Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan 1995-1999 zur Krebsbekämpfung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (KOM(94)0083 - C3-0241/94 - 94/0105(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 068 vom 20/03/1995 S. 0017
A4-0008/95 Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan 1995-1999 zur Krebsbekämpfung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (KOM(94)0083 - C3-0241/94 - 94/0105(COD)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 129 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß "die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken in der Gemeinschaft [sind]", insbesondere was die Qualität der Umwelt generell, die Qualität der Arbeitsumwelt und eine gesunde Ernährung betrifft. (Änderung 2) Erwägung 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Krebsforschung wird ebenfalls in dem spezifischen Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen (1994- 1998) berücksichtigt. (Änderung 3) Erwägung 6 >ursprünglicher Text> Nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wie beispielsweise die Krebsverhütung, nur tätig, wenn die in Betracht gezogenen Maßnahmen nach Umfang und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können. >Text nach EP-Abstimmung> Nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips können Maßnahmen wie beispielsweise die Krebsverhütung nach Umfang und Wirkung auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden. (Änderung 4) Erwägung 6a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Gemäß dem Grundsatz "Verhüten ist besser als Heilen" ist der Betrag der Mittel für die Information der Öffentlichkeit und die Gesundheitserziehung heraufzusetzen. (Änderung 6) Erwägung 8a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Bekämpfung von Krebserkrankungen bei Kindern soll vorrangig gefördert werden, und die Krankenschwestern sollen eine entsprechende zusätzliche Fachausbildung erhalten, um den auftretenden psychischen Problemen krebserkrankter Kinder Rechnung tragen zu können. (Änderung 7) Erwägung 9 >ursprünglicher Text> Das Programm trägt zur Erreichung der in Artikel 129 des Vertrages genannten Gemeinschaftsziele bei, indem eine weitere Verbreitung des Wissens über die Ursachen von Krebs und über die Prävention sowie eine bessere Vergleichbarkeit und Verbreitung der entsprechenden Informationen sichergestellt und ergänzende Maßnahmen insbesondere in der Gesundheitserziehung entwickelt werden. >Text nach EP-Abstimmung> Das Programm trägt zur Erreichung der in Artikel 129 des Vertrages genannten Gemeinschaftsziele bei, indem eine weitere Verbreitung des Wissens über die Ursachen von Krebs und über die Prävention sowie eine bessere Vergleichbarkeit und Verbreitung der entsprechenden Informationen sichergestellt und ergänzende Maßnahmen insbesondere in der Gesundheitserziehung, vor allem bei Kindern, entwickelt werden. (Änderung 8) Erwägung 9a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die in den Massenmedien betriebene Werbung für Ernährungs- und sonstige Gewohnheiten, die Krebs erzeugen können, muß bekämpft werden. (Änderung 9) Erwägung 10a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Es muß eine wirkungsvolle Methode zur Verwertung der Erfahrungen und der Interessen der Verbände der Krebspatienten selbst gefunden werden, indem sie sich aktiv an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses gemeinsam mit den Vertretern der nationalen Behörden und des Gesundheitssektors im weitesten Sinne (einschließlich Psychologen, Psychiater, Sozialarbeiter, Pflegepersonal) beteiligen. (Änderung 10) Erwägung 12a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sind zu beachten, damit dieser Aktionsplan seine volle Wirksamkeit erhält. (Änderung 42) Erwägung 14a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Eine systematische Politik zur Krebsbekämpfung muß auch die primäre und sekundäre Prävention, die spezifische Behandlung der Krankheit und die schmerzlindernden Maßnahmen umfassen, um das Ausmaß der Krankheit abzumildern, die Heilbarkeitschancen zu steigern und die Lebensqualität in allen Fällen zu verbessern. (Änderung 12) Erwägung 14b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Für eine effiziente Bewertung der Maßnahmen ist eine umfassende statistische Erfassung aller Krebsfälle in besonderen, nach Alter gegliederten Registern (Erwachsene - Jugendliche - Kinder) erforderlich. (Änderung 13) Artikel 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Das