<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.00-20061031.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20080821" CONSLEG.REF="2004R1653" DATE.LAST.MOD="20080710" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20080730"/><INFO.PROD PROD.DATE="20080821" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004R1653DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20080730">20080730</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>24</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>297</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040922">20040922</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1653</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>304R1653</NO.CELEX><DATE ISO="20040921">20040921</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1653/2004 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040921">21. September 2004</DATE></P><P>betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>293</NO.OJ><YEAR>2005</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>10</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20051109">20051109</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>10</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1821</NO.CURRENT><YEAR>2005</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>305R1821</NO.CELEX><DATE ISO="20051108">20051108</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1821/2005 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20051108">8. November 2005</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>181</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20080710">20080710</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>22</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>651</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>308R0651</NO.CELEX><DATE ISO="20080709">20080709</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 651/2008 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20080709">9. Juli 2008</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1653/2004 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040921">21. September 2004</DATE></P><P>betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom <DATE ISO="20021219">19. Dezember 2002</DATE> zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030116" NO.OJ="011" PAGE.FIRST="1">ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 15,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Rates,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Rechnungshofs,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden; diese Exekutivagenturen werden von der Kommission eingesetzt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Exekutivagenturen (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>die Agenturen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen Ausführung die Bestimmungen dieser Standardhaushaltsordnung gelten, deren Annahme in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehen ist. Hat jedoch die Kommission den Agenturen Aufgaben übertragen, bei denen operative Mittel für Gemeinschaftsprogramme verwendet werden, so bleiben diese Mittel im Gesamthaushaltsplan ausgewiesen und es gilt für sie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom <DATE ISO="20020625">25. Juni 2002</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020916" NO.OJ="248" PAGE.FIRST="1">ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>die Haushaltsordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>).</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 deckt der Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen ihre Verwaltungsausgaben für das betreffende Haushaltsjahr.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer Verwaltungsausgaben anzuwenden haben. Der Inhalt dieser Standardhaushaltsordnung muss den Bestimmungen der Haushaltsordnung weitgehend entsprechen. Wenn bestimmte Aspekte in der Standardhaushaltsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021231" NO.OJ="357" PAGE.FIRST="1">ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Die fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz müssen bekräftigt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Für das Personal der Agenturen sind teils Planstellen für Zeitbedienstete vorzusehen, die in einem von der Haushaltsbehörde zu genehmigenden Stellenplan ausgewiesen werden, teils Mittel für die Dienstbezüge anderer Gruppen von Bediensteten, die auf der Grundlage von verlängerbaren Zeitverträgen eingestellt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten der Agentur, die Beamte im Sinne des Statuts für die Beamten bei den Europäischen Gemeinschaften sein müssen, werden ebenso festgelegt wie die Bedingungen, unter denen Letzterer seine Haushaltsvollzugsbefugnisse übertragen darf.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Der Anweisungsbefugte der Agentur wird mit einer weitgehenden Verwaltungsautonomie ausgestattet. Bei den Mittelübertragungen wird ihm vollkommene Unabhängigkeit eingeräumt, vorbehaltlich der Unterrichtung des Lenkungsausschusses, dem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich binnen einer Frist von einem Monat gegen diese Mittelübertragungen auszusprechen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird die Funktion des internen Prüfers bei den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Folglich müsste der interne Prüfer der Kommission gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse ausüben, die er gemäß der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Wie die Anweisungsbefugten der Kommission muss sich auch der Anweisungsbefugte der Agentur auf eine Funktion der internen Prüfung stützen können, um sich bei Fragen der Risikokontrolle beraten zu lassen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und der Haushaltsordnung festgelegt werden. Die Entlastung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagenturen muss von der Behörde erteilt werden, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Die von den Agenturen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen. Sie müssen vom Rechnungsführer der Kommission entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegt werden. Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgesehene Fachgremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, sollte auch von den Agenturen in Anspruch genommen werden können, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushaltsplan müssen die Agenturen die gleichen Vorschriften beachten, die die Kommission bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre eigene Rechung respektiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung zu verweisen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Es sind keine Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, denn die Agenturen dürfen aus ihrem Verwaltungshaushaltsplan keine Finanzhilfen gewähren; der Verwaltungshaushaltsplan dient ausschließlich der Deckung von Verwaltungsausgaben —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P>GEGENSTAND</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung enthält die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>der Haushaltsplan<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>) der in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Agenturen (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>die Agenturen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>die Agentur<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>).