<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-337/20</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62020CC0337</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2021:564">EU:C:2021:564</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>18</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>18</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Saugmandsgaard Øe – Rechtssache C‑337/20</HT></P><P>CRCAM</P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts<BR/>Henrik Saugmandsgaard Øe</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210708">8. Juli 2021</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑337/20</HT></P><P>DM,</P><P>LR</P><P>gegen</P><P>Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) – Alpes-Provence</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Rechtsangleichung</KEYWORD><KEYWORD>Richtlinie 2007/64/EG</KEYWORD><KEYWORD>Zahlungsdienste im Binnenmarkt</KEYWORD><KEYWORD>Art. 58 bis 60</KEYWORD><KEYWORD>Rechte und Pflichten des Zahlungsdienstnutzers und des Zahlungsdienstleisters</KEYWORD><KEYWORD>Begriffe der <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>vollständigen Harmonisierung<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="2018" ID="QE0001"/> und der <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>erschöpfenden Harmonisierung<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="2018" ID="QE0002"/></KEYWORD><KEYWORD>Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nach Fristablauf</KEYWORD><KEYWORD>Ausschließlich durch die Richtlinie 2007/64/EG geregelte Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer</KEYWORD><KEYWORD>Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber einem Dritten wie einem Bürgen</KEYWORD><KEYWORD>Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG</KEYWORD><KEYWORD>Anwendung einer vom nationalen Recht vorgesehenen Haftungsregelung</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20071113">13. November 2007</DATE> über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="319" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2007">ABl. 2007, L 319, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und insbesondere ihres Anwendungsbereichs.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Diese Richtlinie regelt Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahlungsdienstleister, z. B. einer Bank, und einem Zahlungsdienstnutzer, bei dem es sich um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handeln kann.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Im Ausgangsverfahren ist der Zahlungsdienstleister auch der Gläubiger des Zahlungsdienstnutzers, der folglich Schuldner ist. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte mit ihren Fragen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 vollständig harmonisiert sind, so dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der Parteien<?PAGE NO="2"?> eines Zahlungsvorgangs über keinen Handlungsspielraum verfügen, und ob sie das Verhältnis zwischen einem Bürgen, der gegenüber dem Gläubiger für die Schulden des Schuldners einsteht, und diesem Gläubiger berühren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DM, der Geschäftsführerin der Groupe centrale automobiles SARL (im Folgenden: GCA), und LR, dem Bürgen dieser Gesellschaft, auf der einen und einem Kreditinstitut, der Caisse Régionale de Crédit Agricole Mutuel (CRCAM) Alpes-Provence (im Folgenden: Bank), auf der anderen Seite. Die Kassationskläger machen geltend, es sei einer Schuldnergesellschaft nach den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 zwar verwehrt, sich auf die Haftung eines Kreditinstituts zu berufen, das Zahlungsvorgänge ausgeführt habe, die diese Gesellschaft nicht autorisiert habe, doch stehe diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass sich der Bürge aufgrund desselben Sachverhalts auf die Haftung des Kreditinstituts berufe, wenn dies nach nationalem Recht zulässig sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Am Ende meiner Untersuchung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass die Richtlinie 2007/64 zwar die vertraglichen Verpflichtungen und die jeweilige Haftung des Zahlungsdienstnutzers und seines Zahlungsdienstleisters vollständig regelt, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Bürgen und Letzterem. Insbesondere steht diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Bürge den Zahlungsdienstleister in Haftung nimmt, sofern das nationale Recht dies für den Fall zulässt, dass dem Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer durch die Ausführung eines von diesem nicht genehmigten Vorgangs ein Versäumnis unterläuft, und zwar selbst dann, wenn sich nach der genannten Richtlinie der Zahlungsdienstnutzer selbst nicht mehr auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters berufen kann.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>In den Erwägungsgründen 4, 31 und 47 der Richtlinie 2007/64 heißt es:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><CONSID><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>(4)</NO.P><TXT>Auf Gemeinschaftsebene sollte … unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste – unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht – geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.</TXT></NP></CONSID><P>…</P><CONSID><NP><NO.P>(31)</NO.P><TXT>Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der<?PAGE NO="3"?> nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.</TXT></NP></CONSID><P>…</P><CONSID><NP><NO.P>(47)</NO.P><TXT>Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. …<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/></TXT></NP></CONSID></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff</P><P>…</P><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Zahler<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="2018" ID="QE0005"/> eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>…</P><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Zahlungsdienstnutzer<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="2018" ID="QE0006"/> eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>…<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/></P></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 58 dieser Richtlinie lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs – einschließlich eines solchen nach Artikel 75 – geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit<?PAGE NO="4"?> anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Art. 60 dieser Richtlinie lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="060.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.</ALINEA><ALINEA>Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Art. 86 Abs. 1 derselben Richtlinie lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Unbeschadet von Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und der Artikel 72 und 88 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 2007/64 wurde ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20151125">25. November 2015</DATE> über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)<?PAGE NO="5"?> Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="337" PAGE.FIRST="35" DATE.PUB="2015">ABl. 2015, L 337, S. 35</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 entsprechen im Wesentlichen Art. 58, Art. 59 Abs. 1, Art. 60, Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Ich weise jedoch darauf hin, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Richtlinie 2015/2366 auf den vorliegenden Fall <HT TYPE="ITALIC">ratione temporis</HT> nicht anwendbar ist.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Französisches Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 wurden durch das Währungs‑ und Finanzgesetz (Code monétaire et financier) in der Fassung der Ordonnance Nr. 2009‑866 vom <DATE ISO="20090715">15. Juli 2009</DATE> über die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einrichtung von Zahlungsinstituten (JORF vom <DATE ISO="20090716">16. Juli 2009</DATE>, Text Nr. 13) (im Folgenden: Währungs‑ und Finanzgesetz) in das französische Recht umgesetzt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Art. L. 133‑18 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 60 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Im Fall eines vom Nutzer unter den Bedingungen von Art. L. 133-24 gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich und bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.</ALINEA><ALINEA>Der Zahler und sein Zahlungsdienstleister können vertraglich eine darüber hinausgehende Entschädigung vereinbaren.<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Mit Art. L. 133‑23 des Währungs‑ und Finanzgesetzes wurde Art. 59 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Art. L. 133‑24 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 58 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen Zahlungsdienstleister von einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat ihm die Angaben nach Maßgabe von Buch III Titel 1 Kapitel IV zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.</ALINEA><ALINEA>Die Parteien können vereinbaren, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, es sei denn, der Nutzer ist eine natürliche Person, die nicht für gewerbliche Zwecke handelt.<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Art. 1147 des Code civil bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Der Schuldner kann, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf einen Grund zurückzuführen ist, der ihm nicht zugerechnet werden kann, zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung verurteilt werden, selbst wenn er nicht bösgläubig ist.<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><?PAGE NO="6"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>In Art. 2313 des Code civil heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Der Bürge kann dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden aus der Schuld entgegenhalten;</ALINEA><ALINEA>Einreden jedoch, die dem Schuldner nur persönlich zustehen, kann er nicht geltend machen.<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20081222">22. Dezember 2008</DATE> gewährte die Bank GCA einen Kontokorrentkredit, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft von LR gesichert wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Nachdem die Bank diesen Kredit gekündigt hatte, verlangte sie von LR als Bürgen Zahlung. Dieser machte geltend, die Bank habe durch nicht autorisierte Überweisungen an Dritte einen Fehler begangen und der Betrag dieser Überweisungen sei von der Forderung der Bank abzuziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Die Cour d’appel d’Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence, Frankreich) erklärte die Einwände von LR für unzulässig und stellte fest, dass GCA gemäß Art. L. 133-24 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 58 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, über eine Frist von 13 Monaten verfügt habe, um die streitigen Zahlungsvorgänge anzufechten. Diese Frist sei vor Anfechtung dieser Zahlungsvorgänge abgelaufen, und deshalb sei Präklusion eingetreten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>In ihrer bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) eingelegten Kassationsbeschwerde erkennen LR und die Geschäftsführerin von GCA, DM, an, dass diese 13-monatige Frist abgelaufen ist. Sie machen jedoch geltend, dass die fragliche Vorschrift des Währungs‑ und Finanzgesetzes die allgemeine Haftung der Bank nach Art. 1147 des Code civil bei einem Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht nicht ausschließe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von LR und DM stellt der Umstand, dass die Bank die fraglichen Überweisungen ohne Autorisierung von GCA getätigt hat, eine Vertragsverletzung dar, die nach Art. 1147 des Code civil einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Bürge nach nationalem Recht dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden aus der Schuld entgegenhalten könne, insbesondere die Aufrechnung dessen, was der Gläubiger dem Hauptschuldner schulde. Diese Regelung könne zur Anwendung kommen, wenn der Gläubiger einen Fehler gegenüber dem Hauptschuldner begangen habe, der seine zivilrechtliche Haftung auslöse und ihn daher zur Zahlung von Schadensersatz an den Hauptschuldner verpflichte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Aus Art. 1147 des Code civil ergebe sich, dass jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, die dem Gläubiger der Verpflichtung einen Schaden zugefügt habe, den Schuldner der Verpflichtung zum Ersatz dieses Schadens verpflichte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich ein Bürge unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2007/64 festgelegten und in das Währungs‑ und Finanzgesetz umgesetzten Haftungsvorschriften auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die vertragliche Haftung berufen könne.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass er für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge eine Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters einführt, die zivilrechtliche Haftungsklagen nach allgemeinem Recht wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Nichterfüllung der dem Zahlungsdienstleister durch das nationale Recht auferlegten Verpflichtungen ausschließt, insbesondere dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung darüber informiert hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt wurde?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Falls die erste Frage bejaht wird: Steht dieser Artikel dem entgegen, dass sich der Bürge des Zahlungsdienstnutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters, des Bürgschaftsnehmers, beruft, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen vom <DATE ISO="20200716">16. Juli 2020</DATE> ist am <DATE ISO="20200723">23. Juli 2020</DATE> in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Die französische, die tschechische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und auch die Fragen des Gerichtshofs vom <DATE ISO="20210308">8. März 2021</DATE> schriftlich beantwortet.