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19.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2368 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 ein. |
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(2) |
Allerdings sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 nicht die Möglichkeit vor, dass jene Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine hochfesten Garne aus Polyestern ausgeführt haben, eine Überprüfung beantragen können, mit der festgestellt wird, ob für sie derselbe Zollsatz wie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gelten kann. |
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(3) |
Eine solche Prüfung könnte vorgenommen werden, wenn der Kommission von einem neuen Ausführer oder Hersteller in dem betreffenden Ausfuhrland ausreichende Nachweise dafür vorgelegt werden, dass er 1) die betroffene Ware in dem den Maßnahmen zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat; 2) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die eingeführten Maßnahmen gelten; und 3) die betroffenen Waren entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
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(4) |
Daher ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 dahin gehend zu ändern, dass den neuen Ausführern die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Überprüfung zu beantragen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses. |
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(6) |
Aus diesen Gründen sollte Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass
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a) |
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht ausgeführt hat, |
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b) |
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und |
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c) |
sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, |
so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 5,3 %.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6).