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18.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/61 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/989 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a bis d, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 43 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Damit bestimmte in einigen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktete Kraftstoffe verwendet werden können, ohne die Hersteller zusätzlich zu belasten, sollte der zulässige Fettsäuremethylestergehalt (im Folgenden „FAME“) anstatt 7,0 % v/v 8,0 % v/v betragen. |
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(2) |
Damit Kohärenz mit Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (2), in der die Vorlage eines bestehenden RLL-Prüfberichts verlangt wird, um nach diesem Artikel eine Typgenehmigung der Stufe V zu erhalten, gewährleistet ist, sollte die Anwendung derselben Fassung des „Prüfzyklus F“ zur Prüfung der Konformität der Produktion von Motoren, die mit diesem Zyklus typgenehmigt wurden, gestattet werden. |
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(3) |
Um die Prüfverfahren für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem zu verbessern, sollten zur Ermittlung von Verschlechterungsfaktoren spezifische Anforderungen für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem festgelegt werden. |
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(4) |
Damit alle möglichen Emissionsminderungsstrategien berücksichtigt werden, sollten die technischen Anforderungen sowohl die Standard-Emissionsminderungsstrategie als auch die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie beinhalten. |
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(5) |
Die Anforderungen an die Emissionsminderungsstrategien wurden ursprünglich für Motoren festgelegt, die einem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Diese Anforderungen sind jedoch nicht für Motoren geeignet, die nur dem NRSC und keinem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Bestehende Emissionsminderungsstrategien für Motoren für den instationären Zyklus sollten daher für diese Motoren angepasst werden; dabei sollte zwischen den Bedingungen für die Emissionsprüfung (nur stationär) und anderen Betriebsbedingungen (instationär) unterschieden werden. |
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(6) |
Damit die Regenerierung eines Nachbehandlungssystems während des Nachweises auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Nummer 3 des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (3) berücksichtigt wird und geklärt wird, dass ein Abgasnachbehandlungssystem sich regenerieren kann, bevor der Emissionsprüfzyklus durchgeführt wird, sollten die Prüfanforderungen, auf die in Anhang V Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 Bezug genommen wird, entsprechend mit neuen spezifischen Bestimmungen zur Regeneration geändert werden. |
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(7) |
Um die Wahrscheinlichkeit der Regeneration während der Prüfung zu verringern, sollte zusätzlich die Mindestprobenahmezeit, in der der Einzelphasen-NRSC für den Nachweis auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang V Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angewandt wird, auf 3 Minuten pro Punkt verringert werden. |
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(8) |
Der Vollständigkeit halber sollte der Hersteller — wie in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 festgelegt — in die Beschreibungsmappe Nachweisberichte aufnehmen, die belegen, dass die Nachweise gemäß spezifischer technischer Anforderungen und Verfahren der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 durchgeführt wurden. |
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(9) |
Der Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, in denen gefordert wird, dass Verschlechterungsfaktoren in die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor einbezogen werden, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 festgelegt, ist nicht richtig und sollte korrigiert werden. |
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(10) |
Damit zwischen der Verordnung (EU) 2016/1628 und allen nach jener Verordnung verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen Kohärenz gewährleistet ist, sollten einige Anforderungen, die für Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilien gelten, auch für Motorenfamilien oder Gruppen von Motorenfamilien gelten. |
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(11) |
Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, bestimmte Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen korrigiert werden. |
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(12) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wurden weitere Fehler unterschiedlicher Art, beispielsweise in der Terminologie oder der Nummerierung, festgestellt, die berichtigt werden müssen. |
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(13) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Übergangsbestimmungen (1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung. (2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 geänderten Fassung erteilen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.“ |
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2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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3. |
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
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5. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
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6. |
Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. |
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7. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
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8. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert. |
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9. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert. |