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung des Verhältnisses zwischen der in den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 festgelegten Haftungsregelung für den Zahlungsdienstleister und der vom nationalen Recht vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung. Genauer gesagt, das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob Art. 60 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit deren Art. 58 und 59 einer auf die zivilrechtliche vertragliche Haftung gestützten Haftungsklage gegen den Zahlungsdienstleister entgegensteht, insbesondere wenn die Ausschlussfrist für die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Ich weise darauf hin, dass sich das vorlegende Gericht mit seinen Fragen zwar sowohl auf nicht autorisierte als auch auf fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge bezieht, das Ausgangsverfahren aber einen nicht autorisierten Vorgang betrifft. Deshalb werde ich, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 über die beiden Arten von Zahlungsvorgängen zwar prüfen, dem Gerichtshof jedoch vorschlagen, nur die Fragen bezüglich der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge zu beantworten.</P></NOTE> abgelaufen ist (erste Vorlagefrage), und zweitens, ob das Gleiche gilt, wenn eine solche Haftungsklage von einem Dritten, nämlich dem Bürgen des Zahlungsdienstnutzers, erhoben wird (zweite Vorlagefrage).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Um dem vorlegenden Gericht zu antworten, halte ich es für zweckmäßig, die mit der Richtlinie 2007/64, insbesondere ihren Art. 58 bis 60, eingeführte Haftungsregelung zu erläutern und festzustellen, ob eine konkurrierende Haftungsregelung gelten kann, bevor ich prüfe, ob ein Dritter, z. B. der Bürge des Zahlungsdienstnutzers, den Zahlungsdienstleister gestützt auf diese konkurrierende Regelung haftbar machen kann.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Die in der Richtlinie 2007/64 festgelegte Regelung für die Haftung des Dienstleisters (erste Vorlagefrage)</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die durch die Richtlinie 2007/64 geschaffene Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs eine Klage auf zivilrechtliche Haftung ausschließt, mit der im Rahmen desselben Sachverhalts geltend gemacht wird, dass dieser Dienstleister gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die ihm nach dem nationalen Recht obliegen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Die französische und die tschechische Regierung sowie die Kommission tragen hilfsweise vor, dass diese mit der Richtlinie 2007/64 eingeführte Haftungsregelung es nicht zulasse, für dieselben Vorgänge eine zivilrechtliche vertragliche Haftungsregelung anzuwenden. Dagegen ist die italienische Regierung der Ansicht, dass beide Haftungsregelungen nebeneinander bestehen können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Angesichts des Wortlauts der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64, des Zusammenhangs dieser Bestimmungen sowie im Licht der Ziele dieser Richtlinie<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Siehe insbesondere Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190411">11. April 2019</DATE>, <NAME.CASE>Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑295/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:320">EU:C:2019:320</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> bin ich der Auffassung, dass die in dieser Richtlinie festgelegte Regelung der Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung ist, so dass diese Regelung jede konkurrierende Haftungsregelung ausschließt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Was zunächst den <HT TYPE="ITALIC">Wortlaut</HT> der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 betrifft, so stelle ich fest, dass mit Art. 58 eine allgemeine Verpflichtung eingeführt wurde, alle nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge anzuzeigen, so dass der Zahlungsdienstnutzer die Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs nur dann erwirken kann, wenn er seinen Dienstleister hiervon unterrichtet, und zwar spätestens 13 Monate nach dem Tag der entsprechenden Belastung.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Art. 60 dieser Richtlinie betrifft speziell die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Die Haftung des Dienstleisters im Fall eines fehlerhaften oder nicht ausgeführten Vorgangs ist in Art. 75 der Richtlinie 2007/64 geregelt.</P></NOTE>. Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten <HT TYPE="ITALIC">unbeschadet des Art. 58</HT> sicherstellen, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>unbeschadet des Artikels 58<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> in Art. 60 der Richtlinie 2007/64 bedeutet, dass Art. 58 dieser Richtlinie nicht verletzt werden darf. Daraus folgt meines Erachtens, dass die Haftung des Dienstleisters im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs davon abhängt, dass der Zahlungsdienstnutzer das in Art. 58 der Richtlinie vorgesehene Verfahren zur Unterrichtung des Dienstleisters einhält, wobei die Frist 13 Monate ab dem Tag der Belastung nicht überschreiten darf.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Dass es sich hierbei um eine Bedingung handelt, wird durch den 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 deutlich, wo es heißt: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/><HT TYPE="ITALIC">Hält</HT> der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist <HT TYPE="ITALIC">ein</HT>, so sollte er diese Ansprüche … [wegen der nicht autorisierten Zahlung] geltend machen können<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Betrachtet man diese Bestimmungen zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass ein Dienstleistungsnutzer seinen Dienstleister nicht haftbar machen kann, auch nicht zivilrechtlich, wenn er ihm einen nicht autorisierten Vorgang nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung gemeldet hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Diese Frist gilt, sofern der Zahlungsdienstleister es nicht versäumt hat, die erforderlichen Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Siehe Art. 58 <HT TYPE="ITALIC">in fine</HT> der Richtlinie 2007/64 und Nrn. 83 bis 85 der vorliegenden Schlussanträge.</P></NOTE>, und für diesen nicht autorisierten Vorgang demzufolge keine Rückzahlung erhalten kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Eine gegenteilige Auslegung, wie sie die italienische Regierung vorschlägt, halte ich nicht für vertretbar. Sie vertritt die Auffassung, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 zur Folge hätten, dass es auf der einen Seite eine Regelung für eine Korrektur eines Zahlungsvorgangs gebe (bei der einzig und allein die 13-monatige Frist maßgeblich sei) und auf der anderen Seite eine Regelung für eine (zeitlich unbeschränkte) allgemeine Haftung des Dienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge; beide Regelungen ergänzten einander.