</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>Für alle Aspekte in Verbindung mit den Exekutivagenturen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten <HT TYPE="ITALIC">mutatis mutandi</HT>s die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>die Haushaltsordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>HAUSHALTSGRUNDSÄTZE</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA>Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine effiziente und wirksame interne Kontrolle erfordert, sowie der Transparenz.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><ALINEA>Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Die Einnahmen der Agentur umfassen einen von den Gemeinschaften gewährten Zuschuss sowie etwaige sonstige Einnahmen, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15.</ALINEA><ALINEA>Die Ausgaben umfassen die Verwaltungsausgaben der Agentur sowie gegebenenfalls die Ausgaben, die aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1 finanziert werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.</ALINEA><ALINEA>In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.</ALINEA><ALINEA>Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Grundsatz der Jährlichkeit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><ALINEA>Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.</ALINEA><ALINEA>Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel sind nichtgetrennte Mittel.</ALINEA><ALINEA>Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><ALINEA>Die Einnahmen der Agentur werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen. Sie führen zur Bereitstellung von Mitteln in gleicher Höhe.</ALINEA><ALINEA>Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr verwendet werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><ALINEA>Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.</ALINEA><ALINEA>Die Mittel, die den bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres n+1 nicht verwendete Mittel werden automatisch in Abgang gestellt. In der Rechnungsführung werden die übertragenen Mittel gesondert ausgewiesen.</ALINEA><ALINEA>Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.</ALINEA><ALINEA>Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15 werden automatisch übertragen. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden. <?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?>Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert die Agentur die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.<?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel der Dotation, die der Lenkungsausschuss bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen keine neuen Ausgaben betreffen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt nicht grundsätzlich bewilligt wurden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ALINEA>Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.</ALINEA><ALINEA>Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht verabschiedet, gilt <HT TYPE="ITALIC">mutatis mutandis</HT> das in der Haushaltsordnung vorgesehene System der vorläufigen Zwölftel.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Grundsatz des Haushaltsausgleichs</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><ALINEA>Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Agentur ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.</ALINEA><ALINEA>Die Mittel dürfen den Zuschuss gemäß Artikel 5, zuzüglich der zweckgebundenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen gemäß Artikel 5 nicht überschreiten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><ALINEA>Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 56 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Zuschusses an die Kommission zurückgezahlt.</ALINEA><ALINEA>Die Differenz zwischen dem Zuschuss gemäß Artikel 5 und dem der Agentur im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Zuschuss wird annulliert.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>Grundsatz der Rechnungseinheit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><ALINEA>Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.</ALINEA><ALINEA>Für die Kassenführung kann der Rechnungsführer der Exekutivagentur in ordnungsgemäß begründeten Fällen Transaktionen in den Landeswährungen und gegebenenfalls in Drittstaatswährungen vornehmen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>Grundsatz der Gesamtdeckung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><ALINEA>Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, mit Ausnahme der im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben zweckgebundenen Einnahmen. Vorbehaltlich des Artikels 16 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><ALINEA>Einer Zweckbestimmung entsprechende Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, sowie Einnahmen aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen für die Durchführung von Programmen, die aus anderen Quellen als den in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>der Gesamthaushaltsplan<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>) ausgewiesenen Haushaltsmitteln finanziert werden, sind zweckgebundene Einnahmen im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben.</ALINEA><ALINEA>Die zugewiesenen Einnahmen müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken. Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.</ALINEA><ALINEA>Der Lenkungsausschuss beschließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission über die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen sowie von Zuschüssen aus anderen Quellen als der Gemeinschaft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><ALINEA>Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Agentur werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen wird oder durch einen Mitgliedstaat oder durch Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.</ALINEA><ALINEA>Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Agentur in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht. Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>Grundsatz der Spezialität</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><ALINEA>Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel werden nach Artikeln und Posten gegliedert.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorab den Lenkungsausschuss, der die Mittelübertragungen ablehnen kann. Billigt der Lenkungsausschuss die Mittelübertragungen oder liegt nach Ablauf von 3 Wochen nach seiner Unterrichtung keine Stellungnahme vor, so kann der Direktor die geplanten Mittelübertragungen vornehmen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><ALINEA>Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P>Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.