Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Geldmarktfonds /* COM/2013/0615 final - 2013/0306 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Geldmarktfonds (Money Market Funds ‑
MMF) sind für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten eine wichtige
kurzfristige Finanzierungsquelle. In Europa halten Geldmarktfonds rund
22 % aller kurzfristigen Schuldtitel, die von Staaten oder Unternehmen
aufgelegt werden, sowie 38 % der kurzfristigen Schuldtitel des
Bankensektors. Auf der Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein
Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein hohes Maß an
Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit bei marktbasierter Rendite
bietet. Geldmarktfonds werden vor allem von Unternehmen genutzt, die
Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen, z. B. bis eine größere
Ausgabe, etwa für Löhne und Gehälter, ansteht. Geldmarktfonds stellen somit eine zentrale
Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach und Angebot an kurzfristigem Geld
aufeinandertreffen. Mit einem verwalteten Vermögen von rund 1000 Mrd. EUR
bilden Geldmarktfonds eine eigene Fondskategorie, die sich von allen anderen
offenen Investmentfonds unterscheidet. Die Mehrheit der Geldmarktfonds ‑
rund 60 %, die rund 80 % des Vermögens verwalten ‑ fällt unter
die Richtlinie 2009/65/EG über Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW). Die übrigen Geldmarktfonds sollten seit Juli 2013 nach
den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer
Investmentfonds (AIFM) operieren. Geldmarktfonds sind im Durchschnitt erheblich
größer als OGAW-Fonds. So kann ein einziger Geldmarktfonds durchaus eine
Größenordnung von 50 Mrd. EUR erreichen. Geldmarktfonds sind in
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, wobei über 95 % des Markts auf FR,
IE und LU entfallen. Aufgrund des hohen Anteils an grenzübergreifenden Anlagen
und Anlegern sowie der grenzübergreifenden Ansteckungseffekte zwischen dem
Geldmarktfonds und seinem Sponsor, der seinen Sitz in den allermeisten Fällen
in einem anderen Land unterhält, bestehen beim betreffenden Markt jedoch enge
Verflechtungen mit anderen Ländern. Aufgrund der systemischen Zusammenhänge zum
einen zwischen Geldmarktfonds und Bankensektor und zum anderen zwischen
Geldmarktfonds und Unternehmens- sowie Staatsfinanzierung steht die Tätigkeit
von Geldmarktfonds im Zentrum der internationalen Arbeiten zum Thema
Schattenbanken. Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB)
und andere Einrichtungen wie die International Organisation of Securities
Commissions (IOSCO) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sind
bei ihrer Analyse des Finanzsektors zu dem Schluss gelangt, dass bestimmte
Tätigkeiten und Unternehmen zwar von systemischer Bedeutung, von der
Regulierung bislang jedoch nicht in hinreichendem Maße angesprochen worden
sind. Im Bereich der Vermögensverwaltung wurden Geldmarktfonds als
systemrelevant eingestuft. Im November 2012 verabschiedete das Europäische
Parlament eine Entschließung zu Schattenbanken, in der es die Kommission
aufforderte, einen Vorschlag mit Schwerpunkt auf dem Thema MMF vorzulegen.[1] Der ESRB hat eine solide Analyse der Risiken der
Tätigkeit von Geldmarktfonds vorgelegt. Seine Empfehlungen betreffen
insbesondere die Stabilität und Liquidität solcher Fonds und enthalten darüber
hinaus zusätzliche Vorgaben für Transparenz und Berichterstattung. Die
Kommission hat diese Empfehlungen in ihrem Vorschlag weitgehend berücksichtigt,
gleichzeitig aber auch ihren möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Finanzierung der europäischen Wirtschaft Rechnung getragen. Geldmarktfonds bieten Anlegern ähnliche
Vorzüge wie Bankeinlagen: sofortiger Zugang zu Liquidität und relative
Wertbeständigkeit. Angesichts dieser Merkmale sehen Anleger in Geldmarktfonds
eine sichere und stärker diversifizierte Alternative zu Bankeinlagen. In
Wahrheit sind Geldmarktfonds jedoch klassische Investmentfonds mit den inhärenten
Marktrisiken einer jeden Fondsanlage. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die
der Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere unter angespannten
Marktbedingungen zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage,
Anteile sofort zurückzunehmen oder den Wert der von ihm aufgelegten
Fondsanteile oder Anteilsscheine zu erhalten, nicht immer einlösen. Einige
Fonds-Sponsoren (zumeist Banken) mögen in der Lage sein, den Wert der Anteile
zu stützen, indem sie dem Fonds Unterstützung gewähren, während es anderen
(zumeist Vermögensverwaltern) möglicherweise am nötigen Kapital dafür fehlt.
Aufgrund der Fristeninkongruenz zwischen der täglichen Liquidität, die ein
Geldmarktfonds den Anlegern bietet, und der Liquidität der im Portfolio des
Fonds enthaltenen Vermögenswerte ist eine sofortige Rücknahme unter Umständen
nicht immer möglich. Die Zusage eines stabilen Rücknahmepreises wird häufig
durch ein „AAA“-Rating unterstrichen. Der Nachteil ist, dass Anleger ihre
Gelder abziehen, sobald sie die Gefahr sehen, dass der Geldmarktfonds seine
Zusage allzeit verfügbarer Liquidität und stabiler Rücknahmen möglicherweise
nicht einhalten kann, was unter Umständen eine massive Anlegerflucht, einen
sogenannten „Run“, zur Folge haben kann. Anlegerfluchten zeichnen sich durch massive
und abrupte Rücknahmeforderungen einer großen Anlegergruppe aus, die bestrebt
ist, Verluste zu vermeiden und ihre Anteile zum höchstmöglichen Preis
zurückzugeben. Derartige „Runs“ sind systemrelevant, da sie Geldmarktfonds
zwingen, Vermögenswerte rasch zu veräußern, um den ausstehenden
Rücknahmeforderungen nachkommen zu können. Die durch die Rücknahmen ausgelöste
Spirale führt wiederum dazu, dass der Nettoinventarwert (Net Asset Value ‑
NAV) des Fonds immer rascher sinkt, was den NAV-Verfall und die Furcht vor
einem insgesamt instabilen Geldmarkt noch verstärkt. Da Geldmarktfonds bei der
kurzfristigen Finanzierung z. B. von Banken, Kapitalgesellschaften oder
Staaten eine zentrale Rolle spielen, kann eine Anlegerflucht aus Geldmarktfonds
breitere Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben. Während der größte Teil
(85 %) der als Geldmarktfondspapiere aufgelegten 1000 Mrd. EUR
an Finanzmarktinstrumenten auf Banken entfällt, stammen rund 10 % von
Staaten und rund 5 % von Unternehmen. Staaten und Großunternehmen nutzen
den Geldmarkt neben Bankkrediten für ihre kurzfristige Finanzierung. Systemisch sind die mit Anlegerfluchten
verbundenen Probleme 1.) aufgrund der engen Verflechtungen von Geldmarktfonds
mit der Realwirtschaft (Rolle der Geldmarktfonds bei der Deckung des
kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Emittenten, die sich über den Geldmarkt
finanzieren), 2.) aufgrund ihrer Verbindungen mit den Sponsoren. Darüber hinaus
geht es bei Anlegerfluchten aus Geldmarktfonds in gewisser Weise auch um den
Anlegerschutz, denn diejenigen, die ihre Anteile erst spät zurückgeben (in der
Regel private Anleger), erleiden gegenüber jenen, die frühzeitig aussteigen,
zwangsläufig einen Nachteil. Diese Probleme werden mit der vorgeschlagenen
Verordnung angegangen. Sie sieht gemeinsame Standards vor, um die Liquidität
von Geldmarktfonds zu erhöhen und die Stabilität ihrer Struktur
sicherzustellen. Einheitliche Regeln werden eingeführt, um sicherzustellen,
dass die liquiden Vermögenswerte täglich und wöchentlich eine bestimmte
Mindesthöhe aufweisen. Standardisierte Grundsätze werden festgelegt, die den
Fondsverwalter in die Lage versetzen sollen, ein besseres Verständnis seiner
Anlegerbasis zu erlangen. Ferner werden gemeinsame Regeln eingeführt, die
gewährleisten sollen, dass Geldmarktfonds in qualitativ hochwertige und gut
diversifizierte Vermögenswerte hoher Bonität investieren. Mit diesen Maßnahmen
soll sichergestellt werden, dass die Liquidität des Fonds ausreicht, um den
Rücknahmeforderungen der Anleger zu entsprechen. Die Stabilität der Geldmarktfonds wird
gewährleistet, indem klare und harmonisierte Regeln für die Bewertung der
Vermögenswerte aufgestellt werden, in die Geldmarktfonds investieren. Durch
diese Bewertungsregeln wird der offenkundigen Tatsache Rechnung getragen, dass
Geldmarktfonds in Wahrheit ganz normale Investmentfonds sind, deren Anlagewerte
Preisschwankungen unterliegen. Bestimmte Geldmarktfonds werden die
Möglichkeit haben, ihre Bilanzierungsmethode, die einen stabilen Zeichnungs-
und Rücknahmekurs ermöglicht, beizubehalten, sofern sie angemessene
Barmittelreserven bilden. Dieser sogenannte „NAV-Puffer“ wird dazu dienen, die
inhärenten Kapitalmarktbewegungen aufzufangen. Dies dürfte auch dafür sorgen,
dass es die Sponsoren nicht unvorbereitet trifft, wenn ihre Geldmarktfonds
externe Unterstützung benötigen. Der Puffer wird sich auf 3 % des von
einem Geldmarktfonds verwalteten Vermögens belaufen. Die Fälle, in denen
während der Krise von Sponsoren Unterstützung geleistet wurde (bei US-Geldmarktfonds
123 Mal), zeigen, dass diese Unterstützung in nur drei Fällen mehr als
3 % ausmachte. Beim Ausfall des Reserve Primary Funds im Jahr 2008
verlor dieser 3 % auf sein 1,5 %iges Engagement in Lehman-Werten. Der
Puffer bietet Anteilsinhabern von Geldmarktfonds mit konstantem
Nettoinventarwert (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) zwar
keine vollkommene Garantie, schafft jedoch ein Gleichgewicht zwischen der
Notwendigkeit eines robusten und sicheren CNAV-Modells und den
Finanzierungskapazitäten der Verwalter. Die Kosten für den MMF werden von den
Finanzierungskosten des einzelnen Fondsverwalters abhängen und können zwischen
3 % und 10 % jährlich liegen. Bei einem Puffer von 3 % würde
dies zu einem Anstieg der Verwaltungsgebühren um 0,09 % bis 0,30 %
pro Jahr führen. Es wird erwartet, dass dieser Kostenanstieg zum Teil vom
Verwalter getragen und zum Teil an die Anleger weitergereicht wird. Der
Gebührenanstieg wird sich zwar auf die Rendite auswirken, die Anleger mit MMF
erzielen können, wird ihnen dafür aber auch zu einem Produkt verhelfen, dass
mit einer zusätzlichen Schutzschicht gegen Marktschwankungen bei den
Basiswerten ausgestattet ist. Über diese Bestimmungen hinaus wird eine
gemeinsame Vorschrift über Ratings sicherstellen, dass sich Fondsverwalter und
Anleger nicht mehr auf externe Ratings verlassen, die bei Herabstufungen die
Funktionsfähigkeit des Geldmarkts beeinträchtigen könnten. Diese Maßnahmen
werden durch verschärfte Transparenzanforderungen flankiert, um
sicherzustellen, dass sich Anleger über das Risiko- und Ertragsprofil ihrer
Anlagen im Klaren sind. Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf
die bestehenden Zulassungsverfahren für OGAW, die mit der OGAW-Richtlinie
harmonisiert wurden. Sie wird ein harmonisiertes Zulassungsverfahren für
AIF-Geldmarktfonds einführen, da die AIFM-Richtlinie die Zulassung von AIF im
Ermessen der Mitgliedstaaten lässt. Das harmonisierte Verfahren für
AIF-Geldmarktfonds wird das für OGAW vorgesehene harmonisierte
Zulassungsverfahren abbilden. Die Verwalter werden weiterhin entweder der
OGAW-Richtlinie oder der AIFM-Richtlinie unterliegen, doch werden Verwalter und
Fonds, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen,
darüber hinaus die zusätzlichen spezifischen Vorschriften für Geldmarktfonds-Produkte
erfüllen müssen. Diese einheitlichen Vorschriften sollen die
Integrität des Binnenmarktes erhalten und dessen Krisenfestigkeit erhöhen, um
die Auswirkungen einer etwaigen erneuten Krise möglichst gering zu halten. Die
Anleger werden für die mit diesen regulierten Produkten verbundenen Risiken
sensibilisiert und erhalten Gewissheit über das homogene Anlageangebot von
Geldmarktfonds in der Union. Die Verwalter werden von EU-weit harmonisierten
Produktvorschriften profitieren. Den Emittenten von Geldmarktinstrumenten
wiederum wird das stabilere Umfeld zugutekommen, das den Geldmarktfonds ihre
Funktion als Finanzierungsinstrument sichern wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation interessierter
Kreise Seit Anfang 2012 führt die Kommission
umfassende Konsultationen mit Vertretern einer Vielzahl von Organisationen
durch. Der Austausch erfolgte über bilaterale und multilaterale
Zusammentreffen, eine öffentliche Konsultation zum Schattenbankwesen, eine
öffentliche Konsultation zur Vermögensverwaltung einschließlich Geldmarktfonds
und eine öffentliche Konferenz zum Thema Schattenbanken. Im Laufe dieses
Prozesses hat die Kommission eine Fülle von Informationen über die Funktionsweise
des Geldmarktfonds-Markts und seiner diversen Segmente sowie Stellungnahmen zu
den noch offenen Fragen und Lösungsvorschläge erhalten. 2.1.1. Grünbuch zum Schattenbankwesen Die Reaktionen auf das Grünbuch lieferten ein
umfassendes Bild des europäischen Schattenbankwesens. Auf dieser Grundlage
konnten für eine öffentliche Konsultation zur Vermögensverwaltung, die im Juli
2012 eingeleitete wurde, gezieltere Fragen speziell zur Tätigkeit von
Geldmarktfonds zusammengestellt werden. Auch bei einer öffentlichen Konferenz
vom April 2012, an der Stakeholder aus der EU und den USA teilnahmen, waren
Geldmarktfonds als Programmpunkt vorgesehen. Im Geldmarktfonds-Panel legten
Regulierungs- und Branchenvertreter ihre Auffassungen zum Reformbedarf am
EU-Geldfondsmarkt dar. 2.1.2. Konsultation zur
Vermögensverwaltung Bei einer breiter angelegten öffentlichen Konsultation
zu unterschiedlichen Aspekten der Vermögensverwaltung, die am 26. Juli
2012 veröffentlicht (und am 18. Oktober 2012 abgeschlossen) wurde, war ein
Abschnitt speziell dem Thema Geldmarktfonds gewidmet. Die
Kommissionsdienststellen erhielten zum Abschnitt Geldmarktfonds
56 Beiträge. 2.2. Folgenabschätzung Gemäß ihrer Politik der „Besseren
Rechtsetzung“ hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen
Handlungsoptionen vorgenommen. Um die Liquidität und Stabilität von
Geldmarktfonds zu gewährleisten, wurden ganze 16 Optionen geprüft.
