Brüssel, den 27.5.2025

COM(2025) 285 final

2025/0148(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10160/21 INIT; ST 10160/21 ADD 1 REV 2) des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Italiens

{SWD(2025) 145 final}


2025/0148 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10160/21 INIT; ST 10160/21 ADD 1 REV 2) des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Italiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Italien am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 13. Juli 2021. 2 Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 19. September 2023 3 , am 8. Dezember 2023 4 , am 14. Mai 2024 5 und am 18. November 2024 6 geändert.

(2)Am 21. März 2025 ersuchte Italien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Italien einen geänderten ARP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am ARP, die Italien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 67 Maßnahmen.

(4)Wie Italien erläuterte, sind zwei Maßnahmen aufgrund mangelnder oder veränderter Nachfrage teilweise nicht mehr durchführbar. Dies betrifft jeweils M2C2-51 von Investition 3.2 Wasserstoffnutzung in schwer dekarbonisierbaren Industrien im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2; M7-18, M7-20 und M7-21 von Investition 6: Grenzüberschreitende Stromverbundprojekte zwischen Italien und den Nachbarländern im Rahmen von Mission 7. Aus diesen Gründen hat Italien für die Umsetzung von M7-20 und M7-21 von Investition 6: Grenzüberschreitende Stromverbundprojekte zwischen Italien und den Nachbarländern im Rahmen von Mission 7 eine Fristverlängerung beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Nach Angaben Italiens sind sechs Maßnahmen aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette in Teilen nicht mehr durchführbar. Dies betrifft jeweils M3C1-5 und M3C1-6 von Investition 1.1: Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen nach Süden für den Personenverkehr, M3C1-9 von Investition 1.2: Hochgeschwindigkeitsstrecken im Norden zur Anbindung an das übrige Europa, M3C1-11 von Investition 1.3: Diagonalverbindungen und Güterverkehr, Beschreibung der Maßnahme unter Investition 1.5: Stärkung der Metropolknoten, Beschreibung der Maßnahme unter Investition 1.6: Ausbau der Regionallinien – Modernisierung der Regionalbahnen (Management RFI), M3C1-17bis von Investition 1.7: Modernisierung, Elektrifizierung und Resilienz des Schienenverkehrs Süd und der wichtigsten nationalen Verbindungen im Rahmen der Komponente 1 von Mission 3. Aus diesem Grund hat Italien beantragt, die vorgenannten Etappenziele und Zielwerte zu ändern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Wie Italien erläuterte, ist M2C2-4 von Investition 1.4: Entwicklung von Biomethan nach Kriterien zur Förderung der Kreislaufwirtschaft aufgrund der hohen Inflation in Teilen nicht mehr durchführbar. Aus diesem Grund hat Italien beantragt, den vorgenannten Zielwert zu ändern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Wie Italien erläuterte, ist M5C2-16 von Investition 5: Integrierte Städtepläne – Überwindung illegaler Siedlungen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitskräften in der Landwirtschaft im Rahmen der Komponente 2 von Mission 5 in Teilen nicht mehr durchführbar, da aufgrund unvorhergesehener Veränderungen in der Bevölkerung der illegalen Siedlungen die Vorbereitungsverfahren langwieriger sind als ursprünglich geplant. Aus diesem Grund hat Italien beantragt, die Frist für die Umsetzung des genannten Zielwerts zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Wie Italien erläuterte, wurden 37 Maßnahmen geändert, um bessere Alternativen einzuführen, damit das ursprüngliche Ziel der Maßnahme erreicht wird. Dies betrifft M1C1-18 und M1C1-27 im Rahmen der Maßnahme Investition 1.3.1: Nationale digitale Datenplattform, M1C1-23 im Rahmen der Maßnahme Investition 1.4.6: Mobilität als Dienstleistung für Italien, M1C1-49 und M1C1-50 im Rahmen der Maßnahme Investition 1.8: Einstellungsverfahren für Verwaltungsgerichte, M1C1-60 von Reform  1.9: Reform der öffentlichen Verwaltung, M1C1-72b und M1C1-72c im Rahmen der Maßnahme Reform  1.11: Verringerung von Zahlungsverzug durch öffentliche Verwaltungen und Gesundheitsbehörden, M1C1-73b, M1C1-84a, M1C1-98 und M1C1-98a von Reform  1.10: Reform des Rechtsrahmens für das öffentliche Auftragswesen, M1C1-144 im Rahmen der Maßnahme Investition 1.4.2: Inklusion der Bürger: Verbesserung der Zugänglichkeit digitaler öffentlicher Dienste, M1C1-145, M1C1-146 im Rahmen der Maßnahme Investition 1.4.4: Ausweitung der nationalen digitalen Identitätsplattformen (SPID, CIE) und des nationalen Registers (ANPR) im Rahmen der Komponente 1 von Mission 1; M1C2-11, M1C2-12, M1C2-13 von Reform 2: Jährliche Wettbewerbsgesetze, M1C2-15 von Investition 2: Innovation und Technologie der Mikroelektronik