51994PC0331

Vorschlag für einen BESCLHLUSS DES RATES über den Beitritt der EG zu dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmavnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See /* KOM/94/331ENDG- CNS 94/0186 */

Amtsblatt Nr. C 229 vom 18/08/1994 S. 0010


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der EG zu dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (94/C 229/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 331 endg. - 94/0186(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. Juli 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die internationale Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, um die Erhaltung und die rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu gewährleisten.

Die Europäische Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten.

Wie aus der Zuständigkeitserklärung hervorgeht, die die Gemeinschaft anläßlich ihres Beitritts zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vorgelegt hat, ist die Gemeinschaft im Bereich der Seefischerei befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und auf diesem Gebiet externe Verpflichtungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

Bestimmten Praktiken, die darin bestehen, Fischereifahrzeuge ein- oder umzuflaggen, um sich der Pflicht zur Einhaltung internationaler Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze zu entziehen, sollte Einhalt geboten werden.

Jeder Flaggenstaat muß daher seiner Pflicht nachkommen, durch geeignete, wirksame und international konzertierte Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge eingehalten werden.

Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck an internationalen Verhandlungen teilgenommen, die damit endeten, daß die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 27. Sitzung im November 1993 das Abkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See angenommen hat.

Dieses Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit in dem Bestreben sicherzustellen, daß die Wirksamkeit internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Dieses Übereinkommen ist künftiger Bestandteil des in der Erklärung von Cancún im Mai 1992 geforderten internationalen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei.

Die Fischer der Gemeinschaft üben Fischereitätigkeiten auf Hoher See aus; es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, diesem Übereinkommen beizutreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See bei.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Ratspräsident bestellt die Person, die ermächtigt ist, die Beitrittsurkunde gemäß Artikel X Absatz 2 des Übereinkommens beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu hinterlegen.