Analysiert wurden alle Optionen erstens anhand der übergeordneten Ziele,
d. h. Stärkung der Finanzstabilität im Binnenmarkt und besserer Schutz von
Geldmarktfonds-Anlegern, zweitens aber auch anhand der spezifischeren Ziele
dieser Initiative: i) Vermeidung von Ansteckungsgefahren für die
Realwirtschaft, ii) Vermeidung von Ansteckungsgefahren für den Sponsor und
iii) Verringerung der Nachteile bei Spätrückgaben, insbesondere bei
Rückgaben unter angespannten Marktbedingungen. Analysiert wurden die Auswirkungen
einschließlich Kosten und Nutzen für die verschiedenen Interessenträger,
Anleger, Vermögensverwalter, Emittenten kurzfristiger Schuldtitel und
Sponsoren. Die Analyse führte zu dem Schluss, dass die Schaffung eines
robusteren Rahmens für Geldmarktfonds verschiedene Vorteile hätte: höhere
Liquidität und stabilere Struktur. Die bevorzugten Optionen dürften sich für
Geldmarktfonds und den Geldmarkt im Allgemeinen günstig auswirken, da sie deren
Belastbarkeit bei angespannten Marktbedingungen erhöhen. Dies wird das
europäische Geldmarktumfeld stabiler machen, was Anlegern, Emittenten
kurzfristiger Schuldtitel und Banken zugutekommen wird, die als Sponsor von
Geldmarktfonds auftreten. Mitarbeiter der GD MARKT trafen am
16. Januar 2013 mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung zusammen. Der
Ausschuss hat die Folgenabschätzung geprüft und am 18. Januar 2013 eine
befürwortende Stellungnahme abgegeben. Bei der Zusammenkunft machten die
Ausschussmitglieder gegenüber den Mitarbeitern der GD MARKT Vorschläge für
eine inhaltliche Verbesserung der Folgenabschätzung, die zu einigen Änderungen
am endgültigen Entwurf führten. Die Abgrenzung der Problemstellung wurde
verbessert, indem mehr Einzelheiten zum Geldmarktfonds-Markt genannt und dessen
Beschreibung um weitere Beispiele aus der Union ergänzt wurde, die insbesondere
die grenzübergreifende Dimension der Probleme veranschaulichen. Die Ziele und
Handlungsoptionen bei den ermittelten Problemen wurden besser in Zusammenhang
gestellt und es wurden besser quantifizierbare operative Ziele gesteckt. Die
Auswirkungen für die Anleger und die Befolgungskosten, die die vorgesehenen
Maßnahmen nach sich zögen, wurden ausführlicher erläutert. Die Auswirkungen auf
die Mitgliedstaaten und auf die internationale Regulierungskohärenz wurden
ebenfalls besser beschrieben. Schließlich wurden die Auffassungen der
Interessenträger systematisch berücksichtigt, insbesondere in den Abschnitten,
in denen die Handlungsoptionen analysiert und verglichen werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage und Wahl der
Rechtsform Artikel 114 Absatz 1 AEUV bietet die
Rechtsgrundlage für eine Verordnung zur Schaffung einheitlicher Bestimmungen,
die das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben. Durch
aufsichtsrechtliche Produktvorschriften werden Grenzen für die mit
Geldmarktfonds verbundenen Risiken festgelegt. Die Vorschriften regeln also
nicht den Zugang zur Tätigkeit der Vermögensverwaltung, sondern die Art und
Weise, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird, um so den Anlegerschutz und die
Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Sie untermauern die
ordnungsgemäße und sichere Funktionsweise des Binnenmarkts. Um das Ziel der Binnenmarktintegrität zu
verwirklichen, wird mit der vorgeschlagenen Gesetzgebungsmaßnahme ein
Rechtsrahmen für Geldmarktfonds geschaffen, der einen verbesserten Schutz der
Geldmarktfonds-Anleger sicherstellen und durch Ausschaltung der Ansteckungsgefahr
die Finanzstabilität erhöhen soll. Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll
insbesondere sichergestellt werden, dass die Liquidität des Fonds ausreicht, um
Rücknahmeforderungen gerecht zu werden, und dass die Struktur der
Geldmarktfonds so sicher ist, dass sie widrigen Marktbedingungen standhalten
kann. Eine Verordnung wird als das am besten geeignete Rechtsinstrument
angesehen, um einheitliche Anforderungen einzuführen, u. a. in Bezug auf
das Spektrum der zulässigen Anlagen, Diversifizierungsvorschriften,
Vorschriften für die Übernahme von Kredit-, Zins- und Liquiditätsrisiken sowie
Vorschriften für die Zulassung von Fonds, die Geldmarktanlagen tätigen wollen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um aufsichtsrechtliche
Produktvorschriften, die die europäischen Geldmarktfonds sicherer und
effizienter machen und diesbezügliche Bedenken hinsichtlich systemischer
Risiken verringern sollen. Die Aufnahme der Tätigkeit eines
Fondsverwalters wird entweder durch die OGAW-Richtlinie oder durch die AIFM-Richtlinie
geregelt. Die Tätigkeiten der Verwalter werden auch in Zukunft der
AIFM-Richtlinie bzw. der OGAW-Richtlinie unterliegen, doch werden die im
OGAW-Rahmen enthaltenen Produktvorschriften durch die in dieser neuen
Verordnung enthaltenen Produktvorschriften ergänzt. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nationale Regulierungsansätze beschränken sich
zwangsläufig auf den jeweiligen Mitgliedstaat. Wird das Produkt- und
Liquiditätsprofil eines Geldmarktfonds nur auf nationaler Ebene geregelt, besteht
die Gefahr, dass die unterschiedlichsten Produkte allesamt als Geldmarktfonds
vertrieben werden. Dies würde die Anleger verunsichern und verhindern, dass für
alle, die professionellen oder Kleinanlegern in der Union Geldmarktfonds
anbieten, gleiche Regeln gelten. Unterschiedliche nationale Ansätze für die
grundlegenden Merkmale eines Geldmarktfonds würden auch das Risiko
grenzüberschreitender Ansteckungseffekte erhöhen, insbesondere wenn Emittenten
und Geldmarktfonds in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Da
Geldmarktfonds EU-weit in ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten
investieren, hätte der (durch unzureichende Regulierung auf nationaler Ebene
bedingte) Ausfall eines Geldmarktfonds Rückwirkungen auf die Finanzierung von
Staaten und Unternehmen in der gesamten EU. Da darüber hinaus viele Akteure, die in Europa
Geldmarktfonds anbieten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als
jenem, in dem der Fonds vertrieben wird, ist die Schaffung eines robusten
Rahmens unerlässlich, um eine grenzüberschreitende Ansteckung zu vermeiden.
Auch zwischen einem Geldmarktfonds und seinem häufig in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Sponsor sollte eine grenzübergreifende Ansteckung
vermieden werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sponsor in einem
Mitgliedstaat ansässig ist, der möglicherweise nicht über die nötigen
budgetären Mittel für die Rettung eines ausfallenden Sponsors verfügt. Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so schafft
der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem bestehenden
öffentlichen Interesse und der Kosteneffizienz der Maßnahme. Die für die
verschiedenen Seiten vorgesehenen Anforderungen wurden sorgfältig abgewogen. Wo
immer möglich, sind die Anforderungen als Mindeststandards angelegt (z. B.
tägliche oder wöchentliche Liquidität, Grenzen für die Emittentenkonzentration)
und die regulatorischen Anforderungen wurden so zugeschnitten, dass bestehende
Geschäftsmodelle nicht unnötig gestört werden (z. B. angemessene
Übergangsfristen, bis der Geldmarktfonds auf schwankende Nettoinventarwerte
umgestellt werden muss, oder Wahlmöglichkeit der Fondsbetreiber zwischen
strengen Eigenkapitalanforderungen und der Umstellung auf einen schwankenden
Nettoinventarwert). Für die Gestaltung dieser Anforderungen war insbesondere die
Notwendigkeit maßgebend, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Anlegerschutz,
Vermeidung grenzüberschreitender Ansteckung, effizienten Märkten, Finanzierung
der europäischen Wirtschaft und Kosten für die Branche herzustellen. 3.3. Auswirkungen auf die
Grundrechte Der Vorschlag ist für zwei in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrechte relevant, namentlich
die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 und 22) und den
Verbraucherschutz (Artikel 38). Die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung des
Vorschlags, die gewisse Einschränkungen der vorgenannten Grundrechte
rechtfertigt, ist die Gewährleistung der Marktintegrität und ‑stabilität.
Auf die unternehmerische Freiheit könnte sich die Notwendigkeit auswirken, die
Einzelziele zu verwirklichen, d. h. hinreichende Liquidität zu
gewährleisten, die Ansteckungsgefahr auszuschalten und den Anlegerschutz zu
verbessern. Der Wesensgehalt dieser Grundfreiheit wird mit dem Vorschlag jedoch
in keiner Weise angetastet. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften werden das
Recht auf Verbraucherschutz (Artikel 38) insgesamt stärken, wobei
gleichzeitig die Grundrechte und Grundsätze geachtet werden, die mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind. 3.4. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Der Vorschlag für eine Verordnung über
Geldmarktfonds ist in neun Kapitel untergliedert. 3.4.1. Kapitel I – Allgemeine
Bestimmungen (Artikel 1-6) Kapitel I enthält allgemeine
Bestimmungen, wie etwa Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen
Vorschriften, Begriffsbestimmungen, Zulassungsvorschriften für Geldmarktfonds
und Verhältnis der vorgeschlagenen Verordnung zu bestehenden Vorschriften der
Richtlinien 2009/65/EG (OGAW) und 2011/61/EU (AIFM). Artikel 1 regelt Gegenstand und
Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung, die demnach für alle in der
Union gegründete, verwaltete und/oder vertriebene Geldmarktfonds gelten soll,
und legt fest, dass die in der Verordnung enthaltenen Anforderungen erschöpfend
sein, d. h. keinen Spielraum für ein zusätzliches „Gold-Plating“ auf
nationaler Ebene lassen sollen. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die
in kurzfristige Finanzinstrumente investieren und festgelegte Ziele verfolgen.
Artikel 2 enthält wesentliche Begriffsbestimmungen, die für die
einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung notwendig sind.
Artikel 3 schreibt vor, dass Organismen für gemeinsame Anlagen
ausdrücklich als Geldmarktfonds zugelassen werden müssen, und zwar entweder im
Rahmen des harmonisierten Zulassungsverfahrens für OGAW oder nach dem neuen
harmonisierten Verfahren des Artikels 4 für AIF. Artikel 5 legt fest,
dass die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ nur von Fonds geführt werden darf, die
den Vorschriften der Verordnung entsprechen. In Artikel 6 werden die
Zusammenhänge zwischen den bestehenden Vorschriften der OGAW- bzw.
AIFM-Richtlinie und der neuen MMF-Verordnung beschrieben, wobei insbesondere
darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung für die Einhaltung der
Verordnung beim Verwalter des Geldmarktfonds liegt. 3.4.2. Kapitel II — Verpflichtungen
betreffend die Anlagepolitik von Geldmarktfonds (Artikel 7-20) Kapitel II enthält die Vorschriften über
die zulässige Anlagepolitik von Geldmarktfonds, z. B. in Bezug auf
zulässige Anlagewerte, Diversifizierung, Konzentration und Kreditqualität der
Anlagewerte. Artikel 7 beschreibt das Verhältnis
zwischen den OGAW-Vorschriften zur Anlagepolitik und den vorgeschlagenen
Vorschriften für die Anlagepolitik von Geldmarktfonds in Anbetracht der
Tatsache, dass Geldmarktfonds im Hinblick auf die in Artikel 7
ausdrücklich genannten OGAW-Vorschriften eine „lex specialis“ darstellen.