im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1; M1C3-3 von Investition 1.2: Beseitigung physischer und kognitiver Barrieren in Museen, Bibliotheken und Archiven, um einen breiteren Zugang zur Kultur und Teilhabe daran zu ermöglichen, M1C3-18 von Investition 2.3: Programme zur Stärkung der Identität von Orten, Parks und historischen Gärten im Rahmen der Komponente 3 von Mission 1; M2C1-16b von Investition 1.1: Umsetzung neuer Abfallbewirtschaftungsanlagen und Modernisierung bestehender Anlagen, M2C1-23, M2C1-23 von Investition 3.4: Fondo Contratti di Filiera (FCF) zur Unterstützung von Lieferkettenverträgen in den Bereichen Agrar- und Ernährungswirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Forstwirtschaft, Blumenzucht und Pflanzenbau im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1; M2C2-28, M2C2-29 von Investition 4.3: Installation von Ladeinfrastrukturen, M2C2-38a, M2C2-39, M2C2-40 von Investition 5.1: Erneuerbare Energien und Batterien, M2C2-42a und M2C2-43 von Investition 5.4: Unterstützung von Start-up-Unternehmen und Risikokapitalfonds, die im ökologischen Wandel tätig sind, M2C2-44 von Investition 1.1: Entwicklung von Agri-Photovoltaiksystemen, M2C2-47 von Investition 1.2: Förderung erneuerbarer Energien für Energiegemeinschaften und gemeinsam handelnde Eigenversorger im Bereich erneuerbare Energien im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2; M4C1-19 von Investition 3.2: Schule 4.0: innovative Schulen, Verkabelung, neue Klassenzimmer und Workshops, M4C1-23 von Investition 3.4: Lehre und fortgeschrittene Hochschulkompetenzen, M4C1-24 von Investition 1.6: Aktive Orientierung beim Übergang zwischen Schule und Hochschule, M4C1-25 von Investition 1.4: Außerordentliche Intervention zur Verringerung territorialer Lücken in den Zyklen I und II der Sekundarstufe II und zur Bekämpfung des Schulabbruchs im Rahmen der Komponente 1 von Mission 4; M4C2-1a von Investition 1.2: Finanzierung von Projekten, die von Nachwuchsforschern vorgestellt werden, M4C2-3 von Investition 3.3: Einführung innovativer Promotionen, die den Innovationserfordernissen von Unternehmen gerecht werden und die Einstellung von Forschern durch Unternehmen fördern, M4C2-21 und M4C2-21a von Investition 3.2: Finanzierung von Start-up-Unternehmen im Rahmen der Komponente 2 von Mission 4; M5C1-14 von Investition 2: Zertifizierungssystem für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Komponente 1 von Mission 5; M5C2-18 von Investition 5: Integrierte Stadtentwicklungspläne – EIB-Dachfonds im Rahmen der Komponente 2 von Mission 5; M5C3-9 von Investition 1.3: Strukturierte sozialpädagogische Maßnahmen zur Bekämpfung der Bildungsarmut im Süden zur Unterstützung des dritten Sektors im Rahmen der Komponente 3 von Mission 5; M6C1-6 von Investition 1.2: Heim als erster Ort der Pflege und Telemedizin im Rahmen der Komponente 1 von Mission 6; M6C2-2, M6C2-3 von Investition 2.1: Stärkung und Verbesserung der biomedizinischen Forschung des NHS im Rahmen der Komponente 2 Mission 6; M7-1 von Reform 1: Straffung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien auf zentraler und lokaler Ebene; M7-7 von Reform 4: Minderung des finanziellen Risikos im Zusammenhang mit Strombezugsverträgen für erneuerbare Energien, Investition 16: Unterstützung von KMU bei der Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, M7-46, M7-47, M7-48 und M7-49 von Investition 17: Finanzinstrument zur Verringerung der Energiearmut und für die energetische Sanierung von öffentlichen Wohngebäuden und Sozialwohnungen sowie für einkommensschwache und schutzbedürftige Haushalte im Rahmen von Mission 7. Aus diesem Grund hat Italien beantragt, die vorgenannten Etappenziele und Zielwerte zu ändern. Darüber hinaus hat Italien beantragt, die Etappenziele M1C1-61 von Reform  1.9: Reform der öffentlichen Verwaltung, die Zielwerte M1C1-64 und M1C1-65 von Investition 1.9: Bereitstellung technischer Hilfe und Stärkung des Kapazitätsaufbaus für die Umsetzung des italienischen Aufbau- und Resilienzplans im Rahmen der Komponente 1 von Mission 1, Etappenziel M1C2-30, Zielwerte M1C2-31 und M1C2-32 von Investition 7: Unterstützung des Produktionssystems für den ökologischen Wandel, Netto-Null-Technologien sowie Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz strategischer Lieferketten im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1, die Zielwerte M2C2-29a, M2C2-30a, M2C2-30b von M2C2 Investition 4.3.1: Installation von Ladeinfrastrukturen im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2; Zielwert M5C1-13 von Investition 2: Zertifizierungssystem für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Komponente 1 von Mission 5, Etappenziel M7-8 von Reform  4: Minderung des mit Strombezugsverträgen für erneuerbare Energie verbundenen finanziellen Risikos im Rahmen von Mission 7 zu streichen. Darüber hinaus