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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/2856 |
8.5.2024 |
P9_TA(2023)0394
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (COM(2022)0586 – C9-0375/2022 – 2022/0365(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/2856)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2 -Emissionen , elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz. |
(2) Diese Verordnung enthält darüber hinaus Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2 - und Schadstoffemissionen , elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Mit dieser Verordnung werden zudem gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Abriebemissionen und für die Marktüberwachung neu hergestellter Reifen festgelegt. Diese sind als Ergänzung zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für Reifen, die in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegt sind, zu betrachten. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge. |
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im Sinne der UN-Regelung Nr. 117 mit Ausnahme von Reifen mit Eishaftung . |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 47 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 63
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 67
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 71
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 72
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 77
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
entfällt |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. |
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Ab den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Anwendungsterminen stellen die Hersteller sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen , Reifen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter erweiterten Fahrbedingungen durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen. |
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter jeweils einer erweiterten Fahrbedingung durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen wird ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt. |
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen muss ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt werden . |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte. |
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den in Anhang III festgelegten Prüfbedingungen . |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können. Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ist sie vom Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen. |
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können , soweit dies auf der Grundlage der besten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung verfügbaren Kenntnisse möglich ist . Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ergreift der Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise alle nach dem Stand der Technik durchführbaren Maßnahmen, um die Schwachstelle zu beseitigen. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(8a) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den Informationen, Werkzeugen und Verfahren haben, die erforderlich sind, um kompatible Ersatzteile für den Anschlussmarkt zu entwickeln, die den technischen Anforderungen des Herstellers entsprechen, sowie über die Fähigkeit verfügen, diese Teile, einschließlich OBM-bezogener Bauteile, in das Fahrzeug einzubauen und zu aktivieren, wobei den vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe Rechnung zu tragen ist. |
|
|
Wenn Fahrzeughersteller in Erwägung ziehen, solche Informationen, Werkzeuge und Verfahren, die für unabhängige Marktteilnehmer von wesentlicher Bedeutung sind, zurückzuhalten, um unbefugte Eingriffe zu verhindern, müssen sie nachweisen, ob das Zurückhalten der betreffenden Informationen, Werkzeuge und Verfahren ein verhältnismäßiges Mittel wäre, um die jeweiligen Bedenken gegen unbefugte Eingriffe auszuräumen. Sie müssen daher insbesondere prüfen, ob weniger restriktive Maßnahmen ausreichen würden. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 9 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Hersteller dürfen die von ihnen gefertigten Fahrzeuge als „Euro 7+“-Fahrzeuge bezeichnen, wenn für diese Fahrzeuge Folgendes erklärt werden kann: |
entfällt |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist anhand der erklärten Werte zu überprüfen. |
entfällt |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7A“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit adaptiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind. Die Verwendung adaptiver Regelungsfunktionen ist den Typgenehmigungsbehörden während der Typgenehmigung nachzuweisen und über die Lebensdauer des Fahrzeugs gemäß Anhang IV Tabelle 1 hinweg nachzuprüfen. |
entfällt |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7G“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit Geofencing-Technologien ausgerüstet sind. Die Hersteller müssen in diesen Fahrzeugen ein Fahrerwarnsystem installieren, das den Nutzer informiert, wenn die Antriebsbatterien fast leer sind, und das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 km ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb aufgeladen wird. Die Anwendung solcher Geofencing-Technologien kann während der Lebensdauer des Fahrzeugs nachgeprüft werden. |
entfällt |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Hersteller können Fahrzeuge mit zwei oder mehr der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Merkmale bauen und diese mit einer Kombination von Symbolen und Buchstaben wie „Euro 7+A“, „Euro 7+G“, „Euro 7+AG“ oder „Euro 7AG“ bezeichnen. |
entfällt |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Auf Antrag des Herstellers kann die Typgenehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 Tonnen und 4,0 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine für den Fahrzeugtyp der Klasse N1 vorgesehene Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilen. Solche Fahrzeuge sind als „Euro 7ext“-Fahrzeuge zu bezeichnen. |
