von 150 km um den/die Herkunftsbetrieb(e) gemäß Feld I.11. vorhanden sind, und die Tiere befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum;] II.2.2. sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Union in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen; II.2.3. sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem/den Betrieb(en) gemäß Feld I.11 gehalten, der bzw. die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: a) Im Betrieb und im Umkreis von 150 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von epizootischer Hämorrhagie der Hirsche zu verzeichnen, und b) im Betrieb und im Umkreis von 10 km war in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, infektiöser Pleuropneumonie der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit und vesikulärer Stomatitis zu verzeichnen; II.2.4 es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft; II.2.5 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Für sie gilt ein amtliches Programm zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, und b) sie unterliegen keinen Beschränkungen nach nationalem Recht zur Tilgung von Tuberkulose und Brucellose, und c) sie sind amtlich anerkannt frei von Tuberkulose; (6) II.2.6 sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und (1) entweder [sie stammen aus Beständen, die amtlich anerkannt frei von Brucellose sind;] (6) (1) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters;] II.2.7 sie sind an den Hinterbeinen an mindestens zwei Stellen einzeln dahingehend gekennzeichnet, dass es sich ausschließlich um Tiere zur sofortigen Schlachtung handelt; (7) II.2.8 sie werden/wurden (1) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar: (1) entweder [auf direktem Wege in die Union,] (1) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,] und sind bis zu ihrer Versendung in die Union a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß dieser Bescheinigung nicht erfüllen, und b) nicht an Orten gehalten worden, an denen bzw. um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen war; II.2.9 alle Transportmittel und Container, auf die bzw. in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden; II.2.10 die Tiere wurden innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht und für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden; II.2.11 sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (8) zur Versendung in die Union auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.
LAND Muster BOV-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.3. Bescheinigung der Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor und bei dem Verladen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt – insbesondere gegebenenfalls gefüttert und getränkt – wurden und transportfähig sind. Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für lebende Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen) vorgesehen, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert und dort binnen fünf Arbeitstagen geschlachtet werden. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.13: Die Sammelstelle (falls zutreffend) muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erfüllen. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28: (Identifizierungssystem): Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein: anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. Das Identifizierungssystem (Ohrmarke, Tätowierung, Brandzeichen, Chip, Transponder) angeben. mit einer Ohrmarke, auf der der ISO-Code des Ausfuhrlandes aufscheint; anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. (Art): „Bos“, „Bison“ bzw. „Bubalus“ angeben. (Alter): Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) einsetzen. (Geschlecht): M = männlich, W = weiblich, K = kastriert. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist. (3) Nur wenn das Herkunftsland oder Herkunftsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist. (4) Nur wenn das Herkunftsland oder Herkunftsgebiet nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist. (5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (6) Amtlich anerkannt tuberkulosefreie/brucellosefreie Gebiete und Bestände gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG. (7) Dieses Kennzeichen in L-Form ist links 13 cm und unten 7 cm lang, beide Linien sind 1 cm dick. Es wird als Dauerbrandzeichen angebracht.
