52010PC0720

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU­ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal /* KOM/2010/0720 endg. - NLE 2010/0350 */


Brüssel, den 13.12.2010

KOM(2010) 720 endgültig

2010/0350 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU­ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („Agentur“) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 168/2007[1] („Verordnung“) errichtet.

Nach Artikel 2 der Verordnung besteht das Ziel der Agentur darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen. Der zuständige Assoziationsrat entscheidet per Beschluss über die Beteiligung und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form der Beteiligung festgelegt. Auf diesen Beschluss hin kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Bewerberland befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

2. Der vorgeschlagene Beschluss

Die Kommission schlägt dem Rat die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Arbeiten der Agentur vor. Dem Beschlussvorschlag ist ein Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats im Einklang mit Artikel 28 beigefügt.

Auf der Grundlage dieses Beschlussentwurfs kann die Agentur in Übereinstimmung mit dem in der Verordnung verankerten Grundsatz, wonach die Agentur nicht länderspezifisch, sondern themenspezifisch arbeitet, die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung festgelegten Aufgaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wahrnehmen.

In dem Entwurf ist auch festgelegt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Beobachter in den Verwaltungsrat der Agentur entsendet und einen Stellvertreter benennt. Diese Personen sollten den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Sie nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Beschluss über die Beteiligung an den Arbeiten der Agentur schließt Bestimmungen über den Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Personalfragen ein.

Die Bestimmungen über den Finanzbeitrag im Beschlussvorschlag gehen von 2011 als erstem Jahr der Teilnahme aus (siehe Anhang I Ziff. 5).

Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Das für die Mitgliedstaaten maßgebende Verhältnis zwischen den Verwaltungs- und Betriebskosten der Agentur gilt auch für die Bewerberländer.

Dem Beschlussentwurf ist ein Finanzbogen beigefügt.

2010/0350 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.

2. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern im Rahmen der Artikel 4 und 5 offen.

3. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

4. Die Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wird der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Erreichung ihres Ziels, Mitglied der Europäischen Union zu werden, erleichtern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. ….

über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3) Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.

(4) Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

1. Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

2. Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

Artikel 4

1. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

2. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

3. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

ANHANG

I

FINANZBEITRAG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

5. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Haushalt der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Teilnahme.

6. Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Haushalt der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:

Jahr 1: | 165 000 EUR |

Jahr 2: | 170 000 EUR |

Jahr 3: | 175 000 EUR |

7. Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert beschlossen.

8. Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

9. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

10. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.

11. Der Finanzbeitrag lautet auf Euro und ist auf ein Euro-Bankkonto der Europäischen Kommission zu überweisen.

12. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

13. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer und finanzielle Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[2]

Politikbereich : 18 „Freiheit, Sicherheit und Recht“

ABB-Tätigkeit: 18 04 „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“

Art des Vorschlags/der Initiative

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Beschluss wird dazu beitragen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf ihre Rolle als vollwertiges Mitglied der Europäischen Union vorzubereiten.

Spezifische(s) Ziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Spezifisches Ziel: Dieser Beschluss ermöglicht es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen, und der Agentur, sich mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu befassen.

ABM/ABB-Tätigkeit: 18 04 „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“

Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Dieser Beschluss wird dazu beitragen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf ihre Rolle als vollwertiges Mitglied der Europäischen Union vorzubereiten.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung genannten Aufgaben wahrnehmen.

2011 findet der „Rahmen für die Leistungsbemessung“ (Performance Measurement Framework) der Agentur Anwendung. Er wird durch Leistungsmessungen ergänzt, mit denen ermittelt werden soll, in welchem Umfang die Agentur die erwarteten Ergebnisse erzielt.

Nach dem Logikmodell der Agentur, das für alle neun verschiedenen, jedoch miteinander verknüpften Themenbereiche gilt, gibt es vorab festgelegte Output-Arten, die mit den verschiedenen Projekten erzielt werden sollen. Diese wiederum führen erwartungsgemäß zu unmittelbaren Ergebnissen ( immediate outcomes ) und schlagen sich gegebenenfalls in den Zwischenergebnissen ( intermediate outcomes ) sowie im endgültigen übergreifenden Agenturergebnis ( ultimate outcome ) nieder.

