<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210318" CONSLEG.REF="2013L0029" DATE.LAST.MOD="20210318" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="000.005.0" START.DATE="20130629"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210318" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2013L0029DE0000050.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20130629">20130629</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>49</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>49</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>178</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>27</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20130628">20130628</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>27</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>65</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>39</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>29</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0029</NO.CELEX><DATE ISO="20130612">20130612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/29/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130612">12. Juni 2013</DATE></P><P>zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>094</NO.OJ><YEAR>2021</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20210318">20210318</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>7</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0029R(05)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130612">12. Juni 2013</DATE> zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130628" NO.OJ="178">Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/29/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130612">12. Juni 2013</DATE></P><P>zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In dieser Richtlinie werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen sind in Anhang I aufgeführt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Munition;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:</P><?PAGE NO='3'?><DLIST SEPARATOR=":"><?CLG.MDFO ID="O000005M001000" IDREF="C000005M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0029R(05)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><DLIST.ITEM><PREFIX>1.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>pyrotechnischer Gegenstand<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></TERM><DEFINITION>jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit dem aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?CLG.MDFC ID="C000005M001000" IDREF="O000005M001000"?><DLIST.ITEM><PREFIX>2.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Feuerwerkskörper<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/></TERM><DEFINITION>pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>3.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TERM><DEFINITION>pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>4.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/></TERM><DEFINITION>Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>5.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Munition<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/></TERM><DEFINITION>Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>6.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Person mit Fachkenntnissen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/></TERM><DEFINITION>eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen und/oder diese zu verwenden;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>7.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Bereitstellung auf dem Markt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></TERM><DEFINITION>jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>8.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Inverkehrbringen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></TERM><DEFINITION>die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>9.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Hersteller<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></TERM><DEFINITION>jede natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und die diesen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>10.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Einführer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TERM><DEFINITION>jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>11.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Händler<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></TERM><DEFINITION>jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>12.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Wirtschaftsakteure<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></TERM><DEFINITION>Hersteller, Einführer und Händler;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>13.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>technische Spezifikation<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></TERM><DEFINITION>ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>14.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>harmonisierte Norm<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/></TERM><DEFINITION>eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>15.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Akkreditierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></TERM><DEFINITION>eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>16.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>nationale Akkreditierungsstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/></TERM><DEFINITION>eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='4'?><DLIST.ITEM><PREFIX>17.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Konformitätsbewertung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></TERM><DEFINITION>das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>18.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Konformitätsbewertungsstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></TERM><DEFINITION>eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>19.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Rückruf<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></TERM><DEFINITION>jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>20.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Rücknahme<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></TERM><DEFINITION>jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>21.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></TERM><DEFINITION>Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>22.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>CE-Kennzeichnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/></TERM><DEFINITION>Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Freier Warenverkehr</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt worden ist. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Bereitstellung auf dem Markt</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Kategorien pyrotechnischer Gegenstände</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die benannten Stellen gemäß Artikel 21 bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 17.</ALINEA><ALINEA><P>Die Kategorisierung ist wie folgt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sonstige pyrotechnische Gegenstände:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Altersbeschränkungen und andere Beschränkungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereitgestellt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kategorie F1: 12 Jahre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kategorie F2: 16 Jahre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Kategorie F3: 18 Jahre;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1: 18 Jahre.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Hersteller, Einführer und Händler dürfen — außer für Personen mit Fachkenntnissen — die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht auf dem Markt bereitstellen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper der Kategorie F4;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, werden nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen der Hersteller</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller gewährleisten, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen.</ALINEA><ALINEA>Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang auf.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr gebracht haben, gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 gekennzeichnet sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Rückverfolgbarkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände zu erleichtern, kennzeichnen die Hersteller sie mit einer Registrierungsnummer, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, die die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 durchführt. Die Nummerierung erfolgt gemäß einem einheitlichen System, das von der Kommission festgelegt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen, und sie stellen diese Informationen den jeweiligen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6 und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller und zum Einführer gemäß Artikel 8 Absatz 6 bzw. Artikel 12 Absatz 3, den Namen und den Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsanleitung, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Feuerwerkskörper müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kategorie F1: gegebenenfalls <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>nur zur Verwendung im Freien<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> und einen Mindestsicherheitsabstand;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kategorie F2: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>nur zur Verwendung im Freien<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kategorie F3: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>nur zur Verwendung im Freien<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kategorie F4: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kategorie T1: gegebenenfalls <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>nur zur Verwendung im Freien<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> und Mindestsicherheitsabstände;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kategorie T2: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6, den Namen und Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und erforderlichenfalls die Sicherheitshinweise.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand für Fahrzeuge nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061218">18. Dezember 2006</DATE> zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061230" NO.OJ="396" PAGE.FIRST="1">ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> erstellt wird und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der professionelle Nutzer über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen der Einführer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer bringen nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.