51995PC0305

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam /* KOM/95/305 ENDG - CNS 95/0173 */

Amtsblatt Nr. C 012 vom 17/01/1996 S. 0004


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam (96/C 12/04) KOM(95) 305 endg. - 95/0173(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, daß die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit nach Artikel 130u des Vertrags die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern soll,

in der Erwägung, daß die Gemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam genehmigen sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation nach Artikel 20 des Abkommens für die Gemeinschaft vor (1).

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

einerseits,

DIE REGIERUNG VIETNAMS

andererseits,

im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

ERFREUT über den Ausbau des Handels und der Zusammenarbeit, der seit der Normalisierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits (im folgenden "die Gemeinschaft" genannt) und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im folgenden "Vietnam" genannt) im November 1990 stattgefunden hat,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Stärkung der Bindungen und der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Vietnam zukommt,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Vietnam der Achtung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Achtung der nationalen Unabhängigkeit und Souveränität beimessen,

IN ANERKENNUNG der Schritte, die Vietnam unternommen hat, um seine Beziehungen zu allen Partnern sowohl auf regionaler als auch auf internationaler Ebene zu normalisieren, und unter Hinweis auf die Kooperationsmaßnahmen, die den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit unterstützen können,

IN DER ERKENNTNIS, daß alle Staaten nach fundamentalen völkerrechtlichen Grundsätzen und Gepflogenheiten verpflichtet sind, diejenigen ihrer Staatsangehörigen wiederaufzunehmen, die ihr Land aus welchem Grund auch immer verlassen haben,

EINGEDENK der bedeutenden neuen Gelegenheiten für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, die sich aus den bilateralen vertraglichen Rechten und Verpflichtungen der Gemeinschaft und Vietnams ergeben,

VON DEM GEMEINSAMEN WILLEN BESEELT, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der positiven Ergebnisse des Wirtschaftsreformprozesses, der in Vietnam eingeleitet worden ist, um den Übergang zur Marktwirtschaft sicherzustellen, und der Verpflichtung zur Fortsetzung dieses Prozesses,

IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für eine erhebliche Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Vietnam zu schaffen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Grundsätze und Gepflogenheiten zu wahren, die unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen der Vertragsparteien in dauerhafter, transparenter und nichtdiskriminierender Weise den freien und ungehinderten zweiseitigen Handel fördern,

EINGEDENK der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für Direktinvestitionen zu schaffen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, Vietnam bei seinen Bemühungen um nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und um Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmeren Bevölkerungsgruppen, zu unterstützen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Vietnam in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung dem Umweltschutz auf globaler und lokaler Ebene und der substanzerhaltenden Nutzung der natürlichen Ressourcen beimessen -

HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

DIE REGIERUNG VIETNAMS:

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage

Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie ist die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ein wesentliches Element des Abkommens.

Artikel 2

Ziele

Die Hauptziele dieses Abkommens sind

1. die Schaffung der Voraussetzungen und Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung von Handel und Investitionen der beiden Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und in einer mit ihrer Wirtschaftslage vereinbaren Weise;

2. die Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Vietnam und der Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmeren Bevölkerungsgruppen;

3. der Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse, u. a. die Unterstützung der fortgesetzten Bemühungen der Regierung Vietnams um die Umstrukturierung der Wirtschaft und um den Übergang zur Marktwirtschaft;

4. die Förderung des Umweltschutzes und der substanzerhaltenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.

Artikel 3

Meistbegünstigung

Die Gemeinschaft und Vietnam gewähren einander in ihrem Handel die Meistbegünstigung nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Übereinkunft zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Präferenzzone gewährt.

Artikel 4

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit wie möglich und in einer mit ihrer Wirtschaftslage vereinbaren Weise ihre Handelsbeziehungen auszubauen und zu diversifizieren sowie den Marktzugang zu erleichtern.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Bedingungen für den Zugang der Waren der anderen Vertragspartei zu ihren Märkten zu verbessern. Daher gewähren sie einander die günstigsten Bedingungen für ihre Ein- und Ausfuhren und kommen überein, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Systeme und der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen Mittel und Wege zur Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse, insbesondere der nichttarifären Hemmnisse, zu prüfen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beschränken nicht das Recht der Vertragsparteien, die Maßnahmen anzuwenden, die zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit, der Umwelt oder des Lebens oder der Gesundheit von Pflanzen oder Tieren notwendig sind. Die letztgenannten Maßnahmen dürfen weder ein Mittel der willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch über für beide Seiten günstige Marktchancen zu fördern und konstruktive Konsultationen über zolltarifliche und nichttarifäre Fragen, Dienstleistungen, Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen sowie technische Vorschriften abzuhalten. Als Teil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien werden in diesen Bereichen Ausbildungsprogramme durchgeführt.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zollbereich zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einander bei Streitigkeiten zu konsultieren, die im Bereich von Handel und Handelsfragen auftreten.