Durch die Möglichkeit, die verschiedenen Output-Arten anhand von Richtwerten zu messen (z.B. Anzahl der institutionellen Berichte, Umfragen, thematischen Berichte und Beispiele für bewährte Verfahren, sowie Entwicklung von statistischen Tools und Methoden, Schulungen und Maßnahmen für gegenseitiges Lernen) und dank der präziseren Festlegung der im Laufe des Jahres zu liefernden quantitativen und qualitativen Informationen (mittels Standardformularen für die Berichterstattung sowie Teilnehmerumfragen, die anhand eines Standardfragebogens sowie einer Standard-Checkliste zur Bewertung der erzielten Ergebnisqualität durchgeführt werden) können auf Output-Ebene kontinuierlich Messdaten erhoben werden, die zweimal pro Jahr (für die Zwischenberichte bzw. Jahresberichte über die Leistungskontrolle) zusammengefasst, analysiert und interpretiert werden.

Damit auf Output-Ebene noch zielgerichteter Informationen gesammelt werden können, sieht der Rahmen für die Leistungsbemessung ferner (für jeden Themenbereich) jährliche Erhebungen vor. Hierfür sollen weitgehend einheitliche, auf den speziellen Themenbereich zugeschnittene Fragebögen genutzt werden.

Ebenso bedarf es bezüglich der Zwischenergebnisse einer detaillierteren qualitativen Sekundärforschung (qualitative desk research) , damit die Analyse und Auswertung der Ergebnisse über die verschiedenen Themenbereiche hinweg nachverfolgt und darüber berichtet werden kann. Zur Interpretation der gesammelten Kontrolldaten werden darüber hinaus Fokusgruppendiskussionen beitragen, in denen die Informationen in den entsprechenden Kontext eingeordnet und zusammengefasst werden (beispielsweise zur Bewertung, wie und in welchem Umfang die Agentur u.a. beiträgt zu (1) einem effizienten Informationsaustausch/Lernen sowie einem besseren gemeinsamen Verständnis der Agenturbelange bei den politischen Akteuren/Entscheidungsträgern und den Beteiligten in den Mitgliedstaaten, (2) faktengestützten EU-Strategien und EU-Rechtsvorschriften im betreffenden Bereich, die den Bedürfnissen, Herausforderungen und Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten entsprechen, (3) einer besseren Einbeziehung übergreifender Agenturthemen sowie einer größeren Konsistenz der betreffenden EU-Strategien und EU-Rechtsvorschriften etc.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss ermöglicht es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen, und der Agentur, sich mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu befassen.

Zusätzlicher Nutzen durch die EU-Beteiligung

Die Agentur wird sich mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befassen und so zur schrittweisen Anpassung des Landes an das Unionsrecht beitragen.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 umfasste eine Folgenabschätzung, die den geographischen Geltungsbereich der Agenturtätigkeit zum Gegenstand hatte.

Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), die Vorläuferin der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, führte in verschiedenen Mitgliedstaaten (z.B. RO, BG, TR und HR) PHARE-Projekte durch, die sich sowohl für die Bewerberländer als auch die EUMC als sehr positiv erwiesen.

Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Ein Teil der Kosten für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird vom Instrument für Heranführungshilfe (IPA) getragen.

Dauer und finanzielle Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

- Geltungsdauer des Vorschlags/der Initiative von 2011 bis zum EU-Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

- Finanzielle Auswirkungen: 2011 bis 2013

Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[3]

( Indirekte zentrale Verwaltung mit Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

- ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[4]

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, einschließlich der Beteiligung der Bewerberländer an den Agenturtätigkeiten, ist im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 festgelegten Rahmen zu bewerten und hat dem Mehrjahresrahmen sowie den Jahresarbeitsprogrammen der Agentur Rechnung zu tragen.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

(1) Einschlägige Fachkenntnisse des Personals

(2) Spezielle Probleme bei der Datenerhebung im Bereich der Grundrechte, da auf dem Markt nicht genügend Anbieter zur Verfügung stehen