entfällt |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. |
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die Gestaltung und die Funktionsweise der in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und nicht deaktiviert werden . |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit allen Arten von Kraftstoffen oder Energiequellen für den Antrieb. Dieselben Anforderungen gelten auch für alle selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile für solche Fahrzeuge. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über die folgenden Fähigkeiten verfügen: |
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über folgende Fähigkeiten verfügen: |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, die von ihnen aufgezeichneten Fahrzeugdaten über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln. |
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, alle von ihnen aufgezeichneten gesetzlich vorgeschriebenen, relevanten Fahrzeugdaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung. |
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, sowie die Kommission unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 8 genannten Pflichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor. Wenn der Hersteller adaptive Regelungen und Geofencing-Technologien als Ausstattungsoptionen angibt, legt er der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung hinsichtlich deren Verwendung vor. |
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs zusammen mit dem Fahrzeug aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind. |
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus , der zusammen mit dem Fahrzeug an der Verkaufsstelle vorzulegen ist, und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Prüfungen und die Nachprüfungen der Einhaltung der Vorschriften sowie die Verfahren im Zusammenhang mit der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge , der Konformitätserklärung und des Umweltpasses für Fahrzeuge gemäß den Absätzen 1 bis 4 geregelt sind . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(5) Die Hersteller stellen nach der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einen aktualisierten EVP aus, der die aktualisierten Werte für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben enthält . Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und der Richtlinie 2014/45/EU müssen es die Hersteller den zuständigen Behörden und den Prüfstellen ermöglichen, den EVP mit genauen Daten aus der OBD-Schnittstelle und der OBFCM-Einrichtung des Fahrzeugs zu aktualisieren. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Besondere Bestimmungen für den Abrieb von Fahrzeugreifen |
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Nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen im Rahmen der WP.29 erlässt die Kommission gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methoden für die Messung der Abriebemissionen und der entsprechenden Grenzwerte je Reifenkategorie für die Zwecke der Typgenehmigung, die sich auf die im Rahmen der WP.29 festzulegenden einheitlichen Vorschriften und Ausnahmen für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Typgenehmigung in Bezug auf Emissionen des Reifenabriebs beziehen. |
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Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 keine einheitlichen Vorschriften festgelegt worden sein, so führt die Kommission eine Überprüfung durch, entwickelt gegebenenfalls eine Methode für die Messung des Reifenabriebs und legt auf der Grundlage anderer modernster Methoden Grenzwerte für den Reifenabrieb fest. Im Anschluss an diese Überprüfung erlässt die Kommission gegebenenfalls bis zum 30. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, in denen diese Methoden und die Grenzwerte für Abriebemissionen pro Reifenkategorie festgelegt werden. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sonderregelungen für Kleinserienhersteller |
Sonderregelungen für Klein- und Kleinstserienhersteller |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Kleinserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht für Kleinserienhersteller . |
(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Klein- und Kleinstserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b gilt nicht für Klein- und Kleinstserienhersteller . |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von Zufallszyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. |
(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von statistisch relevanten Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sonderregelungen für Mehrstufenfahrzeuge |
Sonderregelungen für die Typgenehmigung von Mehrstufenfahrzeugen |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen sind die Hersteller der zweiten oder nachfolgenden Stufe für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen verantwortlich, wenn sie einen Teil des Fahrzeugs verändern, der sich nach den Angaben der Hersteller der vorhergehenden Stufe auf die Emissionen oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie auswirken könnte. |
(1) Für Mehrstufenfahrzeuge gelten besondere Bestimmungen, die in Anhang V Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt sind. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verwaltungsvorschriften und die von den Herstellern der vorhergehenden Stufe gemäß Absatz 1 vorzulegenden Daten sowie die Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen. |
1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Im Zuge von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen aktualisieren die nationalen Behörden und Prüfstellen den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) mit den aktualisierten Werten für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. |
(4) Mit Wirkung vom [36 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. |