</ALINEA><ALINEA>Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.</ALINEA><ALINEA>Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden. Die Ergebnisse sind zu bewerten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das vom Lenkungsausschuss angenommene Jahresarbeitsprogramm der Exekutivagentur zeigt im Einzelnen formulierte Ziele auf und enthält Leistungsindikatoren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="019A"><TI.ART>Artikel 19a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="019A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine zuverlässige Berichterstattung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 8</P></TI><STI><P>Grundsatz der Transparenz</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><ALINEA>Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite der Exekutivagentur veröffentlicht. Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht.</ALINEA><ALINEA>Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien und die fünf Hauptausgabelinien, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält zudem auch die Zahlen für das Vorjahr.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 50b. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20011218">18. Dezember 2001</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.</ALINEA><ALINEA>Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt die Agentur dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><ALINEA>Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 5. März jeden Jahres einen vom Direktor aufgestellten und vom Lenkungsausschuss angenommenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr n+1 mit einer allgemeinen Erläuterung sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.</ALINEA><ALINEA><P>Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Anzahl der in der Agentur tätigen Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie ihre voraussichtliche Anzahl im Jahr n+1,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die voraussichtlichen zweckgebundenen Einnahmen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Verwaltungshaushalts der Agentur im Vergleich zu ihrem Verwaltungshaushalt für das Jahr n aufzuzeigen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Zuge des Verfahrens zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans den Haushaltsvoranschlag der Agentur und schlägt die Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Agentur vor. Die Kommission stellt den Entwurf des Stellenplans der Agentur und eine Schätzung der Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, zur Verfügung.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?><ALINEA>Der Verwaltungshaushalt der Agentur kann erst nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 definitiv verabschiedet werden.</ALINEA><ALINEA>Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan aller Agenturen sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 24. <?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.<?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?></ALINEA><ALINEA>Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren angenommen wird, vorbehaltlich der Artikel 18 und 24.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><ALINEA><P>Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Im Einnahmenplan sind aufgeführt:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die geschätzten Einnahmen der Agentur für das betreffende Haushaltsjahr,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n–2, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im Ausgabenplan sind aufgeführt:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Ausgaben des Haushaltsjahrs n–2,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Stellenplan gemäß Artikel 21 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Der Stellenplan stellt für die Agentur eine verbindliche Höchstgrenze dar, darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.</ALINEA><ALINEA>Der Lenkungsausschuss kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen <?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?>unterhalb der Besoldungsgruppe AD13<?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?> vornehmen, wenn damit der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Statuts für die Beamten und den Verordnungen und Regelungen für die sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>das Statut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>) Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>HAUSHALTSVOLLZUG</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Allgemeine Bestimmungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><ALINEA>Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er ist Beamter im Sinne des Statuts. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M013000" IDREF="C002001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nehmen die Exekutivagenturen an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M013000" IDREF="O002001M013000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><ALINEA>Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur übertragen, für die das Statut gilt. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M014000" IDREF="C002001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betreffende von dieser Handlung abzusehen und seinen Vorgesetzten zu befassen. Der Direktor muss dem Lenkungsausschuss darüber Bericht erstatten.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M014000" IDREF="O002001M014000"?><ALINEA>Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für die Ausführung der Haushaltsmittel zuständigen Finanzakteurs oder eines internen Prüfers aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Bindungen, politischer Affinität oder nationaler Bindungen, eines wirtschaftlichen Interesses oder einer sonstigen Interessengemeinschaft mit dem Empfänger beeinträchtigt wird.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Finanzakteure</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><ALINEA>Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M015000" IDREF="C002001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. In aufbewahrten Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, sind nach Möglichkeit zu entfernen. Die Aufbewahrung von Verkehrsdaten erfolgt in jedem Fall gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der spezifischen Risiken, die mit seinem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahme verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, einschließlich etwaiger Ex-post-Überprüfungen, geeignet sind.</ALINEA><ALINEA>Der Anweisungsbefugte kann insbesondere nach Maßgabe der Art und des Umfangs seiner Aufgaben in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterstützen soll.</ALINEA><ALINEA>Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten als denen, die den Vorgang eingeleitet habe, überprüft.</ALINEA><ALINEA>Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In diesem Fall nimmt er eine nach seiner Risikobewertung angemessene Ex-post-Überprüfung vor.