95/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Roggen (Secale cereale L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
Amtsblatt Nr. L 292 vom 07/12/1995 S. 0031 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Roggen (Secale cereale L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (95/508/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/6/EG (2), insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Winterroggensaatgut (Secale cereale L.), das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, war 1995 in Dänemark und im Vereinigten Königreich so gering, daß die Saatgutversorgung dieser Staaten nicht gewährleistet ist. Aus den anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten konnte dieser Bedarf mit Saatgut, das alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellt, ebenfalls nicht gedeckt werden. Das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich sollten daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 1995 Saatgut der vorgenannten Art, das minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Dänemark und das Vereinigte Königreich mit solchem Saatgut, das die Anforderungen der Richtlinie nicht erfuellt, versorgen können, ermächtigt werden, solches Saatgut in den Verkehr zu bringen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1995 in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zu 600 Tonnen Winterroggensaatgut (Secale cereale L.), das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG genügt, zum Verkehr zuzulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) die Keimfähigkeit beträgt mindestens 75 % der reinen Körner; b) das amtliche Etikett trägt folgenden Vermerk: "Mindestkeimfähigkeit 75 %". Artikel 2 Die anderen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet zertifiziert und zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 30.