|
21.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2007 DES RATES
vom 17. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 (3) sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden. |
|
(2) |
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich während des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
|
(3) |
Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen. |
|
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 (4) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
|
(5) |
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde eine Vereinbarung über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und über die Quoten, die Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, für den Zeitraum von Juli bis Dezember einzuräumen waren, erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
|
(6) |
Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen. |
|
(7) |
In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) sollte der wissenschaftlich gesicherte Status bestimmter Bestände geklärt werden. |
|
(8) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden. |
|
(9) |
Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
|
(10) |
Gemäß dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (6) wurden der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zusätzliche Fangmengen an Schwarzem Heilbutt im Gebiet östlich von Grönland zugeteilt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
|
(11) |
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
|
(12) |
Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von Fischereiaktivitäten sollten präzisiert werden, da die Bezugnahme auf bestimmte von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht korrekt formuliert ist. |
|
(13) |
Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden. |
|
(14) |
Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich jenes Anhangs zu gewährleisten. |
|
(15) |
In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (7) sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird. |
|
(16) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Zugangsbeschränkungen (1) Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen. (2) Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:
|
|
2. |
Die Anhänge IA, IB, IIA, IIB, IIC und III der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).
(4) Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
(5) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(6) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
(7) ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).
ANHANG I
Teil 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:
|
|
3. |
Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:
|
|
4. |
Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
(1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(2) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
ANHANG II
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Anhang IB wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. |
Anhang IIA wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Anhang IIB wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Anhang IIC wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung:
|
(*1) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.“
(1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(2) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(3) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(4) Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“
(5) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
(6) Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.
(7) Nur als Beifang.“
(8) Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
(9) Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“
(10) Hiervon 28 490 Tonnen an Island.
(11) Vor dem 30. April 2007 zu fischen.“
(12) Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“
(13) Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
(14) Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.“
(15) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(16) Von Juli bis Dezember zu fangen.“