Artikel 8 beschreibt fünf Kategorien finanzieller Vermögenswerte, in die
ein Geldmarktfonds investieren darf: Geldmarktinstrumente, Einlagen bei
Kreditinstituten, Finanzderivate und umgekehrte Pensionsgeschäfte. Untersagt
sind den Geldmarktfonds hingegen Anlagen in sonstige Vermögenswerte,
Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten, Engagements im Aktien- oder
Rohstoffhandel, Wertpapierleih- oder Wertpapierverleihgeschäfte,
Pensionsgeschäfte und die Aufnahme oder Gewährung von Barkrediten, da diese
Vermögenswertklassen und Praktiken das Liquiditätsprofil eines Geldmarktfonds
aushöhlen würden. In den Artikeln 9 bis 13 werden die Bedingungen für die
Zulässigkeit der fünf Vermögenswertkategorien, in die Geldmarktfonds
investieren dürfen, näher beschrieben. Insbesondere enthält Artikel 13
Vorschriften, die dafür sorgen sollen, dass die für ein umgekehrtes
Pensionsgeschäft erhaltene Sicherheit liquide genug ist, um bei Bedarf schnell
veräußert werden zu können. Artikel 14 enthält ausführliche
Vorschriften für die Diversifizierung der zulässigen Anlagewerte, die jeder
Geldmarktfonds einzuhalten hat, wie z. B. Obergrenzen für den Anteil
einzelner Emittenten (prozentualer Anteil an dem vom betreffenden
Geldmarktfonds verwalteten Gesamtvermögen) und Vorschriften für das Engagement,
das ein Geldmarktfonds gegenüber einer einzelnen Gegenpartei maximal eingehen
darf. Artikel 15 wiederum enthält die Obergrenzen für die Anlagen, die dem
Geldmarktfonds maximal in Werten eines einzelnen Emittenten erlaubt sind
(Konzentrationslimits). Um die mechanistische Heranziehung externer Ratings
einzuschränken, enthalten die Artikel 16 bis 19 detaillierte Vorschriften
für die interne Bewertung der Kreditqualität von Instrumenten, in die der
Geldmarktfonds investiert. Artikel 20 enthält die Zuständigkeiten für die
internen Bonitätsbewertungsverfahren, insbesondere die Rolle der
Geschäftsleitung. 3.4.3. Kapitel III —
Verpflichtungen in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
(Artikel 21 bis 25) In Kapitel III geht es um Aspekte des
Risikomanagements, etwa das Fristen- und Liquiditätsprofil der Vermögenswerte
von Geldmarktfonds, die Einholung von Ratings und die Kenntnis der
Anlegerstruktur („Know-your-customer“-Prinzip) sowie die Stresstests, die
Geldmarktfonds einführen müssen. Die neuen Vorschriften zur gewichteten
durchschnittlichen Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity ‑ WAM)
und zur gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (Weighted Average Life ‑
WAL) stellen in Kombination mit den Anforderungen in Bezug auf das Halten
täglich und wöchentlich fälliger Werte wichtige Säulen dar, die das
Liquiditätsprofil eines Geldmarktfonds und somit auch seine Fähigkeit
verbessern, Anteilsrückgaben zu bedienen. Artikel 21 enthält eine zentrale
Bestimmung zum Fristenprofil, dem alle Anlagewerte von Geldmarktfonds
entsprechen müssen. Artikel 22 enthält entsprechende Regeln für Standard-Geldmarktfonds,
die in längerfristige Instrumente investieren als kurzfristige Geldmarktfonds. Standard-Geldmarktfonds
haben andere Laufzeit-Limits ‑ wie WAL und WAM ‑ und können für die
Diversifizierung der Anlagen in Geldmarktinstrumente ein und desselben
Emittenten eine niedrigere Grenze anwenden. Diese Merkmale stehen mit den
Zielen von Standard-Geldmarktfonds in Einklang, eine etwas über den
Geldmarktsätzen liegende Rendite zu bieten. Die Charakteristika dieser Art von
Geldmarktfonds stehen auch mit der Tatsache in Einklang, dass Standard-Geldmarktfonds
nicht als Geldmarktfonds mit konstantem NAV verwaltet werden dürfen
(Artikel 22 Absatz 5) und daher für einen massiven Mittelabzug
weniger anfällig sind. Artikel 23 untersagt Geldmarktfonds,
externe Ratings einzuholen oder zu finanzieren, und ergänzt somit die in den
Artikeln 16 bis 19 enthaltenen Vorschriften über interne Ratings. Mit
Artikel 24 werden Anforderungen in Bezug auf die Kundenkenntnis
(„Knowing-your-customer“-Prinzip) eingeführt. Ziel dieser Vorschriften ist es,
den Geldmarktfonds ein besseres Antizipieren der Rückgabezyklen zu ermöglichen.
Artikel 25 enthält Vorschriften zu Stresstests. 3.4.4. Kapitel IV —
Bewertungsvorschriften (Artikel 26 bis 28) In Kapitel IV geht es um die Bewertung
der Anlagewerte von Geldmarktfonds und um die Berechnung ihres
Nettoinventarwerts je Fondsanteil. Die Artikel 26 bis 28 regeln, wie ein
Geldmarktfonds seine einzelnen Anlagen zu bewerten und seinen Nettoinventarwert
pro Anteil zu berechnen hat, sowie die vorgeschriebene Häufigkeit dieser
Bewertungen. Zwar wird der Bewertung zu aktuellen Marktpreisen
(„Mark-to-market“) generell der Vorzug gegeben, doch können Geldmarktfonds auch
nach Modellpreisen bewerten, falls eine Marktpreisbewertung nicht möglich ist
oder die Qualität der Marktdaten nicht ausreicht. Lediglich Geldmarktfonds mit
konstantem Nettoinventarwert (CNAV-Geldmarktfonds) dürfen Vermögenswerte auch
anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bewerten. Nach welcher Methode der
NAV berechnet wird, spielt besonders bei der Auflage oder Rücknahme von
Geldmarktfondsanteilen eine große Rolle (Artikel 26). 3.4.5. Kapitel V — Besondere
Anforderungen für Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert
(Artikel 29 bis 34) Kapitel V enthält besondere Anforderungen
für Geldmarktfonds, die ihre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewerten, mit einem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil werben oder den
konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten Prozentsatz runden ‑
so genannte Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert, kurz:
CNAV-Geldmarktfonds. Artikel 29 enthält besondere
Zulassungsanforderungen, die nur für Geldmarktfonds gelten, die ihre
Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, mit einem
konstanten Nettoinventarwert pro Anteil werben oder den konstanten
Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten Prozentsatz runden. Diese
CNAV-Geldmarktfonds müssen allzeit einen Puffer von mindestens 3 % des
Gesamtwerts ihrer Vermögenswerte vorhalten. Artikel 30 regelt die Bildung
des Puffers (des so genannten „NAV-Puffers“), während es in Artikel 31 um
dessen Verwendung geht. Als wichtigste Regelung sieht Artikel 31 vor, dass
der NAV-Puffer nur verwendet werden darf, um die Differenz zwischen dem
konstanten NAV pro Anteil und dem „tatsächlichen“ Anteilswert auszugleichen.
Daneben regelt Artikel 31, wann vom NAV-Puffer Beträge abzubuchen und wann
ihm Beträge gutzuschreiben sind. Die Artikel 32 bis 34 schließlich regeln
die Verpflichtung zur Auffüllung des Puffers und die Konsequenzen eines
Verstoßes dagegen. 3.4.6. Kapitel VI — Externe
Unterstützung (Artikel 35 bis 36) Kapitel VI enthält Vorschriften zur
externen Unterstützung. Danach dürfen CNAV-Geldmarktfonds externe Unterstützung
nur über den NAV-Puffer erhalten, während andere Geldmarktfonds grundsätzlich
gar keine externe Unterstützung erhalten dürfen. Artikel 35 beschreibt, was unter externer
Unterstützung zu verstehen ist, und enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung
von Beispielen für externe Unterstützung. Mit diesem Artikel werden zwei Ziele
verfolgt: sicherzustellen, dass sämtliche Unterstützung von „Sponsoren“ für
CNAV-Geldmarktfonds über den in Artikel 31 vorgesehenen transparenten
Mechanismus, d. h. durch Nutzung eines zuvor eingerichteten NAV-Puffers,
gewährt wird, oder für den Fall einer Unterstützung anderer Geldmarktfonds
durch Sponsoren zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden eine solche
Unterstützung nur dann genehmigen, wenn außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang
mit der Wahrung der Finanzstabilität die Ad-hoc-Gewährung einer
Sponsorenunterstützung rechtfertigen (Artikel 36). 3.4.7. Kapitel VII —
Transparenzanforderungen (Artikel 37 und 38) Kapitel VII enthält
Transparenzvorschriften für die an Anleger gerichtete Werbung von
Geldmarktfonds und für deren Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden.
Artikel 37 enthält spezielle
Transparenzanforderungen. Artikel 38 legt für alle Geldmarktfonds
Meldepflichten fest, die zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinien
2009/65 und 2011/61 gelten werden. 3.4.8. Kapitel VIII — Aufsicht
(Artikel 39 bis 42) Kapitel VIII regelt die Beaufsichtigung
von Geldmarktfonds: Artikel 39 erläutert die jeweiligen Aufgaben der für
den Geldmarktfonds und der für den Verwalter des Geldmarktfonds zuständigen
Behörden. In Artikel 40 heißt es, dass die Befugnisse der zuständigen
Behörden im Rahmen der OGAW- und der AIFM-Richtlinie auch unter Bezugnahme auf
die vorgeschlagene Verordnung ausgeübt werden sollten. Artikel 41 verweist
auf die Befugnisse der ESMA, während Artikel 42 die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden regelt. 3.4.9. Kapitel IX —
Schlussbestimmungen (Artikel 43 bis 46) Kapitel IX regelt die Behandlung
bestehender, als Geldmarktfonds handelnder OGAW und AIF, um zu gewährleisten,
dass diese den neuen Vorschriften für Geldmarktfonds entsprechen, und enthält
eine Überprüfungsklausel für die Anwendung von NAV-Puffern auf bestimmte
CNAV-Geldmarktfonds. Artikel 43 regelt insbesondere, wie bestehende OGAW
und AIF, die die Definitionskriterien eines CNAV-Geldmarktfonds erfüllen,
schrittweise den NAV-Puffer aufbauen sollten. In Artikel 45 heißt es, dass
die Anwendung von NAV-Puffern auf CNAV-Geldmarktfonds, die ihre Portfolios auf Schuldtitel
konzentrieren, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft werden sollte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Arbeiten an der Geldmarktfonds-Reform
wurden eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
abgestimmt. Dabei standen Experten der Kommission im Bereich Fondsverwaltung in
regelmäßigem Kontakt mit ihren Kollegen bei der ESMA, sowohl im Rahmen der
operativen Arbeitsgruppe Geldmarktfonds als auch im Rahmen des bei der ESMA
eingerichteten „Standing Committee on Investment Management Services“. In der Tat hat die ESMA die Arbeiten an
Geldmarktfonds ausgesetzt, nachdem die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben
hatte, Rechtsvorschriften für diesen Bereich vorzuschlagen, in denen u. a.
bestimmte Grundsätze bisheriger CESR- und ESMA-Leitlinien für Geldmarktfonds in
den Rechtskorpus der Stufe 1 aufgenommen werden sollen. Diese Aussetzung
erfolgte vor dem Hintergrund, dass die ESMA bereits Arbeiten zu „alternativen
Ratingmethoden“ eingeleitet hatte. Der betreffende „Work Stream“ wurde
eingerichtet, um Ersatz für die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings von
Geldmarktinstrumenten zu schaffen. Die ESMA hat diese Arbeiten ausgesetzt, um
zunächst das offizielle Mandat abzuwarten, das die vorgeschlagenen
Rechtsvorschriften diesbezüglich enthalten würden. Im Rahmen ihrer Bemühungen
um Konvergenz im Bereich Geldmarktfonds hat die ESMA darüber hinaus bereits mit
dem Aufbau einer Datenbank begonnen, in der Aufsichtspraktiken und die Befolgung
ihrer bestehenden Leitlinien erfasst werden. Somit ist die ESMA bereits gut gerüstet, um
die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen;
tatsächlich wurden sämtliche Arbeiten schon vor dem Geldmarktfonds-Vorschlag
der Kommission aufgenommen. Unter diesen Umständen hat die Kommission
keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt festgestellt. Mithin werden keine
zusätzlichen Mittel oder Stellen für die ESMA erforderlich sein, damit diese
die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Aufgaben ausführen kann:
Entwicklung einer alternativen Ratingmethode und Einrichtung einer Datenbank
zugelassener Geldmarktfonds. Wie vorstehend erläutert, sind diese Aufgaben
bereits Bestandteil etablierter Arbeitsteams innerhalb der ESMA. Die Ausarbeitung operativer Vorschriften für
Geldmarktfonds fällt außerdem bereits in den bestehenden Aufgabenbereich der
ESMA: Im Rahmen ihrer Gesamtaufgabe im Bereich der Beaufsichtigung und der
Herstellung von Regulierungskonvergenz in Bezug auf OGAW-Fonds hat die ESMA
bereits Mitarbeiter eigens mit der Ausarbeitung von Politik- und
Aufsichtsinstrumenten für Geldmarktfonds ‑ eine besondere Fondskategorie,
die entweder wie OGAW oder wie AIF geregelt sind ‑ betraut. Im Zuge dieser Anstrengungen hat der CESR als
Vorläufer der ESMA im Mai 2010 ausführliche Leitlinien zu Geldmarktfonds
(CESR 10/049) veröffentlicht. Im Jahr 2012 führte die ESMA einen
ressourcenintensiven Peer Review durch, um zu bewerten, wie die Mitgliedstaaten
die Leitlinien in der Praxis anwandten (12 Mitgliedstaaten wandten die
Leitlinien an, während acht sie nicht in ihre Regulierungspraxis umgesetzt
hatten). Im Jahr 2013 wurden die
Geldmarktfonds-Leitlinien durch ausführliche Fragen und Antworten ergänzt. 2013/0306 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Geldmarktfonds (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Geldmarktfonds (MMF) bieten
Finanzinstituten, Unternehmen oder Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen
Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft
bei. (2) Für die Nachfrageseite sind
Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein
hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das
eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. MMF werden hauptsächlich
von Unternehmen genutzt, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen.
Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage
nach kurzfristigem Geld und Angebot aufeinandertreffen. (3) Während der Finanzkrise hat
sich gezeigt, dass bestimmte Charakteristika von Geldmarktfonds deren
Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen und deshalb
Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Wenn die Kurse
der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei
angespannter Marktlage zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine
Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen oder den Kapitalbetrag der von ihm
aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Dies kann abrupte
massive Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die
Wirtschaft insgesamt auslösen. (4) Hohe Rücknahmeforderungen
zwingen Geldmarktfonds, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu
veräußern, und befördern damit eine Liquiditätskrise. Unter diesen Umständen
können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen,
wenn der Markt für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente
austrocknet. Damit könnte jede Ansteckung des Markts für kurzfristige
Finanzierungen auch für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und
Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große
Schwierigkeiten mit sich bringen. (5) Um die Liquidität und
Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter unter Umständen
mit Hilfe der Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung
bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in
anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren – wenn ihre Geldmarktfonds an
Wert verlieren - oftmals zu einer solchen Unterstützung gezwungen. Je nach
Größe des Fonds und Stärke des Rückgabedrucks kann Unterstützung des Sponsors
in einem Maße erforderlich sein, das über seine unmittelbar verfügbaren
Rücklagen hinausgeht. Aus diesem Grund sollte ein einheitliches Regelwerk
geschaffen werden, das einem Ausfall des Sponsors und dem Risiko des
Übergreifens auf Sponsoren anderer Geldmarktfonds vorbeugt. (6) Um die Widerstandsfähigkeit
von Geldmarktfonds zu erhöhen, die Übertragungswege einzuschränken und so die
Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften
zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur
Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Unionsweit einheitliche
Vorschriften sind notwendig, um die Fähigkeit der Geldmarktfonds zur sofortigen
Rücknahme der Anteile ihrer Anleger vor allem bei angespannter Marktlage zu
gewährleisten. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch
einheitliche Vorschriften gewährleistet werden, dass Geldmarktfonds massiven
und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.