</ALINEA><ALINEA>Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler gegebenenfalls über diese Überwachung auf dem Laufenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen der Händler</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der pyrotechnische Gegenstand mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.</ALINEA><?PAGE NO='11'?><ALINEA>Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten</STI.ART><ALINEA>Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Identifizierung der Wirtschaftsakteure</STI.ART><ALINEA><P>Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='12'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">KONFORMITÄT DES PYROTECHNISCHEN GEGENSTANDS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Konformitätsvermutung bei pyrotechnischen Gegenständen</STI.ART><ALINEA>Bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Konformitätsbewertungsverfahren</STI.ART><ALINEA><P>Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang II aufgeführten Verfahren befolgen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>EU-Konformitätserklärung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird oder auf dessen Markt er bereitgestellt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unterliegt ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung</STI.ART><ALINEA>Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der benannten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.</ALINEA><ALINEA>Die Kennnummer der benannten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der benannten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BENENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Benennung</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Benennende Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen eine benennende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an benennende Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine benennende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine benennende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine benennende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine benennende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Eine benennende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Einer benennenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Informationspflichten der benennenden Behörden</STI.ART><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an benannte Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Benennung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem pyrotechnischen Gegenstand, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände zum persönlichen Gebrauch aus.</ALINEA><?PAGE NO='15'?><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.</ALINEA><ALINEA>Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang II zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.</ALINEA><ALINEA><P>Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.</ALINEA><ALINEA>Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang II oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Konformitätsvermutung bei benannten Stellen</STI.ART><ALINEA>Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Zweigunternehmen von benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt, und unterrichtet die benennende Behörde entsprechend.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang II ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Anträge auf Benennung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Benennung bei der benennenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Dem Antrag auf Benennung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der pyrotechnischen Gegenstands/Gegenstände, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der benennenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Benennungsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die benennenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Artikels 25 erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und pyrotechnischen Gegenstand/Gegenständen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Beruht eine Benennung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die benennende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 25 genügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer benannten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Benennung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Benennung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.</ALINEA><?PAGE NO='18'?><ALINEA>Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Benennung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.</ALINEA><ALINEA>Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Benennungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Falls eine benennende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 25 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen benennenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den benennenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.</ALINEA><?PAGE NO='19'?><ALINEA>Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen der benannten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.</ALINEA><ALINEA>Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Benannte Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen, weisen Registrierungsnummern zu, durch die pyrotechnische Gegenstände, die einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, und ihre Hersteller identifiziert werden können, und führen ein Register mit Registrierungsnummern pyrotechnischer Gegenstände, für die sie Bescheinigungen ausgestellt haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Meldepflichten der benannter Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die benannten Stellen melden der benennenden Behörde:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung haben,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben pyrotechnischen Gegenstände abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Erfahrungsaustausch</STI.ART><ALINEA>Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Benennungspolitik zuständig sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Koordinierung der benannten Stellen</STI.ART><ALINEA>Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen benannten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZVERFAHREN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten pyrotechnischen Gegenstände</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='21'?><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler <HT TYPE="ITALIC">Ebene</HT></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, so beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.</ALINEA><ALINEA>Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen herzustellen, ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen.</ALINEA><ALINEA>Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende benannte Stelle.</ALINEA><ALINEA>Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.</ALINEA><ALINEA>Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstands, die Herkunft des pyrotechnischen Gegenstands, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der pyrotechnische Gegenstand erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='22'?><PARAG IDENTIFIER="039.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des pyrotechnischen Gegenstands vom Markt, hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Schutzverfahren der Union</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Gefährdung von menschlicher Gesundheit oder Sicherheit durch konforme pyrotechnische Gegenstände</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 39 Absatz 1 fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende pyrotechnische Gegenstand bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='23'?><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.</ALINEA><ALINEA>Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Formale Nichtkonformität</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="042.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 39 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Kennnummer der benannten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 20 angebracht oder wurde nicht angebracht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 ist nicht erfüllt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='24'?><PARAG IDENTIFIER="042.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Durchführungsrechtsakte</STI.ART><ALINEA><P>Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem Ausschuss für pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.</ALINEA><ALINEA>Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.</ALINEA><?PAGE NO='25'?><ALINEA>Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3, die vor dem <DATE ISO="20100704">4. Juli 2010</DATE> erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum <DATE ISO="20170704">4. Juli 2017</DATE>, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem <DATE ISO="20130704">4. Juli 2013</DATE> erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum <DATE ISO="20170704">4. Juli 2017</DATE>, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, die vor dem <DATE ISO="20130704">4. Juli 2013</DATE> erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am <DATE ISO="20150630">30. Juni 2015</DATE> die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absätze 2 bis 9, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, den Artikeln 12 bis 16, 18 bis 29, 31 bis 35, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 2, den Artikeln 39 bis 42, den Artikeln 45 und 46 sowie den Anhängen I, II und III nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.</ALINEA><ALINEA>Sie wenden diese Maßnahmen ab dem <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum <DATE ISO="20131003">3. Oktober 2013</DATE> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 4 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem <DATE ISO="20130704">4. Juli 2013</DATE> an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='26'?><PARAG IDENTIFIER="047.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Richtlinie 2007/23/EG in der durch den in Anhang IV Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang IV Teil B mit Wirkung vom <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2007/23/EG mit Wirkung vom <DATE ISO="20130704">4. Juli 2013</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltung</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nummern 1 bis 6, 8 bis 11 und 14, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikeln 17, 30 und 36, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 43 und 44 sowie die Anhänge IV und V sind ab dem <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> anwendbar.