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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2158

27.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2158 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2025

über Abzüge von den Fangquoten für 2025 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2023 wurden mit den Verordnungen (EU) 2022/2090 (2), (EU) 2023/194 (3) und (EU) 2023/195 des Rates (4) festgesetzt.

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2024 wurden mit den Verordnungen (EU) 2023/2638 (5), (EU) 2024/257 (6) und (EU) 2024/259 des Rates (7) festgesetzt.

(3)

Die Fangquoten für das Jahr 2025 wurden mit den Verordnungen (EU) 2024/2903 (8), (EU) 2025/202 (9) und (EU) 2025/219 des Rates (10) festgesetzt.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(5)

Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2024 überschritten. Daher sollten von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2025 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorgenommen werden.

(7)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2407 (11) und (EU) 2025/66 der Kommission (12) sehen für bestimmte Mitgliedstaaten und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2024 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2024 verfügbare Quote, sodass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Gemäß Nummer 2 der Mitteilung 2022/C 369/03 der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (13) (im Folgenden „Leitlinien“) und um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2025 und gegebenenfalls den Quoten für die darauffolgenden Jahre berücksichtigt werden.

(8)

Laut den Leitlinien muss der Zeitplan für Abzüge bei Überfischung einer Quote für Bestände, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden, gegebenenfalls an den in den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen für diese Bestände festgelegten Zeitplan angepasst werden. Die ICCAT-Empfehlung 19-05 zur Einführung eines Wiederauffüllungsprogramms für Blauen Marlin (14) sieht vor, dass bei einer Überschreitung der für das Jahr 2023 festgesetzten jährlichen Anlandebeschränkungen die entsprechenden Abzüge im Jahr 2025 vorzunehmen sind. Daher sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/66 die Abzüge aufgrund von Überfischung durch Spanien im Jahr 2023 für den Bestand an Blauem Marlin im Atlantik (BUM/ATLANT), der von der ICCAT verwaltet wird, im Jahr 2025 vorgenommen werden.

(9)

Darüber hinaus ist in der ICCAT-Empfehlung 22-03 zur Erhaltung des Schwertfischs im Nordatlantik (15) festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen angepassten Quote im Jahr 2024 von der jeweiligen Quote/Fangmenge für 2026 abgezogen werden soll. Auf dieser Grundlage sollten Abzüge, einschließlich derjenigen, die sich aus den anwendbaren Multiplikationsfaktoren ergeben, wegen Überfischung durch Portugal im Jahr 2024 für den Schwertfischbestand im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(10)

In der ICCAT-Empfehlung 22-04 zur Erhaltung des Schwertfischs im Südatlantik (16) ist festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen Quote/Fangmenge im Jahr 2024 von der jeweiligen Quote/Fangmenge für 2026 abgezogen werden soll. Folglich sollte der aufgrund der Überfischung durch Frankreich im Jahr 2024 für den Schwertfischbestand im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) fällige Abzug im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(11)

Darüber hinaus ist in der ICCAT-Empfehlung 23-10 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung des Blauhais im Nordatlantik (17) festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen für 2024 festgesetzten Fangmenge von der entsprechenden Fangmenge für 2026 abzuziehen ist. Daher sollten Abzüge aufgrund von Überfischung durch Portugal im Jahr 2024 für den Bestand an Blauhai im Atlantik nördlich von 5°N (BSH/AN05N) erst im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(12)

Im Jahr 2023 überschritt Deutschland seine Quote für andere Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) um 1,320 Tonnen. Zusätzlich verbleibt ein Abzug von 19,997 Tonnen wegen Überfischung der Quote für OTH/1N2AB durch Deutschland im Jahr 2022 gemäß Nummer 2 der Leitlinien. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte Deutschland, den geschuldeten Abzug in Höhe von 21,317 Tonnen auf drei Jahre zu verteilen. Da laut Nummer 3 Buchstabe b der Leitlinien ausnahmsweise eine langsamere Rückzahlung möglich sein kann, wenn der betreffende Bestand in einer gemischten Fischerei befischt wird und eine erhebliche Quotenkürzung die Nutzung der vergesellschafteten Arten in dieser gemischten Fischerei verhindern würde, kann diesem Antrag stattgegeben werden. Im Jahr 2024 wurde von der deutschen Quote für OTH/1N2AB. ein erster Abzug von 7,106 Tonnen vorgenommen. Unbeschadet etwaiger weiterer Quotenanpassungen belaufen sich die noch ausstehenden jährlichen Abzüge von der deutschen Quote für OTH/1N2AB. daher auf 7,106 Tonnen im Jahr 2025 und 7,105 Tonnen im Jahr 2026.

(13)

Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn im Rahmen der laufenden oder vorangegangenen Abzüge Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden.

(14)

Da Quoten in Tonnen angegeben werden, sollten auf Überfischung zurückzuführende Mengen von weniger als einer Tonne unberücksichtigt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten, die für das Jahr 2025 in den Verordnungen (EU) 2024/2903, (EU) 2025/202 und (EU) 2025/219 festsetzt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2090/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/194/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 220, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/195/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2638/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2024/2903 des Rates vom 18. November 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2025 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2024/2903, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2903/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 (ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2407 der Kommission vom 13. September 2024 über Abzüge von den Fangquoten für 2024 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L, 2024/2407, 16.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2407/oj).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/66 der Kommission vom 13. Januar 2025 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2024 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2407 (ABl. L, 2025/66, 16.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/66/oj).

(13)  Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und zur Ersetzung der Mitteilung 2012/C 72/07 (2022/C 369/03) (ABl. C 369 vom 27.9.2022, S. 3).

(14)  ICCAT-Empfehlung 19-05 zur Einführung von Wiederauffüllungsprogrammen für Blauen Marlin und Weißen Marlin/Rundschuppen-Speerfisch, https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2019-05-e.pdf.