(5) Mit Wirkung vom [60 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Motoren, Fahrzeuge bzw. Anhänger und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die für die Durchführung von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen zur Nachprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen administrativen und technischen Elemente sowie die für die Kontrollen der Marktüberwachung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Elemente festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. |
(1) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. |
(2) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3 oder in einen nach dieser Verordnung typgenehmigten Anhänger der Klassen O3 oder O4 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Mit Wirkung vom [12 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Grenzwerte für Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] erteilen die nationalen Behörden nur dann eine EU-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, wenn sie dieser Verordnung entsprechen, und versagen die EU-Typgenehmigung für Bauteile bzw. selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen. |
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Mit Wirkung vom [36 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] versagen die nationalen Behörden die Typgenehmigung für neue Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C1, die vor dem in diesem Unterabsatz genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unbefugte Eingriffe, die zu Emissionen führen, die die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten, haben zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr dieser Verordnung entspricht. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Nichteinhaltung der Vorschriften aufgrund von unbefugten Eingriffen führt dazu, dass die zuständigen nationalen Behörden geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich Rückrufe, ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen verhängen. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung, ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können. |
(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung die Qualität des verwendeten Reagens , ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission oder Dritte können gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durchführen , um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen. |
(1) Die Kommission oder Dritte führt bzw. führen gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durch , um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission überwacht die Lage auf Unionsebene fortlaufend, um Umgehungspraktiken und Nichtübereinstimmung aufzudecken. Werden Übereinstimmungsverstöße festgestellt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Risiken dieser Nichtübereinstimmung anzugehen und zu beseitigen. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden. |
(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen die Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, Prüfverfahren, Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden: |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden: |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und Prüfmethoden für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, einschließlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, im Hinblick auf Folgendes festgelegt werden: |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen: |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe l
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe p
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe s
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe t
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe v
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe w
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(5) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
|
Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f und i bis k genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben a bis f und i bis k und Absatz 4 Buchstaben a bis f und j bis w genannten delegierten Rechtsakte werden bis spätestens … [12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] angenommen. |
|
|
Die in Absatz 3 Buchstaben g bis h genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben g bis h und Absatz 4 Buchstaben g bis i genannten delegierten Rechtsakte werden unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen erlassen. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung von Folgendem Rechnung zu tragen: |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung dieser Verordnung wie folgt Rechnung zu tragen: |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission nimmt diese in den Buchstaben a bis c genannten delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen an. Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 der Vereinten Nationen keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt worden sein, so findet Artikel 7a der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Begründete Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen |
|
|
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einzeln oder gemeinsam begründete Beschwerden bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden einzureichen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein oder mehrere Hersteller, Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer diese Verordnung nicht einhalten. |
|
|
(2) In den Fällen, in denen Personen, die begründete Beschwerden äußern, darum ersuchen, ergreifen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde. |
|
|
(3) Die Marktüberwachungsbehörden prüfen unverzüglich sorgfältig und unparteiisch die begründeten Beschwerden, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Bewertungen gemäß der Artikel 8 und 51 der Verordnung (EU) 2018/858, um mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verlangen oder geeignete restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen. |
|
|
(4) Die nationale Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen innerhalb von drei Monaten über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, sowie über alle Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um den in der begründeten Beschwerde geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, und gibt dabei die Gründe für die getroffene Entscheidung und die vorgeschlagenen Schritte an. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. |
