52003BP0152

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 — Einzelplan IV — Gerichtshof

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0046 - 0048
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0219 - 0221


Entschließung

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 - Einzelplan IV - Gerichtshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 405 - C5-0244/2002),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2001 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0538/2002)(1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0538/2002),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0101/2003/rev1),

1. würdigt die Fortschritte des Gerichtshofs hinsichtlich der verbesserten Buchführung über seine Sachanlagen, insbesondere seine nicht finanziellen Sachanlagen; stellt fest, dass diese Verbesserungen unter anderem die Korrektur der vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2000 aufgezeigten Fehler betreffend den Nettobuchwert seiner nicht finanziellen Sachanlagen erlaubten;

2. stellt fest, dass ihm der Sachverständigenbericht über Unstimmigkeiten bei der Inrechnungstellung(4), den es in seinem Beschluss vom 25. April 2002 über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2000(5) und im Fragenkatalog zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 angefordert hatte, bisher noch nicht übermittelt wurde; stellt ferner fest, dass Gleiches für den gesonderten Sachverständigenbericht über die Bestimmung derjenigen Ausgabenposten, die nicht in den endgültigen Kontenabschluss aufgenommen werden sollten, gilt;

3. fordert den Gerichtshof auf, dem Parlament die beiden oben genannten Berichte bis zum 1. Juni 2003 zu übermitteln;

4. dankt dem Gerichtshof für die Übermittlung des Berichts über sein Bestandsverzeichnis(6), der in Ziffer 15 des Entlastungsbeschlusses des Parlaments vom 25. April 2002 angefordert worden war; nimmt die Schlussfolgerung des Gerichtshofs zur Kenntnis, dass er mit der Einführung des ELS-Systems (equipment logistic support) inzwischen über eine Datenbank zur Registrierung seiner gesamten beweglichen Aktiva gemäß der Haushaltsordnung verfügt;

5. geht davon aus, dass die Mitglieder der Organe die entstehenden Kosten erstatten, wenn sie die ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwagen für außerdienstliche Zwecke nutzen; bittet den Gerichtshof, ihm bis zum 30. Juni 2003 einen Bericht über die von ihm hierzu erlassenen Vorschriften und über die seitens der Mitglieder in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Beträge zu übermitteln;

6. nimmt die Bemerkungen(7) des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Regelungen für die Bezüge der Mitglieder der Organe keine spezifische Rechtsgrundlage für die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten bei der Überweisung eines Teils dieser Bezüge in ein anderes als das Land des Dienstorts enthalten; vertritt die Auffassung, dass trotz der Antwort des Gerichtshofs betreffend die Schlussfolgerungen seines Verwaltungsausschusses vom 25. September 2002 (in denen unter anderem auf Anhang VII des Beamtenstatuts verwiesen wird)(8) die Existenz einer spezifischen Rechtsgrundlage notwendig ist, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung, und ersucht den Gerichtshof, mit den erforderlichen Studien zu beginnen, damit spätestens für das Haushaltsjahr 2004 eine Rechtsgrundlage verfügbar ist, um die Harmonisierung der Regelungen zu gestatten, die für die Überweisung der Bezüge der Mitglieder der verschiedenen Organe in ihre Herkunftsländer gelten; fordert, dass der Gerichtshof, bis eine spezifische Rechtsgrundlage vorhanden ist, die Notwendigkeit überprüft, die Anwendung dieser Berichtigungskoeffizienten auszusetzen;

7. nimmt die derzeitigen Immobilienprojekte des Gerichtshofs zur Kenntnis, einschließlich der Renovierung des "Palais", eines das "Palais" umschließenden Gebäudes und zweier Bürohochhäuser; fordert den Gerichtshof auf, einen Bericht darüber vorzulegen, wie er seine bestehenden Gebäude, neue Immobilienvorhaben, Wartung und Infrastrukturen im Allgemeinen verwaltet;

8. nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof 2001 eine Vorauszahlung in Höhe von 2884849 EUR an die luxemburgischen Behörden leistete für die Anmietung/den Erwerb der Anbauten des "Palais" mit dem Ziel, den aus dem Haushalt 2003 zu zahlenden Betrag zu reduzieren;