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Für diese Auslegung spricht der <HT TYPE="ITALIC">Kontext</HT> dieser Bestimmungen, und zwar sowohl im weiteren Sinne, d. h. einschließlich der Vorarbeiten, als auch im engeren Sinne, d. h. der systematische Kontext, oder anders gesagt die Wechselwirkung zwischen diesen Bestimmungen und den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 insgesamt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Zur kontextbezogenen Auslegung und der Berücksichtigung des Kontextes von unionsrechtlichen Bestimmungen im engeren und im weiteren Sinne siehe Lenaerts, K., und Gutiérrez-Fons, J., <HT TYPE="ITALIC">Les méthodes d’interprétation de la Cour de justice de l’Union européenne</HT>, Bruylant, 2021.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Erstens</HT> geht aus den <HT TYPE="ITALIC">Vorarbeiten</HT> hervor, dass der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20051201">1. Dezember 2005</DATE> <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/> (KOM[2005] 603 endg., im Folgenden: Richtlinienvorschlag). Siehe insbesondere die Art. 45 und 49 dieses Vorschlags.</P></NOTE> für Zahlungsdienstnutzer keine Frist wie die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorsah, um nicht autorisierte Vorgänge anzuzeigen. Der Richtlinienvorschlag sah lediglich vor, dass der Zahler, sobald er Kenntnis von einem solchen nicht autorisierten Vorgang, Irrtümern oder anderen Unregelmäßigkeiten erhält, dies seinem Zahlungsdienstleister <HT TYPE="ITALIC">unverzüglich</HT> mitteilt. Der Art. 60 der Richtlinie entsprechende Artikel über die Haftung des Zahlungsdienstleisters enthielt keinen Hinweis auf diese Anzeigepflicht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Schon bald zeigte sich jedoch, dass die Einführung einer einheitlichen Ausschlussfrist unerlässlich ist, um im Fall eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs die Rechtssicherheit des Nutzers und des Zahlungsdienstleisters gewährleisten zu können. Das geht aus den verschiedenen Vorschlägen des Rates<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Siehe insbesondere die Vorschläge des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union vom <DATE ISO="20060615">15. Juni 2006</DATE>, Interinstitutionelles Dossier: 2005/0245(COD), 8623/06ADD 2.</P></NOTE>, aus der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Stellungnahme vom <DATE ISO="20060913">13. September 2006</DATE> zum Thema <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> (KOM[2005] 603 endg.). Siehe insbesondere Rn. 4.7 der Stellungnahme, wo vorgeschlagen wird, festzulegen, dass im Fall einer nicht autorisierten Zahlung zwischen der unverzüglichen Beschwerde und der Einführung einer Frist von einem Jahr für die Rückforderung der nicht autorisierten Zahlungen ein klarer Zusammenhang bestehen muss.</P></NOTE>, dem Bericht des Europäischen Parlaments<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Siehe Bericht vom <DATE ISO="20060920">20. September 2006</DATE> zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG (KOM[2005] 603 – C6-0411/2005 – 2005/0245[COD] FINAL, A6‑0298/2006, insbesondere Änderungsantrag Nr. 239).</P></NOTE> und den Stellungnahmen mehrerer Ausschüsse des Parlaments<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Siehe Änderungsantrag Nr. 66 zur Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG (KOM[2005] 603 – C6-0411/2005 – 2005/0245[COD]).</P></NOTE><?PAGE NO="10"?> hervor. Alle diejenigen, die an der Ausarbeitung der Richtlinie 2007/64 mitgewirkt haben, haben die Notwendigkeit hervorgehoben, diese Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu diesem Zweck vorzusehen, dass der Zahlungsvorgang nach Ablauf dieser Frist endgültig wird<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Organe und Einrichtungen sich zwar darin einig waren, eine Ausschlussfrist einzuführen, dass sie aber unterschiedliche Fristen vorschlugen, die von sechs Monaten bis zu zwei Jahren reichten. Es wurde ein Konsens über eine Frist von 13 Monaten erzielt, die in die Richtlinie 2007/64 aufgenommen und darüber hinaus in der neuen Richtlinie 2015/2366 beibehalten wurde.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Siehe Kompromisstext des Rates vom <DATE ISO="20060830">30. August 2006</DATE>, Art. 47<HT TYPE="ITALIC">bis</HT>, Option 1.</P></NOTE> wurde u. a. vorgeschlagen, in den Artikel über die Haftung des Zahlungsdienstleisters selbst eine <HT TYPE="ITALIC">Bedingung</HT> aufzunehmen, wonach der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet ist, seinen Dienstleister zuvor innerhalb einer bestimmten Frist darüber zu informieren, dass ein oder mehrere Zahlungsvorgänge nicht autorisiert waren. Der Gesetzgeber hat sich letztlich dafür entschieden, diese Anzeigepflicht in eine eigene Vorschrift, nämlich Art. 58 der Richtlinie 2007/64, aufzunehmen, der eine Frist von 13 Monaten vorsieht, und in der Bestimmung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters, nämlich Art. 60 dieser Richtlinie, auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Der Gesetzgeber hat somit eindeutig einen Zusammenhang zwischen der Haftung des Zahlungsdienstleisters und der Einhaltung der Frist durch den Zahlungsdienstnutzer in dem Sinne aufgestellt, dass Letzterer im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs nach Ablauf dieser Frist keine Haftungsklage mehr gegen seinen Dienstleister erheben kann.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zweitens</HT> weist der <HT TYPE="ITALIC">Kontext im engeren Sinne bzw. der systematische Kontext</HT> der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 in diese Richtung. Er zeigt auch, dass die Harmonisierung, die der Unionsgesetzgeber in dem von diesen Artikeln erfassten Bereich vorgesehen hat, vollständig ist und keine anderen als die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Bestimmungen zulässt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Ich stelle zunächst fest, dass die Richtlinie 2007/64 für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister eine Haftungsregelung vorsieht, die sowohl Fälle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (insbesondere Art. 58 bis 60) als auch Fälle von fehlerhaft oder nicht ausgeführten Zahlungsvorgängen (insbesondere Art. 75) umfasst.