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor , einschließlich einer Bewertung der erzielten Verringerung der Abgas- und Nicht-Abgasemissionen und einer Beurteilung ihres Beitrags zur Einhaltung der in der [XXX Vorschlag für eine Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie] festgelegten Luftverschmutzungsgrenzwerte . |
Abänderungen 181 und 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Bewertung der Dauerhaltbarkeitsleistung schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen vor. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben. |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 aufgehoben. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2027 aufgehoben. |
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2031 aufgehoben. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sie gilt ab dem 1. Juli 2025 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und ab dem 1. Juli 2027 für Fahrzeuge der Klassen M 2, M3, N2 und N 3 , Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 . |
Sie gilt nach Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und nach Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 , Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge. |
|
|
Sie gilt nach Ablauf von 48 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 und nach Ablauf von 60 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1. |
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und ab dem 1. Juli 2031 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 . |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 1
|
Vorschlag der Kommission |
||||
|
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor |
||||
|
Schadstoff-emissionen |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Leistungs-Masse-Verhältnis (2) unter 35 kW/t |
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Emissions-budget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem spezifischen Leistungs-Masse-Verhältnis unter 35 kW/t |
|
je km |
je km |
je Fahrt |
je Fahrt |
|
|
NOx in mg |
60 |
75 |
600 |
750 |
|
PM in mg |
4,5 |
4,5 |
45 |
45 |
|
PN10 in # |
6 × 1011 |
6 × 1011 |
6 × 1012 |
6 × 1012 |
|
CO in mg |
500 |
630 |
5 000 |
6 300 |
|
Gesamtkohlen-wasserstoffe in mg |
100 |
130 |
1 000 |
1 300 |
|
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg |
68 |
90 |
680 |
900 |
|
NH3 in mg |
20 |
20 |
200 |
200 |
|
|
|
|
Geänderter Text |
|
||||
|
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor |
||||||||
|
|
Fahrzeuge der Klasse M1 |
N1 (Gruppe I) |
N1 (Gruppe II) |
N1 (Gruppe III) |
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe I) |
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe II) |
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe III) |
|
Masse in fahrbereitem Zustand (MRO) in kg |
- |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280 |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735 |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO |
- |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280 |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735 |
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO |
|
Schadstoff-emissionen |
je km |
je km |
je km |
je km |
je Fahrt |
je Fahrt |
je Fahrt |
je Fahrt |
|
NOx in mg |
60 |
60 |
75 |
82 |
600 |
600 |
750 |
820 |
|
PM in mg |
4,5 |
4,5 |
4,5 |
4,5 |
45 |
45 |
45 |
45 |
|
PN10 in # |
6 × 1011 |
6 × 1011 |
6 × 1011 |
6 × 1011 |
6 × 1012 |
6 × 1012 |
6 × 1012 |
6 × 1012 |
|
CO in mg |
500 |
500 |
630 |
740 |
5 000 |
5 000 |
6 300 |
7 400 |
|
Gesamtkohlenwasserstoffe in mg |
100 |
100 |
130 |
160 |
1 000 |
1 000 |
1 300 |
1 600 |
|
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg |
68 |
68 |
90 |
108 |
680 |
680 |
900 |
1 080 |
|
NH3 in mg |
20 |
20 |
20 |
20 |
200 |
200 |
200 |
200 |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 2
|
Vorschlag der Kommission |
||||
|
Tabelle 2: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren |
||||
|
Schadstoffemissionen |
Kaltemissionen (3) |
Warmemissionen (4) |
Emissionsbudget für alle Fahrten mit einer Dauer von weniger als 3*WHTC |
Fakultative Grenzwerte für Leerlaufemissionen (5) |
|
je kWh |
je kWh |
je kWh |
je Stunde |
|
|
NOx in mg |
350 |
90 |
150 |
5 000 |
|
PM in mg |
12 |
8 |
10 |
|
|
PN10 in # |
5 x 1011 |
2 x 1011 |
3 x 1011 |
|
|
CO in mg |
3 500 |
200 |
2 700 |
|
|
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg |
200 |
50 |
75 |
|
|
NH3 in mg |
65 |
65 |
70 |
|
|
CH4 in mg |
500 |
350 |
500 |
|
|
N2O in mg |
160 |
100 |
140 |
|
|
HCHO in mg |
30 |
30 |
|
|
|
Geänderter Text |
||
|
Tabelle 2: Euro-7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren |
||
|
Schadstoffemissionen |
WHSC (CI) und WHTC (CI und PI) |
Emissionen im PRAKTISCHEN Fahrbetrieb (RDE) |
|
je kWh |
je kWh |
|
|
NOx in mg |
200 |
260 |
|
PM in mg |
8 |
10 |
|
PN10 in # |
6 x 1011 |
7,8 x 1011 |
|
CO in mg |
1500 |
1950 |
|
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg |
75 |
98 |
|
NH3 in mg |
60 |
78 |
|
CH4 in mg |
500 |
650 |
|
N2O in mg |
160 |
208 |
|
HCHO in mg |
30 |
39 |
Abänderung152
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 4 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus |
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 4a: Bis zum 31.12.2029 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen |
|||
|
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 |
|
Bremspartikelemissionen (PM10) |
3 |
|
|
|
Bremspartikelemissionen (PN) |
|
|
|
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 4b: Ab dem 1.1.2030 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen |
|||
|
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 |
|
Bremspartikelemissionen (PM10) |
|
|
|
|
Bremspartikelemissionen (PN) |
|
|
|
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 5
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen |
|||
|
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 |
|
