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<NO.OJ>055</NO.OJ>
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<NO.CELEX>32009R0160</NO.CELEX>
<DATE ISO="20090223">20090223</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 160/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090223">23. Februar 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
<GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES">
<BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>064</NO.OJ>
<YEAR>2009</YEAR>
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<NO.CELEX>32009R0160R(01)</NO.CELEX>
<TITLE><TI>
<P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom <DATE ISO="20090223">23. Februar 2009</DATE> zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090227" NO.OJ="055">Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 27. Februar 2009</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 160/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090223">23. Februar 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,</VISA>
<VISA>gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,</VISA>
<VISA>auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme vom <DATE ISO="20081216">16. Dezember 2008</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Gerichtshofs,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Rechnungshofs,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><NP>
<NO.P>(1)</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20050928">28. September 2005</DATE> zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051007" NO.OJ="262" PAGE.FIRST="1">ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(2)</NO.P><TXT>Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt im Rahmen von Verträgen, die nationalem Recht unterliegen, und erhalten die dafür anfallenden Kosten bis zu einem festen Höchstbetrag vom Europäischen Parlament erstattet.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(3)</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20080709">9. Juli 2008</DATE> hat das Präsidium des Europäischen Parlaments die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angenommen; gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten</TXT>
<P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>akkreditierte parlamentarische Assistenten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>örtliche Assistenten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> bezeichnet.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(4)</NO.P><TXT>Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder des Europäischen Parlaments stehen.</TXT></NP></CONSID>
<?PAGE NO='3'?>
<CONSID><NP>
<NO.P>(5)</NO.P><TXT>Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen. Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte des Parlaments befinden, weiterhin nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(6)</NO.P><TXT>Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19680304" NO.OJ="056" PAGE.FIRST="1">ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegt wurden, unterliegen, wobei ihre persönliche Situation, die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegt wurde, nachstehend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Statut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt, und nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht, und keine Bestimmung dieser Verordnung kann dahin gehend ausgelegt werden, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder zu internen Auswahlverfahren für solche Stellen gewährt wird.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(8)</NO.P><TXT>Wie bei Vertragsbediensteten sollten die Artikel 27 bis 34 des Statuts nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten gelten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(9)</NO.P><TXT>Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollten also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten darstellen, die dem Europäischen Parlament eigen ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter der Leitung und Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens unmittelbare Unterstützung leisten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(10)</NO.P><TXT>Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist notwendig, um diese neue Kategorie von sonstigen Bediensteten einzubeziehen, wobei sowohl der spezifische Charakter der Pflichten, Funktionen und Verantwortlichkeiten akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die so gestaltet sind, dass es ihnen möglich ist, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht unmittelbare Unterstützung zu leisten, als auch die vertragliche Beziehung zwischen diesen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem Europäischen Parlament zu berücksichtigen sind.</TXT></NP></CONSID>
<?PAGE NO='4'?>
<CONSID><NP>
<NO.P>(11)</NO.P><TXT>Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(12)</NO.P><TXT>Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die solchen Assistenten aufgrund der Angaben der betreffenden Mitglieder gemäß spezifischer Durchführungsbestimmungen zugewiesen werden, die durch einen internen Beschluss des Europäischen Parlaments angenommen werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(13)</NO.P><TXT>Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern, für die er arbeitet, beruhen. Die Laufzeit solcher Verträge sollte unmittelbar an die Dauer des Mandats der betreffenden Mitglieder gebunden sein.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(14)</NO.P><TXT>Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzlich vorgesehene Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(15)</NO.P><TXT>Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es, den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(16)</NO.P><TXT>In den durch internen Beschluss des Europäischen Parlaments erlassenen Durchführungsbestimmungen werden weitere Regelungen für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Titel II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom <DATE ISO="20020625">25. Juni 2002</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020916" NO.OJ="248" PAGE.FIRST="1">ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(17)</NO.P><TXT>Das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen sollte gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments erfolgen —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001">
<TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<ALINEA>Die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.</ALINEA></ARTICLE>