hat Italien beantragt, das Etappenziel M1C2-13a von Reform  2: Jährliche Wettbewerbsgesetze im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1; die Zielwerte M3C1-5 von Investition 1.1: Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen nach Süden für den Personen- und den Güterverkehr und M4C2-3a von Investition 3.3: Einführung innovativer Promotionen, die den Innovationserfordernissen von Unternehmen gerecht werden und die Einstellung von Forschern durch Unternehmen fördern hinzuzufügen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(9)Wie Italien erläuterte, wurden 20 Maßnahmen geändert, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einzuführen, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme weiterhin erreicht würden. Dies betrifft die Investition 1.6 Digitaler Wandel großer Zentralverwaltungen, M1C1-43 und M1C1-44 von Reform  1.4: Reform der Ziviljustiz, M1C1-155 von Investition 1.6.3: Digitalisierung der nationalen Sozialversicherungsanstalt (INPS) und der nationalen Arbeitsunfallversicherungsanstalt (INAIL) im Rahmen der Komponente 1 von Mission 1; M1C3-27 von Investition 4.3: Caput Mundi Next Generation EU für touristische Großveranstaltungen im Rahmen der Komponente 3 von Mission 1; M2C2-34 und M2C2-35 von Investition 4.4.1: Stärkung der Regionalbusflotte für den öffentlichen Nahverkehr durch emissionsfreie Niederflurbussen, M2C2-34a und M2C2-35avon Investition 4.4.2: Stärkung der regionalen Eisenbahnflotte des öffentlichen Nahverkehrs mit emissionsfreien Zügen und Universaldiensten im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2, M2C3-8 von Investition 1.2: Bau von Gebäuden, Neuqualifizierung und Stärkung des Immobilienvermögens der Rechtspflege im Rahmen der Komponente 3 von Mission 2; M2C4-11a von Investition 2.1: Maßnahmen zur Verringerung der Hochwasser- und hydrogeologischen Risiken, M2C4-34, M2C4-24a, M2C4-35 und M2C4-35a von Investition 4.3: Investitionen in die Resilienz der Bewässerungslandwirtschaft für eine bessere Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Rahmen der Komponente 4 von Mission 2; M3C1-19 und M3C1-20 von Investition 1.8: Modernisierung von Bahnhöfen (Rete Ferroviaria Italiana (RFI) Management; im Süden) im Rahmen der Komponente 1 von Mission 3; M3C2-7 von Investition 2.3: Kaltbügeln im Rahmen der Komponente 2 von Mission 3; M4C1-12 von Investition 4.1: Erweiterung der Zahl und der Karrieremöglichkeiten von Doktoranden (forschungsorientiert, öffentliche Verwaltung und Kulturerbe), M4C1-17 und M4C1-16 von Investition 3.1: Neue Kompetenzen und neue Sprachen, M4C1-20 von Investition 1.5: Entwicklung des tertiären Berufsbildungssystems (IVS) im Rahmen der Komponente 1 von Mission 4; M5C1-15a und M5C1-16 von Investition 4: Öffentlicher Dienst im Rahmen der Komponente 1 von Mission 5; M5C3-12 und Beschreibung der Maßnahme unter Investition 1.4: Infrastrukturinvestitionen für die Sonderwirtschaftszone im Rahmen der Komponente 3 von Mission 5; M6C2-12 von Investition 1.3: Stärkung der technologischen Infrastruktur und der Instrumente für die Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenanalyse und -simulation im Rahmen der Komponente 2 von Mission 6; M7-4 von Reform 2: Umweltschädliche Subventionen, M7-14 und M7-15 von Investition 4: Tyrrhenische Verbindung, M7-16 Investition 5: SA.CO.I.3, M7-31 Investition 11: Stärkung der Schienenflotte des regionalen ÖPNV durch emissionsfreie Züge und des Universaldienstes im Rahmen von Mission 7. Auf dieser Grundlage hat Italien beantragt, unnötige Hintergrundinformationen oder Verfahrenselemente, die nicht zu den Zielen der Maßnahmen beitragen, zu streichen, klarzustellen, dass sich bestimmte Elemente auf die Ziele oder den Kontext der Maßnahmen beziehen, und die Beschreibungen von Maßnahmen oder Etappenzielen und Zielwerten, die einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für das Erreichen der anvisierten Ziele verursachen, zu vereinfachen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(10)Nach den Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Italien ferner beantragt, zwei neue Maßnahmen hinzuzufügen. Dies betrifft den Zielwert M2C2-30 von Maßnahme Investition 4.5: Programm zur Ersetzung von Flotte von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen durch Elektrofahrzeuge im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2 und die Etappenziele M3C1-25 und M3C1-26 von Reform  1.3: Steigerung der Effizienz der Eisenbahninfrastruktur in Italien im Rahmen der Komponente 1 von Mission 3. Aus diesem Grund hat Italien beantragt, die vorgenannten Etappenziele und Zielwerte hinzuzufügen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(11)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Italien angeführten Gründe die Änderung(en) nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 entsprechend geändert werden sollte.