LAND Muster BOV-Y-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. (8) Verladedatum angeben. Die Einfuhr derartiger Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum, an dem die Ausfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7 bzw. Feld I.8 in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Union die Einfuhr derartiger Tiere aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (9) Überwachungsprogramme gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
Muster OVI-X Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht Mast I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht
Teil II: Bescheinigung LAND Veterinärbescheinigung für die EU II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Anforderungen nicht erfüllten; II.1.2. sie wurden nicht behandelt mit Stilbenen oder Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stoffen mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG); II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code …(1) das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung (2) entweder [a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist] (1) oder [a) seit dem … (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. …/…, der Kommission vom … (TT.MM.JJJJ) derartige Tiere in die Union ausführen darf, und] b) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und c) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der in den Buchstaben a und b genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist; (1) entweder [d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist;] (1) (9) oder [d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am … (TT.MM.JJJJ) und am … (TT.MM.JJJJ), entnommen wurden, serologisch auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie untersucht, wobei das Ergebnis negativ war und die zweite Probe innerhalb 10 Tagen vor der Ausfuhr entnommen wurde;] (1) oder [d) nicht seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens 60 Tage vor der Versendung in die Union gegen alle Blauzungenserotypen … (Serotyp(en) einsetzen) geimpft, die, wie durch ein Überwachungsprogramm (11) nachgewiesen, in der Quellpopulation in einem Gebiet im Umkreis von 150 km um den/die Herkunftsbetrieb(e) gemäß Feld I.11. vorhanden sind, und die Tiere befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum;] II.2.2. sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Union in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen; II.2.3. sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem/den Betrieb(en) gemäß Feld I.11 gehalten, der bzw. die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: a) Im Betrieb und im Umkreis von 150 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von epizootischer Hämorrhagie der Hirsche zu verzeichnen, und b) im Betrieb und im Umkreis von 10 km war in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und vesikulärer Stomatitis zu verzeichnen;
LAND Muster OVI-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.2.4. meines Wissens und gemäß der schriftlichen Erklärung des Tiereigentümers erfüllen die Tiere folgende Anforderungen: a) Sie stammen nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden i) kontagiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides subsp. mycoides (large colony)) in den letzten sechs Monaten, ii) Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten, iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren bzw. iv) Maedi-Visna oder caprine Arthritis-Encephalitis (2) entweder [in den letzten drei Jahren;] (2) oder [in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten untersucht, wobei das Ergebnis jeweils negativ war;] b) sie unterliegen einem amtlichen System zur Meldung dieser Krankheiten und c) sie waren in den letzten drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose; II.2.5. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft; II.2.6. sie stammen (2) (3) entweder [aus dem Gebiet gemäß Feld I.8, das amtlich anerkannt frei von Brucellose ist;] (2) oder [aus dem/den Betrieb(en) gemäß Feld I.11, der bzw. die in Bezug auf Brucellose (Brucella melitensis) folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: a) In den letzten zwölf Monaten waren alle empfänglichen Tiere frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen dieser Krankheit; b) eine repräsentative Anzahl mehr als sechs Monate alter Hausschafe und Hausziegen wird jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen; (4) (2) (5) entweder [c) kein Hausschaf und keine Hausziege wurde gegen diese Krankheit geimpft, ausgenommen Tiere, die vor mehr als zwei Jahren mit einem Impfstoff auf der Basis des Stamms Rev. 1 geimpft wurden; (d) das Ergebnis der letzten zwei Untersuchungen( (6), denen im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am … (TT.MM.JJJJ) und am …(TT.MM.JJJJ) alle über sechs Monate alten Hausschafe und Hausziegen unterzogen wurden, war negativ; und] (2) oder [c) weniger als sieben Monate alte Hausschafe und Hausziegen wurden mit einem Impfstoff auf der Basis des Stamms Rev. 1 gegen diese Krankheit geimpft; d) das Ergebnis der letzten zwei Untersuchungen (6), denen im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am … (TT.MM.JJJJ) und am … (TT.MM.JJJJ) alle nicht geimpften über sechs Monate alten Hausschafe und Hausziegen unterzogen wurden, und am … (TT.MM.JJJJ) und am … alle geimpften über 18 Monate alten Hausschafe und Hausziegen unterzogen wurden, war negativ, und] e) es werden ausschließlich Hausschafe und Hausziegen gehalten, die mindestens die obengenannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen;]