(7) Einheitliche Vorschriften für
Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die
kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten ein reibungsloses Funktionieren
des Geldmarkts zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen solche Vorschriften die
Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger gewährleisten und verhindern, dass
diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, zusätzliche Nachteile in Kauf
nehmen müssen, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder der
Geldmarktfonds liquidiert wird. (8) Die Aufsichtsvorschriften für
Geldmarktfonds sollten harmonisiert werden, und es sollten zu diesem Zweck
klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter
unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Dies würde die Stabilität von
Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und
Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch
gewährleistet, dass Geldmarktfonds für den Cash-Management-Bedarf der
europäischen Wirtschaft ein verlässliches Instrument bleiben. (9) Die
Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in
der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen zu gewährleisten, waren ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt,
was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften
fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die
während der Finanzkrise deutlich gewordenen Anfälligkeiten der Geldmärkte in
der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die
Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet. Gemeinsame
Vorschriften für Geldmarkfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an
Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer
möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw.
solche Risiken abschwächen. (10) Ohne eine Verordnung über
Geldmarktfonds könnten auf nationaler Ebene weiterhin uneinheitliche Maßnahmen
erlassen werden, die bei den grundlegenden Anlegerschutznormen auch weiterhin
erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen verursachen würden. Unterschiedliche Anforderungen im
Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren
Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten von
Geldmarktinstrumenten führen aufgrund der Tatsache, dass die angebotenen
Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, zu
Unterschieden beim Anlegerschutz. Fehlen im Binnenmarkt strenge gemeinsame
Vorschriften für Geldmarktfonds, verhindert dies einen einheitlichen
Anlegerschutz, gibt den Anlegern unterschiedliche Anreize zur Rückforderung
ihrer Anlagen und dadurch zur Anlegerflucht. Deshalb gilt es, ein Übergreifen
auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen und auf die Sponsoren von
Geldmarktfonds, das die Stabilität des EU-Finanzmarkts in hohem Maße gefährden
würde, durch den Erlass einheitlicher Vorschriften zu verhindern. (11) Die neuen Vorschriften für
Geldmarktfonds hängen eng mit der Richtlinie 2009/65/EG[3] und der Richtlinie 2011/61/EU[4] zusammen, da diese den
rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von
Geldmarktfonds in der EU stecken. (12) Organismen für gemeinsame
Anlagen können in der EU auf zweierlei Weise betrieben werden, nämlich als
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für deren Verwaltung
eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft
oder Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds
(AIF), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener
oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist.
Diese Richtlinien werden durch die neuen Vorschriften ergänzt. Die neuen
einheitlichen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb zusätzlich zu den
Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU gelten. Gleichzeitig
sollten eine Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW, die in
Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt sind, ausdrücklich außer
Kraft gesetzt und in den neuen einheitlichen Bestimmungen zu Geldmarktfonds
produktspezifische Vorschriften festgelegt werden. (13) Organismen für gemeinsame
Anlagen, die die gleichen Charakteristika wie ein Geldmarktfonds aufweisen,
sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, die in
kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder
umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um
damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken
abzusichern, und deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen
zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, sollten die neuen
Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen. (14) Die Besonderheit von Geldmarktfonds
ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren,
und den von ihnen verfolgten Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen
Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander
nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele
gleichzeitig verfolgen. (15) Das Ziel,
geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, sollte im weiteren Sinne
verstanden werden. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem
anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das
Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu
übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen
einheitlichen Vorschriften ausgenommen werden. (16) Sollte das Anlageziel darin
bestehen, den Wert der Anlage zu erhalten, sollte dies nicht als
Kapitalgarantie von Seiten des Fonds verstanden werden. Es sollte vielmehr als
Zielsetzung gesehen werden, die der OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren
die Anlagen an Wert, sollte dies nicht implizieren, dass der Organismus für
gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist. (17) Es ist wichtig, dass OGAW und
AIF, die die Charakteristika eines Geldmarktfonds aufweisen, auch als
Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen
einheitlichen Vorschriften für Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens
überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen
Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds
Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie
2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten
Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung
gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den harmonisierten
OGAW-Vorschriften entsprechen. Solche Verfahren sollten sicherstellen, dass ein
als Geldmarktfonds zugelassener AIF von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU
zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird. (18) Um zu gewährleisten, dass alle
Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Charakteristika eines Geldmarktfonds
den neuen gemeinsamen Vorschriften für Geldmarktfonds unterliegen, muss die
Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der
darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die
Charakteristika eines Geldmarktfonds aufweist, für alle Fonds, die diese
Verordnung nicht einhalten, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften
für Geldmarktfonds zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die
Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder
vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen,
dass diese die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als
Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen Regulierungsrahmen zu erfüllen. (19) Die neuen Vorschriften für
Geldmarktfonds sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der
durch die Richtlinie 2009/65/EG, die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren
Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem
Grund sollten die Produktvorschriften für Geldmarktfonds zusätzlich zu den
Produktvorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind
ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus sollten die im bestehenden
Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für
Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW
oder AIF handelt. Auch die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU
festgelegten Vorschriften zur grenzübergreifenden Erbringung von
Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten entsprechend für die
grenzübergreifenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. (20) Da OGAW und AIF
unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch
Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten die Handlungsauflagen für
Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF
aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst
Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter
verstanden werden. (21) Vorschriften zum Portfolio von
Geldmarktfonds würden voraussetzen, dass klar festgelegt wird, in welche
Vermögenswertklassen Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren
können dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds sicherzustellen, sollten
diesen Fonds bestimmte Finanztransaktionen, die ihre Anlagestrategie und ihre
Anlageziele gefährden würden, untersagt werden. (22) Geldmarktinstrumente sind
übertragbare Instrumente, die am Geldmarkt normalerweise als Schatzwechsel und
Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte oder
Medium- oder Short-Term-Notes gehandelt werden. Als Geldmarktfonds-Anlagen
sollten sie nur zulässig sein, sofern sie Laufzeitbeschränkungen entsprechen
und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird. (23) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere
(Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässige
Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie zusätzliche Anforderungen
erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Krise als besonders
instabil erwiesen haben, müssen für die Basiswerte Laufzeitbeschränkungen und
Qualitätskriterien festgelegt werden. Nicht alle Basiswerte sollten zulässig
sein, da sich einige als instabiler erwiesen haben als andere. Aus diesem Grund
sollten die Basiswerte ausschließlich aus kurzfristigen Schuldtiteln bestehen,
die von Unternehmen im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit begeben werden, wie
Forderungen aus Lieferungen. Automobilkredite und -Leasingverträge, Investitionsgüter-Leasingverträge,
Verbraucherkredite, Wohnimmobilienkredite, Kreditkartenforderungen sowie alle
anderen Arten von Instrumenten, die mit dem Erwerb oder der Finanzierung von
Dienstleistungen oder Gütern durch Verbraucher in Zusammenhang stehen, sollten dagegen
nicht zulässig sein. Der ESMA sollte die Aufgabe übertragen werden, Entwürfe
technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen, in
denen die Voraussetzungen und Umstände, unter denen davon ausgegangen wird,
dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten ausschließlich aus
Unternehmensschuldverschreibungen besteht, sowie die Voraussetzungen und
numerischen Schwellenwerte festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, wann
Unternehmensschuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität
aufweisen. (24) Ein Geldmarktfonds sollte in
Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann.
Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem
vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug
aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds
gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert,
die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige
Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht. (25) Die als Geldfondsanlagen
zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins-
und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Währungen
oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere
Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur
ergänzend zur Fondsstrategie eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente
zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte
investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom
Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze
absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. (26) Umgekehrte Pensionsgeschäfte
könnten von Geldmarktfonds als Vehikel für die äußerst kurzfristige Anlage von
Liquiditätsüberschüssen verwendet werden, sofern die Position vollständig
besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss gewährleistet
werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von
hoher Qualität sind. Alle anderen effizienten Portfoliomanagement-Methoden,
einschließlich Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte, sollten von
Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie die Erreichung der Anlageziele des
Geldmarktfonds gefährden dürften. (27) Zur Begrenzung der von
Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Kontrahentenrisiko verringert
werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare
Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ebenfalls
sichergestellt sein, dass die umgekehrten Pensionsgeschäfte in vollem Umfang
besichert sind und dass zur Begrenzung des operationellen Risikos nicht mehr
als 20 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines umgekehrten
Pensionsgeschäfts entfallen dürfen. Für alle außerbörslich gehandelten Derivate
(OTC-Derivate) sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012[5] gelten. (28) Aus aufsichtlichen Gründen und
um zu vermeiden, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die
Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration
eines Geldmarktfonds auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen
Titel vermieden werden. (29) Geldmarktfonds sollten die
Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität
investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds über ein
vorsichtiges, rigoroses internes Bewertungsverfahren verfügen, anhand dessen
die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, in die er investieren will,
bestimmt wird. Nach den EU-Bestimmungen zur Begrenzung des übermäßigen
Rückgriffs auf Ratings müssen die Geldmarktfonds vermeiden, dass bei der
qualitativen Bewertung der zulässigen Anlagen mechanistisch auf die von
Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgegriffen wird. Zu diesem Zweck sollte
der Geldmarktfonds ein internes Ratingsystem einrichten, das sich auf eine
harmonisierte Ratingskala und ein internes Bewertungsverfahren stützt. (30) Um zu vermeiden, dass
Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung des Kreditrisikos eines Geldmarktinstruments
unterschiedliche Bewertungskriterien anlegen und damit ein und demselben
Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen sich die Verwalter
auf die gleichen Kriterien stützen. Zu diesem Zweck sollten die Ratingkriterien
genau definiert und harmonisiert werden. Kriterien für interne Ratings sind
beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten, wie
Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik, Rentabilitätsleitlinien, die bewertet und mit
vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden;
qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments sind beispielsweise
die Effizienz der Geschäftsleitung oder die Unternehmensstrategie, die
analysiert werden, um sich zu versichern, dass die Gesamtstrategie des
Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt. Das höchste interne
Rating sollte nur vergeben werden, wenn der Emittent der Instrumente jederzeit
die maximale Kreditwürdigkeit aufweist. (31) Zur Entwicklung eines
transparenten und kohärenten internen Ratingsystems sollte der Verwalter die
für die interne Bewertung genutzten Verfahren dokumentieren. Dies dürfte
sicherstellen, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die
genutzten Methoden den interessierten Kreisen auf Anfrage mitgeteilt werden können. (32) Um das Portfoliorisiko von
Geldmarktfonds zu verringern, müssen Laufzeitbeschränkungen festgelegt und eine
maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted
Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche
Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorgesehen werden. (33) Anhand der gewichteten
durchschnittlichen Zinsbindungsdauer wird die Reagibilität eines Geldmarktfonds
auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM
sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen und
umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das
Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein
Geldmarktfonds ein SWAP-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem
Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit
festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM
Rechnung getragen werden. (34) Anhand der gewichteten durchschnittlichen
Restlaufzeit wird das Kreditrisiko bewertet, da dieses umso höher ist, je
später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der
Beschränkung des Liquiditätsrisikos. Anders als bei der Berechnung der WAM
erlaubt es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für
Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente
nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen;
stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des
Finanzinstruments abzustellen. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die
Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der
einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft sicher sein kann,
dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Merkmale eines Instruments, wie
die Möglichkeit der Rückgabe zu bestimmten Terminen, die sogenannten
Verkaufsoptionen, können bei der Berechnung der WAL nicht berücksichtigt
werden. (35) Um die Fähigkeit der Geldmarktfonds
zur Bedienung von Anteilsrücknahmen zu stärken und zu verhindern, dass die
Vermögenswerte von Geldmarktfonds zu stark reduzierten Preisen liquidiert
werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden,
täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Der Anteil der
täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der
rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit des
Verwalters zur kurzfristigen Kündigung eines Vertrags berücksichtigt werden.
Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer
eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, sollte es als täglich fälliger
Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung
einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann
dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. (36) Da Geldmarktfonds in
Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren dürfen, sollten die
Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können.
Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als
Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen
darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die
Anleger zu bieten. Durch die Kürze der gewichteten durchschnittlichen
Zinsbindungsdauer und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit werden
Durations- und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem
Stand gehalten. (37) Bei Standard-Geldmarktfonds
besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende
Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer
Restlaufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten die unter
diese Kategorie fallenden Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere
Obergrenzen, wie die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und die
gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit anwenden dürfen. (38) Nach Artikel 84 der
Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in
außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die
Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie
2011/61/EU und Artikel 47 der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013 der Kommission[6]
können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen
zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der
Fonds-Vermögenswerte zu begegnen. (39) Das Risikomanagement von
Geldmarktfonds darf nicht durch kurzfristige, durch das mögliche Rating des
Geldmarktfonds beeinflusste Entscheidungen beeinträchtigt werden. Einem
Geldmarktfonds oder dessen Verwalter muss es deshalb untersagt sein, bei einer
Ratingagentur ein Rating in Auftrag zu geben, um zu vermeiden, dass dieses
externe Rating für Marketingzwecke genutzt wird. Auch sollten Geldmarktfonds
oder ihre Verwalter davon absehen, für ein Rating des Geldmarktfonds auf
alternative Methoden zurückzugreifen. Sollte ein Geldmarktfonds entweder auf Initiative
der Ratingagentur oder auf Verlangen eines Dritten, der vom Geldmarktfonds oder
Verwalter unabhängig ist und nicht in deren Auftrag handelt, ein externes
Rating erhalten, sollte der Geldmarktfonds-Verwalter sich nicht auf die an
dieses externe Rating geknüpften Kriterien stützen. Zur
Gewährleistung eines angemessenen Liquiditätsmanagements sollten die
Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger
einführen. Die vom Verwalter umzusetzenden Grundsätze sollten so weit zum
Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben
antizipiert werden können. Um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds mit
abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf
die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, ebenso wie
einzelnen Anlegern, die mehr Anteile halten als täglich fällig werden,
besondere Beachtung geschenkt werden. In diesem Fall sollte der Geldmarktfonds
seinen Anteil an täglich fälligen Vermögenswerten auf den Anteil dieses
Anlegers aufstocken. Der Verwalter sollte wann immer möglich in Erfahrung
bringen, wer die Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder
einen anderen indirekten Käufer vertreten werden. (40) Im Rahmen eines umsichtigen Risikomanagements
sollten Geldmarktfonds regelmäßig Stresstests durchführen. Sollten die
Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von den
Geldmarktfonds-Verwaltern erwartet, dass sie Maßnahmen zur Erhöhung der
Widerstandsfähigkeit ihres Fonds treffen. (41) Um den tatsächlichen Wert der
Anlagen zu ermitteln, sollte bei dessen Bewertung vorzugsweise auf die
Marktbewertungsmethode („Marking To Market“) zurückgegriffen werden. Liefert
diese einen verlässlichen Wert, so sollte ein Verwalter die Bewertung nicht
anhand von Finanzmodellen vornehmen dürfen („Marking To Model“), da Letzteres
tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und
Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon
ausgegangen, dass eine verlässliche Marktpreisbewertung vorliegt. Für die
Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Verwalter
überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom
Emittenten gebotene Rückkaufspreis sollte als gute Schätzung des Werts des
Commercial Paper angesehen werden. In allen anderen Fällen sollte der Verwalter
eine Wertschätzung vornehmen und sich dabei beispielsweise auf die Renditen
vergleichbarer Emissionen und Emittenten stützen. (42) Geldmarktfonds mit konstantem
Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) verfolgen das Ziel, das
angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an
Liquidität zu gewährleisten. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds hat bei der
Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net
Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder
1 GBP beträgt. Die restlichen CNAV-Fonds akkumulieren die Erträge im NAV
des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant. (43) Um den Besonderheiten von
CNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, müssen diese Fonds den konstanten
Nettoinventarwert pro Anteil auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten
bestimmen dürfen. Ungeachtet dessen und um zu gewährleisten, dass die Differenz
zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich
überwacht wird, sollte ein CNAV-Geldmarktfonds seine Anlagen auch nach der
Marktpreisbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode bewerten. (44) Da der vom Geldmarktfonds
veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen widerspiegeln
sollte, sollte er maximal auf den nächsten Basispunkt oder dessen
Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung
veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, so sollte die
Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR
sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Nur Geldmarktfonds, bei
denen es sich um CNAV-Fonds handelt, dürfen einen Kurs veröffentlichen, der den
Bewegungen beim Wert seiner Anlagen nicht in vollem Umfang folgt. In diesem
Fall darf der Nettoinventarwert bei einem Wert von 1 EUR (bei jedem
Schritt von 0,01 EUR) auf den nächsten Cent gerundet werden. (45) Um tägliche Schwankungen beim
Wert der Anlagen eines CNAV-Geldmarktfonds auffangen zu können und diesen in
die Lage zu versetzen, einen konstanten NAV pro Anteil anzubieten, sollte ein
CNAV-Geldmarktfonds jederzeit über einen NAV-Puffer von mindestens 3 %
seiner Vermögenswerte verfügen. Dieser Puffer sollte Schwankungen auffangen, um
den NAV konstant zu halten. Jede Differenz zwischen dem konstanten NAV pro
Anteil und dem NAV pro Anteil sollte durch den NAV-Puffer neutralisiert werden.
