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29.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/838 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nachdem Italien am 11. September 2014 das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) in den Regionen Kalabrien und Sizilien gemeldet hatte, wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU gilt bis zum 31. Mai 2015. Da die Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sowie die aktive Überwachung hinsichtlich des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in den betroffenen Regionen Italiens nicht abgeschlossen sind, ist die epidemiologische Lage noch nicht erfasst, obwohl der Parasit seit vergangenem Dezember nicht mehr aufgetreten ist. |
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(3) |
In Anbetracht dieser Übergangssituation und bis zum Vorliegen weiterer Informationen zur laufenden Überwachung ist es daher notwendig, die Geltungsdauer der in dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU vorgesehenen Maßnahmen bis zum voraussichtlichen Ende der derzeitigen Bienenzuchtsaison in diesen Regionen Ende November 2015 zu verlängern. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2015.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 28. Mai 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).