<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20150213" CONSLEG.REF="2014R1351" DATE.LAST.MOD="20150213" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="000.001.0" START.DATE="20141219"/><INFO.PROD PROD.DATE="20150213" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R1351DE0000010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20141219">20141219</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>22</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>22</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>365</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>46</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20141219">20141219</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>46</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>59</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>14</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1351</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R1351</NO.CELEX><DATE ISO="20141218">20141218</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1351/2014 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>037</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150213">20150213</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R1351R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom <DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE> zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20141219" NO.OJ="365">Amtsblatt der Europäischen Union L 365 vom 19. Dezember 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1351/2014 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,</VISA><VISA>gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom <DATE ISO="20140623">23. Juni 2014</DATE> über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140624" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="70">ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom <DATE ISO="20140623">23. Juni 2014</DATE> über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140624" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="9">ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> werden bestimmte im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, insbesondere Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung für die Einfuhr derartiger Waren sowie Handels- und Investitionsbeschränkungen in Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Im Einklang mit der Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom <DATE ISO="20140327">27. März 2014</DATE> werden die Krim und Sewastopol weiterhin Teil der Ukraine betrachtet. Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) hat auf seiner Tagung vom <DATE ISO="20141117">17.</DATE> und <DATE ISO="20141118">18. November 2014</DATE> erneut bekräftigt, dass die EU die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols verurteilt und nicht anerkennen wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE> hat der Rat den Beschluss 2014/933/GASP<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss 2014/933/GASP des Rates vom <DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE> zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).</P></NOTE> angenommen, mit dem der Beschluss 2014/386/GASP durch die Aufnahme des Verbots aller ausländischen Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol geändert wird. Mit jenem Beschluss werden auch Dienstleistungen verboten, die direkt mit dem Investitionsverbot in Zusammenhang stehen, sowie Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten, einschließlich im maritimen Sektor, und in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven auf der Krim oder in<?PAGE NO='3'?> Sewastopol erbracht werden. Das bereits bestehende Ausfuhrverbot für Güter und Technologien in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven wird ausgeweitet.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die Zivilbevölkerung auf der Krim oder in Sewastopol so gering wie möglich zu halten, sollten Ausnahmen und Übergangszeiten eingeräumt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Verwendungsort von Waren und Technologien auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Elemente festgestellt werden, u. a., jedoch ohne Beschränkung darauf, des Bestimmungsortes der Lieferung, der Postleitzahl des Lieferortes, jeglicher Angaben zum Verbrauchsort und vom Einführer dokumentierter Angaben. Der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Verwendungsort<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> sollte für Waren und Technologien gelten, die dauerhaft auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung können nicht so ausgelegt werden, dass sie den Transit durch das Gebiet der Krim oder Sewastopols durch natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen der Union verbieten oder beschränken.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, die im Gebiet der Krim oder Sewastopols tätig sind, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind oder wenn die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Unternehmen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit Tourismusaktivitäten im Zusammenhang stehen, einschließlich Kreuzfahrtdiensten, kann nicht so auslegt werden, als seien Dienstleistungen für die Zwecke der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und bei Notfällen im Seeverkehr wie Wartung, Reparatur, elektronische Identifizierung und elektronische Kommunikationssysteme oder Versicherung erfasst.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist nach Erlass des Beschlusses 2014/933/GASP eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:</TXT><?PAGE NO='4'?><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Einrichtung auf der Krim oder in Sewastopol<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> jede Einrichtung, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf der Krim oder in Sewastopol hat, deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol sowie Zweigniederlassungen und andere Einrichtungen, die auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Wertpapierdienstleistungen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> bezeichnen folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Auftragsausführung für Kunden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Handel für eigene Rechnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Portfolioverwaltung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Anlageberatung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>viii)</NO.P><TXT>alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Unionsreeder<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> hat dieselbe Bedeutung wie <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Gemeinschaftsreeder<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom <DATE ISO="19921207">7. Dezember 1992</DATE> zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19921212" NO.OJ="364" PAGE.FIRST="7">ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/></P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Artikel 2a, 2b, 2c, und 2d erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="002A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Artikel 2a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgendes ist verboten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Erwerb einer neuen oder die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter solcher Einrichtungen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Abschließen von Vereinbarungen oder das Beteiligtsein an Vereinbarungen zur Vergabe von Darlehen oder Krediten oder die sonstige Bereitstellung von Finanzierungen