51996AP0063

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie (KOM(95)0467 - C4-0509/95 - 95/0244(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 117 vom 22/04/1996 S. 0051


A4-0063/96

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie (KOM(95)0467 - C4-0509/95 - 95/0244(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Es ist daher angezeigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel und zeitlich befristet eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen vorzusehen, die Maßnahmen zur Änderung und Verbesserung ihrer Kontrollstrukturen und deren Leistungsfähigkeit umfassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist daher angezeigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel und zeitlich befristet eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen und der Rückforderung der infolge festgestellter Unregelmässigkeiten und Versäumnisse einzutreibenden Beträge vorzusehen, die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kontrollstrukturen und deren Leistungsfähigkeit umfassen.

(Änderung 2)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

Es ist vorzusehen, daß der EAGFL-Ausschuß zu den einzelnen Jahresplänen gehört wird, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist vorzusehen, daß ein beratender Ausschuß zu den einzelnen Jahresplänen gehört wird, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann.

(Änderung 3)

Artikel 1 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Aktionsprogrammen zur Verbesserung der Strukturen oder der Leistungsfähigkeit ihrer Kontrolldienste entstehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Aktionsprogrammen zur Steigerung der Kapazität und der Leistungsfähigkeit der für die Kontrollen oder die Rückforderung zuständigen Dienste entstehen.

(Änderung 4)

Artikel 2 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Priorität wird eingeräumt:

>Text nach EP-Abstimmung>

- mehrjährigen Programmen;

>Text nach EP-Abstimmung>

- innovativen Programmen mit Pilotcharakter, die anderen Mitgliedstaaten als Modell dienen können;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Programmen, die sich ganz oder teilweise auf die Verbesserung der Ausbildung und der Information der für die Kontrollen oder die Rückforderung zuständigen Bediensteten erstrecken;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Programmen, die dazu beitragen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich herzustellen oder zu verstärken.

(Änderung 5)

Artikel 3 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der Jahresplan ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres durchzuführen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Jahresplan ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres durchzuführen; bei den Mittelbindungen und bei der Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags ist die Haushaltsordnung zu beachten.

(Änderung 6)

Artikel 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 3a

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, dem ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuß nimmt innerhalb einer vom Vorsitzenden je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festzulegenden Frist, gegebenenfalls mittels einer Abstimmung, Stellung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; ausserdem kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt in diesem Protokoll dargestellt wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die vom Ausschuß abgegebene Stellungnahme wird von der Kommission weitestgehend berücksichtigt. Sie informiert den Ausschuß darüber, in welcher Form sie diese Stellungnahme berücksichtigt hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Ausschußsitzungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern nicht im Einzelfall eine hinreichend begründete gegenteilige Entscheidung getroffen und rechtzeitig veröffentlicht wird. Der Ausschuß veröffentlicht seine Tagesordnungen zwei Wochen vor den Sitzungen. Er veröffentlicht die Protokolle seiner Sitzungen. Er erstellt ein öffentliches Register mit Erklärungen über die Interessen seiner Mitglieder.

(Änderung 7)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(2) Nach Konsultation des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 setzt die Kommission für jeden Jahresplan unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und auf Basis der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und den Hoechstbetrag dieser Beteiligung fest.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Nach Konsultation des beratenden Ausschusses setzt die Kommission für jeden Jahresplan unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und auf Basis der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und den Hoechstbetrag dieser Beteiligung fest. Die Kommission berücksichtigt dabei:

>Text nach EP-Abstimmung>

- das Interesse der Europäischen Union an den vorgeschlagenen Maßnahmen;

>Text nach EP-Abstimmung>

- die mit den vorher finanzierten Aktionen erzielten Ergebnisse;

>Text nach EP-Abstimmung>

- den Nachweis, daß der Mitgliedstaat sämtliche ihm für Betrugsbekämpfungsaktionen, insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Zollpolitik, zur Verfügung stehenden Beträge vorher verwendet hat ("Verfügungsberechtigte über Zolleinnahmen").

(Änderung 8)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der in dem Jahresplan vorgesehenen Aktionen und der etwaigen Finanzierungsprobleme des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, daß die betreffenden Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts übernommen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der in dem Jahresplan vorgesehenen Aktionen und der etwaigen Finanzierungsprobleme des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, daß die betreffenden Ausgaben bis maximal 80% der entstandenen Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts übernommen werden.

(Änderung 9)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Die Genehmigung der Finanzierung eines Jahresplans durch die Kommission hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Beteiligung an weiteren Jahresplänen, da sowohl der Prozentsatz als auch der Betrag der finanziellen Beteiligung jedes Jahr auf Basis der im Vorjahr tatsächlich erzielten Ergebnisse neu festgesetzt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Genehmigung der Finanzierung eines Jahresplans durch die Kommission hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Beteiligung an weiteren Jahresplänen, da sowohl der Prozentsatz als auch der Betrag der finanziellen Beteiligung jedes Jahr auf Basis der im Vorjahr tatsächlich erzielten Ergebnisse neu festgesetzt werden, wobei Programme, die gut funktioniert haben, Vorrang erhalten.

(Änderung 10)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Nach Ablauf des fünften Jahres wird die Kommission dem Rat die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung vorlegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ab Ende des zweiten Jahres wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des jährlichen Finanzberichts über den EAGFL-Garantie einen Jahresbericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Nach Ablauf des fünften Jahres wird die Kommission einen ausführlichen Bericht über die Effizienz der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Basis vergleichender Daten, die durch Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, vorlegen.

(Änderung 11)

Artikel 8

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Beträge der Mittelbindungen und Auszahlungsbeschlüsse werden zu konstanten Preisen in ECU ausgedrückt und gezahlt, wobei die Kommission jedes Jahr eine Anpassung der Finanzierungspläne vornimmt.

>ursprünglicher Text>

Die Umrechnung der in ECU bzw. Landeswährung angegebenen Beträge erfolgt mit dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten und am 1. Werktag des Kalenderjahres, in dem der betreffende Jahresplan durchgeführt wird, anwendbaren Kurs.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Umrechnung der in ECU bzw. Landeswährung angegebenen Beträge erfolgt mit dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten und am 1. Werktag des Kalenderjahres, in dem der betreffende Jahresplan durchgeführt wird, anwendbaren Geldmarktsatz.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie (KOM(95)0467 - C4-0509/95 - 95/0244(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0467 - 95/0244(CNS) ((ABl. C 336 vom 14.12.1995, S. 3.)),

- vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0509/95),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A4-0063/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.