8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Entbindung Estlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4526)

(Nur der estnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/377/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), insbesondere auf Artikel 28,

auf Antrag Estlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG enthalten Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut bzw. von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Gemäß diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Arten anzuwenden.

(2)

Estland hat beantragt, von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. entbunden zu werden.

(3)

Das Saatgut von Avena strigosa Schreb, Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. wird in Estland normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem kommt diesem Saatgut in diesem Mitgliedstaat keine wirtschaftliche Bedeutung zu.

(4)

Solange sich an diesen Gegebenheiten nichts ändert, sollte dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden werden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 14 Absatz 1 in Bezug auf die Art Avena strigosa Schreb.

Artikel 2

Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 17 in Bezug auf die Art Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.