für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den nachgewiesenen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen;,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für das Tätigen rechtmäßiger Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb des Gebiets der Krim oder Sewastopols, wenn die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem <DATE ISO="20141220">20. Dezember 2014</DATE> geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002B"><TI.ART>Artikel 2b</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA><P>Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Verkehr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Telekommunikation;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Energie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgendes ist verboten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="002B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote nach Absätzen 1 und 2 gelten, insoweit sie sich auf Absatz 1 Buchstabe b beziehen, nicht, wenn keine hinreichenden Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen nach Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden sollen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum <DATE ISO="20150321">21. März 2015</DATE> von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem <DATE ISO="20141220">20. Dezember 2014</DATE> geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002C"><TI.ART>Artikel 2c</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002C.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren gemäß Artikel 2b Absatz 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002C.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Verbot in Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung bis zum <DATE ISO="20150321">21. März 2015</DATE> von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem <DATE ISO="20141220">20. Dezember 2014</DATE> geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind..</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002C.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002D"><TI.ART>Artikel 2d</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002D.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol ist verboten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002D.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten. Dieses Verbot gilt für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, und für alle Schiffe im Besitz und unter der betrieblichen Kontrolle eines Unionsreeders und alle Schiffe, für die ein Unionsbetreiber die betriebliche Gesamtverantwortung übernommen hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002D.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der in Anhang III aufgeführten Häfen anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem dortigen Einlegen eines Zwischenstopps zu unterrichten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R1351R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="002D.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum <DATE ISO="20150321">21. März 2015</DATE> — von einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder akzessorischen Vertrag, der vor dem <DATE ISO="20141220">20. Dezember 2014</DATE> geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen,<?PAGE NO='7'?> die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002E"><TI.ART>Artikel 2e</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002E.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen im Zusammenhang mit in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 2b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern diese</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Zusammenhang mit Projekten stehen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002E.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden können ferner unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 2a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002E.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden können ferner unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 2a Absatz 1 und in Artikel 2b Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und mit den in Artikel 2b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien sowie mit den in Artikel 2c genannten Dienstleistungen erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 4 erhält folgende Fassung:</TXT><?PAGE NO='8'?><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Artikel 4</TI.ART><ALINEA>Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich, einschließlich indirekt, an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Anhänge II und III werden gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung werden als Anhang II und Anhang III angefügt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='9'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>ANHANG II</P></TI><STI><P>Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 2b</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Kapitel/KN-Code</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Warenbezeichnung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 25</CELL><CELL COL="2">SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 26</CELL><CELL COL="2">ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 27</CELL><CELL COL="2">MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 28</CELL><CELL COL="2">ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 29</CELL><CELL COL="2">ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">3824</FT></CELL><CELL COL="2">Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">382600</FT></CELL><CELL COL="2">Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 72</CELL><CELL COL="2">Eisen und Stahl</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 73</CELL><CELL COL="2">Waren aus Eisen oder Stahl</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 74</CELL><CELL COL="2">Kupfer und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 75</CELL><CELL COL="2">Nickel und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 76</CELL><CELL COL="2">Aluminium und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 78</CELL><CELL COL="2">Blei und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 79</CELL><CELL COL="2">Zink und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 80</CELL><CELL COL="2">Zinn und Waren daraus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 81</CELL><CELL COL="2">Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus</CELL></ROW><?PAGE NO='10'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">82071300</FT></CELL><CELL COL="2">Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">82071910</FT></CELL><CELL COL="2">Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8401</FT></CELL><CELL COL="2">Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8402</FT></CELL><CELL COL="2">Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8403</FT></CELL><CELL COL="2">Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position <FT TYPE="CN">8402</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8404</FT></CELL><CELL COL="2">Hilfsapparate für Kessel der Position <FT TYPE="CN">8402</FT> oder <FT TYPE="CN">8403</FT> (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8405</FT></CELL><CELL COL="2">Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8406</FT></CELL><CELL COL="2">Dampfturbinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8407</FT></CELL><CELL COL="2">Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8408</FT></CELL><CELL COL="2">Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8409</FT></CELL><CELL