Bremspartikelemissionen (PM10) |
3 |
|
|
|
Bremspartikelemissionen (PN) |
|
|
|
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei allen Fahrzeugen |
|||
|
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 |
|
Bremspartikelemissionen (PM10) |
|
|
|
|
Bremspartikelemissionen (PN) |
|
|
|
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle 6
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 6: Euro-7-Grenzwerte für Reifenabriebraten |
|||
|
Verlust an Reifenmasse in g/1 000 km |
Reifen der Klasse C1 |
Reifen der Klasse C2 |
Reifen der Klasse C3 |
|
Normalreifen |
|
|
|
|
M+S-Reifen |
|
|
|
|
Spezialreifen |
|
|
|
|
Geänderter Text |
||||
|
Tabelle 6: Euro-7-Prüfverfahren für den Reifenabrieb, Grenzwerte und Zeitplan für die Umsetzung |
||||
|
UN-Regelung Nr. |
Gegenstand |
Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie |
Fundstelle im Amtsblatt |
Anwendungsbereich der geltenden und künftigen UN-Regelung WP29 |
|
[1xx] |
Reifen im Hinblick auf den Abrieb |
Änderungsserie 00 |
ABl. L xxx vom xx.x.20XX, S. X |
|
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1 |
|||
|
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
80 % |
70 % |
|
|
PEV |
80 % |
70 % |
|
|
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
|
|
|
|
PEV |
|
|
|
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1 |
|||
|
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
85 % |
75 % |
|
|
PEV |
85 % |
75 % |
|
|
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
|
|
|
|
PEV |
|
|
|
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 2
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1 |
|||
|
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
75 % |
65 % |
|
|
PEV |
75 % |
65 % |
|
|
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
|
|
|
|
PEV |
|
|
|
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1 |
|||
|
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
80 % |
70 % |
|
|
PEV |
80 % |
70 % |
|
|
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite |
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt |
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer* |
|
OVC-HEV |
|
|
|
|
PEV |
|
|
|
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Tabelle 1
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers |
||
|
Parameter |
Normale Fahrbedingungen |
Erweiterte Fahrbedingungen (*2) |
|
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen |
- |
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt) |
|
Umgebungstemperatur |
0 °C bis 35 °C |
–10 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 45 °C |
|
Maximale Höhe über NN |
700 m |
Über 700 m und unter 1 800 m |
|
Höchstgeschwindigkeit |
Bis zu 145 km/h |
Zwischen 145 km/h und 160 km/h |
|
Abschleppen/aerodynamische Änderungen |
Nicht zulässig |
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit |
|
Hilfseinrichtungen |
Möglich, wie bei üblicher Nutzung |
- |
|
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart |
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung |
Mehr als 20 % der maximalen Radleistung |
|
Fahrtverlauf |
Beliebig |
- |
|
Mindestkilometerleistung |
10 000 km |
Zwischen 3 000 km und 10 000 km |
|
Geänderter Text |
||
|
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers |
||
|
Parameter |
Normale Fahrbedingungen |
Erweiterte Fahrbedingungen (6) |
|
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen |
- |
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt) . Daten, die erfasst werden, wenn mehr als eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. |
|
Umgebungstemperatur |
0 °C bis 35 °C |
–7 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 38 °C |
|
Maximale Höhe über NN |
700 m |
Über 700 m und unter 1 300 m |
|
Höchstgeschwindigkeit |
Bis zu 145 km/h |
Zwischen 145 km/h und 160 km/h |
|
Abschleppen/aerodynamische Änderungen |
Nicht zulässig |
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit |
|
Hilfseinrichtungen |
Möglich, wie bei üblicher Nutzung |
- |
|
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart |
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung |
Zwischen 20 % und 30 % der maximalen Radleistung |
|
Fahrtverlauf |
Beliebig , bei üblicher Nutzung (7) und ausgenommen tendenziöse Fahrweise |
Beliebig, bei üblicher Nutzung2 und ausgenommen tendenziöse Fahrweise |
|
Mindestkilometerleistung |
10 000 km |
Zwischen 3 000 km und 10 000 km |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Tabelle 2
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers |
||
|
Parameter |
Normale Fahrbedingungen |
Erweiterte Fahrbedingungen* |
|
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen |
- |
2 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt) |
|
Umgebungstemperatur |
-7 °C bis 35 °C |
–10 °C bis -7 °C oder 35 °C bis 45 °C |
|
Maximale Höhe über NN |
1 600 m |
Zwischen 1 600 m und 1 800 km |
|
Abschleppen/aerodynamische Änderungen |
Nicht zulässig |
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit |
|
Fahrzeugnutzlast |
10 % oder mehr |
Weniger als 10 % |
|
Hilfseinrichtungen |
Möglich, wie bei üblicher Nutzung |
- |
|
Last auf den Verbrennungsmotor bei Kaltstart |
Beliebig |
- |
|
Fahrtverlauf |
Wie bei üblicher Nutzung |
- |
|
Mindestkilometerleistung |
5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand 10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand |
Zwischen 3 000 km und 5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand Zwischen 3 000 km und 10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand |
|
Geänderter Text |
|||||
|
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers |
|||||
|
Messung der Abgasemissionen im Labor |
Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) |
||||
|
Für alle Abgasemissionsprüfungen, die unter Verwendung der WHTC/WHSC-Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 (8) . |
Die Bestimmungen in Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 49 (9) gelten mit folgenden Ausnahmen :
|
||||
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Tabelle 5
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb |
||
|
|