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>In all diesen Fällen spielt die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, innerhalb von 13 Monaten eine Mitteilung zu machen, eine entscheidende Rolle. Ich habe dies im Hinblick auf nicht autorisierte Vorgänge dargelegt. In Bezug auf fehlerhaft oder nicht ausgeführte Zahlungsvorgänge verweist Art. 75 der Richtlinie 2007/64, der das Gegenstück zu Art. 60 dieser Richtlinie darstellt, ebenfalls gleichlautend auf Art. 58, und bestimmt, dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>unbeschadet von Artikel 58<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/> gilt. Der 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, dass die Anzeigepflicht sowohl für nicht autorisierte als auch für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge gilt und dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters für eine fehlerhafte Ausführung der Zahlungsvorgänge voraussetzt, dass die Anzeigefrist eingehalten wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Sodann sieht Art. 59 der Richtlinie 2007/64, der die Beweislast betrifft, für nicht autorisierte ebenso wie für nicht ordnungsgemäß ausgeführte Vorgänge vor, dass der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war und dass er ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Ich möchte darauf hinweisen, dass dieser Art. 59 eine Beweislastumkehr vorsieht, indem er die Beweislast nicht demjenigen auferlegt, der das Vorliegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs behauptet, d. h. dem Zahlungsdienstnutzer, sondern dem Zahlungsdienstleister. Dieser ist also während eines Zeitraums von 13 Monaten verpflichtet, eine Abbuchung, die der Nutzer nicht autorisiert hat, quasi automatisch und unverzüglich zurückzuzahlen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Die Parteien können allerdings gemäß Art. 51 der Richtlinie 2007/64, sofern es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt, vorsehen, dass der für den Nutzer günstige Art. 59 dieser Richtlinie nicht anwendbar ist, und sie können auch eine andere als die in Art. 58 der Richtlinie vorgesehene Frist vereinbaren.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Der Unionsgesetzgeber hat damit eine Haftungsregelung geschaffen, die auf drei wichtigen und miteinander zusammenhängenden Kriterien beruht, nämlich einer Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers gemäß Art. 58 der Richtlinie 2007/64, der Auferlegung der Beweislast an den Zahlungsdienstleister gemäß Art. 59 dieser Richtlinie und schließlich, in Ermangelung eines Beweises, die Haftung dieses Dienstleisters gemäß den Art. 60 und 75 dieser Richtlinie, je nachdem, ob der Zahlungsvorgang nicht autorisiert, nicht ausgeführt oder fehlerhaft ausgeführt wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass diese Regelung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer eine harmonisierte Regelung darstellt. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen [dürfen]<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>. Diese <HT TYPE="ITALIC">Harmonisierung</HT> ist gemäß dem Titel dieses Artikels als <HT TYPE="ITALIC">vollständig</HT> anzusehen. Dieser Art. 86 enthält zur Unterscheidung zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Bestimmungen eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, die den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum lassen. Allerdings enthält diese Aufzählung weder die Art. 58 bis 60 noch die Art. 74 bis 78.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Daraus ist zu schließen, dass nationale, von den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 abweichende Bestimmungen, die eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer vorsehen, auch wenn dieser seinen Dienstleister nicht innerhalb einer Frist von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Abbuchung von dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang benachrichtigt hat, der in den Art. 58 bis 60 der Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung zuwiderlaufen und die mit dieser Regelung vorgesehene vollständige Harmonisierung missachten würden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Ich kann daher der Auffassung der italienischen Regierung nicht zustimmen, dass eine nationale zivilrechtliche Regelung der vertraglichen Haftung die durch die Richtlinie 2007/64 geschaffene Regelung ergänzen kann, indem sie eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer unabhängig davon vorsieht, ob dieser die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Frist für die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs eingehalten hat oder nicht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Die Ziele der Richtlinie 2007/64 sprechen für diese Auslegung.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>So ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 5 dieser Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber einen Binnenmarkt für Zahlungsdienste schaffen wollte. Dazu wollte er die bestehenden 27 nationalen Systeme, deren Nebeneinander eine Quelle der Verwirrung war und<?PAGE NO="12"?> für einen Mangel an Rechtssicherheit sorgte, durch einen harmonisierten Rechtsrahmen ersetzen, der die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festlegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass zu dem durch die Richtlinie 2007/64 geschaffenen harmonisierten System der Haftung für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nur dann eine andere Haftungsregelung nationalen Rechts, die auf demselben Sachverhalt und denselben Gründen beruht, in Konkurrenz treten darf, wenn sie der durch diese Richtlinie festgelegten Regelung nicht zuwiderläuft und die Ziele und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Vgl. im Bereich der Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20111221">21. Dezember 2011</DATE>, <NAME.CASE>Dutrueux</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑495/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:869">EU:C:2011:869</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0029">29</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0030">30</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Daher wäre eine konkurrierende Haftungsregelung, die es einem Dienstleistungsnutzer ermöglichen würde, im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die Haftung seines Dienstleisters selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn er die 13-monatige Frist für die Anzeige dieses Zahlungsvorgangs nicht eingehalten hat, mit der Richtlinie 2007/64 nicht vereinbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer begründen, die jede andere Haftungsregelung, die auf ein Versäumnis dieses Dienstleisters im Zusammenhang mit diesen Vorgängen abstellt, ausschließt, so dass ein Zahlungsdienstnutzer, der nach einer nicht autorisierten Abbuchung seiner Anzeigepflicht nicht innerhalb von 13 Monaten nachgekommen ist, den Zahlungsdienstleister nicht mehr haftbar machen kann.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu der für den Bürgen geltenden Regelung (zweite Vorlagefrage)</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 in dem Fall, dass der Zahlungsdienstnutzer wegen Überschreitung der Frist für die Anzeige eines nicht autorisierten Vorgangs den Dienstleister nicht mehr dafür in Haftung nehmen kann, dass er seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Vorgang verletzt hat, dem entgegenstehen, dass sich der Bürge dieses Nutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Dienstleisters, des Bürgschaftsnehmers, beruft, um gemäß einer nationalen zivilrechtlichen Regelung Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Entgegen der Auffassung der französischen und der tschechischen Regierung, wonach die gemäß Art. 58 der Richtlinie 2007/64 für den Zahlungsdienstnutzer geltende Anzeigefrist auch für dessen Bürgen gilt, ist die Kommission der Ansicht, dass ein Bürge im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift und demzufolge auch nicht unter die mit dieser Richtlinie eingeführte Haftungsregelung fällt, mit der Folge, dass er gestützt auf die vom nationalen Recht vorgesehene zivilrechtliche Haftung gegen diesen Dienstleister Klage erheben kann.