Bei angespannter Marktlage, wenn die Differenzen rasch zunehmen können, sollte
ein Verfahren die Einbeziehung der gesamten Führungshierarchie sicherstellen.
Dieses Eskalationsverfahren sollte der Geschäftsleitung die rasche Einleitung
von Gegenmaßnahmen ermöglichen. (46) Da ein CNAV-Geldmarktfonds, der
seinen NAV-Puffer nicht auf dem geforderten Stand hält, seinen NAV auf Dauer
nicht konstant halten kann, sollte er seinen NAV in diesem Fall schwanken
lassen und seinen Status als CNAV-Geldmarktfonds aufgeben müssen. Bleibt der
NAV-Puffer trotz des Eskalationsverfahrens einen Monat lang mit zehn
Basispunkten unter den geforderten 3 %, sollte der CNAV-Geldmarktfonds
sich deshalb automatisch in einen Geldmarktfonds umwandeln, der nicht zu
fortgeführten Anschaffungskosten bilanzieren und nicht auf den nächsten
Prozentpunkt runden darf. Wenn eine zuständige Behörde vor Ablauf der für die
Auffüllung zulässigen Einmonatsfrist nachweisen kann, dass der
CNAV-Geldmarktfonds hierzu nicht in der Lage ist, sollte sie befugt sein, den
CNAV-Geldmarktfonds in einen Geldmarktfonds anderen Typs umzuwandeln. Der
NAV-Puffer ist die einzige Möglichkeit, über die für einen CNAV-Geldmarktfond
externe Unterstützung bereitgestellt werden kann. (47) Wenn für einen Geldmarktfonds,
bei dem es sich nicht um einen CNAV-Geldmarktfonds handelt, externe
Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds
zu sichern oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch
das Risiko der Ansteckung zwischen dem Geldmarktfondssektor und dem Rest des
Finanzsektors. Dritte, die eine solche Unterstützung bereitstellen, tun dies
aus eigenem Interesse und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche
Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder sie
eine Schädigung ihres Rufes verhindern wollen, die eintreten würde, wenn ihr
Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht würde. Da
diese Dritten sich nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung
bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch
tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren
liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den
Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds gegebenenfalls tragen
wird. Diese Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine
Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am
ausgeprägtesten sind und Zweifel an der Solidität der Sponsoren und deren
Fähigkeit zur Unterstützung verbundener Geldmarktfonds aufkommen.
Geldmarktfonds sollten zur Erhaltung ihrer Liquidität und der Stabilität ihres
NAV pro Anteil deshalb nicht auf externe Unterstützung zurückgreifen, es sei
denn, die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde hat die externe
Unterstützung ausdrücklich gestattet, um die Stabilität der Finanzmärkte zu
wahren. (48) Die Anleger sollten vor einem
Investment in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich
um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt und der Nettoinventarwert
des Fonds konstant ist oder nicht. Um falschen Erwartungen der Anleger
vorzubeugen, muss in jeder Vertriebsunterlage klar darauf hingewiesen werden,
dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind.
CNAV-Geldmarktfonds sollten ihren Anlegern den Puffer-Mechanismus, mit dem sie
den NAV pro Anteil konstant halten, klar und deutlich erklären. (49) Um sicherzustellen, dass die
zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds aufdecken, überwachen
und auf diese reagieren können, sollten Geldmarktfonds zusätzlich zu den in den
Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgesehenen Berichtspflichten den für
sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung übermitteln. Diese
Daten sollten die zuständigen Behörden unionsweit einheitlich erheben, um sich
einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Entwicklungen am Markt für
Geldmarktfonds zu verschaffen. Um eine gemeinsame Analyse der potenziellen
Auswirkungen des Geldmarktfondsmarkts in der EU zu erleichtern, sollten diese
Daten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
weitergegeben werden, die eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds einrichten
sollte. (50) Die für den Geldmarktfonds
zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf
Dauer einhalten kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der
Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen,
müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen
gemeinsamen Vorschriften für Geldmarktfonds wahrgenommen werden zu können.
Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden
vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale
eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. (51) Die Kommission sollte für das
interne Bewertungsverfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten
angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt. (52) Daneben sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß
Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[7] technische
Durchführungsstandards zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden,
einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards
für das Formblatt zu erarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen
Behörden ihre Angaben übermitteln. (53) Die ESMA sollte alle im Rahmen
der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug
auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird ebenfalls die Aufgabe übertragen,
Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards zu
erarbeiten. (54) Es ist von wesentlicher
Bedeutung, eine Überprüfung dieser Verordnung durchzuführen, um zu bewerten, ob
es angemessen ist, bestimmte CNAV-Geldmarktfonds, die ihre Anlageportfolios auf
Schuldtitel der Mitgliedstaaten konzentrieren, von der Pflicht zur Bildung
eines Kapitalpuffers in Höhe von mindestens 3 % des Gesamtwerts der vom
CNAV-Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte zu befreien. Deshalb sollte die
Kommission die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und
die Auswirkungen auf die verschiedenen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen
Aspekte in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung analysieren.
Von den Mitgliedstaaten emittierte oder garantierte Schuldtitel stellen eine
eigene Anlagekategorie dar, die besondere Kreditqualitäts- und
Liquiditätsmerkmale aufweist. Außerdem spielen Staatsanleihen eine wesentliche
Rolle bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die
Entwicklung des Markts für staatliche Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten
emittiert oder garantiert werden, sowie die Möglichkeit bewerten, für
Geldmarktfonds, die ihre Anlagepolitik auf diese Art von Schuldtiteln
konzentrieren, einen speziellen Rahmen zu schaffen. (55) Die neuen einheitlichen
Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG[8]
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[9]
in Einklang stehen. (56) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Gewährleistung einheitlicher, unionsweit geltender
Aufsichtsvorschriften für Geldmarktfonds bei umfassender Berücksichtigung der
Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von
Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und
den Kosten für die verschiedenen Interessenträger andererseits zu schaffen, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen
ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus. (57) Die neuen einheitlichen
Vorschriften für Geldmarktfonds stehen im Einklang mit den Grundrechten und
Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der
unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen
Vorschriften für Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und
Grundsätze angewandt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die
Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, dessen
Portfolio und Bewertung sowie die Meldepflichten für Geldmarktfonds, die in der
Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame
Anlagen, die entweder zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG
oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind, in kurzfristige Vermögenswerte
investieren und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme
Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellen. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in
dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen
vor. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck 1. „kurzfristige Vermögenswerte“
finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren; 2. „Geldmarktinstrumente“
Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG; 3. „Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG; 4. „Pensionsgeschäft“ eine
Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf
bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem
festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten
Preis zurückzukaufen; 5. „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine
Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder
Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der
Verpflichtung erhält, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden
späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen; 6. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und
„Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine
Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die
die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen
der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das
übertragende Institut um ein Wertpapierverleihgeschäft und für das die
Übertragung empfangende Institut um ein Wertpapierleihgeschäft handelt; 7. „Verbriefung“ eine Verbriefung im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013[10];
8. „Unternehmensschuldverschreibungen“ Schuldtitel,
die von einem Unternehmen begeben werden, das effektiv in der Produktion oder
im Handel von Waren oder nichtfinanziellen Dienstleistungen tätig ist; 9. „Bewertung zu Marktpreisen” die
Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer
Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich
Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von
verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern; 10. „Bewertung zu Modellpreisen“ jede
Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert
oder auf andere Weise errechnet werden muss; 11. „Methode der Bewertung zu
fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten
eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit
um die abgeschriebenen Aufschläge (oder Abschläge) angepasst wird; 12. „Geldmarktfonds mit konstantem
Nettoinventarwert“ (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) einen
Geldmarktfonds, der den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert hält, wobei
der Fondsertrag entweder täglich zugerechnet oder an den Anleger ausgeschüttet
werden kann und wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden oder der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen
Gegenwert in Währung gerundet wird; 13. „kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen
Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 investiert; 14. „Standard-Geldmarktfonds” einen
Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne des
Artikels 9 Absätze 1 und 2 investiert; 15. „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; 16. „für den Geldmarktfonds zuständige
Behörde“ a) bei OGAW die gemäß Artikel 97 der
Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW; b) bei EU-AIF die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU; c) bei Nicht-EU-AIF: i) die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird; ii) die zuständige Behörde des EU-AIFM, der
den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union
vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird; iii) die zuständige Behörde des
Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet
und mit Pass in der Union vertrieben wird; 17. „Herkunftsmitgliedstaat des
Geldmarktfonds“ den Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen wird; 18. „gewichtete durchschnittliche
Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity ‑ WAM)“ die
durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser
Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für
alle Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen
Vermögenswert widerspiegelt; 19. „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
(Weighted Average Life ‑ WAL)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur
rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an
jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt; 20. „rechtliche Fälligkeit“ den
Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe
rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt; 21. „Restlaufzeit“ die Zeitspanne bis zur
rechtlichen Fälligkeit; 22. „Leerverkauf“ den ungedeckten Verkauf
von Geldmarktinstrumenten. Artikel 3
Zulassung von Geldmarktfonds (1) Als Geldmarktfonds werden in
der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet,
vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten. (2) Ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zulassungspflichtig ist,
wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als
Geldmarktfonds zugelassen. (3) Ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der ein AIF ist, wird nach dem in Artikel 4 festgelegten
Zulassungsverfahren zugelassen. (4) Ein Organismus für gemeinsame
Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den
Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds
alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann. (5) Für die Zwecke der Zulassung
übermittelt der Geldmarktfonds der für ihn zuständigen Behörde folgende
Unterlagen: a) Vertragsbedingungen oder Satzung des
Fonds, b) Identitätsnachweis des Verwalters; c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle; d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder
Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind; e) Beschreibung der oder Informationen über
die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln II bis
VII genannten Anforderungen erforderlich sind; f) sonstige Informationen oder Unterlagen,
die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die
Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. (6) Die zuständigen Behörden
unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser
Verordnung erteilt oder entzogen werden. (7) Die ESMA führt ein
öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene
Geldmarktfonds, dessen Typologie, dessen Verwalter und die für diesen
zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form
zugänglich gemacht. Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds (1) Ein AIF wird nur dann als
Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde den Antrag eines
nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM auf Verwaltung des AIF, die
Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat. (2) Bei der Einreichung des Antrags
auf Verwaltung des AIF übermittelt der zugelassene AIFM der für den
Geldmarktfonds zuständige Behörde a) die schriftliche Vereinbarung mit der
Verwahrstelle; b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen
betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf
den AIF; c) Informationen über die Anlagestrategien,
das Risikoprofil und andere Charakteristika der AIF, für deren Verwaltung der
AIFM zugelassen ist. Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann
von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die im vorstehenden
Unterabsatz genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine
Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich
der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den
AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen der für den
Geldmarktfonds zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach. (3) Nachträgliche Änderungen an
den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds
zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt. (4) Die für den Geldmarktfonds
zuständige Behörde kann den Antrag des AIFM nur ablehnen, wenn a) der AIFM dieser Verordnung nicht
entspricht; b) der AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht
entspricht; c) der AIFM von der für ihn zuständigen
Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen wurde; d) der AIFM nicht die in Absatz 2
genannten Unterlagen übermittelt hat. Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die
für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde. (5) Die Zulassung des AIF als
Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von
einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch
davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder
überträgt. (6) Der AIFM wird innerhalb von
zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert,
ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde. (7) Die für den Geldmarktfonds
zuständige Behörde erteilt die Zulassung nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen
Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu
vertreiben. Artikel 5
Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds (1) Ein OGAW oder AIF verwendet
die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm
aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Ein OGAW oder AIF verwendet eine Bezeichnung, die
einen Geldmarktfonds suggeriert, und Begriffe wie „Cash“, „liquide“, „Geld“,
„sofort verfügbare Vermögenswerte“, „einlageähnlich“ oder vergleichbare
Formulierungen nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. (2) Die Verwendung der
Bezeichnung „Geldmarktfonds“, einer Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds
suggeriert, oder der in Absatz 1 genannten Begriffe umfasst die Verwendung
in externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen,
Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die
schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger,
Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder
seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an diese bestimmt sind. Artikel 6
Anwendbare Vorschriften (1) Ein Geldmarktfonds erfüllt
jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (2) Ein Geldmarktfonds, der ein
