<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2003DEA.0800887501.case.xml"><NO.CASE>C-207/01</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62001C0207</NO.CELEX><NO.SEQ>0015.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>8878</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>8893</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN JACOBS — RECHTSSACHE C-207/01</LEFT><RIGHT>ALTAIR CHIMICA</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Francis Jacobs</HT></P><P>vom <DATE ISO="20030313">13. März 2003</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Einleitung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Diese Vorlage der Corte d'appello Florenz betrifft die Frage, ob es den Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht untersagt ist, Preisaufschläge für die Versorgung eines Unternehmens mit elektrischem Strom zu erheben, den dieses als Rohstoff verwendet, um in einem elektrochemischen Prozess Natriumhydroxid (Natronlauge) und Kaliumhydroxid (Kalilauge) herzustellen. Die Preisaufschläge sollen insbesondere die Kosten der Stilllegung und der Umwidmung von Kernkraftwerken sowie des Baus von Anlagen decken, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geht es um folgende gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften: die Artikel 81, 82 und 85 EG, die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920225">25. Februar 1992</DATE> über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="076" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="1">ABl. L 76, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und die Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom <DATE ISO="19811027">27. Oktober 1981</DATE> betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="337" DATE.PUB="1981" PAGE.FIRST="12">ABI. L 337, S. 12</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Der rechtliche Rahmen</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Nationales Recht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit dem Decreto legislativo Nr. 347 vom <DATE ISO="19441019">19. Oktober 1944</DATE><NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (GURI) Nr. 90 vom <DATE ISO="19441205">5. Dezember 1944</DATE>.</P></NOTE> wurde der Comitato interministeriale prezzi (<QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>interministerieller Preisausschuss<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/>, im Folgenden: CIP) zur Koordinierung und Regulierung der Preise errichtet. Gemäß dem Decreto legislativo Nr. 896 vom <DATE ISO="19470915">15. September 1947</DATE><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 217 vom <DATE ISO="19470922">22. September 1947</DATE>.</P></NOTE> war der CIP befugt, Ausgleichsfonds einzuführen und die Kriterien für Beiträge und für die Vereinheitlichung oder Angleichung der Preise für die wichtigsten Waren und Dienstleistungen festzulegen. Nach dem Decreto<?PAGE NO="I-8879"?> legislativo Nr. 98 vom <DATE ISO="19480126">26. Januar 1948</DATE><NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 56 vom <DATE ISO="19470306">6. März 1947</DATE>.</P></NOTE> war für den Fall der Nichtzahlung des Preisaufschlags eine Geldbuße in Höhe des dreifachen Preisaufschlags vorgesehen. Die Preisaufschläge und Geldbußen waren von der Steuerverwaltung nach den Verfahren für die Erhebung staatlicher Abgaben zu erheben.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Gestützt auf diese Bestimmungen führte der CIP im Jahre 1974 den <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>sovrapprezzo termico<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> (Thermo-Preisaufschlag) ein<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 181 vom <DATE ISO="19740711">11. Juli 1974</DATE>.</P></NOTE>, um nach der Ölkrise Anfang der 70er-Jahre <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>die höheren Kosten des in Wärmekraftwerken verwendeten Öls auszugleichen<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>, und er errichtete die <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Cassa Concuaglio per il Settore Elettrico<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> (Ausgleichsfonds für den Stromsektor), in die die von den Energieversorgungsunternehmen erhobenen Preisaufschläge flössen.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Nach einem Referendum beschloss Italien 1987, die Stromerzeugung durch Kernkraftwerke einzustellen. Um einen Teil der Kosten dieses Beschlusses aufzufangen, verlängerte der CIP die Gültigkeit der <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>maggiorazione straordinaria del sovrapprezzo termico<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> (Sonderzuschlag zum Thermo-Preisaufschlag)<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 305 vom <DATE ISO="19881230">30. Dezember 1988</DATE>.</P></NOTE>, die ursprünglich am <DATE ISO="19880127">27. Januar 1988</DATE> als zeitlich beschränkter Zuschlag zum Thermo-Preisaufschlag eingeführt worden war<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 26 vom <DATE ISO="19880202">2. Februar 1988</DATE>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Mit dem Gesetz Nr. 9 vom <DATE ISO="19910109">9. Januar 1991</DATE> (Gesetz Nr. 9/91)<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI vom <DATE ISO="19910116">16. Januar 1991</DATE>, laufende Ergänzung Nr. 13.