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10. |
Anhang IX wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert. |
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11. |
Anhang XIII wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert. |
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12. |
Anhang XV wird gemäß Anhang XI dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Methode zur Anpassung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor zur Einbeziehung von Verschlechterungsfaktoren Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor werden angepasst, um nach der in Anhang III dieser Verordnung beschriebenen Methode Verschlechterungsfaktoren auch bei der Messung der Partikelzahl (PN) und bei gasbetriebenen Motoren einzubeziehen, wie in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1628 bestimmt.“ |
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2. |
Anhang I wird gemäß Anhang XII dieser Verordnung berichtigt. |
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3. |
Anhang II Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
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4. |
Anhang III wird gemäß Anhang XIII dieser Verordnung berichtigt. |
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5. |
Anhang IV wird gemäß Anhang XIV dieser Verordnung berichtigt. |
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6. |
Anhang V wird gemäß Anhang XV dieser Verordnung berichtigt. |
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7. |
Anhang VI wird gemäß Anhang XVI dieser Verordnung berichtigt. |
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8. |
Anhang VII wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung berichtigt. |
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9. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 1.2.2 erhält folgende Fassung:
(*1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“ " |
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2. |
Nummer 1.2.2.1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Nummer 2.4.1.4 wird gestrichen. |
(*1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“ “
ANHANG II
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgende Nummer 6.2.3.1 wird eingefügt:
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2. |
In Nummer 6.2.4 werden die Worte „gemäß Anhang III“ durch die Worte „entsprechend Anhang III“ ersetzt. |
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3. |
In Nummer 6.4 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Motoren, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren, sind die Prüfungen, wie in Anhang I Anlage 1 beschrieben, mit mindestens zwei der Bezugskraftstoffe für jeden gasbetriebenen Motor durchzuführen, außer bei einem gasbetriebenen Motor mit kraftstoffspezifischer Typgenehmigung, für die nur ein Bezugskraftstoff erforderlich ist.“ |
ANHANG III
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Nummern 3.1.3 und 3.1.4 erhalten folgende Fassung:
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2. |
Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung: „3.2.1. Allgemeines Die für eine Motorenfamilie, eine Gruppe von Motorenfamilien oder eine Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie geltenden Verschlechterungsfaktoren sind von den ausgewählten Motoren auf Grundlage eines Betriebsakkumulationsprogramms abzuleiten, das die regelmäßige Prüfung auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel während der einzelnen Prüfzyklen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628 umfasst. Bei instationären Prüfzyklen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Klasse NRE (‚NRTC‘) sind nur die Ergebnisse des Warmstartlaufs des NRTC (‚NRTC mit Warmstart‘) zu verwenden.“ |
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3. |
In Nummer 3.2.5.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Werden Emissionswerte für Motorenfamilien verwendet, die zur selben Gruppe von Motorenfamilien oder Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie gehören, jedoch unterschiedliche Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden aufweisen, dann sind für jede Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode die Emissionswerte am Endpunkt der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durch Extrapolation oder Interpolation der Regressionsgleichung gemäß Nummer 3.2.5.1 neu zu berechnen.“ |
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4. |
In Nummer 3.2.6.1 wird Absatz 2 gestrichen. |
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5. |
Folgende Nummer 3.2.6.1.1 wird eingefügt:
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ANHANG IV
Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgenden Nummern 2.2.3.1 und 2.2.4 werden eingefügt:
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2. |
In Nummer 2.6 wird der Absatz unter der Überschrift gestrichen. |
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3. |
Die folgenden Nummern 2.6.1 und 2.6.2 werden eingefügt:
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4. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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5. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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6. |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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ANHANG V
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgende Nummer 3.1 wird eingefügt:
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3. |
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Regenerierung Tritt ein Regenerierungsereignis während oder unmittelbar vor dem unter Nummer 4 dargelegten Verfahren auf, kann die Prüfung auf Antrag des Herstellers unabhängig von der Ursache für die Regenerierung für ungültig erklärt werden. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. Es sind dieselben Drehmoment- und Drehzahlpunkte zu verwenden, jedoch kann die Reihenfolge verändert sein. Es erübrigt sich, Drehmoment- und Drehzahlpunkte, für die bereits ein positives Ergebnis vorliegt, nochmals zu verwenden. Das folgende Verfahren ist für die Wiederholung von Prüfungen anzuwenden:
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ANHANG VI
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Einleitung In diesem Anhang werden das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem zu prüfenden Motor und die Anforderungen an die Messeinrichtung beschrieben. Ab Abschnitt 6 stimmt die Nummerierung in diesem Anhang mit der Nummerierung in der globalen technischen Regelung Nr. 11 (*1) (GTR Nr. 11) und der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 04 (*2) Anhang 4B überein. Einige Punkte der GTR Nr. 11 werden für diesen Anhang jedoch nicht benötigt oder werden darin an den technischen Fortschritt angepasst. (*1) Globale technische Regelung Nr. 11 über Emissionen aus Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, enthalten im Register der globalen technischen Regelungen, das am 18. November 2004 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, eingerichtet wurde." (*2) Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor.“ " |
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2. |
In Nummer 5.1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „Die gemessenen Werte für vom Motor ausgestoßene gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie von CO2 beziehen sich auf die bremsspezifischen Emissionen in Gramm je Kilowattstunde (g/kWh) oder für PN die Anzahl je Kilowattstunde (#/kWh). Zu messen sind gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel, die Grenzwerten unterliegen, welche gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 für die geprüfte Motorenunterklasse gelten. Die Ergebnisse, das heißt
dürfen die geltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Die CO2-Werte sind gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 für alle Motorenunterklassen zu messen und zu melden.“ |
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3. |
Nummer 5.2.5.1.1 erhält folgende Fassung: „5.2.5.1.1. Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl (MTS) Die Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl erfolgt nach dem dynamischen Abbildungsverfahren nach Nummer 7.4. Die maximale Prüfdrehzahl wird anschließend ausgehend von den abgebildeten, auf die Leistung bezogenen Drehzahlwerten bestimmt. Die maximale Prüfdrehzahl wird mittels einer der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten berechnet:
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4. |
Nummer 5.2.5.2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nummer 5.2.5.3 wird wie folgt geändert:
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6. |
In Nummer 6.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Es ist ein Ladeluftkühlsystem mit einer Ansaugluftkapazität zu verwenden, die repräsentativ für die Einsatzbedingungen des Serienmotors ist. Ein etwaiges Laborsystem zur Ladeluftkühlung muss für die Minimierung der Kondensatansammlung ausgelegt sein. Alle angesammelten Kondensate müssen abgeleitet werden und sämtliche Abläufe müssen vor der Emissionsprüfung vollständig geschlossen werden. Die Abläufe sind während der Emissionsprüfung geschlossen zu halten. Für das Kühlmittel sind folgende Bedingungen aufrechtzuerhalten:
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7. |
Nummer 6.3.4 erhält folgende Fassung: „6.3.4. Bestimmung der Leistung der Hilfseinrichtungen Die Leistungswerte der Hilfseinrichtungen und die Mess-/Berechnungsverfahren zu ihrer Bestimmung müssen gegebenenfalls (siehe Nummern 6.3.2 und 6.3.3) vom Motorhersteller für den gesamten Betriebsbereich der zutreffenden Prüfzyklen vorgelegt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.“ |
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8. |
Nummer 6.6.2.3 wird wie folgt geändert:
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9. |
In Nummer 6.6.2.4 erhält Absatz 3 Buchstabe b folgende Fassung:
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10. |
Nummer 7.3.1.1 wird wie folgt geändert:
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11. |
Nummer 7.3.1.1.5 wird gestrichen. |
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12. |
Die Nummern 7.3.1.2 bis 7.3.1.5 erhalten folgende Fassung: „7.3.1.2. Abkühlen des Motors (NRTC) Der Motor kann entweder natürlich abkühlen oder zwangsgekühlt werden. Für die Zwangskühlung sind nach bestem fachlichen Ermessen Systeme zu verwenden, die den Motor mit Kühlluft anblasen, kühles Öl in den Schmierölkreislauf des Motors pumpen, dem Kühlmittel mittels des Motorkühlsystems Wärme entziehen und dem Abgasnachbehandlungssystem Wärme entziehen. Bei Zwangskühlung des Abgasnachbehandlungssystems darf Kühlluft erst eingeleitet werden, nachdem seine Temperatur unter die Aktivierungstemperatur des Katalysators gefallen ist. Kühlverfahren, die zu nicht repräsentativen Emissionswerten führen, sind unzulässig. 7.3.1.3. Überprüfung der HC-Kontaminierung Ist eine erhebliche Kontaminierung des Abgasmesssystems mit HC zu vermuten, kann diese mit Nullgas geprüft und anschließend eine Korrektur vorgenommen werden. Soll das Ausmaß der Kontaminierung des Messsystems und des Hintergrund-HC-Systems überprüft werden, muss dies innerhalb von 8 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Prüfzyklus geschehen. Die Werte sind zwecks späterer Korrektur aufzuzeichnen. Vor dieser Überprüfung sind die Dichtigkeitsprüfung durchzuführen und der FID-Analysator zu kalibrieren. 7.3.1.4. Vorbereiten der Messgeräte auf die Probenahmen Folgende Schritte sind zu unternehmen, bevor die Emissionsprobenahme beginnt:
7.3.1.5. Kalibrierung der Gasanalysatoren Für die Gasanalysatoren sind die geeigneten Arbeitsbereiche einzustellen. Es sind Emissionsanalysatoren mit automatischer oder manueller Bereichsumschaltung zulässig. Während einer Prüfung mit dynamischen Prüfzyklen (NRTC oder LSI-NRTC) oder RMC sowie während der Entnahme einer Probe von gasförmigen Emissionen am Ende jeder Phase bei Einzelphasen-NRSC dürfen die Emissionsanalysatoren nicht auf einen anderen Arbeitsbereich umgeschaltet werden. Auch die Verstärkungseinstellung eines oder mehrerer analoger Operationsverstärker eines Analysators darf während des Prüfzyklus nicht umgeschaltet werden. Alle kontinuierlichen Analysatoren sind auf null zu stellen, und der Messbereich ist einzustellen; hierfür sind auf internationale Normen zurückführbare Gase zu verwenden, die den Anforderungen von Nummer 9.5.1 genügen. FID-Analysatoren müssen auf der Basis der Kohlenstoffzahl Eins (C1) kalibriert werden.“ |