OGAW ist, und sein Verwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. (3) Ein Geldmarktfonds, der ein
AIF ist, und sein Verwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie
2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. (4) Der Verwalter des
Geldmarktfonds ist dafür verantwortlich, die Erfüllung dieser Verordnung
sicherzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch
Nichterfüllung dieser Verordnung entstehen. (5) Diese Verordnung hindert
Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen
Anlagebeschränkungen anzuwenden. Kapitel II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte Artikel 7
Allgemeine Grundsätze (1) Umfasst ein Geldmarktfonds
mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII
jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen. (2) Als OGAW zugelassene
Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49, 50, 50a und 51
Absatz 2 sowie den Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten
Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, die
vorliegende Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Artikel 8
Zulässige Vermögenswerte (1) Ein Geldmarktfonds investiert
ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller
Vermögenswerte und dies ausschließlich unter den in dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen: a) Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei Kreditinstituten; c) Finanzderivate; d) umgekehrte Pensionsgeschäfte. (2) Ein Geldmarktfonds tätigt
keines der folgenden Geschäfte: a) Anlagen in andere als die in
Absatz 1 genannten Vermögenswerte; b) Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten; c) direktes oder indirektes Engagement in
Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate,
auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein
solches Engagement ergäben; d) Wertpapierverleih- oder
Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die die
Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden; e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten. Artikel 9
Zulässige Geldmarktinstrumente (1) Ein Geldmarktinstrument ist
als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten
Anforderungen erfüllt: a) es fällt unter eine der in
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie
2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten; b) es weist eines der beiden folgenden
Merkmale auf: i) bei der Emission ist die rechtliche
Fälligkeit in maximal 397 Tagen, ii) es hat eine Restlaufzeit von maximal
397 Tagen; c) der Emittent des Geldmarktinstruments hat
nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 das höchste oder zweithöchste
interne Rating erhalten; d) ist es mit einem Engagement in einer
Verbriefung verbunden, so unterliegt es den in Artikel 10 festgelegten
zusätzlichen Anforderungen. (2) Standard-Geldmarktfonds dürfen
in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt
entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren
Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht. (3) Absatz 1
Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer
zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder
garantiert sind. Artikel 10
Zulässige Verbriefungen (1) Eine Verbriefung ist als
zulässig anzusehen, wenn sie alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: a) der Basiswert oder Pool von Basiswerten
besteht ausschließlich aus Unternehmensschuldverschreibungen; b) die zugrunde liegende
Unternehmensschuldverschreibung weist eine hohe Kreditqualität und Liquidität
auf; c) bei Emission ist deren rechtliche
Fälligkeit in maximal 397 Tagen; oder ihre Restlaufzeit beträgt
maximal 397 Tage. (2) Für die Zwecke einer
kohärenten Anwendung des Absatzes 1 arbeitet die ESMA Entwürfe technischer
Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Voraussetzungen und Umstände, unter
denen davon ausgegangen wird, dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten
ausschließlich aus Unternehmensschuldverschreibungen besteht; b) die Voraussetzungen und numerischen
Schwellenwerte, anhand deren bestimmt wird, wann
Unternehmensschuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität
aufweisen. (3) Die ESMA übermittelt der
Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe bis zum […]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 11
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als
Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten
Voraussetzungen erfüllt sind: a) es handelt sich um eine Sichteinlage
oder jederzeit kündbare Einlage; b) die Einlage wird in höchstens
12 Monaten fällig; c) das Kreditinstitut hat seinen Sitz
in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in
einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem in Artikel 107
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verfahren als
gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden. Artikel 12
Zulässige Finanzderivate Ein Finanzderivat ist als Anlage eines
Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem in Artikel 50 Absatz 1
Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG genannten geregelten Markt
oder außerbörslich (Over-the-Counter, OTC) gehandelt wird und alle nachstehend
genannten Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt sind: a) das Derivat hat als Basiswert
Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte
nachbildende Indizes; b) das Derivat dient einzig und allein
der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen
Durations- und Wechselkursrisiken; c) die Gegenparteien bei Geschäften mit
OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von den
zuständigen Behörden des Geldmarktfonds‑Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen
Kategorien; d) die OTC-Derivate unterliegen einer
zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit
auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert,
liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden. Artikel 13
Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte (1) Ein Geldmarktfonds darf ein
umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten
Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung
unter Einhaltung einer Frist von maximal zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen; b) der Marktwert der im Rahmen des
umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit
mindestens gleich dem Wert der ausgegebenen Barmittel. (2) Die Vermögenswerte, die der
Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt,
sind Geldmarktinstrumente, die die in Artikel 9 genannten Anforderungen
erfüllen. (3) Verbriefungen im Sinne des
Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom
Geldmarktfonds entgegengenommen. Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im
Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder
veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen. (4) Die Vermögenswerte, die der
Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt,
werden in die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für
Diversifizierung und Konzentration einbezogen. (5) Abweichend von Absatz 2
kann ein Geldmarkfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide
Wertpapiere oder andere als die nach Artikel 9 zulässigen
Geldmarktinstrumente entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der
folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen: (a)
sie weisen eine hohe Kreditqualität auf und werden
von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines
Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem
Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank emittiert
oder garantiert; (b)
sie werden von einer zentralstaatlichen
Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert,
sofern der Drittlandsemittent des Vermögenswerts nach den Bestimmungen der
Artikel 16 bis 19 das höchste oder zweithöchste interne Rating erhalten
hat. Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts
gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den
Anlegern des Geldmarktfonds offengelegt. Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts
gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte unterliegen den in
Artikel 14 Absatz 6 niedergelegten Vorschriften. (6) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen quantitative
und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Absatz 5 genannten
Vermögenswerte und Kreditqualitätsanforderungen für die in Absatz 5
Buchstabe a genannten Vermögenswerte festgelegt werden. Die Kommission trägt hierbei dem in Artikel 509
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bericht Rechnung. Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1
genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2014. Abschnitt II
Bestimmungen zur Anlagepolitik Artikel 14
Diversifizierung (1) Ein Geldmarktfonds investiert
höchstens 5 % seines Vermögens in a) Geldmarktinstrumente ein und desselben
Emittenten; b) Einlagen bei ein und demselben
Kreditinstitut. (2) Die Engagements in Verbriefungen
machen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Vermögenswerte eines
Geldmarktfonds aus. (3) Das Engagement eines
Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit
OTC-Derivaten zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus. (4) Die Barmittel, die ein
Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei
liefert, gehen zusammengenommen nicht über 20 % seines Vermögens hinaus. (5) Ungeachtet der in den
Absätzen 1 und 3 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein
Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr
als 10 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde: a) Anlagen in die von dieser Stelle
emittierten Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Stelle; c) OTC-Finanzderivate, die mit einem auf
diese Stelle bezogenen Kontrahentenrisiko verbunden sind. (6) Abweichend von Absatz 1
Buchstabe a kann eine zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten,
bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in
verschiedene, von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft
oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der
Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der
Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der
Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle,
der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte
Geldmarktinstrumente zu investieren. Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend
genannten Anforderungen erfüllt sind: a) die vom Geldmarktfonds gehaltenen
Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des
betreffenden Emittenten; b) der Geldmarktfonds beschränkt seine
Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 %
seines Vermögens; c) die zentralstaatliche, regionale oder
lokale Körperschaft oder Zentralbank eines Mitgliedstaats, die Europäische
Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder
die Europäische Investitionsbank, die zentralstaatliche Körperschaft oder
Zentralbank eines Drittlands oder eine öffentliche internationale Stelle, der
ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, die/der die Geldmarktinstrumente,
in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will,
emittiert oder garantiert, wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des
Geldmarktfonds ausdrücklich genannt; d) im Prospekt und in den Marketinganzeigen
des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von
dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und die zentralstaatliche,
regionale oder lokale Körperschaft oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats,
die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische
Stabilitätsmechanismus oder die Europäische Investitionsbank, die
zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands oder die
öffentliche internationale Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten
angehören, die/der die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als
5 % seines Vermögens investieren will, emittiert oder garantiert, genannt. (7) Gesellschaften, die zur
Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG[11] oder nach den anerkannten
internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen
werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5
genannten Anlageobergrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Artikel 15
Konzentration (1) Ein Geldmarktfonds darf nicht
mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten. (2) Die in Absatz 1
festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer
zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank
eines Mitgliedstaats, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union,
dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank,
einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder
einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten
angehören, emittiert oder garantiert werden. ABSCHNITT III
KREDITQUALITÄT VON GELDMARKTINSTRUMENTEN Artikel 16
Internes Bewertungsverfahren (1) Der Geldmarktfondsverwalter
schafft ein vorsichtiges, rigoroses internes Bewertungsverfahren, bei dem die
Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten unter Berücksichtigung des Emittenten
und der Charakteristika des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren
um und wendet es konsequent an. (2) Das interne
Bewertungsverfahren stützt sich auf ein internes Ratingsystem und auf
vorsichtige, rigorose, systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden. Die
Zuweisungsmethoden werden vom Verwalter anhand historischer Erfahrungswerte und
empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert. (3) Das interne Bewertungsverfahren
erfüllt folgende Anforderungen: a) der Verwalter des Geldmarktfonds stellt
sicher, dass die bei der Zuweisung eines internen Ratings genutzten
Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen
Quellen stammen. Um aussagekräftige Informationen zu den Charakteristika des
Emittenten zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten, greift der Verwalter
auf ein wirksames Verfahren zurück und wendet es konsequent an; b) der Verwalter eines Geldmarktfonds legt
angemessene Maßnahmen fest, um zu gewährleisten, dass bei der Zuweisung seiner
internen Ratings eine eingehende Analyse aller verfügbaren maßgeblichen
Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität
des Emittenten beeinflussen, Rechnung getragen wird, und wendet diese Maßnahmen
an; c) der Verwalter eines Geldmarkfonds
überwacht die Zuweisung seiner internen Ratings fortlaufend und überprüft alle
Zuweisungen mindestens einmal jährlich. Auch bei jeder wesentlichen Veränderung
mit möglichen Auswirkungen auf ein internes Rating wird die Zuweisung vom
Verwalter überprüft. Der Verwalter trifft interne Vorkehrungen, um die
Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder einer
veränderten Lage am Finanzmarkt oder beim Emittenten auf seine internen Ratings
zu beobachten; d) wenn eine bei der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrierte Ratingagentur den
Emittenten eines Geldmarktinstruments bewertet und in eine Klasse unterhalb
ihrer beiden besten Kurzfristratings herabstuft, so wird dies für die Zwecke
des Buchstaben c als wesentliche Veränderung betrachtet und bedeutet für
den Verwalter, dass er ein neues Zuweisungsverfahren einleiten muss; e) die Zuweisungsmethoden werden mindestens
einmal jährlich im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio
und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind; f) werden die bei den internen
Bewertungsverfahren verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen
geändert, so überprüft der Verwalter eines Geldmarktfonds alle davon
betroffenen Ratings so schnell wie möglich, spätestens aber einen Monat nach
der Änderung; g) die Zuweisung von internen Ratings und
deren regelmäßige Überprüfung durch den Verwalter werden nicht von Personen
ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder
dafür verantwortlich sind. Artikel 17
Internes Ratingsystem (1) Jeder Emittent eines
Geldmarktinstruments, in das ein Geldmarktfonds investieren will, erhält im
Rahmen des internen Bewertungsverfahrens ein internes Rating. (2) Strukturell erfüllt das
interne Ratingsystem alle nachstehend genannten Anforderungen: a) es beruht auf einer einheitlichen
Ratingskala, die einzig und allein der Quantifizierung des Kreditrisikos des
Emittenten dient. Die Ratingskala hat sieben Klassen: sechs für nicht
ausgefallene Emittenten und eine für ausgefallene Emittenten; b) es besteht ein klarer Zusammenhang
zwischen den Klassen, die das Kreditrisiko des Emittenten widerspiegeln, und
den Ratingkriterien, anhand deren die Kreditrisikostufe ermittelt wird; c) das interne Ratingsystem trägt dem
kurzfristigen Charakter von Geldmarktinstrumenten Rechnung. (3) Die in Absatz 2
Buchstabe b genannten Ratingkriterien erfüllen alle nachstehend genannten
Anforderungen: a) sie umfassen zumindest quantitative und
qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, die
gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt; b) sie beziehen sich auf die zur Bewertung
der quantitativen und qualitativen Indikatoren verwendeten üblichen numerischen
und qualitativen Referenzwerte; c) sie sind der jeweiligen
Emittentenkategorie angemessen. Hier ist zumindest zwischen folgenden
Emittentenkategorien zu unterscheiden: zentralstaatliche, regionale oder lokale
Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle
Kapitalgesellschaften; d) bei einem Engagement in Verbriefungen
tragen sie dem Kreditrisiko des Emittenten, der Verbriefungsstruktur und dem
Kreditrisiko der Basiswerte Rechnung. Artikel 18
Dokumentation (1) Der Verwalter eines
Geldmarktfonds dokumentiert sein internes Bewertungsverfahren und sein internes
Ratingsystem. Dokumentiert werden a) die Ausgestaltung und operationellen
Einzelheiten seiner internen Bewertungsverfahren und internen Ratingsysteme und
zwar so, dass die zuständigen Behörden die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse
nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Zuordnung beurteilen können; b) die Gründe, aus denen der Verwalter sich
für die Ratingkriterien und die Häufigkeit ihrer Überprüfung entschieden hat,