</P></NOTE> wurde ein neuer nationaler Energieplan aufgestellt und der Sonderzuschlag zum Thermo-Preisaufschlag als Dauerregelung eingeführt. Die daraus resultierenden Einnahmen (<QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>sovrapprezzo per onere nucleare<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> — <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Zuschlag für Kernkraftkosten<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/>) sollten dazu verwendet werden, einen Teil der Kosten der ENEL und der Bauunternehmen aufzufangen, die infolge des Beschlusses, die Kernkraftwerke stillzulegen, entstanden, und die aufgrund des Gesetzes Nr. 9/91 geringeren Einnahmen des Staates auszugleichen. Artikel 22 des Gesetzes Nr. 9/91 sah Maßnahmen für die Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor. Gestützt auf diese Vorschrift führte der CIP am <DATE ISO="19920429">29. April 1992</DATE> den <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>sovrapprezzo per nuovi impianti da fonti rinnovabili e assimilate<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> (<QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Zuschlag für neue Anlagen, die mit erneuerbarer Energie oder anderen ähnlichen Energieträgern arbeiten<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>Zuschlag für neue Anlagen<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/>) ein, der als finanzieller Zuschuss für die Unternehmen gedacht war, die elektrischen Strom aus erneuerbaren oder anderen ähnlichen Energiequellen erzeugen<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 109 vom <DATE ISO="19920512">12. Mai 1992</DATE>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Beide Zuschläge erhebt das Stromversorgungsunternehmen ENEL; sie fließen in den Ausgleichsfonds für den Energiesektor, der den Empfängern eine Abrechnung vorlegt.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19970626">26. Juni 1997</DATE> beschloss die <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Autorità per l'Energia Elettrica ed il Gas<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> (Behörde<?PAGE NO="I-8880"?> für Strom und Gas)<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>GURI Nr. 150 vom <DATE ISO="19970630">30. Juni 1997</DATE>.</P></NOTE>, die Zuschläge für Kernkraftkosten und neue Anlagen in den Tarif für elektrischen Strom einzubeziehen. Der zum Ausgleich der Mindereinnahmen des Staates vorgesehene Teil des Sonderzuschlags zum Thermo-Preisaufschlag sollte jedoch weiterhin davon getrennt erhoben werden.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gemeinschaftsrecht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Gemäß den Artikeln 81 Absatz 1 and 82 EG sind den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verzerrende Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verboten. Beide Bestimmungen beziehen sich u. a. auf ein Verhalten, bei dem an den Vertragsschluss die Bedingung geknüpft ist, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82 Buchstabe d EG.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 92/12<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 2.</P></NOTE> enthält allgemeine Bestimmungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren und den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle derartiger Waren. Die dritte Begründungserwägung der Richtlinie lautet: <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>Der Begriff <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201A"/>verbrauchsteuerpflichtige Waren<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="2018"/>ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen... Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/></TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Artikel 3 der Richtlinie 92/12 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Mineralöle,</P></ITEM><ITEM><P>Alkohol und alkoholische Getränke,</P></ITEM><ITEM><P>Tabakwaren.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze<?PAGE NO="I-8881"?> der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.</TXT><P>...<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Eine Begriffsbestimmung der der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegenden Mineralöle ist der Richtlinie 92/81<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom <DATE ISO="19921019">19. Oktober 1992</DATE> zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="316" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="12">ABL L 316, S. 12</REF.DOC.OJ>), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom <DATE ISO="19941222">22. Dezember 1994</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="365" DATE.PUB="1994" PAGE.FIRST="46">ABl. L 365, S. 46</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> zu entnehmen. Namentlich enthält Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie eine Liste von Positionen der Kombinierten Nomenklatur, unter die elektrischer Strom nicht fällt.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Weiter bestimmt Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>(2)</NO.P><TXT>Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heizoder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden...</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Außer den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten Erzeugnisse als Kraftstoff zu besteuern. Sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Steinkohle, Braunkohle, Torf oder anderen vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen oder Erdgas, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, werden mit dem Satz eines gleichwertigen Mineralöls besteuert.<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 92/81 lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>(3)</NO.P><TXT>Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.</TXT><P>...