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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4378

9.9.2025

P10_TA(2025)0047

Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. April 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023)0783 – C9-0447/2023 – 2023/0455(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2025/4378)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Dementsprechend zielt diese Verordnung darauf ab, etwaigen Abweichungen zwischen den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und denen anderer Agenturen der Union entgegenzuwirken. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält bereits Bestimmungen zur Festlegung eines Verfahrens zur Beseitigung divergierender wissenschaftlicher Gutachten. Diese Verfahren zur Beseitigung sollten insofern gestärkt werden, als die EFSA und die andere eine abweichende Meinung vertretende Agentur verpflichtet sein sollten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Divergenzen in Bezug auf allgemeine wissenschaftliche Fragen zu beseitigen, und nur dann Risikomanager hinzuzuziehen , wenn sie zur Beseitigung der Divergenzen nicht in der Lage sind.

(8)

Dementsprechend zielt diese Verordnung darauf ab, etwaigen Abweichungen zwischen den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und denen anderer Agenturen der Union entgegenzuwirken. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält bereits Bestimmungen über ein Verfahren zur Beseitigung von Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten. Diese Verfahren zur Beseitigung sollten insofern gestärkt werden, als die EFSA und die andere eine abweichende Meinung vertretende Agentur verpflichtet sein sollten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Divergenzen in Bezug auf allgemeine wissenschaftliche Fragen zu beseitigen . Unterschiede in Bewertungsmethoden, die zu abweichenden Meinungen führen, insbesondere in Bezug auf den Schutz gefährdeter Gruppen, sollten hinreichend begründet werden. In solchen Fällen sollte der Meinung Vorrang eingeräumt werden, die den besten Schutz für gefährdete Gruppen bietet. Risikomanager sollten nur dann hinzugezogen werden , wenn die Agenturen zur Beseitigung der Divergenzen nicht in der Lage sind.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Im spezielleren Fall wissenschaftlicher Divergenzen im Zusammenhang mit der Ermittlung schädlicher Wirkungen chemischer Stoffe sollte ein neues Verfahren eingeführt werden, das die Beseitigung der Divergenz ermöglicht. Dieses Verfahren sollte es der Kommission ermöglichen, die ECHA als die Agentur der Union, die über die meisten Fachkenntnisse und Kapazitäten im Bereich der Gefahrenbewertung sowie über langjährige Erfahrung mit dem harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren verfügt, aufzufordern, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auszuarbeiten, um der Vision „Ein Stoff, eine Bewertung“ in Bezug auf die Einheitlichkeit der Gefahrenbewertungen von Chemikalien in der Union näher zu kommen. Diese Möglichkeit sollte in der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Beseitigung divergierender wissenschaftlicher Gutachten zum Ausdruck kommen.

(9)

Im spezielleren Fall wissenschaftlicher Divergenzen im Zusammenhang mit der Ermittlung schädlicher Wirkungen chemischer Stoffe sollte ein neues Verfahren eingeführt werden, das die Beseitigung der Divergenz ermöglicht. Dieses Verfahren sollte es der Kommission ermöglichen, die ECHA als die Agentur der Union, die über die meisten Fachkenntnisse und Kapazitäten im Bereich der Gefahrenbewertung sowie über langjährige Erfahrung mit dem harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren verfügt, aufzufordern, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auszuarbeiten, um der Vision „Ein Stoff, eine Bewertung“ in Bezug auf die Einheitlichkeit der Gefahrenbewertungen von Chemikalien in der Union näher zu kommen und den Schutz von Gesundheit und Umwelt zu stärken . Diese Möglichkeit sollte in der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Beseitigung divergierender wissenschaftlicher Gutachten zum Ausdruck kommen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Durch diese Verordnung werden die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und der Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur erweitert. Um für angemessene Fachkenntnisse, Unterstützung und gründliche wissenschaftliche Bewertungen zu sorgen, sollten geeignete und beständige Ressourcen und Kapazitäten sowie eine geeignete und beständige Leitung der wissenschaftlichen Ausschüsse sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission regelmäßig den sich aus dieser Verordnung ergebenden Bedarf der Europäischen Chemikalienagentur überwachen und ihr ausreichende und dauerhafte Ressourcen zur Verfügung stellen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt die Behörde eine potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen.

Stellt die Behörde eine potenzielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt mit der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einzugrenzen. Unterschiede in den Bewertungsverfahren, die zu abweichenden Meinungen führen, sind hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gefährdeter Gruppen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörde und die betreffende Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen. Sind die Behörde und die betreffende Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen und die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten zu ermitteln und öffentlich zugänglich zu machen.