wesentliche Ziel ist die Schaffung eines Netzes der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Ausschüssen, damit die Aktion der Gemeinschaft als Katalysator für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Krebsbekämpfung wirkt. (Änderung 14) Artikel 2 Absatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Im Bereich der Information wird der gemeinsamen Erarbeitung von Basismodulen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, zur Gesundheitserziehung und zur Ausbildung des Gesundheitspersonals Vorrang eingeräumt. Es wird ferner in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum eine europäische Datenbank für Krebsregister und epidemiologische Studien geschaffen. (Änderung 15) Artikel 2a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Der Primärprävention im Hinblick auf eine Verbesserung der Information der Bürger über den Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und die Förderung einer gesunden Lebensführung durch die Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse und die Verstärkung der Maßnahmen zur Verhinderung des unfreiwilligen Passivrauchens wird hohe Priorität eingeräumt. Ferner bleibt die Früherkennung im Rahmen der Sekundärprävention weiterhin ein prioritäres Ziel. (Änderung 16) Artikel 2b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Besonderer Wert wird auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Information, der Ausbildung und der Rolle der Massenmedien sowie auf die Forschungsmaßnahmen und die Aktionen im Bereich der Früherkennung, des Begriffs des begrenzten Gesundheitskapitals bei Kinderkrebs (Kindererziehung) und der Lebensqualität während der Therapie und im Endstadium der Krebspatienten (psychosoziale Dimension), gelegt. (Änderung 17) Artikel 2c (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Das Europäische Parlament weist auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, daß jede Art von direkter und indirekter Werbung für alle Tabakerzeugnisse verboten wird, weil andernfalls dieses Aktionsprogramm einen Grossteil seines Werts verlieren würde. (Änderung 18) Artikel 4 >ursprünglicher Text> Die Kommission sorgt für Kontinuität und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Aktionsplans durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, einschließlich des Forschungsprogramms für Biomedizin und Gesundheitswesen des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung. >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission sorgt für Kontinuität und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Aktionsplans durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, einschließlich des Forschungsprogramms für Biomedizin und Gesundheitswesen des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, der primären Präventionsprogramme für Aids, Drogen, Unfälle, Alkohol sowie der Programme, die ein integriertes Informationsnetz gewährleisten (Telematik für Bereiche von allgemeinem Interesse). (Änderung 19) Artikel 5a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission strebt eine echte Zusammenarbeit zwischen konkurrierenden und kooperationsbereiten multinationalen Arbeitsteams an. Nach Genehmigung eines Projektes muß auch anderen Arbeitsgruppen die Möglichkeit der Mitarbeit an dem Projekt offenstehen. (Änderung 20) Artikel 5b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission bemüht sich in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Ausschüssen um eine Vereinfachung und Beschleunigung der grundlegenden Verfahren der Verwaltung des Aktionsplans und sorgt für eine angemessene Information über diese Verfahren sowie für eine wirksame Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse der übrigen Maßnahmen des Aktionsplans. (Änderung 21) Artikel 7 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Kommission veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand des Aktionsplans und über die Möglichkeiten einer Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen, in dem die von allen Mitgliedstaaten zu erstellenden Berichte berücksichtigt werden. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand des Aktionsplans und über die Möglichkeiten einer Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen, in dem die von allen Mitgliedstaaten zu erstellenden Berichte berücksichtigt werden. In diesem Bericht wird besonders hervorgehoben, wie sich diese Aktion und die übrigen in Artikel 4 genannten Aktionen gegenseitig ergänzen. Sie übermittelt diesen Bericht vor dem 30. September jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen. (Änderung 22) Anhang Abschnitt I Ziffer 1 >ursprünglicher Text> 1. Unterstützung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sammlung und Weitergabe von zuverlässigen und vergleichbaren Daten für Krebsregister (Inzidenz, Mortalität und Überlebensraten). Errichtung und Ausbau eines europäischen Netzes in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC). >Text nach EP-Abstimmung> 1. Unterstützung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sammlung und Weitergabe von zuverlässigen und vergleichbaren Daten für Krebsregister (Prävalenz, Inzidenz, Mortalität und Überlebensraten). Errichtung und Ausbau eines europäischen Netzes in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC). (Änderung 23) Anhang Abschnitt I Ziffer 2 >ursprünglicher Text> 2. Unterstützung der Durchführung von epidemiologischen Studien auf europäischer Ebene und der Verbreitung ihrer Ergebnisse auf dem Gebiet der Identifizierung von (physikalischen, biologischen und chemischen) Karzinogenen, die mit der Exposition gegenüber diesen Agenzien verbundenen Risiken, der Präventivmaßnahmen und der Schätzung der Überlebensraten sowie der Ursachen für die dabei beobachteten Unterschiede. Ausgehend von diesen Ergebnissen: Unterstützung der Ausarbeitung und Verbreitung von Empfehlungen. Kohortenstudien über Krebs, Ernährung und Gesundheit (EPIC-Netz), Unterstützung von epidemiologischen Studien, die auf der Erforschung des Präventivpotentials der Ernährung (Identifizierung krebshemmender Substanzen, Änderung spezifischer Ernährungsfaktoren) und eventuell von chemischen Stoffen mit protektiver Wirkung basieren. >Text nach EP-Abstimmung> 2. Unterstützung der Durchführung von epidemiologischen Studien auf europäischer Ebene und der Verbreitung ihrer Ergebnisse auf dem Gebiet der Identifizierung von (physikalischen, biologischen und chemischen) Karzinogenen, die mit der Exposition gegenüber diesen Agenzien verbundenen Risiken (Arten von Exposition und Untergruppen der betroffenen Bevölkerung), der Präventivmaßnahmen sowie der Einführung von Programmen zur objektiven Schätzung der Überlebensraten aufgrund bestimmter Kriterien (Alter, Geschlecht, Lokalisierung der Tumore, Entwicklungsstadium, histologischer Typus und andere). Ausgehend von diesen Ergebnissen: Unterstützung der Ausarbeitung und Verbreitung von Empfehlungen. Kohortenstudien über Krebs, Ernährung und Gesundheit (EPIC-Netz), Unterstützung von epidemiologischen Studien, die auf der Erforschung des Präventivpotentials der Ernährung (Identifizierung krebshemmender Substanzen, Änderung spezifischer Ernährungsfaktoren) und eventuell von chemischen Stoffen mit protektiver Wirkung basieren. (Änderung 25) Anhang Abschnitt II Ziffer 4 >ursprünglicher Text> 4. Wirksamere Übermittlung von Appellen zur Krebsverhütung, insbesondere der Empfehlungen des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung, durch Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen für spezifische Zielgruppen (Lehrer, Allgemeinärzte usw.), Pilotprojekten, Studien und Analysen der Methoden zur Gesundheitsförderung sowie bei der Bewertung dieser Aktionen. >Text nach EP-Abstimmung> 4. Grössere Häufigkeit und wirksamere Übermittlung von Appellen zur Krebsverhütung, insbesondere der Empfehlungen des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung, durch Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen für spezifische Zielgruppen (Erzieher, Onkologen, Allgemeinärzte, Pharmazeutiker, Journalisten und andere in den Massenmedien tätige Personen), Pilotprojekten, Studien und Analysen der Methoden zur Gesundheitsförderung sowie bei der Bewertung dieser Aktionen. (Änderung 26) Anhang Abschnitt II Ziffer 5 >ursprünglicher Text> 5. Unterstützung der Netze von Pilotaktionen für Information und Austausch im Bereich der Krebsverhütung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und der zu diesem Zweck eingesetzten Sachverständigenausschüsse, um zur Ermittlung und Verbreitung der zweckdienlichsten Vorgehensweisen beizutragen. >Text nach EP-Abstimmung> 5. Unterstützung und Ausweitung der Netze von Pilotaktionen für Information und Austausch im Bereich der Krebsverhütung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und der zu diesem Zweck eingesetzten Sachverständigenausschüsse, um zur Ermittlung und Verbreitung der zweckdienlichsten Vorgehensweisen beizutragen. (Änderung 27) Anhang Abschnitt II Ziffer 