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>In der folgenden Analyse werde ich zeigen, dass die mit der Richtlinie 2007/64 eingeführte Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer zwar Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung ist, jedoch nicht den Bürgen erfasst.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Beginnen möchte ich mit einigen Überlegungen zum Bürgen und zum Bürgschaftsvertrag.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="13"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Bürge</HT> bürgt dem Gläubiger für die Zahlung dessen, was der Schuldner dem Gläubiger aus dem verbürgten Schuldverhältnis schuldet, d. h. für die Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Der Bürge darf keinesfalls mehr schulden als das, was der Schuldner schuldet<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Siehe Simler, P., <HT TYPE="ITALIC">JurisClasseur Civil Code, Fasc. 30: Cautionnement – Étendue</HT>, <DATE ISO="20191201">1. Dezember 2019</DATE>.</P></NOTE>. Mit dem <HT TYPE="ITALIC">Bürgschaftsvertrag</HT> verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger diese Schuld im Fall der Nichterfüllung durch den Schuldner zu zahlen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Siehe Simler, P., <HT TYPE="ITALIC">JurisClasseur Civil Code, Synthèse – Cautionnement – Caractères généraux et conditions d’efficacité</HT>, <DATE ISO="20201001">1. Oktober 2020</DATE>.</P></NOTE>. Dieser Vertrag ist seinem Wesen nach akzessorisch zu der gesicherten Verpflichtung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Siehe Simler, P., <HT TYPE="ITALIC">JurisClasseur Civil Code, Fasc. 65: Cautionnement – Extinction par voie principale – Causes de droit commun</HT>, <DATE ISO="20191215">15. Dezember 2019</DATE>.</P></NOTE>. Er unterscheidet sich auch von dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossenen Vertrag. Der Bürge ist also im Hinblick auf den zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger geschlossenen Vertrag ein Dritter.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Bei Bürgschaftsverträgen gibt es zahlreiche Varianten. Da es in diesem Bereich keine Harmonisierung gibt, unterliegen diese Verträge dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, das sich in wichtigen Punkten unterscheiden kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Eine Zeit lang hatte der Unionsgesetzgeber die Absicht, das gesamte Vertragsrecht der Mitgliedstaaten einschließlich des Gewährleistungsrechts in einem gemeinsamen Referenzrahmen zu regeln, doch dieses Vorhaben scheiterte, und es blieb bei einem sektoralen Ansatz. Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht – Ein Aktionsplan (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="063" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2003">ABl. 2003, C 63, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Die Pflichten des Bürgen können außerdem je nach Bürgschaftsvertrag erheblich variieren und sich von den für den Hauptschuldner geltenden Pflichten unterscheiden, unbeschadet der Pflichten, die dem Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger obliegen. So kann sich der Bürge verpflichten, für die gesamte Schuld des Hauptschuldners oder nur für einen Teil derselben zu bürgen, und die Dauer seiner Verpflichtung kann im Verhältnis zur Dauer des Vertrags, der zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger besteht, begrenzt werden. Außerdem kann der Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaft, ohne vor dem der Hauptschuld zu liegen, ein anderer sein als der der Hauptschuld, und der Bürgschaftsvertrag kann einem anderen Recht als dem auf die Hauptschuld anwendbaren unterworfen werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Im Ausgangsverfahren hat die Bank als Gläubigerin einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentkredits mit der Schuldnerin, GCA, geschlossen, der es dieser ermöglicht hat, das betreffende Bankkonto zu überziehen. Außerdem hat die Bank einen Bürgschaftsvertrag mit LR geschlossen, wonach dieser ihr gegenüber für die Schulden von GCA selbstschuldnerisch bürgt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Ich möchte darauf hinweisen, dass die Tatsache, dass die Harmonisierung vollständig ist, nicht bedeutet, dass sie erschöpfend ist. Der Gerichtshof hat zu Richtlinien, die insbesondere die Haftung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern betreffen, entschieden, dass eine Richtlinie <HT TYPE="ITALIC">für die in ihr geregelten Punkte</HT> eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>vollständige Harmonisierung<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/> der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezwecken kann, ohne jedoch, abgesehen von den genannten Punkten, den von der Richtlinie erfassten Bereich der Haftung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>erschöpfend<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/> harmonisieren zu wollen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Siehe Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090604">4. Juni 2009</DATE>, <NAME.CASE>Moteurs Leroy Somer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑285/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:351">EU:C:2009:351</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>vollständige Harmonisierung<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/> bezieht sich auf den Handlungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der von der Richtlinie 2007/64 erfassten Punkte in ihr nationales Recht verbleibt, und somit auf ihr Ermessen, während der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>erschöpfende Harmonisierung<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/> den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie betrifft<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Ich stimme insoweit der Erläuterung dieser Begriffe zu, die Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kamenova</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑105/17</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:378">EU:C:2018:378</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Fn. 15 in Nr. 33) gegeben hat.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Mit anderen Worten, die Harmonisierung kann in dem Sinne <HT TYPE="ITALIC">vollständig</HT> sein, dass die Mitgliedstaaten, wie ich in meiner Antwort auf die erste Frage dargelegt habe, bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, in diesem Fall ihren Art. 58 bis 60, keinen Handlungsspielraum haben. Sie dürfen keine Bestimmung einführen, die von den in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen abweicht. Andererseits ist die Harmonisierung insofern <HT TYPE="ITALIC">nicht erschöpfend</HT>, als sie sich auf die Bereiche beschränkt, die speziell von dieser Richtlinie erfasst werden, und es den Mitgliedstaaten außerhalb dieser Bereiche weiterhin freisteht, Rechtsvorschriften zu erlassen, solange sie die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Daher ist nunmehr zu prüfen, welchen Umfang der Bereich hat, der von der Regelung der zivilrechtlichen Haftung in der Richtlinie 2007/64 erfasst wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Meines Erachtens betrifft die Haftungsregelung in der Richtlinie 2007/64 die Beziehung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister. Sie hat nicht zum Zweck, das Verhältnis zwischen diesem Dienstleister und einem Dritten wie einem Bürgen zu regeln.