</ALINEA><ALINEA>Bei der Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und der Einleitung von Vorgängen handelt es sich um getrennte Funktionen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 legt der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss bis spätestens 15. März eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor, in dem er bestätigt, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, soweit nicht in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche Vorbehalte angemeldet werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erstellung der Rechnungen der Agentur gemäß Titel VI,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Rechnungsführung gemäß Titel VI,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Anwendung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer kann überprüfen, ob die Validierungskriterien eingehalten werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Kassenführung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Lenkungsausschuss genehmigt werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Agentur vermitteln.</ALINEA><ALINEA>Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.</ALINEA><ALINEA>Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.</ALINEA><ALINEA>Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.</ALINEA><ALINEA>Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.</ALINEA><ALINEA>Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.</ALINEA><ALINEA>Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen, welche das Vermögen der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu widerspiegeln, erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M015000" IDREF="O002001M015000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M016000" IDREF="C002001M016000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="030A"><TI.ART>Artikel 30a</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Zeitbediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M016000" IDREF="O002001M016000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Verantwortlichkeit der Finanzakteure</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><ALINEA>Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Direktor und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 35 bezeichneten Stelle und dem Lenkungsausschuss schriftlich mit. Falls es sich um rechtswidrige Tätigkeiten, Betrug oder Korruption handelt, die sich auf die Interessen der Gemeinschaft negativ auswirken könnten, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><ALINEA>Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem sie angehört wurden, die ihnen übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Direktor kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Übertragung zurückziehen.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem er angehört wurde, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer ad interim.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><ALINEA>Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Anweisungsbefugten sowie seiner bevollmächtigten Anweisungsbefugten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.</ALINEA><ALINEA>Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M017000" IDREF="C002001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M017000" IDREF="O002001M017000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M018000" IDREF="C002001M018000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="034.001A"><NO.PARAG>(1a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Standardhaushaltsordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M018000" IDREF="O002001M018000"?><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die Befugnis erteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet, übt gegenüber der Agentur die gleichen Befugnisse aus, die es gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.</ALINEA><ALINEA>Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem Internen Prüfer der Kommission.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M019000" IDREF="C002001M019000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Der Direktor geht in seinem Jahresbericht in anonymisierter Form auf die Stellungnahmen des Gremiums ein und führt die Folgemaßnahmen an.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M019000" IDREF="O002001M019000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><ALINEA><P>Der Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>Einnahmenvorgänge</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><ALINEA>Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><ALINEA><P>Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Fälligkeit der Schuld prüft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M020000" IDREF="C002001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>In den Verträgen, die von der Agentur mit Wirtschaftsbeteiligten geschlossen werden, wird festgelegt, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021231" NO.OJ="357" PAGE.FIRST="1">ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> Zinsen zu zahlen sind. In den Verträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Bedingungen für die an die Agentur zu zahlenden Verzugszinsen, einschließlich Zinssatz, gelten.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M020000" IDREF="O002001M020000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><ALINEA>Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.</ALINEA><ALINEA>Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und die Rechte der Agentur gewahrt werden.</ALINEA><ALINEA>Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M021000" IDREF="C002001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er teilt dem Lenkungsausschuss seine Absicht mit. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis für eine solche Entscheidung nur übertragen, wenn sie sich auf Forderungsbeträge unter <FT TYPE="NUMBER">5000</FT> EUR bezieht. Die Verzichtsentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M021000" IDREF="O002001M021000"?><ALINEA>Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Eine solche Entscheidung darf nicht zum Gegenstand einer Befugnisübertragung gemacht werden, es sei denn, sie bezieht sich auf Forderungsbeträge unter <FT TYPE="NUMBER">5000</FT> EUR. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.</ALINEA><ALINEA>Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Agentur nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><ALINEA>Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet. Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.</ALINEA><ALINEA>Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, Zwangsvollstreckung.