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13. |
Die folgende Nummer 7.3.1.6 wird eingefügt: „7.3.1.6. Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter Für die Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter sind die Verfahren nach Nummer 8.2.3 anzuwenden.“ |
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14. |
Nummer 7.4 erhält folgende Fassung: „7.4. Prüfzyklen Die EU-Typgenehmigungsprüfung ist unter Verwendung des geeigneten NRSC und gegebenenfalls des geeigneten NRTC oder LSI-NRTC gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Anhang IV derselben Verordnung durchzuführen. Die technischen Anforderungen und Merkmale der NRSC, NRTC und LSI-NRTC sind in Anhang XVII dieser Verordnung festgelegt, die Methode zur Bestimmung der Einstellungen für Drehmoment, Last und Drehzahl für diese Zyklen in Abschnitt 5.2.“ |
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15. |
Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:
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16. |
In Abschnitt 7.5.1.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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17. |
Nummer 7.8.1.2 wird wie folgt geändert:
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18. |
In Nummer 7.8.2.4 erhält der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Bei der Prüfung von Motoren mit einer Bezugsleistung von mehr als 560 kW können die Toleranzen der Regressionsgeraden nach Tabelle 6.2 und die Punktstreichung nach Tabelle 6.3 angewandt werden.“ |
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19. |
In Nummer 7.8.3.5 erhält die Tabelle 6.3 folgende Fassung: „Tabelle 6.3 Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse
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20. |
In Nummer 8.1.2 wird Tabelle 6.4 wie folgt geändert:
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21. |
Nummer 8.1.7 erhält folgende Fassung: „8.1.7. Messung von Motorparametern und Umgebungsbedingungen Interne Qualitätssicherungsverfahren, die auf anerkannte nationale oder internationale Normen rückführbar sind, sind anzuwenden. Andernfalls ist auf die nachstehenden Verfahren zurückzugreifen.“ |
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22. |
In Nummer 8.1.8.4.1 Buchstabe f erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Das kritisch durchströmte Venturirohr oder das subsonische Venturirohr zur Kalibrierung können auch von ihrer ständigen Position entfernt werden, solange folgende Anforderungen erfüllt sind, wenn das Venturirohr in das CVS eingebaut ist:“. |
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23. |
In Nummer 8.1.8.5.1 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:
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24. |
In Nummer 8.1.8.5.4 erhalten der erste und der zweite Satz unter der Überschrift folgende Fassung: „Eine Leckprüfung auf der Unterdruckseite des HC-Probenahmesystems kann gemäß Buchstabe g durchgeführt werden. Wird diese Vorgehensweise gewählt, kann auf das Verfahren zur Prüfung der Verunreinigung mit HC gemäß Nummer 7.3.1.3 zurückgegriffen werden.“ |
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25. |
Nummer 8.1.8.5.8 wird gestrichen; |
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26. |
Nummer 8.1.9.1.2 erhält folgende Fassung: „8.1.9.1.2. Messgrundsätze H2O kann das Ansprechverhalten eines NDIR-Analysators auf CO2 beeinflussen. Wenn der NDIR-Analysator zur Überprüfung der Erfüllung der Querempfindlichkeitsanforderungen Kompensierungsalgorithmen verwendet, die Messwerte anderer Gase auswerten, müssen derartige Messungen gleichzeitig durchgeführt werden, um die Kompensierungsalgorithmen während der Kontrolle der Querempfindlichkeit des Analysators zu überprüfen.“ |
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27. |
In Nummer 8.1.9.1.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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28. |
In Nummer 8.1.9.2.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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29. |
Nummer 8.1.10.1.3 wird wie folgt geändert:
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30. |
In Nummer 8.1.10.2.4 Buchstabe a wird der zweite Satz gestrichen; |
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31. |
Nummer 8.1.11.1.5 wird wie folgt geändert:
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32. |
In Nummer 8.1.11.3.4 Buchstabe g erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Differenz ist mit dem Verhältnis zwischen der erwarteten mittleren HC-Konzentration und der bei der Überprüfung gemessenen HC-Konzentration zu multiplizieren. Der Analysator hat der Überprüfung gemäß dieser Nummer standgehalten, wenn das Ergebnis im Bereich von ± 2 % der beim Emissionsgrenzwert gemäß Gleichung 6-25 erwarteten NOx-Konzentration liegt:“. |
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33. |
In Nummer 8.1.11.4.2 wird das Wort „Kühlbad“ durch das Wort „Probentrockner“ ersetzt. |
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34. |