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Das ergibt sich zunächst aus den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64, in denen lediglich der Zahlungsdienstnutzer und der Zahler auf der einen und der Zahlungsdienstleister auf der anderen Seite genannt werden. Ein Bürge ist jedoch weder Zahlungsdienstnutzer noch Zahler.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Ein Zahlungsdienstnutzer ist nämlich gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Ein Zahler ist gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 7 dieser Richtlinie Inhaber eines Zahlungskontos, der einen Zahlungsauftrag gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Der Gerichtshof hat mit Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190411">11. April 2019</DATE> in der <NAME.CASE>Rechtssache Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑295/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:320">EU:C:2019:320</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0053">53</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0054">54</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) festgestellt, dass der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Zahlungsdienstnutzer<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/> im Sinne von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 auch den Inhaber eines Zahlungskontos umfasst, zulasten dessen ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Ein Bürge wie LR fällt in keine dieser beiden Kategorien und ist daher weder als Zahler im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie noch als Zahlungsempfänger oder Zahlungsdienstleister anzusehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Daraus folgt, wie ich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, dass ein Bürge im Verhältnis zu einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister, die von der Richtlinie 2007/64 erfasst werden, ein Dritter ist und nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>Für diese Auslegung sprechen auch die Erwägungsgründe der Richtlinie 2007/64. In ihrem fünften Erwägungsgrund heißt es, dass in dieser Richtlinie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festgelegt werden, und im sechsten Erwägungsgrund, dass bestimmte Bereiche aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben sollten.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="15"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>Im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 schließlich heißt es, dass diese Richtlinie nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben sollte. Dieser Hinweis findet sich auch in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, der sich mit dem Gegenstand der Richtlinie befasst und besagt, dass sie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festlegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 ergibt sich also in Zusammenhang mit ihren Erwägungsgründen, dass sie nicht das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Bürgen des Zahlungsdienstnutzers regelt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Somit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Bürgen des Zahlungsdienstnutzers keinesfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>Das in dieser Richtlinie festgelegte Haftungssystem spricht auch für diese Auffassung.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Es basiert auf einer Reihe von Rechten und Pflichten, die nur den Zahlungsdienstnutzer und den Zahlungsdienstleister betreffen und bei denen die Information des Ersteren durch den Letztgenannten eine wichtige Rolle spielt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0084"><NO.P>84.</NO.P><TXT>Diese Information gehört nämlich zum Gegenstand der Richtlinie 2007/64<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Siehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, in dem die Informationspflichten im Hinblick auf die Zahlungsdienste geregelt sind.</P></NOTE> und wird in deren gesamten Titel III geregelt. Sie ist von entscheidender Bedeutung, denn sie soll es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglichen, vom Vorliegen eines nicht autorisierten Vorgangs Kenntnis zu erlangen, ihn seinem Zahlungsdienstleister innerhalb der in Art. 58 der genannten Richtlinie vorgesehenen Frist anzuzeigen und gegebenenfalls die Haftung des Zahlungsdienstleisters auszulösen. Ich weise darauf hin, dass gemäß diesem Art. 58 die Anzeige des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgen muss, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/><HT TYPE="ITALIC">es sei denn</HT>, der Zahlungsdienstleister hat … die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0085"><NO.P>85.</NO.P><TXT>Die Frist von 13 Monaten gilt daher nur, wenn die Information dem Zahlungsdienstnutzer tatsächlich mitgeteilt wurde. Es ist hervorzuheben, dass die Anzeigepflicht innerhalb einer Frist von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Belastung bedeutet, dass der Zahlungsdienstnutzer seine Konten mindestens einmal im Jahr überprüfen muss.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0086"><NO.P>86.</NO.P><TXT>Es besteht somit ein Gleichgewicht zwischen erstens der Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters, zweitens der Sorgfaltspflicht, die dem Zahlungsdienstnutzer im Zusammenhang mit seiner Pflicht zu einer fristgemäßen Anzeige obliegt, und drittens der Auslösung der strengen Haftung dieses Zahlungsdienstleisters, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit nachweisen muss.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0087"><NO.P>87.</NO.P><TXT>Im Übrigen geht der Vorteil, der dem Zahlungsdienstnutzer dadurch zuteilwird, dass er die unverzügliche Erstattung der aufgrund des nicht autorisierten Vorgangs gezahlten Beträge erwirken kann, sofern er die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 genannte Anzeigefrist eingehalten hat, mit der Gewährung von Rechtssicherheit zugunsten des Zahlungsdienstleisters einher, denn nicht autorisierte Zahlungsvorgänge kann der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr anfechten.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0088"><NO.P>88.</NO.P><TXT>Diese Ausgewogenheit betrifft jedoch nicht einen Dritten wie einen Bürgen. Die genannte Frist kann diesem gegenüber vor allem deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er nicht über die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß der Richtlinie 2007/64 übermittelten Informationen verfügt, an die die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 13 Monaten geknüpft ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0089"><NO.P>89.