7 Absatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Pilotaktion "Führende europäische Persönlichkeiten gegen das Passivrauchen" in den Massenmedien, in der sich führende Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wissenschaft und Kultur verpflichten, in der Öffentlichkeit nicht zu rauchen. (Änderung 46) Anhang Abschnitt II Ziffer 7 Absatz 1b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Aktion des Europäischen Parlaments, das mit dem guten Beispiel vorangehen wird, indem es das Rauchen in seinen Gebäuden verbietet, ausgenommen in einer Bar in jedem der drei Gebäude in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, und ausgenommen innerhalb der Büroräume, wo das Rauchen erlaubt werden kann. (Änderung 28) Anhang Abschnitt II Ziffer 9 >ursprünglicher Text> 9. Beitrag zur Ausarbeitung und Durchführung integrierter Gesundheitserziehungsprogramme in verschiedenen Umfeldern, jedoch mit besonderem Schwerpunkt auf der Krebsverhütung. Festlegung und Durchführung ergänzender Krebsverhütungsprojekte für spezifische Zielgruppen in verschiedenen Kontexten. Bewertung der auf Jugendliche abzielenden Maßnahmen zur Gesundheitserziehung mit Schwerpunkt auf der Förderung des Verantwortungsbewusstseins des einzelnen für seine Gesundheit, des Nichtrauchens und einer gesunden Ernährung sowie auf den Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber UV-Strahlen. >Text nach EP-Abstimmung> 9. Beitrag zur Ausarbeitung und Durchführung integrierter Gesundheitserziehungsprogramme in verschiedenen Umfeldern, jedoch mit besonderem Schwerpunkt auf der Krebsverhütung. Festlegung und Durchführung ergänzender Krebsverhütungsprojekte für spezifische Zielgruppen (Städteplaner, Umweltexperten, Architekten, Radiologen) in verschiedenen Kontexten. Bewertung der auf Jugendliche abzielenden Maßnahmen zur Gesundheitserziehung mit Schwerpunkt auf der Förderung des Verantwortungsbewusstseins des einzelnen für seine Gesundheit, des Nichtrauchens und einer gesunden Ernährung sowie auf den Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber Sonnenstrahlen. >Text nach EP-Abstimmung> Ausweitung und Intensivierung der im zweiten Aktionsplan durchgeführten Aufklärungskampagne in Schulen im Hinblick auf eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und den angemessenen Verzehr von Obst und Gemüse. Ausdehnung dieser Aktion mit Hilfe einer Informationskampagne in den Medien auf die gesamte Bevölkerung. >Text nach EP-Abstimmung> Aktion zur Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse in der gesamten Europäischen Union angesichts der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Agrarpolitik, Verbraucherschutzpolitik und Verbesserung der Ernährung. Infolge der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Umweltschutzpolitik und Gesundheitsschutzpolitik stärkere Aufklärung der Öffentlichkeit und inbesondere eine entschlossenere gemeinschaftliche Politik zum Schutz der Ozonschicht aufgrund der zunehmenden Häufigkeit maligner Melanome durch die Einwirkung von Sonnenstrahlen auf die Haut. (Änderung 29) Anhang Abschnitt II Ziffer 12 >ursprünglicher Text> 12. Durchführung von Studien und Verbreitung ihrer Ergebnisse zwecks Erweiterung des Wissensstands über die Wahrnehmung, die Jugendliche von Krebs, Rauchen, Ernährungsgewohnheiten und den Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber UV-Strahlen haben. Durchführung von Analysen zur Verbesserung der auf Kinder und Jugendliche abzielenden Präventionsprogramme. >Text nach EP-Abstimmung> 12. Durchführung von Studien und Verbreitung ihrer Ergebnisse zwecks Erweiterung des Wissensstands über die Wahrnehmung, die Jugendliche von Krebs, Rauchen, Ernährungsgewohnheiten und den Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber Sonnenstrahlen haben. Durchführung von Analysen zur Verbesserung der auf Kinder und Jugendliche abzielenden Präventionsprogramme. (Änderung 30) Anhang Abschnitt II Ziffer 13 >ursprünglicher Text> 13. Fortsetzung der Durchführung der Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die krebsspezifische Ausbildung des Gesundheitspersonals: Unterstützung der Errichtung und der regelmässigen Bewertung der Leistungsfähigkeit der europäischen Pilotnetze für die krebsspezifische Erstausbildung und Weiterbildung der medizinischen und zahnmedizinischen Berufe und der Pflegeberufe. >Text nach EP-Abstimmung> 13. Fortsetzung der Durchführung der Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die krebsspezifische Ausbildung des