<?PAGE NO='5'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<ALINEA>Die Mittel, die im Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Europäische Parlament zur Deckung der Kosten parlamentarischer Assistenten bereitgestellt werden, deren jährliche Beträge innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens bestimmt werden, decken sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit den Assistenten der Abgeordneten ab, unabhängig davon, ob es sich um akkreditierte parlamentarische Assistenten oder örtliche Assistenten handelt.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<ALINEA>Das Europäische Parlament legt spätestens bis zum <DATE ISO="20111231">31. Dezember 2011</DATE> einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.</ALINEA>
<ALINEA>Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission Vorschläge, die sie hierfür für geeignet hält.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<ALINEA>Diese Verordnung tritt am ersten Tag der 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS>
<FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL>
<?PAGE NO='6'?>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><P>Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:</P>
<LIST TYPE="ARAB"><ITEM>
<NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In Artikel 1 wird nach <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>— Sonderberater,<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> folgender Gedankenstrich eingefügt:</TXT>
<P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="DASH">
<ITEM><NP>
<NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>—</NO.P><TXT>akkreditierter parlamentarischer Assistent.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>folgender Artikel wird nach Artikel 5 eingefügt:</TXT>
<P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="005A">
<TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Artikel 5a</TI.ART>
<ALINEA><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Akkreditierte parlamentarische Assistenten<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20050928">28. September 2005</DATE> zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051007" NO.OJ="262" PAGE.FIRST="1">ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>;</P></NOTE> genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.</ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>die Titel VII und VIII mit den Artikeln 125 bis 127 werden Titel VIII und IX mit den Artikeln 140 bis 142. Ein neuer Titel VII wird eingefügt:</TXT>
<P><QUOT.S LEVEL="1"><DIVISION>
<TITLE><TI>
<P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>TITEL VII</P></TI>
<STI><P>PARLAMENTARISCHE ASSISTENTEN</P></STI></TITLE>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 1</P></TI>
<STI><P>Allgemeine Vorschriften</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="125"><TI.ART>Artikel 125</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="125.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="125.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="126"><TI.ART>Artikel 126</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="126.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 133 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="126.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind.</ALINEA>
<?PAGE NO='7'?>
<ALINEA>Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten herzustellen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 2</P></TI>
<STI><P>Rechte und Pflichten</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="127"><TI.ART>Artikel 127</TI.ART>
<ALINEA>Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 3</P></TI>
<STI><P>Einstellungsbedingungen</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="128"><TI.ART>Artikel 128</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="128.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend, wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf politische Affinität stützen können.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="128.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang besitzt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT>einen der folgenden Abschlüsse vorweisen kann:</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom; oder</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>iii)</NO.P><TXT>wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<?PAGE NO='8'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="129"><TI.ART>Artikel 129</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="129.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="129.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="130"><TI.ART>Artikel 130</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="130.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthalten Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft wird. Ein Vertrag kann nicht mehr als zweimal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag unbeschadet von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c am Ende der Wahlperiode des Parlaments, während der er geschlossen wurde.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="130.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung, wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="130.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Schließt ein akkreditierter parlamentarischer Assistent einen neuen Vertrag ab, wird ein neuer Beschluss über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe gefasst.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 4</P></TI>
<STI><P>Arbeitsbedingungen</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="131"><TI.ART>Artikel 131</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="131.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung Aufgaben auszuüben.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="131.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Das Mitglied legt die wöchentliche Arbeitszeit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fest, die jedoch normalerweise 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="131.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 des Statuts gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können entsprechende Regelungen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0160R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0" MOD.LEVEL="1"?>
<PARAG IDENTIFIER="131.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Akkreditierte parlamentarische Assistenten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?>
<PARAG IDENTIFIER="131.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Artikel 42a, 42b, 55a und 57 bis 61 des Statuts betreffend Urlaub, Arbeitszeit und Feiertage sowie Artikel 16 Absätze 2 und 4 und Artikel 18 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen gelten entsprechend. Sonderurlaub, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<?PAGE NO='9'?>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 5</P></TI>