COL="2">Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position <FT TYPE="CN">8407</FT> oder <FT TYPE="CN">8408</FT> bestimmt</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8410</FT></CELL><CELL COL="2">Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8411</FT></CELL><CELL COL="2">Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8412</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Motoren und Kraftmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8413</FT></CELL><CELL COL="2">Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten</CELL></ROW><?PAGE NO='11'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8414</FT></CELL><CELL COL="2">Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8415</FT></CELL><CELL COL="2">Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8416</FT></CELL><CELL COL="2">Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8417</FT></CELL><CELL COL="2">Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8418</FT></CELL><CELL COL="2">Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position <FT TYPE="CN">8415</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8420</FT></CELL><CELL COL="2">Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8421</FT></CELL><CELL COL="2">Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8422</FT></CELL><CELL COL="2">Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8423</FT></CELL><CELL COL="2">Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8424</FT></CELL><CELL COL="2">Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8425</FT></CELL><CELL COL="2">Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8426</FT></CELL><CELL COL="2">Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren</CELL></ROW><?PAGE NO='12'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8427</FT></CELL><CELL COL="2">Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8428</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8429</FT></CELL><CELL COL="2">Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8430</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8431</FT></CELL><CELL COL="2">Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen <FT TYPE="CN">8425</FT> bis <FT TYPE="CN">8430</FT> bestimmt</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8432</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8435</FT></CELL><CELL COL="2">Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8436</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8437</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8439</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8440</FT></CELL><CELL COL="2">Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8441</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8442</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen <FT TYPE="CN">8456</FT> bis <FT TYPE="CN">8465</FT>) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)</CELL></ROW><?PAGE NO='13'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8443</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position <FT TYPE="CN">8442</FT>; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">844400</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8445</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position <FT TYPE="CN">8446</FT> oder <FT TYPE="CN">8447</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8447</FT></CELL><CELL COL="2">Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8448</FT></CELL><CELL COL="2">Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position <FT TYPE="CN">8444</FT>, <FT TYPE="CN">8445</FT>, <FT TYPE="CN">8446</FT> oder <FT TYPE="CN">8447</FT> (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position <FT TYPE="CN">8444</FT>, <FT TYPE="CN">8445</FT>, <FT TYPE="CN">8446</FT> oder <FT TYPE="CN">8447</FT> bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">84490000</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8450</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8452</FT></CELL><CELL COL="2">Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position <FT TYPE="CN">8440</FT>; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8453</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8454</FT></CELL><CELL COL="2">Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8455</FT></CELL><CELL COL="2">Metallwalzwerke und Walzen dafür</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8456</FT></CELL><CELL COL="2">Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8457</FT></CELL><CELL COL="2">Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen</CELL></ROW><?PAGE NO='14'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8458</FT></CELL><CELL COL="2">Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8459</FT></CELL><CELL COL="2">Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position <FT TYPE="CN">8458</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8460</FT></CELL><CELL COL="2">Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position <FT TYPE="CN">8461</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8461</FT></CELL><CELL COL="2">Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8462</FT></CELL><CELL COL="2">Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8463</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8464</FT></CELL><CELL COL="2">Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8465</FT></CELL><CELL COL="2">Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8466</FT></CELL><CELL COL="2">Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen <FT TYPE="CN">8456</FT> bis <FT TYPE="CN">8465</FT> bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8467</FT></CELL><CELL COL="2">Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8468</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position <FT TYPE="CN">8515</FT>; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten</CELL></ROW><?PAGE NO='15'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">846900</FT></CELL><CELL COL="2">Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position <FT TYPE="CN">8443</FT>; Textverarbeitungsmaschinen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8470</FT></CELL><CELL COL="2">Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8471</FT></CELL><CELL COL="2">Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8472</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8473</FT></CELL><CELL COL="2">Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen <FT TYPE="CN">8469</FT> bis <FT TYPE="CN">8472</FT> bestimmt</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8474</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8475</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8476</FT></CELL><CELL COL="2">Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8477</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><?PAGE NO='16'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8478</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8479</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8480</FT></CELL><CELL COL="2">Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8481</FT></CELL><CELL COL="2">Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8482</FT></CELL><CELL COL="2">Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8483</FT></CELL><CELL COL="2">Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8484</FT></CELL><CELL COL="2">Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8486</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8487</FT></CELL><CELL COL="2">Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8501</FT></CELL><CELL COL="2">Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8502</FT></CELL><CELL