Artikel 5

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern eine Zunahme von Investitionen zum beiderseitigen Vorteil, indem sie ein günstiges Klima für Privatinvestitionen einschließlich besserer Bedingungen für den Kapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten schaffen. Insbesondere unterstützen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Vereinbarungen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vietnam auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit.

Artikel 6

Rechte an geistigem Eigentum

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Leitvorstellungen werden die Vertragsparteien

a) sich darum bemühen, die Bedingungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz sowie für eine Stärkung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß höchsten internationalen Standards zu verbessern;

b) zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten, u. a., soweit angebracht, im Wege der technischen Hilfe.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, jede Diskriminierung im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu vermeiden und Konsultationen aufzunehmen, wenn Probleme die Handelsbeziehungen zu beeinträchtigen drohen.

Artikel 7

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im beiderseitigen Interesse die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit ihren Leitvorstellungen und Zielen soweit wie möglich zu fördern, um die Expansion ihrer Wirtschaft und ihre Entwicklung zu unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit drei Hauptaktionsbereiche umfaßt:

a) Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds in Vietnam durch leichteren Zugang zu Know-how und Technologie der Gemeinschaft;

b) Erleichterung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel und Investitionen;

c) Förderung des gegenseitigen Verständnisses des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds als Grundlage einer effektiven Zusammenarbeit.

(3) Die Vertragsparteien verfolgen in den vorgenannten Hauptaktionsbereichen folgende Ziele:

a) Unterstützung Vietnams bei seinen fortgesetzten Bemühungen um den erfolgreichen Übergang zur Marktwirtschaft und damit zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und des Geschäftsklimas;

b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Wirtschaftszweigen, insbesondere zwischen den Unternehmen der Privatwirtschaft.

(4) Die Vertragsparteien bestimmen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und nach ihren jeweiligen Verfahren einvernehmlich zum beiderseitigen Vorteil die Bereiche und Prioritäten für die Programme und Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

Artikel 8

Wissenschaft und Technik

Die Vertragsparteien fördern gemäß ihrem gemeinsamen Interesse und den Zielen ihrer Strategie in diesem Bereich die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einschließlich praktischer Bereiche wie Normen und Qualitätskontrolle mit folgenden Zielen:

a) Förderung des Transfers von Know-how und Technologie sowie Verbreitung von Informationen und Fachwissen;

b) Eröffnung von Möglichkeiten für die künftige Zusammenarbeit in Wirtschaft, Industrie und Handel.

Artikel 9

Entwicklungszusammenarbeit

(1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß Vietnam Entwicklungshilfe benötigt, und ist bereit, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und im Einklang mit den Prioritäten der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates bestimmte Projekte und Programme zu fördern, um die eigenen Bemühungen und Strategien Vietnams zu unterstützen, dauerhaft und umweltgerecht die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung zu erreichen.

(2) Die Projekte und Programme sollen in erster Linie den ärmeren Bevölkerungsgruppen und den Gebieten, die Rückkehrer aufnehmen, sowie der Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur zugute kommen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der ausgewogenen Entwicklung der Landwirtschaft und der Beteiligung der Zielgruppen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt auch die Förderung der Beschäftigung in Landgemeinden und die Stärkung der Rolle der Frau im Entwicklungsprozeß mit den Schwerpunkten Ausbildung und Familienfürsorge.

(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der Regionen Vietnams.

(4) Die Entwicklungszusammenarbeit konzentriert sich auf die einvernehmlich festgelegten Schwerpunktbereiche und hat die Effizienz und Nachhaltigkeit der Projekte und Programme zum Ziel.

Artikel 10

Regionale Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich kann einvernehmlich auf Maßnahmen ausgedehnt werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Südostasien durchgeführt werden, und läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, mit anderen Partnern in dieser Region zusammenzuarbeiten.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt

a) der Förderung des Regionalhandels;

b) der Unterstützung regionaler Projekte und Maßnahmen;

c) Studien über die Förderung regionaler Verkehrsverbindungen.

Artikel 11

Umweltpolitische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß dem Umweltschutz als Bestandteil der wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist. Außerdem betonen sie die Bedeutung der Umweltfragen und der nachhaltigen Entwicklung sowie ihren Willen, unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Gremien eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt mit den Schwerpunkten Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, Erosion, Entwaldung und substanzerhaltende Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu entwickeln.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt

a) dem Schutz und der Erhaltung der Naturwälder sowie ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung;

b) der Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Energie und Umwelt;

c) der Erarbeitung praktischer Lösungen für die Energieprobleme in ländlichen Gebieten;

d) dem Schutz der städtischen Umwelt;

e) der Verhütung der Verschmutzung durch Industrieanlagen;

f) dem Schutz der Meeresumwelt und ihrer Ökosysteme;

g) der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der zentralen und lokalen Umweltbehörden.

