1999/785/EG: Entscheidung des Rates vom 25. November 1999 zur Ermächtigung der Republik Finnland, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
Amtsblatt Nr. L 308 vom 03/12/1999 S. 0033 - 0034
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. November 1999 zur Ermächtigung der Republik Finnland, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (1999/785/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren. (2) Die finnischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie Erdgas von der Verbrauchsteuer befreien wollen, um dessen Verwendung als Kraftstoff insbesondere für städtische Nutzfahrzeuge zu fördern. Nach Ansicht der Republik Finnland steht diese Befreiung mit dem Ziel der Verringerung der Fahrzeugemissionen im Einklang. Da Erdgas ähnliche Umweltauswirkungen habe wie LPG, solle es im Falle der Verwendung als Kraftstoff steuerlich genauso behandelt werden wie LPG; es sei somit gerechtfertigt, die bereits für LPG und Methan geltenden Steuerbefreiungen auf Erdgas auszudehnen. Auch die Tatsache, daß Erdgas praktisch die gleiche chemische Struktur hat wie Methan, spreche für die Verbrauchsteuerbefreiung. Zudem würde sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser beiden Gase bei den Steuerkontrollen als besonders schwierig erweisen. (3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet. (4) Nach Auffassung der Kommission und sämtlicher Mitgliedstaaten ist diese Verbrauchsteuerbefreiung von Erdgas aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt, bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes. (5) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Ermäßigungen und Befreiungen mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind. (6) Die Republik Finnland hat um die Genehmigung der Verbrauchsteuerbefreiung von Erdgas zum frühestmöglichen Zeitpunkt ersucht. Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(2) und insbesondere der dort in Artikel 7 festgelegten Mindeststeuersätze wird die Republik Finnland gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 Erdgas im Falle der Verwendung als Kraftstoff von der Verbrauchsteuer zu befreien. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. SIIMES (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.