COL="2">Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8503</FT></CELL><CELL COL="2">Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8504</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon</CELL></ROW><?PAGE NO='17'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8505</FT></CELL><CELL COL="2">Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8507</FT></CELL><CELL COL="2">Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8511</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8514</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8515</FT></CELL><CELL COL="2">Löt- und Schweißmaschinen, Schweißapparate und Schweißgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. <FT TYPE="CN">8424</FT>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8525</FT></CELL><CELL COL="2">Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8526</FT></CELL><CELL COL="2">Radar apparatus, radio navigational aid apparatus and radio remote control apparatus</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8527</FT></CELL><CELL COL="2">Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8528</FT></CELL><CELL COL="2">Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8529</FT></CELL><CELL COL="2">Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen <FT TYPE="CN">8525</FT> bis <FT TYPE="CN">8528</FT> bestimmt</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8530</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. <FT TYPE="CN">8608</FT>)</CELL></ROW><?PAGE NO='18'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8531</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8532</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8533</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Widerstände, Teile davon (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8534</FT></CELL><CELL COL="2">Gedruckte Schaltungen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8535</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. <FT TYPE="CN">8537</FT>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8536</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. <FT TYPE="CN">8537</FT>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8537</FT></CELL><CELL COL="2">Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. <FT TYPE="CN">8535</FT> oder <FT TYPE="CN">8536</FT>, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8538</FT></CELL><CELL COL="2">Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. <FT TYPE="CN">8535</FT>, <FT TYPE="CN">8536</FT> oder <FT TYPE="CN">8537</FT> bestimmt, a.n.g.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8539</FT></CELL><CELL COL="2">Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8540</FT></CELL><CELL COL="2">Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8541</FT></CELL><CELL COL="2">Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8542</FT></CELL><CELL COL="2">Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon</CELL></ROW><?PAGE NO='19'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8543</FT></CELL><CELL COL="2">Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8544</FT></CELL><CELL COL="2">Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8545</FT></CELL><CELL COL="2">Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8546</FT></CELL><CELL COL="2">Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8547</FT></CELL><CELL COL="2">Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. <FT TYPE="CN">8546</FT>); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8548</FT></CELL><CELL COL="2">Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 86</CELL><CELL COL="2">Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8701</FT></CELL><CELL COL="2">Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position <FT TYPE="CN">8709</FT>):</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8702</FT></CELL><CELL COL="2">Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8704</FT></CELL><CELL COL="2">Lastkraftwagen:</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8705</FT></CELL><CELL COL="2">Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):</CELL></ROW><?PAGE NO='20'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">870600</FT></CELL><CELL COL="2">Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen <FT TYPE="CN">8701</FT> bis <FT TYPE="CN">8705</FT>, mit Motor</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8709</FT></CELL><CELL COL="2">Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">87100000</FT></CELL><CELL COL="2">Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">8716</FT></CELL><CELL COL="2">Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 88</CELL><CELL COL="2">Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 89</CELL><CELL COL="2">Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kapitel 98</CELL><CELL COL="2">Vollständige Fabrikationsanlagen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7106</FT></CELL><CELL COL="2">Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7107</FT></CELL><CELL COL="2">Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7108</FT></CELL><CELL COL="2">Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7109</FT></CELL><CELL COL="2">Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7110</FT></CELL><CELL COL="2">Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7111</FT></CELL><CELL COL="2">Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">7112</FT></CELL><CELL COL="2">Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9013</FT></CELL><CELL COL="2">Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte</CELL></ROW><?PAGE NO='21'?><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9014</FT></CELL><CELL COL="2">Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9015</FT></CELL><CELL COL="2">Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9025</FT></CELL><CELL COL="2">Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9026</FT></CELL><CELL COL="2">Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position <FT TYPE="CN">9014</FT>, <FT TYPE="CN">9015</FT>, <FT TYPE="CN">9028</FT> oder <FT TYPE="CN">9032</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9027</FT></CELL><CELL COL="2">Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9028</FT></CELL><CELL COL="2">Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9029</FT></CELL><CELL COL="2">Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position <FT TYPE="CN">9014</FT> oder <FT TYPE="CN">9015</FT>; Stroboskope</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9030</FT></CELL><CELL COL="2">Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen Zähler der Position <FT TYPE="CN">9028</FT>, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9031</FT></CELL><CELL COL="2">Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9032</FT></CELL><CELL COL="2">Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="CN">9033</FT></CELL><CELL COL="2">Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='22'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>ANHANG III</P></TI><STI><P>Auflistung der Häfen auf der Halbinsel Krim gemäß Artikel 2d</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Sewastopol</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Kertsch</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Jalta</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Feodossija</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Jewpatorija</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Chernomorsk</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Kamisch-Burun<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>