(15)  ICCAT-Empfehlung 22-03 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-02 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-02 zur Erhaltung des Schwertfischs im Nordatlantik, https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2022-03-e.pdf.

(16)  ICCAT-Empfehlung 22-04 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-03 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-03 zur Erhaltung des Schwertfischs im Südatlantik, https:/www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2022-04-e.pdf.

(17)  ICCAT-Empfehlung 23-10 zur Ersetzung der Empfehlung 19-07 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung des Blauhais im Nordatlantik, der in Verbindung mit ICCAT-Fischereien gefangen wird, https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2023-10-e.pdf.


ANHANG

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2025 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ursprüngliche Quote 2024 (in Tonnen)

Zulässige Anlandungen 2024 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1)

Gesamtfänge 2024 (Menge in Tonnen)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (in %)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Tonnen)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3) ,  (4)

Verbleibender Abzug aus dem/den Vorjahr(en) (5) (Menge in Tonnen)

Abzüge 2025 (Menge in Tonnen)

DE

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer von 1 und 2

125,000

116,894

114,875

Entfällt

- 2,019 (6)

/

/

14,211 (7)

7,106

DE

SPR

2AC4-C

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

696,000

2 435,941

2 647,571

108,69

211,630

/

/

/

211,630

DK

BOR

678-

Eberfische

6, 7 und 8

6 711,000

7 327,837

7 681,530

104,83

353,693

/

/

/

353,693

DK

HER

5B6ANB

Hering

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

/

2,758

33,940

1 230,60

31,182

1,00

/

/

31,182

ES

ARA

GF1-7

Afrikanische Tiefseegarnele

geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

787,000

850,631

888,436

104,44

37,805

/

C (8)

/

37,805

ES

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantik

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

1,00

/

5,338

5,338

ES

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer von 1 und 2

2 533,000

2 811,120

2 815,541

100,16

4,421

/

A (8)

/

4,421

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

19,900

38,151

191,71

18,251

1,00

/

/

18,251

ES

HAD

1N2AB.

Schellfisch

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

29,900

38,225

127,84

8,325

1,00

A

/

12,488

ES

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

/

18,899

Entfällt

18,899

1,00

A

/

28,349

ES

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

5,000

10,611

212,22

5,611

1,00

A

/

8,417

ES

RJU

8-C.

Perlrochen

Unionsgewässer von 8

10,000

9,968

10,637

106,71

Entfällt

/

/

2,106

2,106

ES

RJU

9-C.

Perlrochen

Unionsgewässer von 9

15,000

19,644

20,761

105,69

1,117

/

A (8)

/

1,117

ES

SOL

7HJK.

Seezunge

7h, 7j und 7k

2,500

1,745

3,728

213,64

1,983

1,00

C

/

2,975

ES

SOL

8AB.

Seezunge

8a und 8b

5,000

5,000

13,916

278,32

8,916

1,00

C

19,482

32,856

ES

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von 8 und 9

1 724,000

1 769,000

1 814,923

102,60

45,923

/

/

/

45,923

FR

BLI

24-

Blauleng

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

8,000

13,900

26,989

194,17

13,089

1,00

/

/

13,089

FR

NOP

2A3A4.

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

/

1,537

4,799

312,23

3,262

1,00

/

/

3,362

FR

SWO

AS05N

Schwertfisch

Atlantik, südlich von 5° N

/

/

4,200

Entfällt

4,200

1,00

/

/

Entfällt (9)

IE

HER

5B6ANB

Hering

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

189,000

335,531

612,077

182,42

276,546

2,00

/

/

553,092

IE

HER

7G-K.

Hering

7a, südlich von 52°30’N; 7g, 7h, 7j und 7k

750,000

867,500

946,445

109,10

78,945

/

/

/

78,945

MT

ARS

GF12-16

Rote Tiefseegarnele

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

36,000

36,000

38,313

106,43

2,313

/

/

/

2,313

PL

MAC

2A34-N

Makrele

Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

/

/

17,330

Entfällt

17,330

1,00

A

/

25,995

PT

ANF

8C3411

Seeteufel

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

739,000

1 075,126

1 168,611

108,70

93,485

/

C (8)

/

93,485

PT

BSH

AN05N

Blauhai

Atlantik, nördlich von 5°N

4 024,820

4 024,820

4 059,070

100,85

34,250 (9)

/

/

/

Entfällt (9)

PT

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

38,900

41,067

105,57

2,167

/

/

/

2,167

PT

JAX

08C.

Bastardmakrele

8c

186,000

97,000

128,495

132,47

31,495

1,00

/

1,605

33,100

PT

LEZ

8C3411

Butte

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

107,000

117,000

120,237

102,77

3,237

/

C (8)

/

3,237

PT

SWO

AN05N

Schwertfisch

Atlantik, nördlich von 5° N

1 143,970

1 388,068

1 417,624

102,13

29,556 (9)

/

A (8)

/

Entfällt (9)


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj), von Quotenübertragungen von 2023 auf 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren.

(6)  Da Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht für diesen Bestand gilt, kann diese nicht ausgeschöpfte Menge nicht zur Verringerung des 2025 fälligen Abzugs verwendet werden.

(7)  Auf die Jahre 2025 (7,106 Tonnen) und 2026 (7,105 Tonnen) zu verteilen, entsprechend dem Antrag Deutschlands, den 2024 fälligen Abzug von 21,317 Tonnen gleichmäßig auf drei Jahre (2024, 2025 und 2026) zu verteilen.

(8)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % beträgt.

(9)  Im Einklang mit der einschlägigen ICCAT-Empfehlung im Jahr 2026 abzuziehen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2158/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)