</NO.P><TXT>Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift in der genannten Richtlinie, die die für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vorgesehene Haftungsregelung auf einen Dritten wie z. B. einen Bürgen ausdehnt, halte ich es daher nicht für gerechtfertigt, Letzteren in diese Regelung einzubeziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0090"><NO.P>90.</NO.P><TXT>Die französische und die tschechische Regierung haben ihr Argument, dass es einer Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2007/64 gleichkäme und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde, wenn man dem Bürgen gestatten würde, auch nach Ablauf der 13-monatigen Frist noch Einwände gegen die Höhe der Schuld zu erheben, keineswegs untermauert, so dass es meines Erachtens nicht durchgreifen kann.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0091"><NO.P>91.</NO.P><TXT>Das liegt daran, dass sich ein Bürgschaftsvertrag von einem Zahlungsdienstvertrag grundlegend unterscheidet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0092"><NO.P>92.</NO.P><TXT>Wie ich nämlich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, soll die Bürgschaft die Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger <HT TYPE="ITALIC">sichern</HT>. Der Bürgschaftsvertrag bietet dem Kreditinstitut somit eine Möglichkeit, die Rückzahlung der vom Schuldner geschuldeten Summe zu erreichen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein anderes Vertragsverhältnis als das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister; es betrifft lediglich das Kreditinstitut als Gläubiger und den Bürgen des Schuldners.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0093"><NO.P>93.</NO.P><TXT>Der Umstand, dass der Zahlungsdienstleister im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Ablauf der in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 genannten 13-monatigen Frist nicht mehr verpflichtet ist, dem Zahlungsdienstnutzer diese Zahlungen zu erstatten, und dass dieser die ausgeführten Zahlungsvorgänge nicht mehr anfechten kann, entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von seiner Sorgfaltspflicht bei der Ausführung dieser Zahlungsvorgänge.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0094"><NO.P>94.</NO.P><TXT>Der Zahlungsdienstleister ist nämlich zur ordnungsgemäßen Ausführung der Zahlungsvorgänge verpflichtet. Wenn er es also fahrlässig unterlässt, zu prüfen, ob die Zahlungsvorgänge vom Zahlungsdienstnutzer autorisiert wurden, und wenn durch seine Fahrlässigkeit einem Dritten, wie z. B. einem Bürgen, ein Schaden verursacht wird, steht folglich nichts dem entgegen, dass seine Haftung gegenüber diesem Dritten ausgelöst wird, sofern das nationale Recht dies zulässt. Da die Bürgschaft weder durch die Richtlinie 2007/64 noch durch irgendeine andere Richtlinie geregelt ist, unterliegt sie nach wie vor den Vorschriften des nationalen Rechts. Diese können für einen Bürgen eigene Verpflichtungen vorsehen, die sich von denen unterscheiden, die das Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger regeln, und die diese nicht berühren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Siehe Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.</P></NOTE>. Es kann sein, dass ein Bürge nach diesen Vorschriften die Möglichkeit hat, die Höhe der Schulden, für die er ursprünglich eine Bürgschaft gegeben hat, zu verringern, Schadensersatz zu verlangen und diesen gegebenenfalls gegen die verbürgten Schulden aufzurechnen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="17"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0095"><NO.P>95.</NO.P><TXT>Der Umstand, dass sich ein Bürge auf nationales Recht berufen kann, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu verringern, berührt in keiner Weise das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister und dem Schuldner als Zahlungsdienstnutzer. Er berührt insbesondere nicht die Höhe des Betrags, den Letzterer dem Zahlungsdienstleister schuldet und der auch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge umfassen kann, die nicht innerhalb der nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Frist von 13 Monaten angezeigt worden sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0096"><NO.P>96.</NO.P><TXT>Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ein Bürge für das Kreditinstitut eine <HT TYPE="ITALIC">zusätzliche</HT> Sicherheit ist, um die Zahlung der Hauptschuld zu sichern. Wenn ein Bürge also obsiegt und es ihm gelingt, die Höhe seiner Schulden gegenüber dem Kreditinstitut im Wege der Aufrechnung zu verringern oder gar von seiner Verpflichtung gegenüber diesem Institut befreit zu werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Hauptschuldner und folglich auch nicht auf die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0097"><NO.P>97.</NO.P><TXT>Wie die Kommission ausgeführt hat, hat es der Gesetzgeber nicht für sinnvoll gehalten, die in der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Haftungsregelung auf Dritte auszudehnen, da er der Ansicht war, dass die für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer geltende Regelung ausreichen sollte, um die sich aus den Zahlungsvorgängen ergebenden Ansprüche im Wesentlichen zu regeln und die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Siehe 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0098"><NO.P>98.</NO.P><TXT>Ich bin daher der Ansicht, dass die Auslösung einer etwaigen Haftung des Gläubigers durch den Bürgen, sofern das nationale Recht dies zulässt, ein Beispiel für einen <HT TYPE="ITALIC">anderen Anspruch</HT> ist, der nach nationalem Recht im Sinne des 47. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2007/64 angemeldet werden kann und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0099"><NO.P>99.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu antworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20071113">13. November 2007</DATE> über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Haftung des Zahlungsdienstleisters begründen, die jede andere Haftungsregelung, die auf ein Versäumnis dieses Dienstleisters im Zusammenhang mit diesen Vorgängen abstellt, ausschließt, so dass ein Zahlungsdienstnutzer, der seiner Anzeigepflicht innerhalb von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Abbuchung nicht nachgekommen ist, den Zahlungsdienstleister nicht mehr haftbar machen kann.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="18"?><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 stehen dem nicht entgegen, dass sich eine andere Person als der Zahlungsdienstnutzer, z. B. sein Bürge, hinsichtlich eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters beruft, und zwar selbst dann nicht, wenn der Zahlungsdienstnutzer es versäumt hat, den nicht autorisierten Zahlungsvorgang innerhalb von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Belastung anzuzeigen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>