9. nimmt die Einschätzung des Gerichtshofs zur Kenntnis, dass, da Personal zur Vorbereitung der Erweiterung im gewissen Umfang bereits Ende 2003 eingestellt werden soll und der Beitrittstermin auf 1. Mai 2004 festgesetzt wurde, zusätzlicher Büroraum erforderlich sein wird, um die neuen Mitglieder des Organs (bis zu je 10 Richter für den Gerichtshof sowie das Gericht erster Instanz) unterzubringen, ebenso das Personal ihrer jeweiligen Kabinette, das Personal des Übersetzungsdienstes sowie viele weitere Bedienstete im Zusammenhang mit der Erweiterung; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwaltung des Gerichtshofs mit Unterstützung des luxemburgischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten derzeit nach geeigneten Büroräumen sucht;

10. begrüßt die Bereitschaft(9) des Gerichtshofs, der Entlastungsbehörde eine Zusammenfassung des vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 60 Absatz 7 der neuen Haushaltsordnung erstellten jährlichen Tätigkeitsberichts zuzuleiten; stellt fest, dass der Gerichtshof diese Bereitschaft von der Zustimmung aller anderen Organe abhängig macht; beauftragt seinen Präsidenten, ein Schreiben an die Präsidenten der anderen Organe zu richten, um sie offiziell aufzufordern, der Haushaltsbehörde eine Zusammenfassung ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte zuzuleiten;

11. stellt bezüglich der Arbeitsbelastung des Gerichts erster Instanz fest, dass die Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen in den vergangenen Jahren zwar zugenommen hat, aber unverändert niedriger ist als die Zahl der vorgebrachten Rechtssachen, so dass der Rückstand an anhängigen Fällen weiterhin gestiegen ist (2001 - vorgebrachte Rechtssachen: 345; abgeschlossene Rechtssachen: 275; anhängige Rechtssachen: 589)(10);

12. nimmt die Einschätzung(11) des Gerichtshofs zur Kenntnis, dass 2002 der Anstieg der potenziellen Arbeitsleistung, der quantitativ auf die Einstellung der neuen Sprachjuristen zurückzuführen ist, den Übersetzungsdienst des Gerichtshofs in die Lage versetzen wird, die Zahl der übersetzten Seiten weiter zu erhöhen, dass jedoch der Effekt, den eine solche gestiegene Produktion auf den Umfang der noch zu übersetzenden oder in der Übersetzung begriffenen Seiten hat, davon abhängen wird, wie sich die Arbeitsbelastung entwickelt;

13. fordert, dass die Entlastungsbehörde regelmäßig über die Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs und den Rückstand in der Übersetzung unterrichtet wird;

14. stellt mit Sorge fest, dass der Ruf der Europäischen Union und die Rechte der EU-Bürger darunter leiden, dass es so lange dauert, bis der Europäische Gerichtshof sich mit der großen Zahl von anhängigen Rechtssachen befasst; ersucht den Gerichtshof, dem Parlament einen Bericht vorzulegen und darin zu erläutern, wie seine Arbeit derzeit organisiert ist, und im Einzelnen die Probleme zu nennen, die den Gerichtshof daran hindern, eine effiziente Arbeit zu leisten; stellt fest, dass sich die Probleme des Gerichtshofs mit der Erweiterung noch verschlimmern werden; fordert den Gerichtshof auf, Vorschläge zur Bewältigung dieser Probleme vorzulegen und anzugeben, wo strukturelle Veränderungen notwendig sind, und eine umfassende Aufschlüsselung der zur Durchführung dieser Verbesserungen erforderlichen zusätzlichen Mittel vorzulegen.

(1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4) Antworten auf Fragenkatalog PE 315.844 (Frage 4).

(5) ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 66.

(6) Bericht des Gerichtshofs vom 24.6.2002.

(7) Jahresbericht 2001, Ziffer 7.18.

(8) Antworten auf Fragenkatalog PE 315.844 (Frage 1).

(9) Antworten auf Fragenkatalog PE 315.844 (Frage 3).

(10) Quelle: Bericht für den Haushaltsausschuss.

(11) Quelle: Bericht für den Haushaltsausschuss.