<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Außerdem schreibt Artikel 8 der Richtlinie bestimmte Ausnahmeregelungen von der harmonisierten Verbrauchsteuerregelung und bestimmte Ermäßigungen des Steuersatzes vor und lässt andere zu. Namentlich<?PAGE NO="I-8882"?> schreibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d eine Ausnahmeregelung für <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasene Mineralöle, die als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>, vor.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Artikel 2 der Richtlinie 92/82<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom <DATE ISO="19921019">19. Oktober 1992</DATE> zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="316" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="19">ABl. L 316, S. 19</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle enthält ein Verzeichnis der Mineralöle, für die die Richtlinie gilt. Dies sind verbleites Benzin, unverbleites Benzin, Gasöl, schweres Heizöl, Flüssiggas, Methan und Kerosin.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Artikel 1 der Empfehlung 81/924<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 3.</P></NOTE> betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife sieht u. a. Folgendes vor: <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Die Tarifstrukturen sollten so gestaltet werden, dass sie die Anwendung einer sinnvollen Preispolitik für elektrische Energie ermöglichen und die Kosten, die für die Versorgung der verschiedenen Verbrauchergruppen entstehen, widerspiegeln<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/>.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ausgangsverfahren und Vorlagebeschluss</P></TI></TITLE><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Die Klägerin, Altair Chimica erzeugt Natron- und Kalilauge durch einen elektrochemischen Prozess. Nach den Ausführungen der Corte d'appello Florenz handelt es sich <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>um ein Unternehmen mit einem extrem hohen Energiebedarf, in dem elektrische Energie als <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201A"/>Energie für den Produktionsprozess<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="2018"/> verwendet wird und daher einen echten Rohstoff darstellt, der in den Produktionsprozess Eingang findet und in dem Endprodukt restlos aufgeht; damit stellt sie einen unersetzlichen Faktor für die Produktionstätigkeit dar, denn kein elektrochemischer Prozess kann ohne elektrische Energie stattfinden.<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/></TXT></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Die Frage ist dem Gerichtshof im Rahmen der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Tribunale Florenz vorgelegt worden, mit dem dieses 1. die Behauptung der Klägerin, die Preisaufschläge für nukleare Zusatzlasten und neue Anlagen seien gemeinschaftsrechtswidrig und die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, zurückgewiesen hatte und 2. die Klägerin verurteilt hatte, diese Beträge wie in der Stromlieferungsvereinbarung mit der ENEL vorgesehen zu verzinsen.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Die Klägerin trug vor der Corte d'appello vor, dass die Rechtsvorschriften über Preisaufschläge für nukleare Zusatzlasten und neue Anlagen gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die<?PAGE NO="I-8883"?> Artikel 81, 82 und 85 EG, die Richtlinie 92/12 und die Empfehlung 81/924, verstießen.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Die Corte d'appello teilt offenbar die Ansicht, dass die fraglichen nationalen Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und erklärt insbesondere, dass es keinen offensichtlichen Zusammenhang zwischen den Preisaufschlägen und dem Gegenstand des Stromlieferungsvertrags gebe und dass die Verwendung von elektrischem Strom als Rohstoff der Besteuerung nicht unterliegen dürfte. Die Corte d'appello meint, dass der Gerichtshof davon unabhängig eine Entscheidung treffen müsse, da die genaue Bedeutung und die Auslegung der fraglichen Gemeinschaftsregelung zu bestimmen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Mit Beschluss vom <DATE ISO="20010123">23. Januar 2001</DATE> hat die Corte d'appello den Gerichtshof daher um die Auslegung der Artikel 81, 82 und 85 EG, der Richtlinie 92/12 und der Empfehlung 81/924 ersucht, um zu klären, ob die Decreti legislativi Nr. 347/44 und Nr. 896/47, das Dekret des Staatspräsidenten Nr. 373/94, das Decreto legislativo Nr. 98/48 und das Gesetz Nr. 9/91 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Schriftliche Erklärungen haben eingereicht: die Klägerin, die italienische Regierung und die Kommission. Sie alle waren in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie die ENEL, vertreten.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Die Klägerin macht geltend, dass ihr Produktionsprozess dauernd erhebliche Mengen elektrischer Energie verbrauche. Daher habe sie beträchtliche Stromkosten. Andererseits müssten aber die tatsächlichen Kosten der ENEL für die Stromversorgung der Klägerin niedriger sein als bei anderen Verbrauchern. Die Stromkosten der Klägerin beliefen sich auf die Hälfte der gesamten Betriebskosten, und das Unternehmen zahle doppelt soviel wie es in den anderen Mitgliedstaaten zahlen würde. Vor diesem Hintergrund verstoße die Auferlegung der fraglichen Preisaufschläge gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht, denn italienische Unternehmen hätten dadurch gegenüber Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, wo es keine solchen Zuschläge gebe, einen erheblichen wettbewerblichen Nachteil. Bei den Preisaufschlägen handele es sich um <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>zusätzliche Leistungen<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/> im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e und 82 Buchstabe d EG, denn sie stünden in keinem Zusammenhang mit der Stromversorgung. Die ENEL habe zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Gebiet der Stromversorgung eine beherrschende, ja sogar eine Monopolstellung innegehabt. Die Tatsache, dass die Preisaufschläge zu<?PAGE NO="I-8884"?