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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/4378 |
9.9.2025 |
P10_TA(2025)0047
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. April 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023)0783 – C9-0447/2023 – 2023/0455(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2025/4378)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Stellt die Behörde eine potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen. |
Stellt die Behörde eine potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen. Unterschiede in den Bewertungsverfahren, die zu abweichenden Meinungen führen, sind hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gefährdeter Gruppen. |
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Behörde und die betreffende Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen. Sind die Behörde und die betreffende Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen und die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten zu ermitteln und öffentlich zugänglich zu machen. |
Die Behörde und die betreffende Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen , mit dem Ziel, ein Höchstmaß an Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen. Um die am stärksten gefährdeten Gruppen zu schützen, ist die Meinung zu bevorzugen, die ein Höchstmaß an Schutz bietet . Sind die Behörde und die betreffende Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen , die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten und die möglichen Ursachen für die Divergenzen, einschließlich der Unterschiede in den Verfahren, zu ermitteln und öffentlich zugänglich zu machen. |
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 30 – Absatz 3b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2017/745
Anhang I – Abschnitt 10.4.1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sobald die Agentur die in Unterabsatz 1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien, einschließlich Entsorgungsbetrieben und Nutzern recycelter Materialien, auf, binnen acht Wochen Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website. |
Sobald die Agentur die in Absatz 1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien, einschließlich Entsorgungsbetrieben und Nutzern recycelter Materialien, auf, binnen acht Wochen Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Spätestens neun Monate nach Vorlage dieses Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab. Für die Annahme einer Stellungnahme zu dem Bericht gilt entsprechend Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
Spätestens neun Monate nach Vorlage des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab. Auf die Annahme einer Stellungnahme zu dem Bericht findet Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend Anwendung . |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe C
Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 18 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 5
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Derzeitiger Wortlaut |
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Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
1 500 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor. |
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Geänderter Text |
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Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
1 500 mg/kg Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken . |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c b (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 12
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Derzeitiger Wortlaut |
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Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) |
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5 μg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
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Geänderter Text |
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Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) |
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5 μg/kg Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken. |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c c (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 27
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Derzeitiger Wortlaut |
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Hexabromcyclododecan (2) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
500 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf. |
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Geänderter Text |
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Hexabromcyclododecan (3) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
500 mg/kg Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf. |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c d (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 30
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Derzeitiger Wortlaut |
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Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
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Geänderter Text |
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Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen) Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken. |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c e (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 31
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Derzeitiger Wortlaut |
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Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen |
355-46-4 und andere |
206-587-1 und andere |
1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor , um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
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Geänderter Text |
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Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen |
355-46-4 und andere |
206-587-1 und andere |
1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen) Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken. |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0020/2025).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(2) „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(3) „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4378/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)