21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 (3) sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden.

(2)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich während des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(3)

Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 (4) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(5)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde eine Vereinbarung über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und über die Quoten, die Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, für den Zeitraum von Juli bis Dezember einzuräumen waren, erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(6)

Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

(7)

In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) sollte der wissenschaftlich gesicherte Status bestimmter Bestände geklärt werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden.

(9)

Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(10)

Gemäß dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (6) wurden der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zusätzliche Fangmengen an Schwarzem Heilbutt im Gebiet östlich von Grönland zugeteilt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(11)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(12)

Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von Fischereiaktivitäten sollten präzisiert werden, da die Bezugnahme auf bestimmte von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht korrekt formuliert ist.

(13)

Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden.

(14)

Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich jenes Anhangs zu gewährleisten.

(15)

In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (7) sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird.

(16)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Zugangsbeschränkungen

(1)   Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

(2)   Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

 

Südwestliches Gebiet:

1.

63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W,

2.

62° 58′ N, 22° 25′ W,

3.

63° 06′ N, 21° 30′ W,

4.

63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S;

 

Südöstliches Gebiet:

1.

63° 14′ N, 10° 40′ W,

2.

63° 14′ N, 11° 23′ W,

3.

63° 35′ N, 12° 21′ W,

4.

64° 00′ N, 12° 30′ W,

5.

63° 53′ N, 13° 30′ W,

6.

63° 36′ N, 14° 30′ W,

7.

63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“

2.

Die Anhänge IA, IB, IIA, IIB, IIC und III der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(5)   ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(7)   ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).


ANHANG I

Teil 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

IIIa und Gemeinschaftsgewässer der Gebiete IIIbcd

Jahr

2007

2008

Dänemark

1 002

946

Deutschland

6

5  (1)

Schweden

52

49

EG

1 060

1 000

 

2.

Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (Gemeinschaftsgewässer)

Jahr

2007

2008

Spanien

6

4

Frankreich

33

22

Irland

6

4

Vereinigtes Königreich

6

4

EG

51

34 “

 

3.

Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (Gemeinschaftsgewässer)

Jahr

2007

2008

Spanien

1

1

Frankreich

147

98

Irland

43

29

Vereinigtes Königreich

1

1

Andere (2)

1

1

EG

193

130

 

4.

Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV

Jahr

2007

2008

Spanien

4

3

Frankreich

23

15

Irland

6

4

Portugal

7

5

Vereinigtes Königreich

4

3

EG

44

30 “

 


(1)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

LIN/03.

Belgien

8  (1)

Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

62

Deutschland

8  (1)

Schweden

24

Vereinigtes Königreich

8  (1)

EG

109

b)

Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

NEP/3A/BCD

Dänemark

3 800

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

11  (2)

Schweden

1 359

EG

5 170

TAC

5 170

c)

Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

NEP/07.

Spanien

1 509

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

6 116

Irland

9 277

Vereinigtes Königreich

8 251

EG

25 153

TAC

25 153 “

d)

Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

NEP/8ABDE.

Spanien

259

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

4 061

EG

4 320

TAC

4 320 “

e)

Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet

:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

T/B/2AC4-C

Belgien

386

Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

825

Deutschland

211

Frankreich

99

Niederlande

2 923

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

813

EG

5 263

TAC

5 263 “

f)

Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Gemeinsame Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

SOL/3A/BCD

Dänemark

755

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

44  (3)

Niederlande

73  (3)

Schweden

28

EG

900

TAC

900

g)

Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

DGS/135X14

EG

2 828  (4)

Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

2 828

h)

Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

NOP/2A3A4.

Dänemark

0

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

0  (5)

Niederlande

0  (5)

EG

0

Norwegen

1 000  (6)  (7)

TAC

entfällt

2.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

HER/1/2.

Belgien

30

Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

28 550

Deutschland

5 000

Spanien

94

Frankreich

1 232

Irland

7 391

Niederlande

10 217

Polen

1 445

Portugal

94

Finnland

442

Schweden

10 580

Vereinigtes Königreich

18 253

EG

83 328

Norwegen

74 995  (8)

Färöer

10 834  (8)

TAC

1 280 000


Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden:


 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

(HER/*2AJMN)

Belgien

30  (9)

Dänemark

28 550  (9)

Deutschland

5 000  (9)

Spanien

94  (9)

Frankreich

1 232  (9)

Irland

7 391  (9)

Niederlande

10 217  (9)

Polen

1 445  (9)

Portugal

94  (9)

Finnland

442  (9)

Schweden

10 580  (9)

Vereinigtes Königreich

18 253  (9)


 

Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F)

(HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

3 712

Deutschland

650

Spanien

12

Frankreich

159

Irland

960

Niederlande

1 329

Polen

187

Portugal

12

Finnland

56

Schweden

1 374

Vereinigtes Königreich

2 374

b)

Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

28 490  (10)  (11)

TAC

entfällt

c)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

GHL/514GRN

Deutschland

6 718

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich

353

EG

7 946  (12)

TAC

entfällt

d)

Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt:

„Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II

RED/1/2INT

EG

entfällt (13)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

15 500  (14)

e)

Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Isländische Gewässer des Gebiets Va

RED/05A-IS

Belgien

100  (15)  (16)

 

Deutschland

1 690  (15)  (16)

Frankreich

50  (15)  (16)

Vereinigtes Königreich

1 160  (15)  (16)

EG

3 000  (15)  (16)

TAC

entfällt

3.

Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

„10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.

Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“

b)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.   Fischereiaufwandsmeldungen

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (*1) unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“

(*1)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8."

4.

Anhang IIB wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“

b)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“

c)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“

5.

Anhang IIC wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“

b)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“

6.

Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“


(*1)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.“


(1)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(2)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(3)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(4)  Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“

(5)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(6)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.

(7)  Nur als Beifang.“

(8)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(9)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“

(10)  Hiervon 28 490 Tonnen an Island.

(11)  Vor dem 30. April 2007 zu fischen.“

(12)  Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“

(13)  Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.

(14)  Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.“

(15)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(16)  Von Juli bis Dezember zu fangen.“