> den tatsächlichen Kosten, die der ENEL durch die Stromversorgung der Klägerin entstünden, außer Verhältnis stünden, verstoße sowohl gegen die Wettbewerbsregeln als auch gegen die Empfehlung 81/924.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 92/12 sei weit auszulegen, so dass sie auch elektrischen Strom einschließe. Die als Abgaben anzusehenden Preisaufschläge seien mit dem nach Auffassung der Klägerin in der Richtlinie 92/12 festgelegten Grundsatz unvereinbar, dass die Verwendung von elektrischem Strom als Rohstoff in einem industriellen Prozess nicht besteuert werden solle, wenn verschiedene Verwendungen möglich seien.</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Die ENEL macht zunächst geltend, dass der Vorlagebeschluss für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 81 und 82 EG keine ausreichenden Angaben enthalte. Die Preisaufschläge seien staatliche Maßnahmen und würden als solche von diesen Vorschriften nicht erfasst. Die Erhebung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwangszuschlags sei zudem keine zusätzliche Leistung im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e und 82 Buchstabe d EG. Die klägerische Behauptung beziehe sich nämlich auf die Unterschiede zwischen der Regelung für die Besteuerung elektrischen Stroms in Italien und derjenigen in den anderen Mitgliedstaaten. Die italienischen Unternehmen, so werde behauptet, würden durch diese Unterschiede benachteiligt. Anders gesagt, gerügt werde, dass es keine Harmonisierung auf diesem Gebiet gebe. Elektrischer Strom werde von den Richtlinien 92/12, 92/81 und 92/82 nicht erfasst. Das ergebe sich aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>KOM(97) 30 endg., <REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="139" DATE.PUB="1997" PAGE.FIRST="14">ABl. 1997 C 139, S. 14</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, der elektrischen Strom ausdrücklich erfasse und für diesen, wenn er als Rohstoff in einem elektrochemischen Produktionsprozess verwendet werde, eine Steuerbefreiung vorsehe. Die Richtlinien 92/12, 92/81 and 92/82 enthielten jedenfalls keinen allgemeinen Grundsatz, dass Rohstoffe nicht besteuert werden sollten.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die italienische Regierung trägt zunächst vor, dass der Vorlagebeschluss der Corte d'appello unzulässig sei, da er keine ausreichenden Angaben über die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und den Sachverhalt enthalte. Hilfsweise macht sie geltend, dass weder Artikel 81 noch Artikel 82 EG anwendbar seien, weil die Preisaufschläge vom Staat erhoben würden. Zudem seien sie nicht als zusätzliche Leistungen anzusehen, die in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Vertragsgegenstand stünden, denn sie beträfen die Erzeugung und die Verteilung von elektrischem Strom. Außerdem seien die Richtlinien 92/12 und 92/81 nicht anwendbar, denn keine von ihnen gelte für elektrischen Strom. Zumindest aber würden die Preisaufschläge von der Ausnahmeregelung in Artikel 3 Absatz 2 der<?PAGE NO="I-8885"?> Richtlinie 92/12 erfasst. Die angebliche Benachteiligung der Klägerin sei eine Folge der fehlenden Harmonisierung. Die Empfehlung 81/924 wiederum sei nicht verbindlich.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Die Kommission teilt die Ansicht der Corte d'appello im Hinblick auf den fiskalischen Charakter der Preisaufschläge. Sie verweist dazu auf Fälle, in denen bei ähnlichen Preisaufschlägen festgestellt worden sei, dass sie fiskalisch seien<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19771215">15. Dezember 1977</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="77/76" YEAR="1977" PAGE.ECR="987">77/76 (Cucchi, Slg. 1977, 987)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19770525">25. Mai 1977</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="105/76" YEAR="1977" PAGE.ECR="1029">105/76 (Interzuccheri, Slg. 1977, 1029)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19940224">24. Februar 1994</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-99/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-541">C-99/92 (Terni und Italsider, Slg. 1994, I-541)</REF.DOC.ECR> und <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-100/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-561">C-100/92 (Fonderia, Slg. 1994, I-561)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Die Artikel 81 und 82 EG bezögen sich auf Verhaltensweisen von Unternehmen und seien nicht auf einen vom Staat erhobenen fiskalischen Zuschlag anwendbar. Die Frage sollte daher umformuliert werden, ohne jede Bezugnahme auf die Artikel 81 und 82 EG und mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Richtlinie 92/81. In Anbetracht des fiskalischen Charakters der Preisaufschläge sei die Empfehlung 81/924, die sich hauptsächlich auf die Transparenz der Tarifstrukturen für elektrischen Strom beziehe, ebenfalls nicht anwendbar. Die Richtlinien 92/12 und 92/81 fänden keine Anwendung auf elektrischen Strom; ihr Anwendungsbereich könne auch nicht im Wege der Analogie erweitert werden. Außerdem liege zur Harmonisierung der Besteuerung von elektrischem Strom ein Vorschlag für eine Richtlinie vor, die noch nicht erlassen worden sei<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 18.