Gesundheitspersonals: Förderung von Initiativen zur Einführung von Qualitätsnormen bei der universitären und postuniversitären Lehre der Onkologie in ihren verschiedenen Bereichen; Unterstützung der Errichtung und der regelmässigen Bewertung der Leistungsfähigkeit der europäischen Pilotnetze für die krebsspezifische Erstausbildung und Weiterbildung der medizinischen und zahnmedizinischen Berufe und der Pflegeberufe, insbesondere für das junge Patienten betreuende Pflegepersonal. (Änderung 31) Anhang Abschnitt II Ziffer 14 >ursprünglicher Text> 14. Verbesserung der krebsspezifischen theoretischen und praktischen Kenntnisse (Primärprävention, Reihenvorsorgeuntersuchungen insbesondere auf Gebärmutterhalskrebs und Brustkrebs, Früherkennung und Behandlungsqualität) durch Förderung der Mobilität des Gesundheitspersonals (insbesondere der Ausbilder) zwischen den Spitzenforschungszentren der Mitgliedstaaten, die eine hochwertige Ausbildung anbieten, in den Fällen, in denen die Mobilität nicht im Rahmen bereits bestehender Gemeinschaftsprogramme wie COMMETT II oder FORCE gefördert wird. >Text nach EP-Abstimmung> 14. Verbesserung der krebsspezifischen theoretischen und praktischen Kenntnisse (Primärprävention, Früherkennung, Reihenvorsorgeuntersuchungen, therapeutische Grundsätze, Behandlungsprotokolle, individuelle Behandlung) durch Förderung der Mobilität des Gesundheitspersonals (insbesondere der Ausbilder) zwischen den Spitzenforschungszentren der Mitgliedstaaten, die eine hochwertige Ausbildung anbieten, in den Fällen, in denen die Mobilität nicht im Rahmen bereits bestehender Gemeinschaftsprogramme wie COMMETT II oder FORCE gefördert wird. (Änderung 32) Anhang Abschnitt III Ziffer 18a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 18a. Verbesserung der Verfahren der Früherkennung und der systematischen Vorsorgeuntersuchungen durch die Förderung von Pilotaktionen, bei denen interdisziplinäre Spezialistenteams auf den verschiedensten Gebieten wie Immunologie, Genetik, Anatomie, Zytopathologie, Molekularbiologie usw. zusammenarbeiten, und durch die Verstärkung der biomedizinischen und klinischen Zusammenarbeit. Ferner Maßnahmen zur Verbesserung der diagnostischen Charakterisierung der Tumoren im Hinblick auf eine angemessenere Planung der Therapien. (Änderung 33) Anhang Abschnitt IV Ziffer 19 >ursprünglicher Text> 19. Unterstützung von europäischen Studien und Verbreitung ihrer Ergebnisse, insbesondere im Rahmen von Zusammenkünften und des Erfahrungsaustauschs auf europäischer Ebene mit dem Ziel, neue Erkenntnisse über die Verfahren der Qualitätskontrolle sowohl für die Diagnostik (radiologische und anatomisch-zytopathologische Untersuchungen) als auch für die Behandlung (Strahlen- und Chemotherapie) einschließlich der Palliativbehandlung zu gewinnen und deren Wirksamkeit zu verbessern. Berücksichtigung der psychologischen und sozialen Aspekte insbesondere in bezug auf die Lebensqualität der Kranken. Verbreitung und Bewertung der bewährtesten Vorgehensweisen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Netze von Pilotprojekten. >Text nach EP-Abstimmung> 19. Förderung von Initiativen und Unterstützung von europäischen Studien und Verbreitung ihrer Ergebnisse, insbesondere im Rahmen von Zusammenkünften und des Erfahrungsaustauschs auf europäischer Ebene mit dem Ziel, Unzulänglichkeiten aufzudecken und die Verfahren der Qualitätskontrolle sowohl für die Diagnostik (radiologische und anatomisch- zytopathologische Untersuchungen) als auch für die Behandlung (Strahlen- und Chemotherapie) einschließlich einer ausreichend frühzeitigen und sachgemäß durchgeführten Palliativbehandlung zu verbessern. Berücksichtigung der psychologischen und sozialen Aspekte insbesondere in bezug auf die Lebensqualität der Kranken. Bewertung und Verbreitung der Verfahren zur Qualitätssicherung, die im Rahmen der Netze von Pilotprojekten als angemessen erachtet werden. Unterstützung der europäischen Studien über die Einführung einer gemeinsamen Terminologie für die Klassifizierung und Bewertung der Komplikationen aufgrund der Behandlung von Patienten, die an verschiedenen Formen von Krebs erkrankt sind. >Text nach EP-Abstimmung> Verstärkung der Überwachung der Strahlentherapiegeräte und der Ausbildung des Gesundheitspersonals zur Verbesserung der Qualität der Krebsbehandlung. Einberufung einer europäischen Konferenz zur Festlegung von einheitlichen Methoden für die Chemotherapie zur Hemmung des Zellwachstums, die sich im Frühstadium