<STI><P>Bezüge und Kostenerstattung</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="132"><TI.ART>Artikel 132</TI.ART>
<ALINEA>Sofern dies in den Artikeln 133 und 134 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="133"><TI.ART>Artikel 133</TI.ART>
<ALINEA><P>Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:</P><TBL COLS="8" NO.SEQ="0001"><CORPUS>
<ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Besoldungsgruppe</CELL>
<CELL COL="2" TYPE="HEADER">1</CELL>
<CELL COL="3" TYPE="HEADER">2</CELL>
<CELL COL="4" TYPE="HEADER">3</CELL>
<CELL COL="5" TYPE="HEADER">4</CELL>
<CELL COL="6" TYPE="HEADER">5</CELL>
<CELL COL="7" TYPE="HEADER">6</CELL>
<CELL COL="8" TYPE="HEADER">7</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Grundgehalt für Vollzeittätigkeit</CELL>
<CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">1619,17</FT></CELL>
<CELL COL="3"><FT TYPE="DECIMAL">1886,33</FT></CELL>
<CELL COL="4"><FT TYPE="DECIMAL">2045,18</FT></CELL>
<CELL COL="5"><FT TYPE="DECIMAL">2217,41</FT></CELL>
<CELL COL="6"><FT TYPE="DECIMAL">2404,14</FT></CELL>
<CELL COL="7"><FT TYPE="DECIMAL">2606,59</FT></CELL>
<CELL COL="8"><FT TYPE="DECIMAL">2826,09</FT></CELL></ROW>
<ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Besoldungsgruppe</CELL>
<CELL COL="2" TYPE="HEADER">8</CELL>
<CELL COL="3" TYPE="HEADER">9</CELL>
<CELL COL="4" TYPE="HEADER">10</CELL>
<CELL COL="5" TYPE="HEADER">11</CELL>
<CELL COL="6" TYPE="HEADER">12</CELL>
<CELL COL="7" TYPE="HEADER">13</CELL>
<CELL COL="8" TYPE="HEADER">14</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Grundgehalt für Vollzeittätigkeit</CELL>
<CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">3064,083</FT></CELL>
<CELL COL="3"><FT TYPE="DECIMAL">3322,11</FT></CELL>
<CELL COL="4"><FT TYPE="DECIMAL">3601,87</FT></CELL>
<CELL COL="5"><FT TYPE="DECIMAL">3905,18</FT></CELL>
<CELL COL="6"><FT TYPE="DECIMAL">4234,04</FT></CELL>
<CELL COL="7"><FT TYPE="DECIMAL">4590,59</FT></CELL>
<CELL COL="8"><FT TYPE="DECIMAL">4977,17</FT></CELL></ROW>
<ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Besoldungsgruppe</CELL>
<CELL COL="2" TYPE="HEADER">15</CELL>
<CELL COL="3" TYPE="HEADER">16</CELL>
<CELL COL="4" TYPE="HEADER">17</CELL>
<CELL COL="5" TYPE="HEADER">18</CELL>
<CELL COL="6" TYPE="HEADER">19</CELL>
<CELL COL="7" TYPE="HEADER"><IE/></CELL>
<CELL COL="8" TYPE="HEADER"><IE/></CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Grundgehalt für Vollzeittätigkeit</CELL>
<CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">5396,30</FT></CELL>
<CELL COL="3"><FT TYPE="DECIMAL">5850,73</FT></CELL>
<CELL COL="4"><FT TYPE="DECIMAL">6343,42</FT></CELL>
<CELL COL="5"><FT TYPE="DECIMAL">6877,61</FT></CELL>
<CELL COL="6"><FT TYPE="DECIMAL">7456,78</FT></CELL>
<CELL COL="7"><IE/></CELL>
<CELL COL="8"><IE/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="134"><TI.ART>Artikel 134</TI.ART>
<ALINEA>Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII des Statuts beträgt die Auslandszulage mindestens 350 EUR.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 6</P></TI>
<STI><P>Sozialleistungen</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="135"><TI.ART>Artikel 135</TI.ART>
<ALINEA>Sofern dies in Artikel 136 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten die Artikel 95 bis 115 betreffend die soziale Sicherheit entsprechend.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="136"><TI.ART>Artikel 136</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="136.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger als 850 EUR und nicht höher als <FT TYPE="NUMBER">2000</FT> EUR sein.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="136.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Abweichend von den Artikeln 77 und 80 des Statuts sowie den Artikeln 101 und 105 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen entsprechen die Mindestbeträge, die für die Berechnung der Ruhegehälter und des Invalidengeldes zugrunde gelegt werden, dem Grundgehalt eines in die Besoldungsgruppe 1 eingestuften akkreditierten parlamentarischen Assistenten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="136.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Artikel 112 gilt nur für Verträge, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 7</P></TI>
<STI><P>Rückforderung zuviel gezahlter Beträge</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="137"><TI.ART>Artikel 137</TI.ART>
<ALINEA>Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gilt entsprechend.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<?PAGE NO='10'?>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 8</P></TI>
<STI><P>Beschwerdeweg und Rechtsschutz</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="138"><TI.ART>Artikel 138</TI.ART>
<ALINEA>Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL 9</P></TI>
<STI><P>Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="139"><TI.ART>Artikel 139</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="139.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Das Beschäftigungsverhältnis des akkreditierten parlamentarischen Assistenten endet, außer im Falle des Todes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu dem im Vertrag gemäß Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>im Falle eines Assistenten, der zur Unterstützung lediglich eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 128 Absatz 2 eingestellt wurde, am Ende des Monats, in dem das Mandat dieses Mitglieds endet, entweder durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>wenn der akkreditierte parlamentarische Assistent die in Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der im Rahmen dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe d.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="139.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='11'?>
<PARAG IDENTIFIER="139.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seine Pflichten, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, in grober Weise verletzt hat. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.</ALINEA>
<ALINEA>In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="139.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Tätigkeit<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>;</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></QUOT.S></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>in Artikel 126 wird der Satzteil <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Vorbehaltlich des Artikels 126<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> ersetzt durch den Satzteil <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Vorbehaltlich des Artikels 142<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