</P></NOTE>. Während die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht hat, dass es keinen Anlass gebe, sich auf das Verbot in Artikel 90 EG zu stützen, wonach eine inländische Besteuerung nicht zwischen inländischen und importierten Produkten unterscheiden dürfe, hat sie den Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung ersucht, zu prüfen, ob die Steuervorschriften des EG-Vertrages auf die Preisaufschläge Anwendung finden könnten.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Rechtliche Würdigung</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zulässigkeit</P></TI></TITLE><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Die italienische Regierung trägt vor, dass der Vorlagebeschluss unzulässig sei, da er keine ausreichenden Angaben über den rechtlichen Zusammenhang oder eine Begründung für die Ansicht des vorlegenden Gerichts enthalte, dass die Frage nach der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die ENEL zumindest in Bezug auf die Artikel 81 und 82 EG ähnlich argumentiert.</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Diese Ansicht kann ich nicht teilen. Ich halte die Angaben der Corte d'appello zusammen mit den in den schriftlichen Erklärungen vorgebrachten zusätzlichen Angaben<?PAGE NO="I-8886"?> für geeignet, dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Aufgabe, das Gemeinschaftsrecht auszulegen, zu ermöglichen.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar allein Sache des nationalen Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, sowohl das Erfordernis einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen, aber dies hindert den Gerichtshof nicht, diese Fragen umzuformulieren, falls dies erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Diese Befugnis darf jedoch nicht so weit gehen, dass der Gerichtshof rechtliche Gesichtspunkte hinzufügen könnte, die im Vorlagebeschluss überhaupt nicht angesprochen wurden und die, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, im Ausgangsverfahren nicht erörtert wurden. Sonst würde der Gerichtshof Fragen auslegen, die den Rahmen des Vorlagebeschlusses überschreiten.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Das wäre meines Erachtens dann der Fall, wenn der Gerichtshof dem Vorschlag der Kommission folgte, über die Vereinbarkeit der Preisaufschläge mit den steuerlichen Vorschriften des EG-Vertrages zu entscheiden. Eine Auslegung dieser Vorschriften würde den Rahmen des Vorlagebeschlusses der Corte d'appello klar überschreiten.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Materielle Prüfung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Erstens sehe ich keinen Anlass, Preisaufschläge der vorliegenden Art nicht als steuerliche Maßnahmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen. Alle Beteiligten sind sich über diesen Punkt offenbar im Wesentlichen einig.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Die Preisaufschläge werden vom Staat zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erhoben und fließen in einen öffentlichen Fonds. Für den Fall der Nichtzahlung wird nach einem für öffentlichrechtliche Sanktionen typischen Schema eine Geldbuße in Höhe des dreifachen Preisaufschlags erhoben. Außerdem werden die Preisaufschläge und Geldbußen von der Steuerverwaltung nach den Beitreibungsverfahren für staatliche Steuern erhoben.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Für diese Beurteilung sprechen die beiden von der Kommission zitierten Rechtssachen Cucchi und Interzuccheri<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 19.</P></NOTE>, wo ein ähnlicher Preisaufschlag — der vom CIP eingeführt worden war und in eine Ausgleichskasse für Zuschüsse zugunsten der Zuckerindustrie floss — wie im vorliegenden Fall eindeutig als steuerliche Maßnahme angesehen wurde.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8887"?><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Dem Schluss, dass die Zuschläge für Kernkraftkosten und neue Anlagen steuerlicher Art sind, steht nicht entgegen, dass die Behörde für Strom und Gas diese Preisaufschläge in den Stromtarif einbezogen und nur den verbleibenden Teil des Sonderzuschlags zum Thermo-Preisaufschlag (mit dem die Mindereinnahmen des italienischen Staates ausgeglichen werden) von diesem Tarif getrennt hat. Man könnte daher behaupten, diese Einbeziehung bringe zum Ausdruck, dass nur der Teil, der als Ausgleich für die verringerten Steuereinnahmen diene, als Steuer anzusehen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Ich halte das jedoch nicht für überzeugend. Wichtige Aspekte der Preisaufschläge — z. B. ihr Ursprung, ihr Zweck und, bei Nichtzahlung, die Sanktions- und Beitreibungsverfahren — führen allesamt zu dem Ergebnis, dass sie tatsächlich steuerlicher Art im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, unbeschadet ihrer Definition und Einstufung nach innerstaatlichem Recht. Die Einbeziehung eines Preisaufschlags in den Stromtarif lässt seine gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung als Steuer unberührt.