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 |
|
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb |
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen |
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen |
|
Geänderter Text |
||
|
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb |
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|
|
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 |
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 |
|
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb |
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu) |
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu) |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Tabelle 1
|
Vorschlag der Kommission |
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|
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen |
|||
|
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch |
M1, N1 und M2 |
N2, N3 < 16 t, M3 < 7,5 t |
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t |
|
Hauptlebensdauer |
160 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
300 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
700 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
|
Zusätzliche Lebensdauer |
Nach der Hauptlebensdauer bis 200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
Nach der Hauptlebensdauer bis 375 000 km |
Nach der Hauptlebensdauer bis 875 000 km |
|
Geänderter Text |
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|
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen |
|||
|
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch |
M1, N1 und M2 |
N2, N3 ≤ 16 t, M3 ≤ 7,5 t |
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t |
|
Hauptlebensdauer |
200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
340 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
750 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
|
Zusätzliche Lebensdauer |
Nach der Hauptlebensdauer bis 240 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
Nach der Hauptlebensdauer bis 400 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
Nach der Hauptlebensdauer bis 900 000 km oder 17 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Tabelle 3
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
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|
Prüfanforderungen |
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend) |
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen |
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nur bei Motoren |
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre |
|
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
|
Energieeffizienz von Anhängern |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
|
Nachprüfungsverfahren |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
Optional6 |
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Dauerhaltbarkeit der Batterie |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional6 |
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Demonstration und Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
|
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit |
Erklärung und Dokumentation |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Adaptive Regelungen (falls zutreffend) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Geofencing-Technologien (falls zutreffend) |
Erklärung und Demonstration |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
|||
|
Prüfanforderungen |
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC) |
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie (*3) |
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie |
|
|
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) |
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre |
|
Energieeffizienz von Anhängern |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
|
Nachprüfungsverfahren |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
Optional28 |
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
|
Dauerhaltbarkeit der Batterie |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
Bestimmung der Leistung |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional28 |
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Demonstration und Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
|
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit |
Erklärung und Dokumentation |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Tabelle 4
|
Vorschlag der Kommission |
||||||
|
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
||||||
|
Prüfanforderungen |
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung |
||
|
Relevanter Akteur |
Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung der Typgenehmigung |
Typgenehmigungsbehörde |
Typgenehmigungsbehörde |
Dritte und Kommission |
Marktüberwachungsbehörden |
Dritte und Kommission |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend) |
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen |
(siehe Anforderungen an den Motor) |
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind |
Optional |
Vorgeschrieben/Optional |
Optional |
|
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
|
Energieeffizienz von Anhängern |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
|
Nachprüfungsverfahren |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Dauerhaltbarkeit der Batterie |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Erklärung und Demonstration |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit |
Erklärung und Dokumentation |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Adaptive Regelungen (falls zutreffend) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
|
Geofencing-Technologien (falls zutreffend) |
Erklärung und Demonstration |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Geänderter Text |
||||||
|
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
||||||
|
Prüfanforderungen |
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung |
||
|
Relevanter Akteur |
Erteilende Typgenehmigungsbehörde |
Erteilende Typgenehmigungsbehörde |
Erteilende Typgenehmigungsbehörde |