sowie die Analyse, auf deren Grundlage der Verwalter diese Entscheidung
getroffen hat. Diese Analyse umfasst die Parameter, das Modell und die Grenzen
des Modells, anhand deren/dessen die Ratingkriterien ausgewählt wurden; c) alle größeren Veränderungen beim internen
Bewertungsverfahren, wobei auch die Auslöser dieser Veränderungen zu nennen
sind; d) die Organisation des internen
Bewertungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Ratingzuweisung und der
internen Kontrollstruktur; e) alle vergangenen internen Ratings von
Emittenten und anerkannten Garantiegebern; f) die Daten der internen Ratings; g) die zentralen Daten und die Methode, die
zur Ableitung des internen Ratings verwendet wurden, einschließlich der
grundlegenden Annahmen; h) die für die Zuweisung des internen Ratings
zuständige(n) Person(en). (2) Das interne
Bewertungsverfahren wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des
Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten
Dokumente werden auf Verlangen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
und der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde zur Verfügung
gestellt. Artikel 19
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt
wird: a) die Voraussetzungen, unter denen die
Zuweisungsmethoden als vorsichtig, rigoros, systematisch und durchgängig
anzusehen sind, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 16
Absatz 2 genannte Validierung; b) die einzelnen Klassen im Hinblick auf die
in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Quantifizierung des
Kreditrisikos eines Emittenten und die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe b genannten Kriterien, anhand deren die Quantifizierung des Kreditrisikos
erfolgt; c) die genauen Referenzwerte für jeden
qualitativen Indikator und die numerischen Referenzwerte für jeden quantitativen
Indikator. Diese Referenzwerte der Indikatoren werden für jede Ratingklasse
festgelegt, wobei den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien
Rechnung getragen wird; d) die Bedeutung der in Artikel 16
Absatz 3 Buchstabe c genannten wesentlichen Veränderung. Artikel 20
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität (1) Die internen
Bewertungsverfahren werden von der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan und –
soweit vorhanden – der Aufsichtsfunktion des Geldmarktfondsverwalters
genehmigt. Diese müssen eine solide Kenntnis der internen
Bewertungsverfahren, internen Ratingsysteme und Zuweisungsmethoden des
Verwalters besitzen und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten
verstehen. (2) Einen wesentlichen Teil der
Berichterstattung an die in Absatz 1 genannten Parteien macht die auf
interne Ratings gestützte Analyse des Kreditrisikoprofils des Geldmarktfonds
aus. Diese Berichterstattung umfasst zumindest das Risikoprofil nach Klasse,
die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, eine Schätzung der maßgeblichen
Parameter pro Klasse und einen Vergleich der effektiven Ausfallquoten. Die
Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der
Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich. (3) Die Geschäftsleitung stellt
fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Bewertungsverfahrens
sicher. Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die
Leistung des internen Bewertungsverfahrens sowie über die Bereiche, in denen
Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und
Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet. Kapitel III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds Artikel 21
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds Ein kurzfristiger Geldmarktfonds erfüllt
jederzeit alle nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio: a) die gewichtete durchschnittliche
Zinsbindungsdauer (WAM) seines Portfolios beträgt maximal 60 Tage; b) die gewichtete durchschnittliche
Restlaufzeit (WAL) seines Portfolios beträgt maximal 120 Tage; c) mindestens 10 % seiner
Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht
vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies
dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem
Portfolio unter 10 % absinken würde; d) mindestens 20 % seiner
Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds
sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies
dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an
seinem Portfolio unter 20 % absinken würde. Artikel 22
Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds (1) Ein Standard-Geldmarktfonds
erfüllt jederzeit alle nachstehend genannten Anforderungen: a) die WAM seines Portfolios beträgt zu
keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate; b) die WAL seines Portfolios beträgt zu
keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate; c) mindestens 10 % seiner
Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom
Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu
führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem
Portfolio unter 10 % absinken würde; d) mindestens 20 % seiner
Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom
Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu
führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem
Portfolio unter 20 % absinken würde. (2) Abweichend von
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Standard-Geldmarktfonds
bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten
investieren. (3) Ungeachtet der in
Absatz 2 festgelegten Einzelobergrenze darf ein Standard-Geldmarktfonds
Folgendes kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines
Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde: a) Anlagen in die von dieser Stelle
emittierten Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Stelle; c) OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle
mit einem Kontrahentenrisiko verbunden sind. (4) Alle Vermögenswerte, in die
ein Standard-Geldmarktfonds gemäß den Absätzen 2 und 3 investiert,
werden gegenüber den Anlegern offengelegt. (5) Ein Standard-Geldmarktfonds
darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds annehmen. Artikel 23
Geldmarktfondsratings Weder der Geldmarktfonds noch sein Verwalter
geben bei einer Ratingagentur ein Rating des Geldmarktfonds in Auftrag oder
finanzieren ein solches. Artikel 24
„Know-your-Customer“-Prinzip (1) Um die Anzahl der Anleger des
Geldmarktfonds, ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten sowie die Höhe ihrer Anteile
zu ermitteln und dadurch die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch
mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter
Verfahren ein, setzt diese um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt
walten. Zu diesem Zweck trägt der Verwalter des Geldmarktfonds zumindest
folgenden Faktoren Rechnung: a) erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf
der Anleger; b) der Versiertheit der verschiedenen
Anleger; c) der Risikoscheu der verschiedenen
Anleger; d) dem Grad an Korrelation oder engen
Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds. (2) Der Verwalter des
Geldmarktfonds sorgt dafür, dass a) der Wert der von einem einzigen Anleger
gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt über den Wert der täglich fälligen
Vermögenswerte hinausgeht; b) die Rückgabe durch einen Anleger das
Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst. Artikel 25
Durchführung von Stresstests (1) Für jeden Geldmarktfonds
bestehen solide Stresstestverfahren, mit denen sich mögliche Ereignisse oder
künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit
möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermitteln
lassen. Der Verwalter des Geldmarktfonds führt regelmäßig Stresstests durch und
erstellt Maßnahmenpläne für verschiedene mögliche Szenarien. Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien
und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt
werden in den Stresstest-Szenarien zumindest Referenzparameter, einschließlich
folgender Faktoren: a) hypothetische Veränderungen bei der
Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio; b) hypothetische Veränderungen beim
Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich
Kredit- und Ratingereignisse; c) hypothetische Zinssatzbewegungen; d) hypothetische Rückgabemengen. (2) Bei CNAV-Geldmarktfonds wird
im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die
Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem
Nettoinventarwert pro Anteil einschließlich der Auswirkungen dieser Differenz
auf den Nettoinventarwert-Puffer geschätzt. (3) Ergibt der Stresstest eine
etwaige Anfälligkeit des Geldmarktfonds, trifft der Geldmarktfondsverwalter
Maßnahmen, um die Robustheit des Fonds zu erhöhen, einschließlich solcher, die
die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds
verbessern. (4) Die Stresstest-Intervalle
werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters nach Prüfung der Frage,
welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig
zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim
Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal
jährlich durchgeführt. (5) Dem Leitungsorgan des
Geldmarktfondsverwalters wird ein umfassender Bericht mit den
Stresstestergebnissen zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den
vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen
Maßnahmenplan. Der Bericht mit den Ergebnissen der Stresstests
und der Maßnahmenplan werden in schriftlicher Form erstellt und mindestens fünf
Jahre lang aufbewahrt. (6) Der Bericht mit den
Ergebnissen der Stresstests wird den für den Verwalter und den Geldmarktfonds
zuständigen Behörden vorgelegt. Die zuständigen Behörden leiten den Bericht an
die ESMA weiter. (7) Zur Festlegung gemeinsamer Referenzparameter
für die den Stresstests zugrundezulegenden Szenarien gibt die ESMA Leitlinien
aus und berücksichtigt dabei die in Absatz 1 genannten Faktoren. Die
Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen
mindestens einmal jährlich aktualisiert. Kapitel IV
Bewertungsvorschriften Artikel 26
Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds (1) Die Vermögenswerte eines
Geldmarktfonds werden zumindest einmal täglich bewertet. (2) Die Vermögenswerte eines
Geldmarktfonds werden wann immer möglich zu Marktpreisen bewertet. (3) Bei der Marktpreisbewertung
werden die Vermögenswerte auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses
bewertet, es sei denn, das Institut kann die Position zum Mittelkurs
glattstellen. Bei der Marktpreisbewertung wird ausschließlich
auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen. Die Qualität der Marktdaten wird
anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet: a) Anzahl und Qualität der Gegenparteien; b) Marktvolumen des betreffenden
Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz; c) Umfang der Emission und Anteil, den der
Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will. (4) Ist eine Bewertung zu
Marktpreisen nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche
Qualität auf, so wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ zu
Modellpreisen bewertet. Das Modell muss eine präzise Schätzung des inneren
Werts liefern und sich auf die folgenden, aktuellen Schlüsselfaktoren stützen: a) Marktvolumen des betreffenden
Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz; b) Umfang der Emission und Anteil, den der
Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will; c) das mit dem Vermögenswert verbundene
Markt‑, Zins‑ und Kreditrisiko. Bei einer Bewertung zu Modellpreisen werden keine
Bewertungsmodelle verwendet, die fortgeführte Anschaffungskosten zugrunde
legen. (5) Neben der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Marktpreisbewertungsmethode und der in
Absatz 4 genannten Modellpreisbewertungsmethode kann die Bewertung der
Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds auch nach der Methode der Bewertung zu
fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen. Artikel 27
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil (1) Der „Nettoinventarwert (NAV)
pro Anteil“ ist die Differenz zwischen der Summe aller zu Markt- oder
Modellpreisen bewerteten Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe
aller zu Markt- oder Modellpreisen bewerteten Verbindlichkeiten dieses
Geldmarktfonds, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile. Der Nettoinventarwert pro Anteil wird für jeden
Geldmarktfonds, d. h. auch für CNAV-Geldmarktfonds berechnet. (2) Der Nettoinventarwert pro
Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit
veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet. (3) Der Nettoinventarwert pro
Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet. (4) Der „konstante
Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil“ ist die Differenz zwischen der Summe aller
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerte eines
Geldmarktfonds und der Summe aller zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewerteten Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, geteilt durch die
Gesamtzahl der CNAV-Geldmarktfondsanteile. (5) Der konstante
Nettoinventarwert pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds kann auf den nächsten
Prozentpunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf
dessen Währungsäquivalent gerundet werden. (6) Die Differenz zwischen dem
konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem Nettoinventarwert pro Anteil
wird bei CNAV-Geldmarktfonds kontinuierlich beobachtet. Artikel 28
Ausgabe- und Rücknahmekurs (1) Der Kurs, zu dem die Anteile
eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist gleich seinem
Nettoinventarwert pro Anteil. (2) Abweichend von Absatz 1
ist der Kurs, zu dem die Anteile eines CNAV-Geldmarktfonds ausgegeben oder
zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil. Kapitel V
Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds Artikel 29
Zusätzliche Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds (1) Nur ausdrücklich als
CNAV-Geldmarktfonds zugelassene Geldmarktfonds dürfen ihre Vermögenswerte zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, einen konstanten Nettoinventarwert
pro Anteil bekanntgeben und den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auf den
nächsten Prozentpunkt runden. (2) Ein CNAV-Geldmarktfonds
erfüllt alle nachstehend genannten zusätzlichen Anforderungen: a) er hat gemäß den Anforderungen des
Artikels 30 einen NAV-Puffer gebildet; b) die für den CNAV-Geldmarktfonds
zuständige Behörde sieht den detaillierten Plan des CNAV-Geldmarktfonds, in dem
dargelegt wird, nach welchen Modalitäten der Puffer gemäß Artikel 31
genutzt werden soll, als zufriedenstellend an; c) die für den CNAV-Geldmarktfonds
zuständige Behörde sieht die Vorkehrungen des CNAV-Geldmarktfonds zur
Auffüllung des Puffers und die Finanzkraft der Stelle, die diese Auffüllung
finanzieren soll, als zufriedenstellend an; d) die Vertragsbedingungen oder die Satzung
des CNAV-Geldmarktfonds sehen klare Verfahren für die Umwandlung des
CNAV-Geldmarktfonds in einen Geldmarktfonds vor, der nicht zu fortgeführten
Anschaffungskosten bilanzieren und die Rundungsmethoden nicht anwenden darf; e) der CNAV-Geldmarktfonds und sein
Verwalter haben klare und transparente Führungsstrukturen, die die
Zuständigkeiten auf den einzelnen Führungsebenen eindeutig bestimmen und
zuweisen; f) der CNAV-Geldmarktfonds hat klare und
wirksame Kommunikationsmittel geschaffen, die gewährleisten, dass die Anleger
umgehend über jede Nutzung oder Auffüllung des NAV-Puffers sowie die Umwandlung
des CNAV-Geldmarktfonds unterrichtet werden; g) in den Vertragsbedingungen oder der
Satzung des CNAV-Geldmarktfonds ist unmissverständlich festgelegt, dass der
CNAV-Geldmarktfonds externe Unterstützung nur über den NAV-Puffer erhalten
darf. Artikel 30
NAV-Puffer (1) Jeder CNAV-Geldmarktfonds
bildet einen NAV-Puffer und hält diesen stets bei mindestens 3 % des
Gesamtwerts der vom CNAV-Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte. Der
Gesamtwert der vom CNAV-Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte ist die Summe
der nach Artikel 26 Absatz 3 oder 4 bestimmten Werte der
einzelnen vom Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte. Der NAV-Puffer wird gemäß Artikel 31
ausschließlich zur Deckung von Differenzen zwischen dem konstanten
Nettoinventarwert pro Anteil des CNAV-Geldmarktfonds und dem Nettoinventarwert
pro Anteil des CNAV-Geldmarktfonds verwendet. (2) Der NAV-Puffer wird nicht in
die Berechnung des Nettoinventarwerts oder des konstanten Nettoinventarwerts des
CNAV-Geldmarktfonds einbezogen. (3) Der NAV-Puffer besteht
ausschließlich aus Barmitteln. (4) Der Nettoinventarwert-Puffer
wird auf einem geschützten Rücklagenkonto verwahrt, das im Namen und auf
Rechnung des Geldmarktfonds bei einem Kreditinstitut, das die Anforderungen des
Artikels 11 Buchstabe c erfüllt, eröffnet wurde. Das Rücklagenkonto wird von allen anderen Konten
des Geldmarktfonds, den Konten des Geldmarktfondsverwalters, von den Konten der
anderen Kreditinstitutkunden und den Konten aller etwaigen Stellen, die den
NAV-Puffer finanzieren, getrennt. Weder das Rücklagenkonto noch etwaige Beträge auf
diesem Konto unterliegen einer Pfändungs-, Zurückbehaltungs- oder
Sicherheitenvereinbarung. Bei Insolvenz des Geldmarktfondsverwalters oder des
Kreditinstituts, bei dem das Konto eröffnet wurde, oder einer Stelle, die den
NAV-Puffer finanziert hat, darf das Rücklagenkonto nicht an die Gläubiger der
zahlungsunfähigen Stelle ausgeschüttet oder zu deren Gunsten liquidiert werden. (5) Das Rücklagenkonto wird
ausschließlich zugunsten des Geldmarktfonds eingesetzt. Eine Mittelübertragung
vom Rücklagenkonto erfolgt nur unter den in Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a
festgelegten Bedingungen. (6) Die Verwahrstelle des
CNAV-Geldmarktfonds vergewissert sich, dass jede Übertragung vom Rücklagenkonto
mit den Bestimmungen dieses Kapitals in Einklang steht. (7) Der CNAV-Geldmarktfonds
trifft mit der Stelle, die die Auffüllung des NAV-Puffers voraussichtlich
finanziert, klare und detaillierte schriftliche Vereinbarungen. Diese enthalten
eine ausdrückliche Zusage zur Finanzierung der Auffüllung und verpflichten die
Stelle, diese aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sowohl die Auffüllungsvereinbarungen als auch der