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Artikel 81 und 82 EG und steuerliche Maßnahmen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Nach Artikel 81 sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verzerren oder beeinträchtigen, verboten. Artikel 82 verbietet den Missbrauch durch beherrschende Unternehmen. Es ist also klar, dass diese Bestimmungen für das Verhalten von Unternehmen gelten und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht erfassen. Nur in Ausnahmefällen können diese Bestimmungen in Verbindung mit den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe g, 10 Absatz 2 oder 86 Absatz 1 EG angewandt werden, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen selbst in Form von Rechtsvorschriften erlassen oder aufrecht erhalten, die die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19771116">16. November 1977</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="13/77" YEAR="1977" PAGE.ECR="2115">13/77 (GBINNOBM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19931117">17. November 1993</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-2/91" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-5751">C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>So z. B. in dem Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19880921">21. September 1988</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="267/86" YEAR="1988" PAGE.ECR="4769">267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 1 EG finden jedoch keine Anwendung, wenn jeder Zusammenhang mit einem von Artikel 81 EG erfassten Verhalten von Unternehmen fehlt<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Meng, Randnr. 22.</P></NOTE>. Die Artikel 81 und 82 gelten jedenfalls<?PAGE NO="I-8888"?> nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die ;die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 81 und 82 nicht anwendbar. In einem solchen Fall hat die Wettbewerbsbeschränkung ihre Ursache nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19971111">11. November 1997</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-359/95 P+C-379/95 P" YEAR="1987" PAGE.ECR="I-6265">C-359/95 P und C-379/95 P (Kommission und Frankreich/Ladbroke Racine Ltd, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Steuerliche Maßnahmen sind eine typische Form staatlicher Eingriffe in die Wirtschaft, denn sie werden nur von Regierungen auferlegt. Sie sind daher ausschließlich dem Staat zuzuordnen und in keiner Hinsicht als ein Verhalten privater Unternehmen anzusehen. Demzufolge können Steuern nicht eine der <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>zusätzlichen Leistungen<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e und 82 Buchstabe d EG sein.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Dem staatlichen Wesen der fraglichen Preisaufschläge steht nicht entgegen, dass sie von privaten Gremien oder Einrichtungen erhoben werden können, wie es bei steuerähnlichen Abgaben der Fall sein kann, vor allem wenn diese Abgaben, wie es hier offenbar der Fall ist, von der Steuerverwaltung nach den für Steuern vorgesehenen Verfahren beigetrieben werden können.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Die Klägerin macht noch geltend, dass hier ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliege, weil sie durch die Zahlung der Preisaufschläge gegenüber Wettbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten, wo es keine solchen Zuschläge gebe, einen wettbewerblichen Nachteil habe. Es ist jedoch klar, dass wettbewerbliche Nachteile (und Vorteile), die auf Unterschiede der indirekten Besteuerung in den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, nicht unter die Artikel 81 und 82 EG fallen. Gegebenenfalls müssten hierzu geeignete Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden, z. B. Richtlinien über Verbrauchsteuern.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Die fraglichen Preisaufschläge werden daher nicht von den Wettbewerbsregeln für das Verhalten von Unternehmen erfasst.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Die Richtlinien 92/12 und 92/81</P></TI></TITLE><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der Richtlinien 92/12 und 92/81 teile ich die von der ENEL, der italienischen<?PAGE NO="I-8889"?> Regierung und der Kommission vertretene Ansicht. Diese Richtlinien sind ebenso wie die Richtlinie 92/82 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie auf elektrischen Strom sachlich nicht anwendbar sind.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 92/12 <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>findet... [gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 1] Anwendung<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> auf die <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>in den einschlägigen Richtlinien definierten<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> Mineralöle, Alkohol und Tabakwaren. Im vorliegenden Fall sind die Richtlinien 92/81 und 92/82 die <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>einschlägigen<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> Richtlinien; elektrischer Strom wird in ihnen jedoch bei der Begriffsbestimmung der Mineralöle unter Hinweis auf die Kombinierte Nomenklatur nicht erwähnt.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Dem stehen die Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81 nicht entgegen. Elektrischer Strom fällt unter keinen Umständen unter <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>Mineralöl<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Kohlenwasserstoff<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/><HT TYPE="ITALIC">alle</HT> zur Verwendung als <HT TYPE="ITALIC">Kraftstoff</HT> oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten <HT TYPE="ITALIC">Erzeugnisse</HT><QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung von mir.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Richtlinien 92/12 und 92/81 den allgemeinen Grundsatz beinhalteten, dass Rohstoffe nicht besteuert würden. Nach diesem Grundsatz sei die Erhebung der fraglichen Preisaufschläge im vorliegenden Fall unzulässig, weil elektrischer Strom als Rohstoff in einem elektrochemischen Prozess verwendet werde, um Natron- und Kalilauge herzustellen.</TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Ich halte es jedoch nicht für erforderlich, dass der Gerichtshof diesen Punkt prüft, denn die Richtlinien 92/12, 92/81 und 92/82 sind auf die Preisaufschläge eindeutig nicht anwendbar, weil elektrischer Strom nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fällt. Außerdem sprechen selbst die Regelungen, die nach Ansicht der Klägerin diesen Grundsatz beinhalten, dafür, dass die Richtlinien nicht zur Anwendung kommen. So bestimmt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 92/81 Folgendes: <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>Der Verbrauch von <HT TYPE="ITALIC">Mineralölen</HT> innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung von mir.</P></NOTE><QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/> Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d wiederum betrifft <QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasene <HT TYPE="ITALIC">Mineralöle,</HT> die als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung von mir.</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8890"?><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Es steht außer jedem Zweifel, dass keine dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, und zwar aus dem einfachen Grund, dass sie den Verbrauch, die Produktion und die Verwendung von Mineralölen betreffen und elektrischer Strom, wie gesagt, selbst bei einer weiten Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs der fraglichen Richtlinien nicht in die Kategorie der Mineralöle fallen kann.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Selbst die Klägerin erkennt implizit an, dass die Richtlinien auf elektrischen Strom keine Anwendung finden, denn sie erklärt, elektrischer Strom sei mit einem Mineralöl <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>zu vergleichen<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/>, und will damit offenbar eine weite Auslegung oder vielleicht eine entsprechende Anwendung dieses Begriffes nahe legen. Ich halte es jedoch nicht für möglich, den Anwendungsbereich der Richtlinien durch eine solche Auslegung zu erweitern. Die Produkte, für die die Richtlinien gelten, sind in diesen unmissverständlich aufgezählt. Elektrischer Strom gehört nicht dazu. Gemäß den Begründungserwägungen der Richtlinie 92/12<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Satz 1 der dritten Begründungserwägung.</P></NOTE> besteht eines der Ziele der Richtlinie gerade darin, den Begriff <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201A"/>verbrauchsteuerpflichtige Waren<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="2018"/> zu definieren. Auch dies spricht für eine enge Auslegung der Kategorien von Produkten, die unter die Richtlinie fallen<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ähnliche Feststellungen, mit denen die Bedeutung einer Begriffsbestimmung für Mineralöle hervorgehoben wird, finden sich auch in den Begründungserwägungen der Richtlinien 92/81 und 94/74.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Da elektrischer Strom nicht in die Kategorie der Mineralöle fällt und mit ihnen nicht verglichen werden kann, liegt das Vorbringen der italienischen Regierung zu Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 neben der Sache. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>auf die in Absatz 1 genannten Waren<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/> — zu denen elektrischer Strom, wie gesagt, nicht gehört — andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erheben.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Kommission und ENEL haben zutreffend bemerkt, dass für dieses Ergebnis auch einige Stellen in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 18.</P></NOTE> sprechen, die sich unter anderem auf die Besteuerung von elektrischem Strom beziehen.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>In der 1. und in der 12. Begründungserwägung des Vorschlags für eine Richtlinie heißt es: <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG... und der Richtlinie 92/82/EWG.. ist <HT TYPE="ITALIC">auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt</HT><QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/> bzw. <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken<?PAGE NO="I-8891"?> erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Steuermindestniveaus für alle Energieerzeugnisse einschließlich <HT TYPE="ITALIC">elektrischen Stroms.</HT><NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung von mir.</P></NOTE><QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/></TXT></NP><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Die interessantesten Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie sind jedoch Artikel 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a. Artikel 2 enthält eine Begriffsbestimmung für <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>Energieerzeugnisse<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/>, zu denen elektrischer Strom gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich gehört. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ist Folgendes vorgesehen: <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>Die Mitgliedstaaten befreien auch Elektrizität, die im wesentlichen zur chemischen Reduktion sowie in metallurgischen und elektrolytischen Prozessen verwendet wird<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/>. Nach Ansicht der ENEL und der Kommission würde mit dieser Vorschrift für elektrischen Strom, der in Produktionsprozessen wie denen im vorliegenden Fall verwendet wird, ausdrücklich eine Steuerbefreiung eingeführt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Die Empfehlung 81/924</P></TI></TITLE><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19891213">13. Dezember 1989</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-322/88" YEAR="1989" PAGE.ECR="4407">C-322/88 (Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Randnrn. 