LAND Muster OVI-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. (2) [II.2.7. nicht kastrierte Schafböcke sind in den letzten 60 Tagen ununterbrochen in einem Betrieb gehalten worden, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) festgestellt wurde; sie wurden in den letzten 30 Tagen zum Nachweis der infektiösen Epididymitis einer Untersuchung mittels Komplementbindungsreaktion unterzogen, die ein Ergebnis von weniger als 50 IE/ml lieferte;] II.2.8. in Bezug auf die Traberkrankheit gilt Folgendes: (2) (7) [II.2.8.1. Sind die Tiere für einen Mitgliedstaat bestimmt, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon Anhang VIII Kapitel A Teil I Nummer 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt, so erfüllen sie die Garantien, die in den unter diesen Buchstaben genannten Programmen vorgesehen sind, und sie erfüllen die Garantien, die die Bestimmungsmitgliedstaaten bezüglich der Traberkrankheit verlangen, und] (1) entweder [II.2.8.2. soweit es sich um Nutztiere handelt – sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;] (2) (8) oder [II.2.8.2. die Tiere wurden von Geburt an ununterbrochen oder in den letzten drei Jahren in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, der/die seit mindestens drei Jahren die nachstehenden Anforderungen erfüllt/erfüllen: er wird bzw. sie werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert; die Tiere werden gemäß dem Unionsrecht gekennzeichnet; es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt; alle über 18 Monate alten Tiere, die in diesen Betrieben verendet sind oder getötet wurden (ausgenommen die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getöteten oder für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tiere), sind nach den Laborverfahren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf Traberkrankheit untersucht worden; Hausschafe und Hausziegen, ausgenommen Hausschafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wurden nur dann in den Betrieb verbracht, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die obengenannten Anforderungen erfüllt;] (2) oder [II.2.8.2. es handelt sich um Hausschafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG;] II.2.9. sie werden/wurden (1) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar (2) entweder [auf direktem Wege in die Union,] (2) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,] und sind bis zu ihrer Versendung in die Union a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß dieser Bescheinigung nicht erfüllen, und b) nicht an Orten gehalten worden, an denen bzw. um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen war; II.2.10. alle Transportmittel und Container, auf die bzw. in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden; II.2.11. die Tiere wurden innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht und für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden; II.2.12. sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (10) zur Versendung in die Union auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können.
LAND Muster OVI-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.3. Bescheinigung der Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor und bei dem Verladen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt – insbesondere gegebenenfalls gefüttert und getränkt – wurden und transportfähig sind. Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für lebende Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) vorgesehen, die für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof gebracht. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.13: Die Sammelstelle (falls zutreffend) muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erfüllen. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.19: Den zutreffenden HS-Code einsetzen: 01.04.10 oder 01.04.20. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28 (Identifizierungssystem): Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein: mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich die Herkunft feststellen lässt (das Identifizierungssystem – etwa Ohrmarke, Tätowierung, Brandzeichen, Chip, Transponder – und die Anbringungsstelle am Tier angeben); mit einer Ohrmarke, auf der der ISO-Code des Ausfuhrlandes aufscheint; anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. (Art): ‚Ovis aries‘ bzw. ‚Capra hircus‘ angeben. (Alter): In Monaten angeben. (Geschlecht): M = männlich, W = weiblich, K = kastriert. Teil II: (1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Nur bei einem Gebiet mit Eintrag ‚V‘ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. (4) Die repräsentative Auswahl von Tieren, die in jedem Betrieb auf Brucellose getestet werden muss, umfasst alle über sechs Monate alten nicht kastrierten Schafböcke, die nicht gegen Brucellose geimpft wurden, alle über 18 Monate alten nicht kastrierten Schafböcke, die gegen Brucellose geimpft wurden, alle Tiere, die seit den letzten Untersuchungen in den Betrieb verbracht wurden, und 25 % aller geschlechtsreifen Zibben, jedoch mindestens 50 Zibben. (5) Auszufüllen, wenn die Tiere für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats gemäß einem der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG bestimmt sind.