Name der Stelle, die die Auffüllung voraussichtlich finanziert, werden in den
Vertragsbedingungen oder der Satzung des CNAV-Geldmarktfonds angegeben. Artikel 31
Einsatz des NAV-Puffers (1) Der NAV-Puffer kommt nur bei
Zeichnungen und Rücknahmen zum Einsatz, um die Differenz zwischen dem
konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem Nettoinventarwert pro Anteil
auszugleichen. (2) Für die Zwecke des
Absatzes 1 wird bei Zeichnungen a) für den Fall, dass der konstante
Nettoinventarwert, zu dem ein Anteil gezeichnet wird, über dem Nettoinventarwert
pro Anteil liegt, die positive Differenz dem Rücklagenkonto gutgeschrieben; b) für den Fall, dass der konstante
Nettoinventarwert, zu dem ein Anteil gezeichnet wird, unter dem
Nettoinventarwert pro Anteil liegt, die negative Differenz vom Rücklagenkonto
abgebucht. (3) Für die Zwecke des
Absatzes 1 wird bei Rücknahmen a) für den Fall, dass der konstante
Nettoinventarwert, zu dem ein Anteil zurückgenommen wird, über dem
Nettoinventarwert pro Anteil liegt, die negative Differenz vom Rücklagenkonto
abgebucht; b) für den Fall, dass der konstante
Nettoinventarwert, zu dem ein Anteil zurückgenommen wird, unter dem
Nettoinventarwert pro Anteil liegt, die positive Differenz dem Rücklagenkonto
gutgeschrieben. Artikel 32
Eskalationsverfahren (1) Ein CNAV-Geldmarktfonds
schafft ein Eskalationsverfahren, das gewährleistet, dass die negative
Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem
Nettoinventarwert pro Anteil zeitnah von Personen geprüft wird, die für den
Fonds handlungsbefugt sind. (2) Das Eskalationsverfahren
schreibt vor, dass a) in Fällen, in denen die negative
Differenz 10 Basispunkte oder – wenn sie in einer Währungseinheit
veröffentlicht wird – deren Währungsäquivalent erreicht, die Geschäftsleitung
des Verwalters des CNAV-Geldmarktfonds informiert wird; b) in Fällen, in denen die negative
Differenz 15 Basispunkte oder – wenn sie in einer Währungseinheit
veröffentlicht wird – deren Währungsäquivalent erreicht, das Leitungsorgan des
Verwalters des CNAV-Geldmarktfonds, die für den CNAV-Geldmarktfonds zuständige
Behörde und die ESMA informiert werden; c) die zuständigen Personen der negativen
Differenz auf den Grund gehen und geeignete Maßnahmen zur Abschwächung der
nachteiligen Auswirkungen treffen. Artikel 33
Wiederauffüllung des NAV-Puffers (1) Sinkt die Finanzausstattung
des NAV-Puffers unter 3 %, so wird er wiederaufgefüllt. (2) Wurde der NAV-Puffer nicht
wiederaufgefüllt und liegt seine Finanzausstattung einen Monat lang mit
10 Basispunkten unter den in Artikel 30 Absatz 1 genannten
3 %, so verliert der Fonds automatisch seinen Status als
CNAV-Geldmarktfonds und darf weder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten
noch Rundungsmethoden anwenden. Der CNAV-Geldmarktfonds teilt dies umgehend jedem
Anleger klar und verständlich auf schriftlichem Wege mit. Artikel 34
Befugnisse der zuständigen Behörde in Bezug auf den NAV-Puffer (1) Jeder Rückgang der
Finanzausstattung des NAV-Puffers unter 3 % wird der für den
CNAV-Geldmarktfonds zuständigen Behörde umgehend mitgeteilt. (2) Geht die Finanzausstattung
des NAV-Puffers mit 10 Basispunkten unter die in Artikel 30
Absatz 1 genannten 3 % zurück, wird dies der für den
CNAV-Geldmarktfonds zuständigen Behörde und der ESMA umgehend mitgeteilt. (3) Nach einer Mitteilung gemäß
Absatz 1 überwacht die zuständige Behörde den CNAV-Geldmarktfonds
eingehend. (4) Nach einer Mitteilung gemäß
Absatz 2 kontrolliert die zuständige Behörde, dass der NAV-Puffer
wiederaufgefüllt wurde oder der Geldmarktfonds seinen Status als
CNAV-Geldmarktfonds aufgegeben und seine Anleger entsprechend unterrichtet hat. Kapitel VI
Externe Unterstützung Artikel 35
Externe Unterstützung (1) Ein CNAV-Geldmarktfonds darf
externe Unterstützung nur in der Form und unter den Bedingungen erhalten, die
in den Artikeln 30 bis 34 niedergelegt sind. (2) Geldmarktfonds, die keine
CNAV-Geldmarktfonds sind, dürfen externe Unterstützung nur unter den
Bedingungen erhalten, die in Artikel 36 festgelegt sind. (3) Unter externer Unterstützung
wird eine direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten verstanden,
die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des
Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des
Geldmarktfonds stabilisiert wird. Externe Unterstützung umfasst unter anderem
Folgendes: a) Bareinschüsse von Dritten; b) Erwerb von Vermögenswerten des
Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis; c) Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds
durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen; d) Übernahme einer expliziten oder
impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher
Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds; e) jegliche Handlung Dritter, die direkt
oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert
pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten. Artikel 36
Außergewöhnliche Umstände (1) Unter außergewöhnlichen
Umständen, die bei systemischen Auswirkungen oder widrigen Marktbedingungen
gegeben sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass ein anderer
Geldmarktfonds als ein CNAV-Geldmarktfonds externe Unterstützung im Sinne des
Artikels 35 erhält, die darauf abzielt oder im Ergebnis bewirken würde,
dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert
pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird, sofern alle nachfolgend
genannten Bedingungen erfüllt sind: a) der Geldmarktfonds liefert eine
hinreichende Begründung für die Notwendigkeit der externen Unterstützung und
weist den dringenden Bedarf an externer Unterstützung durch schlüssige Beweise
nach; b) die externe Unterstützung ist in Bezug
auf den bereitgestellten Betrag und die Zeitdauer, für die sie zur Verfügung
gestellt wird, begrenzt; c) die zuständige Behörde ist davon
überzeugt, dass der Geber der externen Unterstützung finanziell gesund ist und
über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um etwaige Verluste aus der
gewährten externen Unterstützung ohne etwaige widrige Auswirkungen zu
überstehen. (2) Wird die externe
Unterstützung von einem Unternehmen gewährt, das der Aufsicht unterliegt, so
wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c die Zustimmung der
Aufsichtsbehörde dieses Unternehmens eingeholt, um sicherzustellen, dass die
von dem Unternehmen zu gewährende Unterstützung durch angemessene Eigenmittel
dieses Unternehmens unterlegt ist und mit dem Risikomanagement-System dieses
Unternehmens in Einklang steht. (3) Sind die in Absatz 1
genannten Bedingungen für das Empfangen externer Unterstützung erfüllt, teilt
der Geldmarktfonds dies jedem Anleger umgehend schriftlich in klarer und
verständlicher Form mit. Kapitel VII
Transparenzanforderungen Artikel 37
Transparenz (1) Ein Geldmarktfonds weist in
allen externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen,
Werbematerialien, Schreiben oder sonstigen schriftlichen Belegen, die von ihm
oder seinem Verwalter herausgegeben werden und an künftige Anleger,
Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder
seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an diese bestimmt sind, darauf
hin, ob er ein kurzfristiger Geldmarktfonds oder ein Standard-Geldmarktfonds ist. Ein CNAV-Geldmarktfonds weist in allen externen
oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien,
Schreiben oder sonstigen schriftlichen Belegen, die von ihm oder seinem
Verwalter herausgegeben werden und an künftige Anleger, Anteilsinhaber,
Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder seines Verwalters
gerichtet oder zur Weitergabe an diese bestimmt sind, darauf hin, dass er ein
CNAV-Geldmarktfonds ist. (2) Jedes Dokument, das der
Geldmarktfonds für Vertriebszwecke verwendet, enthält deutlich sichtbar alle
folgenden Hinweise: a) dass der Geldmarktfonds keine garantierte
Anlage ist; b) dass sich der Geldmarktfonds nicht auf
externe Unterstützung verlässt, um seine Liquidität zu garantieren oder den
Nettoinventarwert pro Anteil stabil zu halten; c) dass das Kapitalverlust-Risiko vom
Anleger getragen werden muss. (3) Keine Kommunikation des
Geldmarktfonds oder seines Verwalters gegenüber Anlegern oder potenziellen
Anlegern suggeriert in irgendeiner Weise, dass eine Anlage in Anteile des
Geldmarktfonds garantiert ist. (4) Die Anleger eines
Geldmarktfonds werden auf verständliche Weise darüber informiert, welche
Methode bzw. welche Methoden der Geldmarktfonds zur Bewertung seines Vermögens
und zur Berechnung des Nettoinventarwerts anwendet. (5) Zusätzlich zu den
Informationen, die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erteilen sind, erläutert
ein CNAV-Geldmarktfonds Anlegern und potenziellen Anlegern auf verständliche
Weise, wie die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
und/oder die Rundung zur Anwendung kommen. Ein CNAV-Geldmarktfonds gibt die
Höhe seines NAV-Puffers, das Verfahren zum Ausgleich des konstanten NAV pro
Anteil und den NAV pro Anteil an und weist klar verständlich auf die Rolle des
Puffers und die damit verbundenen Risiken hin. Der CNAV-Geldmarktfonds weist
ausdrücklich auf die Modalitäten für die Auffüllung des NAV-Puffers sowie
darauf hin, von welcher Stelle erwartet wird, dass sie die Auffüllung
finanziert. Er stellt den Anlegern alle Informationen über die Erfüllung der in
Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a bis g ausgeführten Bedingungen
zur Verfügung. Artikel 38
Meldungen an die zuständigen Behörden (1) Für jeden verwalteten
Geldmarktfonds meldet der Verwalter des Geldmarktfonds der für den
Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen.
Der Verwalter übermittelt die Informationen auf Verlangen auch der für den
Verwalter zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für den Geldmarktfonds
zuständigen Behörde identisch ist. (2) Die gemäß Absatz 1
gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben: a) Art und Merkmale des Geldmarktfonds; b) Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des
Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite; c) Größe und Entwicklung des NAV-Puffers; d) Ergebnisse von Stresstests; e) Informationen zu den im Portfolio des
Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten: i) Merkmale eines jeden Vermögenswerts, wie
Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und zugewiesene interne
Ratings; ii) Art des Vermögenswerts, im Falle von
Derivaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften einschließlich Angaben zur
Gegenpartei; f) Informationen über die Verbindlichkeiten
des Geldmarktfonds einschließlich folgender Angaben: i) Sitzland des Anlegers; ii) Anlegerkategorie; ii) Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit. Falls erforderlich und hinreichend begründet,
können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus,
die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (4) Die zuständigen Behörden
übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten,
sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie kraft dieser
Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese
Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des
Meldequartals übermittelt. Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus
einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet,
verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht,
ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen. Kapitel VIII
Aufsicht Artikel 39
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden (1) Die Einhaltung dieser
Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. (2) Die für den Geldmarktfonds
zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln
II bis VII niedergelegten Vorschriften zu überwachen. (3) Die für den Geldmarktfonds
zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den
Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds ausgeführten Verpflichtungen
und der im Prospekt ausgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser
Verordnung übereinstimmen müssen. (4) Die für den Verwalter
zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen
und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der Verwalter des
Geldmarktfonds in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich
der Konstitution und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds
einzuhalten. (5) Die zuständigen Behörden
überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW
oder AIF, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nur
führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Artikel 40
Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden
erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre
Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. (2) Die Befugnisse, die den
zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie
2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung
ausgeübt. Artikel 41
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA (1) Die ESMA erhält die
notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung
übertragen werden, zu erfüllen. (2) Die Befugnisse der ESMA gemäß
der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug
auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
ausgeübt. (3) Für die Zwecke der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten
weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der Behörde Aufgaben
übertragen. Artikel 42
Zusammenarbeit der Behörden (1) Sofern nicht identisch,
arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den
Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre
Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen. (2) Die zuständigen Behörden und
die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser
Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen. (3) Die zuständigen Behörden und
die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig
sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen
diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Kapitel IX
Schlussbestimmungen Artikel 43
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF (1) Innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits
bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und
als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit
der Anlage abstellt, der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag samt aller
Unterlagen und Belege, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser
Verordnung nachzuweisen. (2) Spätestens zwei Monate nach
Erhalt des Antrags bewertet die zuständige Behörde nach Maßgabe der
Artikel 3 und 4, ob der OGAW bzw. der AIF die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt. Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss und bringt
diesen dem OGAW bzw. dem AIF umgehend zur Kenntnis. (3) Abweichend von Artikel 30
Absatz 1 erster Satz bildet ein bestehender OGAW oder AIF, der die in
Artikel 2 Absatz 10 niedergelegten Kriterien für die Definition eines
CNAV-Geldmarktfonds erfüllt, einen NAV-Puffer von mindestens a) 1 % des Gesamtwerts des Vermögens
des CNAV-Geldmarktfonds innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser
Verordnung; b) 2 % des Gesamtwerts des Vermögens
des CNAV-Geldmarktfonds innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung; c) 3 % des Gesamtwerts des Vermögens
des CNAV-Geldmarktfonds innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung. (4) Für die Zwecke des
Absatzes 3 wird die Bezugnahme auf 3 % in den Artikeln 33 und 34
als Bezugnahme auf die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannte
Höhe des NAV-Puffers verstanden. Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 19 wird der Kommission
für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
den Artikeln 13 und 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Gemäß den Artikeln 13
und 19 erlassene delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den
Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 45
Überprüfung Innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren
Angemessenheit unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Überprüft werden insbesondere die Wirkung des NAV-Puffers sowie die Wirkung
dieses Puffers bei CNAV-Geldmarktfonds, die ihre Portfolios künftig auf
Schuldtitel konzentrieren könnten, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder
garantiert werden. Bei dieser Überprüfung (a)
werden die bei der Anwendung dieser Verordnung
gewonnenen Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und
die Verwalter von Geldmarktfonds in der Union analysiert; (b)
wird bewertet, welche Rolle Geldmarktfonds beim
Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden,
spielen; (c)
werden die besonderen Merkmale von Schuldtiteln,
die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Rolle
dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten berücksichtigt; (d)
wird der in Artikel 509 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bericht berücksichtigt; (e)
wird den Entwicklungen bei der Regulierung auf
internationaler Ebene Rechnung getragen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem
Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten
Änderungsvorschlägen, übermittelt. Artikel 46
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu Schattenbanken
(2012/2115(INI)). [2] ABl. C […] vom […],
S. […]. [3] Richtlinie 2009/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S 32). [4] Richtlinie 2011/61/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr.
1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S 1). [5] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S 1). [6] Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur
Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit,
Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). [7] Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 84). [8] Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31). [9] Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1). [10] Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1). [11] Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni
1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über
den konsolidierten Abschluss
(ABl. L 193
vom 18.7.1983, S. 1).