Nummer 8.1.12 erhält folgende Fassung: „8.1.12. Überprüfung des Probentrockners Wird ein Feuchtigkeitssensor zur kontinuierlichen Überwachung des Taupunkts am Austritt des Probentrockners eingesetzt, muss diese Überprüfung nicht durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Feuchtigkeit am Trockneraustritt unterhalb der bei Querempfindlichkeits- und Kompensationskontrollen anwendbaren Mindestwerte liegt. Wird, wie gemäß Nummer 9.3.2.3.1 zulässig, zum Abscheiden von Wasser aus dem Probengas ein Probentrockner verwendet, ist dessen Funktion bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten am thermischen Kühlapparat zu überprüfen. Die Funktion osmotischer Membrantrockner ist bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und binnen 35 Tagen vor der Prüfung zu überprüfen. Wasser kann die Fähigkeit des Analysators zur korrekten Messung des jeweiligen Abgasbestandteils beeinträchtigen und wird daher manchmal abgeschieden, bevor das Probengas den Analysator erreicht. Beispielsweise kann Wasser das NOx-Ansprechverhalten eines CLD durch Stoßlöschung beeinträchtigen, sodass zu niedrige Werte gemessen werden, während es andererseits einen NDIR-Analysator stören kann, indem es ein mit CO vergleichbares Ansprechverhalten hervorruft, sodass zu hohe Werte erzielt werden. Der Probentrockner muss die in Nummer 9.3.2.3.1 festgelegten Spezifikationen für den Taupunkt T dew und den absoluten Druck p total hinter dem osmotischen Membrantrockner oder thermischen Kühlapparat erfüllen. Zur Ermittlung der Leistung des Probentrockners ist das nachstehende Überprüfungsverfahren anzuwenden, oder es ist stattdessen nach bestem fachlichen Ermessen ein anderes Verfahren zu entwickeln:
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35. |
Die Nummern 8.1.12.1 bis 8.1.12.2.5 werden gestrichen. |
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36. |
Die folgenden Nummern 8.1.13 bis 8.1.13.2.5 werden eingefügt: „8.1.13. PM-Messungen 8.1.13.1. Überprüfung von PM-Waage und Wägevorgang 8.1.13.1.1. Umfang und Häufigkeit In diesem Abschnitt werden drei unterschiedliche Überprüfungen beschrieben:
8.1.13.1.2. Unabhängige Überprüfung Der Waagenhersteller (oder ein von diesem autorisierter Vertreter) überprüft die Waagenleistung binnen 370 Tagen vor der Prüfung unter Berücksichtigung interner Auditverfahren. 8.1.13.1.3. Nullung und Justierung Die Leistung der Waage wird überprüft, indem sie mit mindestens einem Kalibriergewicht genullt und justiert wird. Für diese Überprüfung verwendete Gewichte müssen den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.2 entsprechen. Es kann ein manuelles oder ein automatisches Verfahren gewählt werden:
8.1.13.1.4. Wägung von Vergleichsproben Alle Massenablesungen während eines Wägedurchgangs sind durch Wägung von PM-Vergleichsmedien (z. B. Filter) vor und nach dem Durchgang zu überprüfen. Ein Wägedurchgang kann so kurz sein wie gewünscht, darf jedoch nicht länger als 80 Stunden dauern und kann sowohl Massenablesungen vor als auch nach der Prüfung beinhalten. Bei aufeinanderfolgenden Massenbestimmungen jedes PM-Vergleichsmediums muss sich derselbe Wert ± 10 μg oder ± 10 % der erwarteten PM-Gesamtmasse ergeben, wobei der größere Wert gilt. Wird dieses Kriterium bei aufeinanderfolgenden Wägevorgängen von PM-Probenahmefiltern nicht erfüllt, werden alle zwischen den aufeinanderfolgenden Massenbestimmungen der Vergleichsfilter durchgeführten Massenablesungen für ungültig erklärt. Diese Filter können in einem anderen Wägedurchgang erneut gewogen werden. Wird ein Filter nach der Prüfung für ungültig erklärt, ist das Prüfintervall ungültig. Diese Überprüfung ist folgendermaßen durchzuführen:
8.1.13.2. Auftriebskorrektur für PM-Probenahmefilter 8.1.13.2.1. Allgemeines PM-Probenahmefilter sind um ihren Auftrieb in der Luft zu korrigieren. Die Auftriebskorrektur ist abhängig von der Dichte des Probenahmemediums, der Dichte der Luft und der Dichte des zur Kalibrierung der Waage verwendeten Kalibriergewichts. Der Auftrieb der PM selbst wird bei dieser Auftriebskorrektur nicht berücksichtigt, da in der Regel nur (0,01 bis 0,10) % des Gesamtgewichts auf die Masse der PM entfallen. Eine Korrektur dieses geringen Massenanteils würde maximal 0,010 % ausmachen. Die auftriebsbereinigten Werte bilden die Taramasse der PM-Proben. Diese auftriebsbereinigten Werte der vor der Emissionsprüfung gewogenen Filter werden anschließend von den auftriebsbereinigten Werten der entsprechenden nach der Prüfung gewogenen Filter abgezogen, um die Masse der während der Emissionsprüfung abgegebenen PM zu bestimmen. 8.1.13.2.2. Dichte der PM-Probenahmefilter Verschiedene PM-Probenahmefilter weisen unterschiedliche Dichtewerte auf. Zu verwenden ist die bekannte Dichte des Probenahmemediums bzw. einer der nachstehend genannten Dichtewerte einiger gängiger Probenahmemedien:
8.1.13.2.3. Luftdichte Da die Umgebung der PM-Waage streng auf die Einhaltung einer Umgebungstemperatur von 295 ± 1 K (22 ± 1 °C) und eines Taupunkts von 282,5 ± 1 K (9,5 ± 1 °C) zu kontrollieren ist, handelt es sich bei der Luftdichte primär um eine Funktion des Luftdrucks. Aus diesem Grund ist eine Auftriebskorrektur vorgeschrieben, die nur eine Funktion des Luftdrucks darstellt. 8.1.13.2.4. Dichte des Kalibriergewichts Die angegebene Dichte des Materials des Metall-Kalibriergewichts ist zu verwenden. 8.1.13.2.5. Berechnung des Korrekturwerts Die Auftriebskorrektur für den PM-Probenahmefilter erfolgt anhand der Gleichung 6-27:
Dabei ist:
wobei
Dabei ist:
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37. |
In Nummer 9.3.2.1.1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Falls gemäß Nummer 9.3.1.1.1 eine Mischkammer verwendet wird, muss deren Volumen mindestens das Zehnfache des Einzelhubraums je Zylinder des geprüften Motors betragen.“ |
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38. |
In Nummer 9.3.2.2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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39. |
In Nummer 9.3.2.3.1.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Bei der höchsten erwarteten Wasserdampfkonzentration Hm muss die Feuchtigkeit durch das Entfeuchtungsverfahren bei ≤ 5 g Wasser/kg Trockenluft (oder ca. 0,8 Volumenprozent H2O) gehalten werden können, was 100 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 277,1 K (3,9 °C) und 101,3 kPa entspricht. Diese Angabe entspricht ca. 25 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 298 K (25 °C) und 101,3 kPa. Der Nachweis hierfür kann erbracht werden entweder durch
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40. |