bewährt hat, in der Praxis aber häufig ohne ausreichende Rechtfertigung und mit einer starken Beeinträchtigung der Lebensqualität der Patienten eingesetzt wird. Einführung von anspruchsvollen klinischen Versuchen in diesem Bereich. (Änderung 34) Anhang Abschnitt V Ziffer 20 >ursprünglicher Text> 20. Beitrag zur Festlegung von Prioritäten für die Krebsforschung im Zuge des Rahmenforschungsprogramms und insbesondere des Forschungsprogramms im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen, das auch Grundlagenforschung und klinische Forschung über Krebs umfasst. Unterstützung bei der Erstellung eines Verzeichnisses der Arbeiten von europäischem Interesse in der krebsbezogenen Grundlagenforschung und klinischen Forschung; Hilfestellungen bei der Umsetzung von Ergebnissen der Grundlagenforschung in klinische Versuche; Netze zum Informationsaustausch über laufende klinische Versuche und Hilfe bei der Einleitung multizentrischer und multinationaler klinischer Versuche zwecks Beschleunigung der Bewertung neuer Behandlungsverfahren. >Text nach EP-Abstimmung> 20. Beitrag zur Festlegung von Prioritäten für die Krebsforschung im Zuge des Rahmenforschungsprogramms und insbesondere des Forschungsprogramms im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen, das auch Grundlagenforschung und klinische Forschung über Krebs umfasst. Unterstützung bei der Erstellung eines Verzeichnisses der Arbeiten von europäischem Interesse in der krebsbezogenen Grundlagenforschung und klinischen Forschung; Hilfestellungen bei der Umsetzung von Ergebnissen der Grundlagenforschung in klinische Versuche und von diesen in die therapeutische Standardpraxis. Unterstützung bei der Schaffung und Einrichtung von Netzen zum Informationsaustausch über laufende klinische Versuche und Methoden für den Zugang zur Beteiligung an solchen Versuchen. Hilfe bei der Einleitung multizentrischer und multinationaler klinischer Versuche zwecks Beschleunigung der Bewertung neuer Behandlungsverfahren. (Änderung 35) Anhang Abschnitt V Ziffer 20a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 20a. Im Bereich der Innovation Verstärkung der Forschungsbemühungen, die eine echte und zuverlässige Diagnose ermöglichen, und zwar durch Techniken der Labordiagnose auf immunologischer, genetischer oder anderweitiger Basis, um das grosse derzeitige Problem des hohen Prozentanteils von Spätdiagnosen in der Endphase zu lösen. (Änderungen 36 und 43) Anhang Abschnitt Va (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Va. MECHANISMEN DER KONSULTATION, BETEILIGUNG UND KOORDINIERUNG >Text nach EP-Abstimmung> 20b. Unterstützung der Kommission durch den beratenden Ausschuß gemäß Artikel 5 des Beschlusses sowie durch eine Sachverständigengruppe, die sich aus angesehenen Persönlichkeiten dieses Sektors zusammensetzt und deren Mitglieder aus den Mitgliedstaaten stammen und die onkologische Sachverständigengruppe genannt wird. Beratung der Kommission durch diese onkologische Sachverständigengruppe über die wissenschaftlichen, technischen und psychosozialen Aspekte der Prävention, der onkologischen Betreuung und der Verabreichung von Schmerzmitteln. >Text nach EP-Abstimmung> Einsetzung eines Koordinierungsausschusses durch die Kommission, an dem die einzelnen Sachverständigengruppen der einzelnen erwähnten Programme, die für das Krebsprogramm bestehenden nationalen Ausschüsse und die verschiedenen Nichtregierungsorganisationen dieses Sektors beteiligt werden, um die Kohärenz, die Komplementarität, die Beteiligung und Koordinierung zwischen den Gemeinschaftsaktionen, die sowohl im Rahmen des vorliegenden Aktionsplans als auch im Rahmen des biomedizinischen und gesundheitlichen Forschungsprogramms durchgeführt werden, sowie bei den übrigen Programmen und Aktionen im Rahmen der öffentlichen Gesundheit und anderer Gemeinschaftspolitiken, zu gewährleisten. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan 1995-1999 zur Krebsbekämpfung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (KOM(94)0083 - C3-0241/94 - 94/0105(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(94)0083 - 94/0105(COD) (( ABl. C 139 vom 21.05.1994, S. 12.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 unf Artikel 129 des EG-Vertrags, auf die sich der von der Kommission vorgelegte Vorschlag stützt (C3-0241/94), - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0008/95), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird; 4. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.