Artikel 12

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Information und Kommunikation zusammen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen und um die Bindungen zwischen den beiden Regionen zu stärken.

Artikel 13

Drogenbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen die Wirksamkeit der Politiken und Maßnahmen zu erhöhen, um die Produktion und Verteilung von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aller Art zu verhindern sowie dem Drogenmißbrauch vorzubeugen und ihn zu verringern.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt

a) die allgemeine und berufliche Bildung und die Gesundheitsfürsorge für Süchtige sowie ihre Rehabilitation, u. a. Projekte zur Wiedereingliederung Süchtiger in das soziale Umfeld und das Arbeitsumfeld;

b) Maßnahmen zur Förderung alternativer Erwerbsmöglichkeiten;

c) technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Überwachung des Handels mit Ausgangsstoffen, der Vorbeugung, der Behandlung und der Verringerung des Drogenmißbrauchs;

d) technische Hilfe bei der Verhinderung der Geldwäsche und die entsprechende Ausbildung;

e) den Austausch relevanter Informationen.

Artikel 14

Gemischter Ausschuß

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuß einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und des Dialogs zwischen den beiden Vertragsparteien sicherzustellen;

b) zweckdienliche Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen;

c) Prioritäten für die zur Erreichung der Ziele des Abkommens notwendigen Maßnahmen zu setzen.

(2) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Seiten auf der Ebene hoher Beamter zusammen. Der Gemischte Ausschuß kommt in der Regel alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Hanoi zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen des Abkommens koordinieren.

(4) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren sektorbezogener Abkommen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Vietnam geschlossen wurden bzw. in Zukunft geschlossen werden.

(6) Die Organisationsstruktur und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Artikel 15

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zwecks Vertiefung der Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten ergänzen.

(2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung des Bereichs der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 16

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Vietnam im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder, soweit angebracht, mit Vietnam neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen.

Artikel 17

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die Behörden Vietnams den Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Vietnams andererseits.

Artikel 19

Anhänge

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 20

Inkrafttreten und Verlängerung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

Artikel 21

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer sowie in vietnamesischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Für den Rat der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Für die Regierung Vietnams

ANHANG I

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur fünften Begründungserwägung der Präambel des

Kooperationsabkommens

Die Europäische Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Rahmen ihrer Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, ob ein Beitrag zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung der in ihr Land zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen geleistet werden kann.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Zollangleichungen

Die Europäische Gemeinschaft bestätigt, daß Vietnam Zugang zu dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) hat, das von der Europäischen Gemeinschaft am 1. Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung 21 (II) der Zweiten Welthandelskonferenz von 1968 autonom in Kraft gesetzt wurde.

Die Gemeinschaft ist auch bereit, in Vietnam Workshops für öffentliche und private Interessenten zu veranstalten, um eine möglichst weitgehende Nutzung des Systems sicherzustellen.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Während der Aushandlung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam erklärte die Gemeinschaft, daß vorbehaltlich des Artikels 16 des Abkommens die Bestimmungen des Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vietnam treten, die mit den Bestimmungen des Abkommens unvereinbar oder mit ihnen identisch sind.

ANHANG II

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams

Die Vertragsparteien kommen überein, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" im Sinne dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht (einschließlich des Urheberrechts an Computersoftware) und die verwandten Schutzrechte, die Waren- und Dienstleistungsmarken, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster, die Patente, die Layout-Designs integrierter Schaltkreise sowie den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb umfaßt.

ANHANG III

Erklärung der Sozialistischen Republik Vietnam

Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erklärt, daß die Rückführung ihrer Staatsangehörigen auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens zwischen Vietnam und dem betreffenden Staat erfolgen wird, um die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Rückführung in Sicherheit und Würde im Einklang mit den völkerrechtlich annehmbaren Gepflogenheiten und dem Comprehensive Plan of Action (CPA) von 1989 und mit finanzieller Unterstützung der internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

1. Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die sie und ihre Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Wiederaufnahme von Staatsangehörigen in ihrem Herkunftsstaat beimessen; hierauf wird in der fünften Begründungserwägung der Präambel des Abkommens Bezug genommen.

2. Die Europäische Gemeinschaft möchte darauf hinweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens die Verpflichtungen auf diesem Gebiet unberührt lassen, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und ihren Mitgliedstaaten ergeben.