(3) Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Dienstleistern für die Datenerhebung im Bereich der Grundrechte

(4) Auswirkung auf die Forschungsergebnisse aufgrund unzureichender Datenerhebungen oder -verfügbarkeit

Vorgesehene Kontrollen

(1) Analyse der für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und Ermittlung der erforderlichen Mitarbeiterschulungen

(2) Verbesserte Überwachung der Tätigkeiten der Auftragnehmer, insbesondere wenn diese im Bereich der Grundrechte noch nie Daten erhoben haben

Klare Beschreibung der technischen Spezifikation und Leistungsbeschreibung sowie Nutzung von Mehrfach-Rahmenverträgen; Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

- Bestehende Haushaltslinien

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Finanzierungsbeiträge |

Anzahl [Bezeichnung…………….……………..…] | GM/NGM ([5]) | von EFTA-Ländern[6] | von Bewerberländern[7] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

5 | XX 01 01 01 Personalausgaben am Hauptsitz | NGM | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 5 | „Verwaltungsausgaben“ |

in Millionen EUR (auf 3 Dezimalstellen gerundet)

GD: JUST | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | INSGESAMT |

( Personalmittel | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

( Sonstige Verwaltungsausgaben | - | - | - | - |

GD JUST INSGESAMT | Mittel | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

GESAMTDOTATION unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

in Millionen EUR (auf 3 Dezimalstellen gerundet)

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | INSGESAMT |

GESAMTDOTATION unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | Verpflichtungen | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

Zahlungen | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

- Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Zusammenfassung

- Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Millionen EUR (auf 3 Dezimalstellen gerundet)

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | INSGESAMT |

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens |

Personalmittel | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

Sonstige Verwaltungsausgaben | - | - | - | - |

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

Außerhalb der RUBRIK 5[8] des mehrjährigen Finanzrahmens |

Personalmittel | - | - | - | - |

Sonstige Verwaltungsausgaben | - | - | - | - |

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | - | - | - | - |

INSGESAMT | 0,061 | 0,061 | 0,061 | 0,183 |

Erwarteter Personalbedarf

- Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

XX 01 01 01 (Personal am Hauptsitz) | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[9] |

INSGESAMT | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

Der Personalbedarf der Kommission wird mit GD-Mitarbeitern, die bereits mit der Durchführung der Maßnahme betraut sind, gedeckt.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | Datenerhebung im Bereich der Grundrechte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien |

Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

- Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

- Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Insgesamt |

Geldgeber/kofinan-zierende Organisation | 0,165 | 0,170 | 0,175 | 0,510 |

Kofinanzierung INSGESAMT | 0,165 | 0,175 | 0,175 | 0,510 |

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

- Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf folgende Einnahmen aus:

- ( Eigenmittel

- ( sonstige Einnahmen

in Millionen EUR (auf 3 Dezimalstellen gerundet)

Einnahmenlinie | Für das laufende Haushaltsjahr eingesetzte Beträge | Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[10] |

Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

Artikel 603.1 | 0,165 | 0,170 | 0,175 |

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

18 04 05 03 und 18 04 05 04

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Siehe Anhang I des Beschlusses.

ANHANG ZUM FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

14. PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

15. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

16. Personalbedarf und -kosten

17. Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Millionen EUR (auf 3 Dezimalstellen gerundet)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

( Externes Personal |

| VZÄ |Mittel | VZÄ |Mittel | VZÄ |Mittel | | INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens |0,5 |0,061 |0,5 |0,061 |0,5 |0,061 | |

Der Personalbedarf wird mit GD-Mitarbeitern, die bereits mit der Durchführung der Maßnahme betraut sind, gedeckt.

18. Sonstige Verwaltungsausgaben

19. Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

[1] Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

[2] ABM (Activity Based Management): maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity-Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung.

[3] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[4] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[5] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nichtgetrennte Mittel.

[6] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[7] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[8] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[9] CA (Contract Agent) = Vertragsbediensteter, INT (Interimaire) = Zeitbediensteter, JED (Jeune Expert en Délégation) = Delegations-Nachwuchsexperte, LA (Local Agent) = Ortskraft, SNE (Seconded National Expert) = abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[10] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.