(12)Die Verteilung der Etappenziele und Zielwerte auf die verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des Plans und dem von Italien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(13)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurden 11 redaktionelle Fehler gefunden, die acht Etappenziele und Zielwerte sowie sieben Maßnahmen im Rahmen von vier Komponenten betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diese redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 30. April 2021 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und der Italien vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen M1C1-20 der Maßnahme Investition 1.5: Cybersicherheit, M1C1-139 und M1C1-147 der Maßnahme Investition 1.2: Cloud-Befähigung für lokale vorbereitende Maßnahmen, M1C1-140 von Investition 1.4.1: Bürgererfahrung – Verbesserung der Qualität und Nutzbarkeit digitaler öffentlicher Dienste, M1C1-143 von Investition 1.6.4: Digitalisierung des Verteidigungsministeriums im Rahmen der Komponente 1 von Mission 1; M1C2-19 von Investition 3.1: Grüne Inseln, M1C2-23 im Rahmen der Maßnahme Investition 4: Satellitentechnologie und Weltraumwirtschaft im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1; M2C4-22 und M2C4-23 im Rahmen der Maßnahme Investition 3.3: Renaturierung des Po-Gebiets im Rahmen der Komponente 4 von Mission 2; und die Beschreibung der folgenden Maßnahmen Investition 1.3: Daten und Interoperabilität im Rahmen der Komponente 1 von Mission 1; Investition 7: Sport und soziale Eingliederung im Rahmen der Komponente 2 von Mission 5. Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Bewertung durch die Kommission