In Nummer 9.3.3.4.3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Probentemperatur muss innerhalb einer Toleranz von 320 ± 5 K (47 ± 5 °C) geregelt werden, wobei dieser Wert an einer beliebigen Stelle innerhalb von 200 mm vor oder 200 mm nach dem PM-Filtermedium gemessen werden kann.“ |
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41. |
In Nummer 9.3.4.4, Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dieser Wert ist zur Berechnung der Auftriebskorrektur für PM-Probenahmefilter gemäß Nummer 8.1.13.2 zu verwenden.“ |
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42. |
In Nummer 9.4.1.2. erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Ist für eine bestimmte Messung mehr als ein Gerät angeführt, wird auf Antrag eines von diesen von der Genehmigungsbehörde als Referenz festgelegt, anhand welcher zu zeigen ist, dass ein alternatives Verfahren mit dem genannten Verfahren gleichwertig ist.“ |
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43. |
In Nummer 9.4.1.3 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Nach Vorabgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde können zur Berechnung der Prüfergebnisse einer Einzelprüfung für alle in dieser Nummer genannten Messgeräte die Daten mehrerer Geräte verwendet werden.“ |
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44. |
In Nummer 9.4.5.3.2 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Zur Steuerung eines Teilstrom-Verdünnungssystems bei der Entnahme einer verhältnisgleichen Rohabgasprobe ist eine raschere Ansprechzeit des Durchsatzmessgeräts als in Tabelle 6.8 angegeben erforderlich.“ |
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45. |
In Nummer 9.4.6 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Das NDIR-basierte System muss den Kalibrierungsanforderungen und der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.9.1 oder gegebenenfalls Nummer 8.1.9.2 standhalten.“ |
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46. |
In Nummer 9.4.12 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Gemäß Anlage 4 kann ein FTIR (Fourier-Transform Infrarot)-, ein NDUV- oder ein Laser-Infrarot-Analysator verwendet werden.“ |
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47. |
Nummer 9.5.1.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
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48. |
In Nummer 9.5.1.1 Buchstabe c erhält Ziffer i folgende Fassung:
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49. |
In Nummer 9.5.1.2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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50. |
In Nummer 9.5.1.3 wird der zweite Absatz unter der Überschrift gestrichen; |
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51. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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52. |
In Anlage 3 Nummer 3 zweiter Absatz erhält der erste Satz folgende Fassung: „Das Drehmomentsignal des elektronischen Steuergeräts ist ohne Korrektur zu akzeptieren, wenn an jedem Punkt, an dem Messungen durchgeführt werden, der durch Division des Prüfstand-Drehmomentwerts durch den Drehmomentwert des elektronischen Steuergerätes ermittelte Faktor mindestens 0,93 (das bedeutet eine Abweichung um höchstens 7 %) beträgt.“ |
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53. |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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54. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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(*1) Globale technische Regelung Nr. 11 über Emissionen aus Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, enthalten im Register der globalen technischen Regelungen, das am 18. November 2004 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, eingerichtet wurde.
(*2) Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor.“ “
ANHANG VII
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Messung von gasförmigen Emissionen im Rohabgas“. |
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2. |
In Nummer 2.1.1 erhält die Gleichung 7-1 folgende Fassung:
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3. |
In Nummer 2.1.3 erhält die Gleichung 7-4 folgende Fassung:
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4. |
In Nummer 2.1.5.2 erhält die Gleichung 7-13 folgende Fassung:
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5. |
In Nummer 2.1.6.4 erhält in der Legende von Gleichung 7-2) die Zeile bezüglich „wC “ folgende Fassung:
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6. |
In Nummer 2.2.3 erhalten in der Legende von Gleichung 7-34 die Zeilen bezüglich „M da,w“ und „M r,w“ folgende Fassung:
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7. |
Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1. Dynamische Prüfzyklen (NRTC und LSI-NRTC) und RMC Nach der Auftriebskorrektur der Partikel-Probenahmemasse ist gemäß Anhang VI Nummer 8.1.13.2.5 die Partikelmasse zu berechnen.“ |
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8. |
In Nummer 2.3.1.1.2 erhält die Gleichung 7-46 folgende Fassung:
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9. |
Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt geändert:
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10. |
In Nummer 2.4.1.2 wird die Legende von Gleichung 7-64 wie folgt geändert:
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11. |
Nummer 2.4.2.2 wird wie folgt geändert:
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12. |
In Nummer 3.3.4 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Bei der Messung von HC wird x THC[THC-FID] unter Verwendung der anfänglichen Konzentration der THC-Verunreinigung x THC[THC-FID]init gemäß Anhang VI Nummer 7.3.1.3 mithilfe von Gleichung 7-83 berechnet:“. |
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13. |
In Nummer 3.3.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Unter Umständen kann bereits eine bestimmte nach Durchsatz gewichtete mittlere Konzentration einer Emission beim Emissionsgrenzwert auf der Grundlage früherer Prüfungen ähnlicher Motoren oder mit ähnlichen Geräten und Instrumenten erwartet werden.“ |