</ALINEA><ALINEA>Forderungen der Agentur gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Agentur eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M022000" IDREF="C002001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem in der Lastschriftanzeige genannten Datum, Zinsen zu entrichten, und wenn er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit leistet, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M022000" IDREF="O002001M022000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M023000" IDREF="C002001M023000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="042A"><TI.ART>Artikel 42a</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. In diesem Verzeichnis sind die Forderungen der Agentur nach dem Ausstellungsdatum der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er führt auch Entscheidungen an, wonach auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Die Agentur erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Agentur in Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushalt, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042B"><TI.ART>Artikel 42b</TI.ART><ALINEA>Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird in den Verträgen der Agentur festgeschrieben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M023000" IDREF="O002001M023000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>Ausgabenvorgänge</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><ALINEA>Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><ALINEA>Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.</ALINEA><ALINEA>Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, welche Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen. Der nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><ALINEA>Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Verfügbarkeit der Mittel und der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><ALINEA>Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, die Fälligkeit der Forderung prüft und das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft. Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.</ALINEA><ALINEA>Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>bon à payer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>) durch den zuständigen Anweisungsbefugten. In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung — mit persönlichem Passwort — durch den zuständigen Anweisungsbefugten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><ALINEA>Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Rechnungsführer datiert und unterzeichnet und ihr wird gegebenenfalls eine Bescheinigung beigefügt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 64 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M024000" IDREF="C002001M024000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:21" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Werden für Dienstleistungen oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M024000" IDREF="O002001M024000"?><ALINEA>Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><ALINEA>Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>Der Interne Prüfer</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><ALINEA>Die Funktion des internen Prüfers wird in den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen.</ALINEA><ALINEA>Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse aus, die er gemäß den Artikeln 85 und 86 der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Er teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Diese überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen und unterrichten die Kommission. <?CLG.MDFO ID="O002001M025000" IDREF="C002001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Der Interne Prüfer gibt in dem Prüfungsbericht, den er der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung alljährlich unterbreitet, die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen betreffend die Agenturen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen an. Diese Informationen gehen auch der jeweiligen Agentur zu.<?CLG.MDFC ID="C002001M025000" IDREF="O002001M025000"?></ALINEA><ALINEA>Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung festgelegt.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M026000" IDREF="C002001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen. Nach Unterrichtung des Lenkungsausschusses übermittelt er den Bericht an die Kommission. Die Kommission nimmt diesen Bericht in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M026000" IDREF="O002001M026000"?></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M027000" IDREF="C002001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:23" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="050.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Dienstbetriebs der Agentur gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agenturen können auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren als Auftraggeber beteiligt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agenturen wenden sich für Lieferungen sowie für Dienst- und Bauleistungen, die die Kommission, die interinstitutionellen Ämter oder das Übersetzungszentrum übernehmen können, vorrangig an diese. Das gilt auch in Fällen, in denen diese Einrichtungen die Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Aufträgen mit Wirtschaftsteilnehmern übernehmen können und zusätzliche Dienstleistungen erbringen, die über die Leistungen eines einfachen Vermittlers oder Beraters hinausgehen. Die Agentur schließt mit diesen Einrichtungen entsprechende Vereinbarungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass die Agentur bis zur Unterzeichnung des Vertrages auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen der Agentur festgelegt, dass die Agentur das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen kann.</ALINEA><ALINEA>Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von der Agentur geschlossenen Verträgen festgelegt, dass die Agentur die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort angeführten Bedingungen ergreifen kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M027000" IDREF="O002001M027000"?></DIVISION><?CLG.MDFO ID="O002001M028000" IDREF="C002001M028000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:24" MOD.LEVEL="1"?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL Va</P></TI><STI><P>PROJEKTE MIT ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="050A"><TI.ART>Artikel 50a</TI.ART><ALINEA>Der Lenkungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er unterrichtet die Kommission entsprechend.</ALINEA><ALINEA>Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er diese Absicht der betreffenden Agentur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf die Agentur mit dem Vorhaben fortfahren.</ALINEA><ALINEA>Die Stellungnahme wird der betreffenden Agentur und der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL Vb</P></TI><STI><P>SACHVERSTÄNDIGE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="050B"><TI.ART>Artikel 50b</TI.ART><ALINEA>Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, die der Agentur insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten und auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden. Die Agenturen können auch auf die von der Kommission erstellte Liste von Sachverständigen zurückgreifen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?CLG.MDFC ID="C002001M028000" IDREF="O002001M028000"?