23.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/636 DER KOMMISSION

vom 22. April 2015

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Maßnahmen des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu („Chinesisch Taipeh“), die gegen den Patentschutz für bespielbare Compact Discs verstoßen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A   BISHERIGES VERFAHREN

(1)

Am 15. Januar 2007 stellte das Unternehmen Koninklijke Philips Electronics N.V. (im Folgenden „Philips“ oder „Antragsteller“) einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (Handelshemmnis-Verordnung, im Folgenden „HHVO“).

(2)

Der Antragsteller behauptete, das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (im Folgenden „Chinesisch Taipeh“)

a)

habe gegen Artikel 28 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) verstoßen, indem es dem in Chinesisch Taipeh niedergelassenen Unternehmen Gigastorage Corporation (im Folgenden „Gigastorage“) „Zwangslizenzen“ für fünf im Eigentum des Antragstellers stehende Patente an der Technik bespielbarer Compact Discs („CD-R“) erteilt habe, wobei der Verstoß nicht nach Artikel 31 TRIPS-Übereinkommen gerechtfertigt gewesen sei, und

b)

habe gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 31 TRIPS-Übereinkommen verstoßen

(3)

Diese Verstöße seien als Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 HHVO anzusehen und hätten handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 HHVO. Darüber hinaus liege es im Interesse der Gemeinschaft, die betreffenden Patentrechte zu schützen.

(4)

Nach Anhörung des mit der HHVO eingesetzten beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise eine Untersuchung der Rechtslage und des Sachverhalts rechtfertigen. Folglich wurde am 1. März 2007 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

B   ERGEBNISSE DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(5)

Im Januar 2008 führte die Untersuchung zu dem Schluss, dass die Zwangslizenzbestimmungen der Artikel 76 und 77 des Patentgesetzes von Chinesisch Taipeh gegen Artikel 28 TRIPS-Übereinkommen verstießen und allgemeine Bedenken im Hinblick auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums aufwarfen. Der Untersuchung zufolge war Artikel 76 des Patentgesetzes von Chinesisch Taipeh unvereinbar mit dem Schutz der Ausschließlichkeitsrechte an einem Patent nach Artikel 28 TRIPS-Übereinkommen, da er die Einräumung einer Zwangslizenz in Fällen ermöglichte, in denen lediglich innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung über die Modalitäten und Bedingungen erzielt werden konnte. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Artikel 31 TRIPS-Übereinkommen keine Rechtfertigungsgründe für den Verstoß gegen Artikel 28 TRIPS-Übereinkommen lieferte. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass Artikel 31 Buchstaben b, c und f TRIPS-Übereinkommen nicht eingehalten wurden. Nach Auffassung der Kommission legten die Behörden von Chinesisch Taipeh den Ausdruck „angemessene geschäftsübliche Bedingungen“ im TRIPS-Übereinkommen sowie das Patentgesetz von Chinesisch Taipeh inkorrekt aus, weshalb die Beschlüsse der Behörden von Chinesisch Taipeh gegen Artikel 31 Buchstabe b TRIPS-Übereinkommen verstießen. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass Chinesisch Taipeh den Rückgriff auf Zwangslizenzen in keiner Weise beschränkte und somit gegen Artikel 31 Buchstabe c TRIPS-Übereinkommen verstieß. Die Untersuchung ergab des Weiteren einen Verstoß gegen Artikel 31 Buchstabe f TRIPS-Übereinkommen, weil die Bedingung missachtet wurde, dass Lizenzen vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts zu nutzen sind; Gigastorage versorgte nämlich überwiegend den Ausfuhrmarkt.

(6)

Es wurde befunden, dass diese Maßnahmen Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 HHVO darstellen. Die Kommission befand, dass diese Handelshemmnisse sich schädigend auf den Handel des Antragstellers auswirkten und zudem die Gefahr bestand, dass sich diese handelsschädigenden Auswirkungen auch auf alle anderen Wirtschaftsteilnehmer in der EU ausdehnen, die Patentschutz in Chinesisch Taipeh anstrebten. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beschlüsse, welche die Behörden in Chinesisch Taipeh auf der Grundlage des Patentgesetzes von Chinesisch Taipeh gefasst hatten, handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 HHVO hatten. Ferner gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Gemeinschaft lag, die betreffenden Maßnahmen anzufechten.

(7)

Daher befand die Kommission, dass die Behörden von Chinesisch Taipeh das Patentgesetz von Chinesisch Taipeh ändern und außerdem dafür sorgen sollten, dass sich die Präzedenzwirkung der Maßnahmen beschränkt, unter anderem durch vollumfängliche Aufhebung der Zwangslizenzen.

C   ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(8)

Nach der Untersuchung erarbeiteten die Behörden von Chinesisch Taipeh eine Reihe von Änderungen an ihrem nationalen Patentgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen, die am 1. Januar 2013 mit einem neuen Patentgesetz in Kraft traten. Was die Aufhebung der Zwangslizenzen betrifft, so wurden die besonderen Schwierigkeiten, mit denen der Antragsteller konfrontiert war, im Jahr 2007 allseits zufriedenstellend beseitigt. Die diesbezüglichen Verpflichtungen werden vom Antragsteller als zufriedenstellend erachtet.

D   SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

(9)

Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einer zufriedenstellenden Lösung in der Frage der von Philips im Antrag genannten Handelshemmnisse geführt hat. Daher sollte das Untersuchungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 1 HHVO eingestellt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Handelshemmnisse“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Untersuchungsverfahren betreffend die von Chinesisch Taipeh eingeführten patentschutzrelevanten Maßnahmen bezüglich bespielbarer Compact Discs wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. April 2015

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.