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14. |
Nummer 3.5 erhält folgende Fassung: „3.5. Messung von gasförmigen Emissionen im Rohabgas“. |
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15. |
In Nummer 3.5.3 erhält in Buchstabe c die Gleichung 7-113 folgende Fassung:
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16. |
Die Nummer 3.6.1 erhält folgende Fassung: „3.6.1. Berechnung der Emissionsmasse und Hintergrundkorrektur Die Masse der gasförmigen Emissionen m gas [g/test] ist als Funktion der Moldurchsätze der Emissionen wie folgt zu berechnen:
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17. |
In Nummer 3.6.3 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
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18. |
Nummer 3.8.1.1 wird wie folgt geändert:
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19. |
In Nummer 3.8.1.2 wird die Legende von Gleichung 7-131 wie folgt geändert:
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20. |
Die Nummer 3.8.2.2.1 wird wie folgt geändert:
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21. |
Die Nummer 3.8.2.2.2 wird wie folgt geändert:
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22. |
In Nummer 3.9.3 erhält in Buchstabe a die Gleichung 7-140 folgende Fassung:
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23. |
In Anlage 3 werden in der Nummer 5 die folgenden Tabellen 7.9 und 7.10 angefügt: „Tabelle 7.9 Kritische F-Werte, Fcrit90 bezogen auf N – 1 und Nref – 1 mit einem Konfidenzniveau von 90 %
Tabelle 7.10 Kritische F-Werte, Fcrit95 bezogen auf N – 1 und Nref – 1 mit einem Konfidenzniveau von 95 %
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24. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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ANHANG VIII
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 4.2.2.2 wird dem letzten Absatz folgender Satz hinzugefügt: „Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.“ |
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2. |
In Nummer 4.5.1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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3. |
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:
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4. |
Folgende Nummer 6.8 wird eingefügt: „6.8. Dokumentation des Nachweises Der Nachweis gemäß den Nummern 6.1 bis 6.7.1 ist durch einen Nachweisbericht zu dokumentieren. Dieser Bericht
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5. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG IX
In Anhang IX Anlage 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erhält der einleitende Teil vor der Gleichung 9-5 folgende Fassung:
„Der Wert von Sλ kann nach Gleichung 9-5 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und Methan einerseits und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, andererseits berechnet werden:“.
ANHANG X
In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/654 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“ " |
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2. |
In Nummer 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
(*2) Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“ " |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“
(*2) Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“ “
ANHANG XI
In Nummer 3 Unternummer 15 von Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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„a) |
falls der Motor innerhalb der Union mit Diesel oder nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Gasöl betrieben werden soll, einen Hinweis darauf, dass ein Kraftstoff mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg (20 mg/kg am letzten Punkt der Verteilung), einer Cetanzahl von mindestens 45 und einem Fettsäuremethylestergehalt von höchstens 8 Volumenprozent zu verwenden ist;“. |
ANHANG XII
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Nummern 2.5.2 und 2.5.2.1 erhalten folgende Fassung: „2.5.2. Anforderungen an einen kraftstoffspezifischen Zweistoffmotor, der mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird 2.5.2.1. Bei einer Zweistoff-Motorenfamilie, bei der die Motoren für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert sind, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt, ist der Stammmotor gemäß den Bestimmungen von Anhang IX Anlage 1 nur mit dem G20-Bezugsgaskraftstoff oder mit dem entsprechenden Kraftstoff, der durch Beimischung von Leitungsgas zu anderen Gasen entsteht, zu prüfen.“ |
ANHANG XIII
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:
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2. |
In Nummer 3.4.1.3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung von Anforderungen an Wartungsarbeiten, die angemessen und technisch gerechtfertigt sind, u. a. die in Nummer 3.4.1.4 genannten, nicht versagen.“ |
ANHANG XIV
Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Die Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anlage 1 wird wie folgt berichtigt:
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3. |
Anlage 4 wird wie folgt berichtigt:
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ANHANG XV
Nummer 1 von Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Der erste und der zweite Absatz werden wie folgt geändert: „Dieser Anhang enthält die technischen Anforderungen an den Bereich im Zusammenhang mit den einschlägigen NRSC, innerhalb dessen der Wert, um den die Emissionen die Emissionsgrenzwerte nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 überschreiten dürfen, überwacht wird. Wird ein Motor auf die Art und Weise geprüft, die den Prüfungsanforderungen in Abschnitt 4 entspricht, so dürfen die an jedem zufällig ausgewählten Punkt innerhalb des geltenden Regelbereichs nach Abschnitt 2 gemessenen Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 multipliziert mit dem Faktor 2,0 nicht übersteigen.“ |
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2. |