8 f.)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> können nationale Gerichte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung einer Empfehlung zur Vorabentscheidung vorlegen, wenngleich Artikel 249 EG Absatz 5 ausdrücklich bestimmt, dass <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>Empfehlungen... nicht verbindlich [sind]<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/>. Empfehlungen können allerdings <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>keine vor den innerstaatlichen Gerichten durchsetzbaren Rechte begründen<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ebenda, Randnr. 16.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Die Parteien haben nicht vorgebracht, dass die Empfehlung 81/924 trotz ihrer Form und ihres Inhalts rechtlich verbindlich sein solle und daher nicht als eine Empfehlung anzusehen sei. Sogar die Klägerin ist vielmehr offenbar der Ansicht, dass dieser Rechtsakt nicht verbindlich ist.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat zwar hervorgehoben, dass Empfehlungen nicht verbindlich seien, aber das bedeutet nicht, dass sie als rechtlich völlig wirkungslos angesehen werden könnten. <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>Die innerstaatlichen Gerichte sind nämlich verpflichtet, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher<?PAGE NO="I-8892"?> Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen.<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0035" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ebenda, Randnr. 18.</P></NOTE> Empfehlungen <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>sind [daher ;allenfalls] zu berücksichtigen<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/> und können bestimmte nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften verdeutlichen. Ihre Wirkungen sind deshalb meines Erachtens auf jeden Fall recht begrenzt.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Außerdem spricht einiges für die Ansicht der Kommission, dass die Empfehlung 81/924, die sich im Wesentlichen auf die Transparenz der Strompreise bezieht, nicht einschlägig ist, da die fraglichen Preisaufschläge ohne Zweifel steuerlicher Art sind. Jedoch wurden die Preisaufschläge seit 1997 in den Strompreis einbezogen, so dass es vertretbar erscheint, sie als einen Teil desselben anzusehen. Vor allem kommt der Transparenz gesteigerte und nicht etwa verringerte Bedeutung zu, weil der Preis ein Steuerelement enthält.</TXT></NP><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Ich meine allerdings, dass die Empfehlung 81/924 selbst dann, wenn man sie für anwendbar halten sollte, in der Sache nicht weiterhilft. Die einzige Formulierung, die für den vorliegenden Fall von Belang sein könnte, lautet: <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Die Tarifstrukturen sollten so gestaltet werden, dass sie die Anwendung einer sinnvollen Preispolitik für elektrische Energie ermöglichen und die Kosten, die für die Versorgung der verschiedenen Verbrauchergruppen entstehen, widerspiegeln<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/>. Das lässt sich meines Erachtens nicht dahin verstehen, dass der von einer bestimmten Verbrauchergruppe gezahlte Strompreis unter Ausschluss jeder Möglichkeit, einen Teil der Kosten zu decken, die sich aus größeren Umstrukturierungen der Strom erzeugenden und verteilenden Industrie ergeben, <HT TYPE="ITALIC">ausschließlich</HT> die Kosten widerspiegeln sollte, die für die Versorgung dieser Verbrauchergruppe entstehen. Für dieses Ergebnis spricht folgender Passus in der Präambel der Empfehlung 81/924: <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>Die Elektrizitätswirtschaft sollte ihre Kosten unter Beachtung der Grundsätze einer rationellen Betriebsführung auf der Grundlage <HT TYPE="ITALIC">möglichst</HT> objektiver Zurechnungen auf die verschiedenen Verbrauchergruppen dekken.<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0036" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Sechste Begründungserwägung. Hervorhebung von mir.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Unbeschadet der zutreffenden Auslegung der Empfehlung 81/924 jedoch kann ich nicht nachvollziehen, wie eine Empfehlung in Anbetracht ihrer zwangsläufig begrenzten rechtlichen Wirkung der Auferlegung von Preisaufschlägen der vorliegenden Art entgegenstehen könnte.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="I-8893"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Aus diesen Gründen schlage ich vor, auf die vom Corte d'appello Florenz vorgelegte Frage folgendermaßen zu antworten:</TXT><P>Es ist den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 81 und 82 EG, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920225">25. Februar 1992</DATE> über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom <DATE ISO="19921019">19. Oktober 1992</DATE> zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom <DATE ISO="19921019">19. Oktober 1992</DATE> zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, und der Empfehlung 81/924 des Rates vom <DATE ISO="19811027">27. Oktober 1981</DATE> betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft nicht verwehrt, Preisaufschläge für elektrischen Strom zu erheben, der in einem elektrochemischen Prozess zur Herstellung von Natron- und Kalilauge verwendet wird.</P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>