LAND Muster OVI-X II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. (6) Gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. Handelt es sich um mehrere Herkunftsbetriebe, so muss das Datum der zuletzt erfolgten Untersuchung für jeden Betrieb deutlich angegeben werden. (7) Im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgesehene Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verlangt. (8) Im Fall von Tieren, die ausschließlich für Zuchtzwecke bestimmt sind. (9) Zusätzliche Garantien, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚A‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. (10) Verladedatum angeben. Die Einfuhr derartiger Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum, an dem die Ausfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7 bzw. Feld I.8 in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Union die Einfuhr derartiger Tiere aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (11) Überwachungsprogramme gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
Muster OVI-Y Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für for: Schlachtung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Rasse Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht
Teil II: Bescheinigung LAND Muster OVI-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1. Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Anforderungen nicht erfüllten; II.1.2. sie wurden nicht behandelt mit Stilbenen oder Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stoffen mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG). II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung (2) entweder [a) seit 24 Monaten frei von der Maul- und Klauenseuche ist] (2) oder [a) seit dem … (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß dem Beschluss …/…EU der Kommission vom …(TT.MM.JJJJ) derartige Tiere in die Union ausführen darf, und] b) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Rifttalfieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und epizootischer Hämorrhagie der Hirsche sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und c) in dem in den letzten zwölf Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wurde und die Einfuhr von Hausklauentieren, die gegen diese Krankheiten geimpft sind, verboten ist; (2) entweder [d) seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist;] (2) or [d) nicht seit 24 Monaten frei von der Blauzungenkrankheit ist, und die Tiere wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens 60 Tage vor der Versendung in die Union gegen alle Blauzungenserotypen … (Serotyp(en) einsetzen) geimpft, die, wie durch ein Überwachungsprogramm (5) nachgewiesen, in der Quellpopulation in einem Gebiet im Umkreis von 150 km um den/die Herkunftsbetrieb(e) gemäß Feld I.11. vorhanden sind, und die Tiere befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum;] II.2.2 sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Versendung in die Union in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind in den letzten 30 Tagen nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen; II.2.3 sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem/den Betrieb(en) gemäß Feld I.11 gehalten, der bzw. die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: a) Im Betrieb und im Umkreis von 150 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von epizootischer Hämorrhagie der Hirsche zu verzeichnen, und b) im Betrieb und im Umkreis von 10 km war in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und vesikulärer Stomatitis zu verzeichnen; II.2.4 es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen, und sie wurden nicht gegen die unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft; II.2.5. sie werden/wurden (2) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar (2) entweder [auf direktem Wege in die Union,]
LAND Muster OVI-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b (2) oder [zu der amtlich zugelassenen Sammelstelle gemäß Feld I.13 innerhalb des Gebiets gemäß Nummer II.2.1,] und sind bis zu ihrer Versendung in die Union a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß dieser Bescheinigung nicht erfüllen, und b) nicht an Orten gehalten worden, an denen bzw. um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen war; II.2.6 in Bezug auf die Traberkrankheit gilt Folgendes: (2) (3) [II.2.6.1 sind die Tiere für einen Mitgliedstaat bestimmt, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon Anhang VIII Kapitel A Teil I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt, so erfüllen sie die Garantien, die in den unter diesen Buchstaben genannten Programmen vorgesehen sind, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 festgelegt, und] (2) entweder [II.2.6.2 sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;] (2) oder [II.2.6.2 es handelt sich gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG um Hausschafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, die aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten sechs Monaten kein Fall von Traberkrankheit gemeldet wurde;] II.2.7 alle Transportmittel und Container, auf die bzw. in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden; II.2.8 die Tiere wurden innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht und für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden; II.2.9 sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (4) zur Versendung in die Union auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können. II.3. Bescheinigung der Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor und bei dem Verladen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt – insbesondere gegebenenfalls gefüttert und getränkt – wurden und transportfähig sind. Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für lebende Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) vorgesehen, die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert und dort binnen fünf Arbeitstagen geschlachtet werden. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.13: Die Sammelstelle (falls zutreffend) muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erfüllen. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.19: Den zutreffenden HS-Code einsetzen: 01.04.10 oder 01.04.20. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
LAND Muster OVI-Y II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Feld I.28 (Identifizierungssystem): Die Tiere müssen wie folgt gekennzeichnet sein: mit einer individuellen Kennnummer, anhand deren sich die Herkunft feststellen lässt (das Identifizierungssystem – etwa Ohrmarke, Tätowierung, Brandzeichen, Chip, Transponder – und die Anbringungsstelle am Tier angeben); mit einer Ohrmarke, auf der der ISO-Code des Ausfuhrlandes aufscheint; anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. (Art): “Ovis aries” bzw. “Capra hircus” angeben. (Alter): In Monaten angeben. (Geschlecht): M = männlich, W = weiblich, K = kastriert. Teil II: (1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgesehene Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verlangt. (4) Verladedatum angeben. Die Einfuhr derartiger Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum, an dem die Ausfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7 bzw. Feld I.8 in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Union die Einfuhr derartiger Tiere aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (5) Überwachungsprogramme gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stamp:“ |
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(2) |
Das Muster „RUM“ erhält folgende Fassung:
„Muster RUM Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht Mast Schlachtung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (Wissenschaftliche Bezeichnung) Identifizierungssystem Kennnummer Alter Geschlecht
Teil II: Bescheinigung LAND Muster RUM II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose oder Tuberkulose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Milzbrand und in den letzten sechs Monaten nicht wegen Tollwut von Amts wegen gesperrt waren, und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, die diese Anforderungen nicht erfüllten; II.1.2 sie wurden nicht behandelt mit Stilbenen oder Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stoffen mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Richtlinie 96/22/EG). II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen: II.2.1. Sie stammen aus dem Gebiet mit dem Code … (1), das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung a) seit 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Blauzungenkrankheit, seit zwölf Monaten frei von Rinderpest, Rifttalfieber, Lungenseuche der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziegen und epizootischer Hämorrhagie sowie seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis ist, und b) in dem in den letzten 12 Monaten keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Rifttalfieber, Lungenseuche der Rinder, Lumpy-skin-Krankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziegen und epizootischer Hämorrhagie und in den letzten 24 Monaten keine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit erfolgt ist und Einfuhren gegen diese Seuchen geimpfter Huftiere nicht zulässig sind; II.2.2. die Tiere erfüllen folgende Anforderungen: (2) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor ihrer Versendung in die Union in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1 gehalten und sind nicht mit Klauentieren in Berührung gekommen, die vor weniger als sechs Monaten in dieses Gebiet eingeführt wurden;] (2) oder [Sie wurden nach der Einfuhr in das Versandland mindestens 60 Tage lang in diesem gehalten, wenn es sich um Tiere der Arten gemäß Anhang I Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 handelt, die auf direktem Wege und unter den für die einzelnen Arten in Anhang I Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegten Bedingungen innerhalb von weniger als sechs Monaten vor dem Verladen zur Versendung in die Union aus einem Drittland eingeführt wurden und im Ausfuhrland nach ihrer Freigabe und vor der Ausfuhr in die Union in jedem Fall getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus gehalten wurden;] (3) II.2.3. sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 40 Tagen vor ihrer Versendung in dem Betrieb/der Einrichtung (2) gemäß Feld I.11 bzw. I.13 gehalten, der/die folgende Voraussetzungen erfüllt: a) In dem Betrieb/der Einrichtung und im Umkreis von 150 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Blauzungenkrankheit oder epizootischer Hämorrhagie der Hirsche zu verzeichnen, und b) in dem Betrieb/der Einrichtung und im Umkreis von 10 km war in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der anderen unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen; II.2.4 es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet werden müssen; die Tiere wurden gegen keine der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten geimpft, und (2) (4) entweder [sie stammen aus einem Bestand, der amtlich anerkannt frei von Tuberkulose ist, und] (2) (5) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen einer intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen, deren Ergebnis negativ war, und] sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft, und (2) (4) entweder [sie stammen aus einem Bestand, der amtlich anerkannt frei von Brucellose ist;] (2) (5) oder [sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest unterzogen, bei dem ein Brucella-Titer von weniger als 30 IE/ml festgestellt wurde;] (2) oder [es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters;]
LAND Muster RUM II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b II.2.5. meines Wissens und gemäß der schriftlichen Erklärung des Tiereigentümers erfüllen die Tiere folgende Anforderungen: a) Sie stammen nicht aus Betrieben/Einrichtungen (2) und sind nicht mit Tieren aus Betrieben/Einrichtungen in Berührung gekommen, in denen folgende Krankheiten klinisch nachgewiesen wurden: i) kontagiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides subsp. mycoides (large colony)) in den letzten sechs Monaten, ii) Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten, iii) Lungenadenomatose in den letzten drei Jahren bzw. iv) Maedi-Visna oder caprine Arthritis-Encephalitis (2) entweder [in den letzten drei Jahren;] (2) oder [in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten untersucht, wobei das Ergebnis jeweils negativ war;] b) sie unterliegen einem amtlichen System zur Meldung dieser Krankheiten und c) sie waren in den letzten drei Jahren vor der Ausfuhr frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen von Tuberkulose und Brucellose; (2) (6) [II.2.6. die Tiere wurden zweimal anhand von Blutproben, die zu Beginn ihrer Isolierung/Quarantäne und frühestens 28 Tage später, am … (TT.MM.JJJJ) und am … (TT.MM.JJJJ), entnommen wurden, serologisch auf Antikörper gegen Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie untersucht, wobei das Ergebnis negativ war und die zweite Probe innerhalb 10 Tagen vor der Ausfuhr entnommen wurde;] II.2.7. sie werden von dem Betrieb/der Einrichtung gemäß Feld I.11 bzw. I.13 auf direktem Wege in die Union versandt und sind bis zu ihrer Versendung a) nicht mit anderen Klauentieren in Berührung gekommen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß dieser Bescheinigung nicht erfüllen, und b) nicht an Orten gehalten worden, an denen bzw. um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen ein Fall/Ausbruch einer der unter Nummer II.2.1 genannten Krankheiten zu verzeichnen war; II.2.8. alle Transportmittel und Container, auf die bzw. in die die Tiere verladen wurden, sind vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden; II.2.9. die Tiere wurden innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht und für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden; II.2.10. sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (7) zur Versendung in die Union auf die Transportmittel gemäß Feld I.15 verladen, die vor dem Verladen mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel oder Container ausfließen oder herausfallen können. II.3. Bescheinigung der Transportfähigkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Tiere vor und bei dem Verladen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt – insbesondere gegebenenfalls gefüttert und getränkt – wurden und transportfähig sind. (2) (8) [II.4 Besondere Anforderungen II.4.1. Nach amtlichen Angaben wurden im Herkunftsbetrieb/in der Herkunftseinrichtung (2) gemäß Feld I.11 bzw. I.13 in den letzten zwölf Monaten weder klinische noch pathologische Anzeichen infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR) festgestellt. II.4.2. Die in Feld I.28 genannten Tiere erfüllen folgende Anforderungen: a) Sie wurden in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor ihrer Versendung zur Ausfuhr in Stallungen, die von der zuständigen Behörde zugelassen waren, in Quarantäne gehalten, und b) sie wurden, ebenso wie alle anderen in Quarantäne befindlichen Tiere, anhand von Seren, die frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, serologisch auf IBR untersucht, wobei das Ergebnis negativ war, und