Die Behörde und die betreffende Stelle arbeiten zusammen, um die Divergenz zu beseitigen , mit dem Ziel, ein Höchstmaß an Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen. Um die am stärksten gefährdeten Gruppen zu schützen, ist die Meinung zu bevorzugen, die ein Höchstmaß an Schutz bietet . Sind die Behörde und die betreffende Stelle nicht in der Lage, die Divergenz zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen Fragen klar darzulegen , die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten und die möglichen Ursachen für die Divergenzen, einschließlich der Unterschiede in den Verfahren, zu ermitteln und öffentlich zugänglich zu machen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Wurde eine substanzielle Divergenz in Bezug auf wissenschaftliche Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Stelle eines Mitgliedstaats, so sind die Behörde und die nationale Stelle verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um entweder die Divergenz zu beseitigen oder ein gemeinsames Papier zu erstellen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht und die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten ermittelt werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 30 – Absatz 3b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.

In Fällen, in denen eine Divergenz festgestellt wird und die Behörde von einer anderen Einrichtung der Union oder eines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen anfordert, kann der Zeitraum, innerhalb dessen die betreffenden Einrichtungen ihre jeweiligen Ergebnisse oder den in Absatz 2 genannten gemeinsamen Bericht annehmen müssen, verlängert werden. Die Behörde legt nach Rücksprache mit der betreffenden Stelle eine Frist für die Übermittlung dieser Informationen fest und unterrichtet die Kommission über die erforderliche Verlängerung des Zeitraums. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Unternehmer und Mitgliedstaaten über die Verlängerung.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2017/745

Anhang I – Abschnitt 10.4.1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Stoffe, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 1 einzustufen sind, und Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben und die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden, oder Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften, die die menschliche Gesundheit betreffen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

gegebenenfalls Informationen über die Auswirkungen von Abfällen, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftung;

a)

Informationen über die Auswirkungen von Abfällen, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftung;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sobald die Agentur die in Unterabsatz  1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien, einschließlich Entsorgungsbetrieben und Nutzern recycelter Materialien, auf, binnen acht Wochen Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website.

Sobald die Agentur die in Absatz  1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird, und fordert alle interessierten Parteien, einschließlich Entsorgungsbetrieben und Nutzern recycelter Materialien, auf, binnen acht Wochen Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 8 – Absatz 1a – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens neun Monate nach Vorlage dieses Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab. Für die Annahme einer Stellungnahme zu dem Bericht gilt entsprechend Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Spätestens neun Monate nach Vorlage des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab. Auf die Annahme einer Stellungnahme zu dem Bericht findet Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend Anwendung .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge IV und V zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls oder an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge IV und V zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen  I, II oder III der Verordnung (EU) 2019/1021 oder den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls oder an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

 

„ (2a)

„Die Kommission überwacht die Lage bezüglich der Ressourcen der Europäischen Chemikalienagentur sowie die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor, um den Bedarf der Europäischen Chemikalienagentur zu berücksichtigen, der sich aus den durch diese Verordnung eingeführten Aufgaben ergibt, und um die Leitung ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse zu verbessern. “

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe C

Verordnung (EU) 2019/1021

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

(6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 5

Derzeitiger Wortlaut

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1 500  mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor.


Geänderter Text

ca)

In Anhang IV Tabelle 1 erhält Zeile 5 folgende Fassung:

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1 500  mg/kg

Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c b (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 12

Derzeitiger Wortlaut

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

5 μg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.


Geänderter Text

cb)

In Anhang IV Tabelle 1 erhält Zeile 12 folgende Fassung:

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

5 μg/kg

Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c c (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 27

Derzeitiger Wortlaut

Hexabromcyclododecan (2)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

500 mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.

 

 

 

 


Geänderter Text

cc)

In Anhang IV Tabelle 1 erhält Zeile 27 folgende Fassung:

Hexabromcyclododecan (3)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

500 mg/kg

Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.

 

 

 

 

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c d (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 30

Derzeitiger Wortlaut

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1 mg/kg

(PFOA und ihre Salze),

40 mg/kg

(Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.


Geänderter Text

cd)

In Anhang IV Tabelle 1 erhält Zeile 30 folgende Fassung:

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1 mg/kg

(PFOA und ihre Salze),

40 mg/kg

(Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)

Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c e (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV – Tabelle 1 – Zeile 31

Derzeitiger Wortlaut

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

206-587-1 und andere

1 mg/kg

(PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg

(Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor , um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.


Geänderter Text

ce)

In Anhang IV Tabelle 1 erhält Zeile 31 folgende Fassung:

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

206-587-1 und andere

1 mg/kg

(PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg

(Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen)

Bis zum 30. Dezember 2027 überprüft die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt , um diesen Grenzwert abzusenken.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A10-0020/2025).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(2)   „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

(3)   „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4378/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)