Dritte und Kommission |
Marktüberwachungsbehörden |
Dritte und Kommission |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) |
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen |
(siehe Anforderungen an den Motor) |
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind |
Optional |
Vorgeschrieben/Optional |
Optional |
|
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
|
Energieeffizienz von Anhängern |
VECTO-Zertifikat |
Für Bauteile |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
|
Nachprüfungsverfahren |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
Vorgeschrieben |
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme |
|
Dauerhaltbarkeit der Batterie |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
Bestimmung der Leistung |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Optional |
Optional |
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
Optional |
Optional |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Erklärung und Demonstration |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
|
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit |
Erklärung und Dokumentation |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
Optional |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Tabelle 5
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
|||
|
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff |
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC) |
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie (*6) |
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie |
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen |
|
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten |
Vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
|
|
Kontinuierliche/periodische Regenerierung |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Motorleistung |
Vorgeschrieben |
||
|
Geänderter Text |
|||
|
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen |
|||
|
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff |
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge |
|
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC) |
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie (**) |
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie |
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen |
|
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) |
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten |
Vorgeschrieben |
Vorgeschrieben |
|
|
Kontinuierliche/periodische Regenerierung |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Kurbelgehäuseemissionen |
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Emissionsdauerhaltbarkeit |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
Bestimmung der Leistung |
Vorgeschrieben |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie) |
Erklärung |
Nicht vorgeschrieben |
|
|
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie) |
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen |
Nicht vorgeschrieben |
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0298/2023).
(1) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(1a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
(1b) https://undocs.org/A/RES/70/1
(1c) https://sdgs.un.org/goals
(1d) COM(2020)0789.
(1e) COM(2021)0400.
(1f) Richtlinie 2008/50/EG.
(1g) COM(2020)0102 und COM(2021)0350.
(1h) COM(2021)0556.
(1i) COM(2023)0088.
(43) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(43) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(44) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(44) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(45) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(45) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(1a) Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) „Vehicles in Use, Europe 2022“.
(47) „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
(47) „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (Globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
(55) Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
(55) Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
(56) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
(56) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
(2) Gemessen nach Absatz 5.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 85 bei nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb; in allen anderen Fällen gemessen nach einem der in Absatz 6 der globalen technischen Regelung Nr. 21 der Vereinten Nationen festgelegten Prüfverfahren.
(3) Die Kaltemissionen entsprechen dem hundertsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTCcold für Motoren.
(4) Die Warmemissionen entsprechen dem neunzigsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTChot für Motoren.
(5) Nur anwendbar, wenn kein System vorhanden ist, das den Motor nach 300 Sekunden durchgehendem Leerlaufbetrieb (wenn das Fahrzeug angehalten wurde und gebremst wird) automatisch abschaltet.
(*1) In Zukunft werden die Vereinten Nationen die Ausarbeitung einer geeigneten Prüfmethode und von Grenzwerten für die Bewertung des Abriebverhaltens der Reifenklassen C2 und C3 ausweiten.
(*2) Bei Fahrzeugbetrieb außerhalb dieser Bedingungen ist dieselbe Emissionsstrategie anzuwenden, es sei denn, es liegt ein von der Typgenehmigungsbehörde genehmigter technischer Grund vor.
(6) Es ist nur die Kombination von zwei erweiterten Bedingungen für Temperatur und Höhe zulässig.
(7) Übliche Nutzung bezieht sich die Fahrtdynamik gemäß Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 168.
(8) Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
(9) Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
(*3) Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
(*4) Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
(**) Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
(*5) Die Typgenehmigungsbehörde kann eine Prüfung im Rahmen der erstmaligen Typgenehmigung verlangen.
(*6) Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
(**) Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2856/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)