Der letzte Absatz erhält folgende Fassung: „Die Einbauanweisungen des Herstellers an den Originalgerätehersteller gemäß Anhang XIV müssen die oberen und unteren Grenzen des geltenden Prüfbereichs angeben und eine Erklärung enthalten, in der klargestellt wird, dass der Originalgerätehersteller den Motor nicht so einbauen darf, dass der Motor zwangsläufig ständig nur bei Kombinationen von Drehzahl- und Drehmomentwerten arbeitet, die außerhalb des Prüfbereichs für die Drehmomentkurve des genehmigten Motortyps oder der genehmigten Motorenfamilie liegen.“ |
ANHANG XVI
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
In Nummer 5.2.5.6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Verwendung des eingebauten Reglers gilt als 100-%-Drehzahl die vom Motor geregelte Drehzahl gemäß Artikel 1 Absatz 24.“ |
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2. |
Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung: „6.3.1. Grundlage für die Emissionsmessung Die Grundlage für die Messung der spezifischen Emissionen ist die nichtkorrigierte Nutzleistung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung (EU) 2016/1628.“ |
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3. |
In Nummer 6.3.3 erhält der letzte Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung: „Die Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen ist zur Anpassung der eingestellten Werte und zur Berechnung der vom Motor im Prüfzyklus geleisteten Arbeit gemäß Nummer 7.7.1.3 oder 7.7.2.3 Buchstabe b heranzuziehen.“ |
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4. |
In Nummer 7.4.2.1 erhalten die beiden Absätze unter der Abbildung 6.3 folgende Fassung:
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5. |
In Nummer 7.6 werden die Worte „gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 12“ durch die Worte „gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 12“ ersetzt; |
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6. |
In Nummer 7.6.3.1 in Buchstabe b erhalten der vierte und der fünfte Satz folgende Fassung: „Die aufgezeichnete Leistung darf die Nennleistung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht um mehr als 12,5 % übersteigen. Wird dieser Wert überschritten, muss der Hersteller die angegebene Nennleistung ändern.“ |
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7. |
In Nummer 7.7.2.3 erhält die zweite Zeile der Legende von Gleichung 6-16 folgende Fassung:
|
|
8. |
In Nummer 8.2.3.5. erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Wenn jedoch eine PM-Masse von 400 μg oder mehr erwartet wird, dann muss das Probenahmemedium für mindestens 60 Minuten stabilisiert werden.“ |
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9. |
In Nummer 9.2.1 Buchstabe c erhält Ziffer i folgende Fassung:
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10. |
In Nummer 9.2.2 Buchstabe g erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Bei der PM-Probenahme wird der vom CVS kommende, bereits verhältnisgleiche Durchsatz (ein oder mehrmals) einer Sekundärverdünnung unterzogen, um das erforderliche Gesamtverdünnungsverhältnis zu erreichen, wie in Abbildung 6.7 dargestellt und in Nummer 9.2.3.2 ausgeführt.“ |
|
11. |
In Nummer 9.2.3.1 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung: „Sie müssen zudem weiteren Kriterien genügen, etwa den Anforderungen gemäß Nummer 8.1.8.6 (regelmäßige Kalibrierung) und 8.2.1.2 (Validierung) bei PFD mit veränderlicher Verdünnung und den Anforderungen gemäß Nummer 8.1.4.5 sowie Tabelle 6.5 (Linearitätsprüfungen) und Nummer 8.1.8.5.7 (Überprüfung) bei PFD mit konstanter Verdünnung.“ |
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12. |
In Nummer 9.2.3.3. erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Das System kann außerdem für ein zuvor verdünntes Abgas eingesetzt werden, von dem anhand eines konstanten Verdünnungsverhältnisses bereits ein verhältnisgleicher Durchsatz verdünnt wird (siehe Abbildung 6.7). So kann eine Sekundärverdünnung von einem CVS-Tunnel aus durchgeführt werden, um das benötigte Gesamtverdünnungsverhältnis für die PM-Probenahme zu erzielen.“ |
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13. |
In Anlage 4 Nummer 3.4.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung muss unter 2 Prozent vom Skalenendwert liegen.“ |
ANHANG XVII
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt berichtigt:
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2. |
Die Nummer 3.9.5 erhält folgende Fassung: „3.9.5. CFV-Kalibrierung Einige CFV-Durchsatzmessgeräte bestehen aus einem einzelnen Venturirohr, während sich andere aus mehreren Venturirohren zusammensetzen, wobei unterschiedliche Kombinationen von Venturirohren eingesetzt werden, um verschiedene Durchsätze zu messen. Für aus mehreren Venturirohren bestehende CFV-Durchsatzmessgeräte kann entweder jedes Venturirohr einzeln kalibriert werden, um für jedes Venturirohr einen separaten Durchflusskoeffizienten C d zu ermitteln, oder jede Kombination von Venturirohren kann gemeinsam kalibriert werden. Wird eine Kombination von Venturirohren kalibriert, dient die Summe der aktiven Flächen der Venturieinschnürungen als A t, die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate der aktiven Durchmesser der Venturieinschnürungen als d t und das Verhältnis zwischen den Venturieinschnürungen und den Eintrittsdurchmessern als Verhältnis zwischen der Quadratwurzel aus der Summe der aktiven Durchmesser der Venturieinschnürungen (d t) und dem Durchmesser des gemeinsamen Eingangs zu allen Venturirohren (D). Zur Ermittlung von Cd für ein einzelnes Venturirohr oder eine einzelne Kombination von Venturirohren ist folgendermaßen vorzugehen:
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3. |
In Anlage 6 erhält die Gleichung 7-180 folgende Fassung:
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ANHANG XVIII
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
(die Änderung in Nummer 4.6 betrifft nicht die deutsche Fassung) |
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2. |
In Anlage 2 Nummer 4 dritter Absatz unter der Überschrift erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dies ist durch eines der in Nummer 7 beschriebenen Verfahren zu kompensieren.“ |