LAND Muster RUM II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b c) sie wurden nicht gegen IBR geimpft; (2) [II.4.3. … (weitere Anforderungen und/oder Tests) …]] Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für lebende Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder, – einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für lebende Tiere der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae vorgesehen. Je Art ist eine separate Bescheinigung zu verwenden. Nach der Einfuhr müssen die Tiere unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, in dem sie vor einer etwaigen Weiterbeförderung mindestens 30 Tage lang gehalten werden, es sei denn, sie werden zu einem Schlachthof gebracht. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.13: Die Sammelstelle (falls zutreffend) muss die Bedingungen für ihre Zulassung gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erfüllen. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.19: Den zutreffenden HS-Code einsetzen: 01.02, 01.04.10, 01.04.20 oder 01.06.19. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28 (Identifizierungssystem): Das Identifizierungssystem (Ohrmarke, Tätowierung, Brandzeichen, Chip, Transponder) angeben. Auf der Ohrmarke muss der ISO-Code des Ausfuhrlandes aufscheinen. anhand der individuellen Kennnummer muss sich die Herkunft feststellen lassen. (Alter): In Monaten angeben. (Geschlecht) M = männlich, W = weiblich, K = kastriert. (Art): Aus den folgenden Arten innerhalb der jeweiligen Familien die zutreffende Art auswählen: Antilocapridae: Antilocapra spp.; Bovidae: Addax spp., Aepyceros spp., Alcelaphus spp., Ammodorcas spp., Ammotragus spp., Antidorcas spp., Antilope spp., Boselaphus spp., Budorcas spp., Capra spp. (ausgenommen Capra hircus), Cephalophus spp., Connochaetes spp., Damaliscus spp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus spp., Gazella spp., Hemitragus spp., Hippotragus spp., Kobus spp., Litocranius spp., Madoqua spp., Naemorhedus spp. (einschließlich Nemorhaedus and Capricornis), Neotragus spp., Oreamnos spp., Oreotragus spp., Oryx spp., Ourebia spp., Ovibos spp., Ovis spp. (ausgenommen Ovis aries), Pantholops spp., Pelea spp., Procapra spp., Pseudois spp., Pseudoryx spp., Raphicerus spp., Redunca spp., Rupicapra spp., Saiga spp., Sigmoceros-Alecelaphus spp., Sylvicapra spp., Syncerus spp., Taurotragus spp., Tetracerus spp., Tragelaphus spp. (einschließlich Boocerus). Camelidae: Camelus spp., Lama spp., Vicugna spp. Cervidae: Alces spp., Axis-Hyelaphus spp., Blastocerus spp., Capreolus spp., Cervus-Rucervus spp., Dama spp., Elaphurus spp., Hippocamelus spp., Hydropotes spp., Mazama spp., Megamuntiacus spp., Muntiacus spp., Odocoileus spp., Ozotoceros spp., Pudu spp., Rangifer spp. Giraffidae: Giraffa spp., Okapia spp. Hippopotamidae: Hexaprotodon-Choeropsis spp., Hippopotamus spp., Moschidae: Moschus spp. Tragulidae: Hyemoschus spp., Tragulus-Moschiola spp.; Rhinocerotidae: Ceratotherium spp., Dicerorhinus spp., Diceros spp., Rhinoceros spp. Elephantidae: Elephas spp., Loxodonta spp.,
LAND Muster RUM II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) In diesem Fall muss der Veterinärbescheinigung die besondere Tiergesundheitsbescheinigung zu den Quarantäne- und Testbedingungen gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (Muster ‚CAM‘) beiliegen. (4) Als frei von Tuberkulose bzw. Brucellose amtlich anerkannte Gebiete oder Bestände, die als den Anforderungen in Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG entsprechend anerkannt sind und in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 den Eintrag ‚VII‘ (Tuberkulose) bzw. ‚VIII‘(Brucellose) aufweisen. (5) Untersuchungen/Tests nach den Protokollen, die für die jeweilige Krankheit in Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dargelegt sind. Bei der Tuberkulinprobe gelten jedoch eine Zunahme der Hautfaltendicke um 2 mm oder mehr und klinische Anzeichen wie Ödeme, Entzündungen, Ausschwitzung, Nekrose und/oder Schmerz als positiv. (6) Zusätzliche Garantien, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚A‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. Untersuchungen auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. (7) Verladedatum angeben. Die Einfuhr derartiger Tiere ist nicht zulässig, wenn die Tiere entweder vor dem Datum, an dem die Ausfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7 bzw. Feld I.8 in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem die Union die Einfuhr derartiger Tiere aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (8) Falls der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:“ |