(14)Die Kommission hat den geänderten ARP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung

(15)Gemäß dem Kriterium in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe db und Anhang V Abschnitt 2.13 der Verordnung (EU) 2021/241 ist davon auszugehen, dass die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen weitgehend (Einstufung A) grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken.

(16)Die Änderungen, die Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung betreffen, betreffen die Investition 6: Grenzüberschreitende Stromverbundprojekte zwischen Italien und den Nachbarländern im Rahmen von Mission 7. Der begrenzte Umfang der Änderungen wirkt sich nicht auf die Gesamtbewertung dieses Kriteriums aus.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(17)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 39,5 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP und 75,7 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(18)Die Änderungen in Bezug auf den Beitrag zum ökologischen Wandel betreffen die Anhebung der Zuweisung für Investition 1.4: Entwicklung von Biomethan und die entsprechende Herabsetzung der Zuteilung für Investition 3.2: Wasserstoffnutzung in schwer dekarbonisierbaren Industrien, beide im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2. Darüber hinaus wurden die Mittel für Investition 4.3: Installation von Ladeinfrastrukturen gekürzt, und der entsprechende Betrag wurde der neuen Investition 4.5: Programm zur Ersetzung von Flotte von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen durch Elektrofahrzeuge, beide im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2, zugeteilt. Investition 7: Unterstützung des Produktionssystems für den ökologischen Wandel, Netto-Null-Technologien sowie Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz strategischer Lieferketten im Rahmen der Komponente 2 von Mission 1 wurde mit Investition 5.1: Erneuerbare Energien und Batterien im Rahmen der Komponente 2 von Mission 2 zusammengeführt. Die begrenzte Reduzierung auf drei teilweise nicht mehr durchführbare Maßnahmen aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette im Rahmen der Komponente 1 von Mission 3 von Investition 1.1: Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen nach Süden für den Personenverkehr, Investition 1.2: Hochgeschwindigkeitsstrecken im Norden zur Anbindung an das übrige Europa, 1.3: Diagonalverbindungen und Güterverkehr, wurde teilweise durch eine Aufstockung der Zuweisung für Investition 1.9: Interregionale Verbindungen ausgeglichen. Insgesamt führen die Änderungen am Aufbau- und Resilienzplan Italiens aufgrund der unterschiedlichen Klimamarkierungen der verstärkten Maßnahme und der reduzierten Maßnahmen zu einem Nettoanstieg des Gesamtbeitrags zum Klimaziel des Plans um 0,1 % (von 39,4 % auf 39,5 %). Der begrenzte Umfang dieser Änderungen wirkt sich nicht auf die Gesamtbewertung dieses Kriteriums aus.

Beitrag zum digitalen Wandel

(19)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 25,5 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(20)Die Änderungen, die Maßnahmen mit digitaler Dimension betreffen, betreffen nur einige wenige Maßnahmen der Komponente 1 von Mission 1. Der begrenzte Umfang der Änderungen wirkt sich nicht auf die Gesamtbewertung dieses Kriteriums aus.

Kosten

(21)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im geänderten ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(22)Die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP ist mit der Art der geplanten Reformen und Investitionen vereinbar. Infolgedessen werden die Kostenschätzungen für die meisten Maßnahmen des geänderten ARP als angemessen und plausibel erachtet. Italien hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist. Schlussendlich stehen die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Daher ist für den geänderten ARP eine Einstufung B gerechtfertigt.

Sonstige Bewertungskriterien

(23)Aus Sicht der Kommission haben die von Italien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (ST 10160/21 INIT; ST 10160/21 ADD 1 REV 2 vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Italiens enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des ARP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, g, h, j und k festgelegten Bewertungskriterien.

Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen

(24)Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 hat Italien Projekte, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, als vorrangig betrachtet. Italien war jedoch der Ansicht, dass kein Projekt mit einem Souveränitätssiegel in den geänderten ARP aufgenommen werden sollte, da die Bewertung der Vereinbarkeit solcher Projekte mit der ARF-Verordnung und den Vorschriften über staatliche Beihilfen noch nicht abgeschlossen ist und ihre Aufnahme in diesem Stadium verfrüht wäre, da ihre Förderfähigkeit noch nicht vollständig bestätigt wurde. 

Positive Bewertung

(25)Nachdem die Kommission den geänderten ARP positiv bewertet und festgestellt hat, dass er die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten ARP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten ARP bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(26)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP Italiens belaufen sich auf 194 415 941 466 EUR. Da dieser Betrag den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Italien maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 festgelegte finanzielle Betrag, der Italien für den geänderten ARP zugewiesen wird, 71 779 623 788 EUR betragen.

Darlehen

(27)Die Italien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Unterstützung in Höhe von 122 601 810 400 EUR bleibt unverändert.

(28)Der Durchführungsbeschluss des Rates ST 10160/21 INIT; ST 10160 /21 ADD 1 REV 2 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des ARP Italiens sollte daher entsprechend geändert werden. Der Klarheit halber sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Italiens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans (ARP) Italiens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sowie der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung, die einschlägigen Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses:

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    ST 10160/21 INIT; ST 10160/21 ADD 1 REV 2.
(3)    ST 12259/23 INIT.
(4)    ST 16051/23 INIT; ST 16051/23 ADD 1 und ST 16051/23 ADD 1 REV 1 (ga).
(5)    ST 9399/24 INIT; ST 9399/24 ADD 1.
(6)    ST 15114/24 INIT; ST 15114 ADD 1 REV 1.