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VI</P></TI><STI><P>RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Rechnungslegung</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M029000" IDREF="C002001M029000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:25" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><ALINEA>Die Rechnungen der Agentur umfassen den Jahresabschluss und die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Ihnen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten gibt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M029000" IDREF="O002001M029000"?><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><ALINEA><P>Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><ALINEA>Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt sind: Kontinuität der Tätigkeiten, Vorsichtsprinzip, Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, Vergleichbarkeit der Daten, relative Wesentlichkeit, Bruttoprinzip, Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, Periodenrechnung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><ALINEA>Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.</ALINEA><ALINEA>Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 59.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><ALINEA><P>Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Agentur Rechnung getragen wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben enthält zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die dargelegten Informationen und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Agentur von Belang sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><ALINEA><P>Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><ALINEA><P>Die Rechnungen der Agentur werden mit den Rechnungen der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen konsolidiert:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O002001M030000" IDREF="C002001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Lenkungsausschuss leitet spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr zu und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat am selben Tag den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M030000" IDREF="O002001M030000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der Lenkungsausschuss billigt auf der Grundlage des von dem Direktor aufgestellten Entwurfs die endgültigen Rechnungen der Agentur und leitet sie spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die endgültigen, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierenden Rechnungen der Agentur werden <?CLG.MDFO ID="O002001M031000" IDREF="C002001M031000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:26;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>spätestens am 15. November<?CLG.MDFC ID="C002001M031000" IDREF="O002001M031000"?> des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die Bemerkungen, die der Rechnungshof im Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eventuell formuliert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Rechnungsführung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Agentur Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.</ALINEA><ALINEA>Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.</ALINEA><ALINEA>Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 steht der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer der Kommission legt entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von der Agentur anzuwenden ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><ALINEA>In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Agentur auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><ALINEA>Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.</ALINEA><ALINEA>Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege. Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer der Agentur nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><ALINEA>Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen. Die Haushaltsbuchführung erfasst alle in Titel IV vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungsführer der Agentur erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Agentur besteht. Der Rechnungsführer der Agentur prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.</ALINEA><ALINEA>Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VII</P></TI><STI><P>EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><ALINEA>Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 248 des Vertrags.</ALINEA><ALINEA>Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Haushaltsordnung.</ALINEA><ALINEA>Der Lenkungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Er unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle seine Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 15, 18, 26 und 31.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M032000" IDREF="C002001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:27" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss von den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsverfahren enthalten sind.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M032000" IDREF="O002001M032000"?><ALINEA>Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Agentur, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind. Dieser Entlastungsbeschluss ergeht zeitgleich mit dem Entlastungsbeschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.</ALINEA><ALINEA>Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Agentur. Des Weiteren prüft es den in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Bericht des Rechnungshofs, der die Antworten des Direktors enthält.</ALINEA><ALINEA>Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><ALINEA>Der Direktor und die Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.</ALINEA><ALINEA>Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt diesen Bericht zunächst der Kommission; anschließend übermittelt er dem Rechnungshof eine Kopie des Berichts.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VIII</P></TI><STI><P>ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M033000" IDREF="C002001M033000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="308R0651" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:28" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><ALINEA>Die in Artikel 57 genannten Fristen gelten erstmals für das Haushaltsjahr 2005.</ALINEA><ALINEA><P>Für die Haushaltsjahre bis 2004 gelten folgende Fristen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>15. September für Artikel 57 Buchstabe b),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>30. November für Artikel 57 Buchstabe c),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>31. Oktober für Artikel 57 Buchstabe d).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Bestimmungen von Titel VI werden schrittweise entsprechend den technischen Möglichkeiten angewandt, und ihre volle Wirkung für das Haushaltsjahr 2003 entfalten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M033000" IDREF="O002001M033000"?><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><ALINEA>Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>