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='27'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.</P><P>Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.</P><P>Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstands unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Resistenz des pyrotechnischen Gegenstands gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstands, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände — sofern vom Hersteller nicht anders angegeben — die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Pyrotechnische Gegenstände dürfen keine detonierenden Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1, P2, T2 und Feuerwerkskörper der Kategorie F4, die folgende Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der detonierende Explosivstoff lässt sich nicht auf einfache Weise aus dem pyrotechnischen Gegenstand entfernen.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='28'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Im Fall von Kategorie P1 kann der pyrotechnische Gegenstand weder detonierend funktionieren noch kann er so, wie er gestaltet und hergestellt ist, selbst sekundäre Explosivstoffe zünden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Im Fall der Kategorien F4, T2 und P2 ist der pyrotechnische Gegenstand so gestaltet und ausgelegt, dass er nicht detonierend funktioniert bzw., falls er für die Detonation gestaltet ist, so, wie er gestaltet und hergestellt ist, sekundäre Explosivstoffe nicht selbst zünden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:</P><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Feuerwerkskörper</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 6 nach der Nettoexplosivstoffmasse, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 gelten folgende Bestimmungen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Knallerbsen der Kategorie F1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gelten folgende Bestimmungen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 gelten folgende Bestimmungen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sonstige pyrotechnische gegenstände</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.</TXT></NP><?PAGE NO='29'?><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anzündmittel</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die elektrischen Kenndaten (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem pyrotechnischen Gegenstand geliefert werden.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit — einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder — aufweisen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='30'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL B:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">EU-Baumusterprüfung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines pyrotechnischen Gegenstands untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für ihn geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die EU-Baumusterprüfung erfolgt als Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Produkts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster).</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.</TXT><P>Der Antrag enthält Folgendes:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Herstellers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>die Prüfberichte;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderer einschlägiger technischer Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO='31'?><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:</TXT><P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>Bezogen auf den pyrotechnischen Gegenstand:</P><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands angemessen ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Bezogen auf das/die Muster:</P><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile gemäß anderer einschlägiger technischer Spezifikationen entworfen wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen, einschließlich der Lösungen aus anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.5.</NO.P><TXT>Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den benennenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Entspricht das Baumuster den auf den betreffenden pyrotechnischen Gegenstand anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.</TXT><P>Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.</P><P>Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.</P></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.</TXT><P>Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.</P></NP><?PAGE NO='32'?><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller solcher Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.</TXT><P>Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen benannten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.</P><P>Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die benannte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.</P></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL C2:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Herstellung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Produktprüfungen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die benannte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderer einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt werden, durch, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, so trifft die Stelle geeignete Maßnahmen.</P><P>Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des pyrotechnischen Gegenstands innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands zu gewährleisten.</P><?PAGE NO='33'?><P>Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses die Kennnummer dieser Stelle an.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines pyrotechnischen Gegenstands sie ausgestellt wurde.</TXT><P>Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL D:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Herstellung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Qualitätssicherungssystem</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.</TXT><P>Der Antrag enthält Folgendes:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Herstellers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.2.</NO.P><TXT>Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.</TXT><P>Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.</P><P>Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='34'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.</TXT><P>Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.</P><P>Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.</P><P>Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP><NP><NO.P>3.4.</NO.P><TXT>Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.</TXT></NP><NP><NO.P>3.5.</NO.P><TXT>Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.</TXT><P>Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.</P><P>Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle</P><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, usw.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.</TXT></NP><?PAGE NO='35'?><NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle — deren Kennnummer an.</TXT></NP><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.</TXT><P>Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.</P><P>Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL E:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Herstellung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Qualitätssicherungssystem</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.</TXT><P>Der Antrag enthält Folgendes:</P><?PAGE NO='36'?><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Herstellers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.2.</NO.P><TXT>Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.</TXT><P>Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.</P><P>Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.</TXT><P>Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.</P><P>Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.</P><P>Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP><NP><NO.P>3.4.</NO.P><TXT>Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient bleibt.</TXT></NP><NP><NO.P>3.5.</NO.P><TXT>Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.</TXT><P>Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.</P><?PAGE NO='37'?><P>Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.</TXT></NP><NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die EU-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle — deren Kennnummer an.</TXT></NP><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.</TXT><P>Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.</P><P>Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='38'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL G:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene pyrotechnische Gegenstand die für ihn geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Technische Unterlagen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller erstellt die Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten benannten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe dieser Richtlinie ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Prüfberichte.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die zuständigen nationalen Behörden bereit.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Herstellung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des hergestellten pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Überprüfung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt sind. durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.</P><P>Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten pyrotechnischen Gegenstand ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.</P><P>Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='39'?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Gegenstand, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten benannten Stelle deren Kennnummer an.</TXT></NP><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.</TXT><P>Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>MODUL H:</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Herstellung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Qualitätssicherungssystem</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.</TXT><P>Der Antrag enthält Folgendes:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Herstellers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;</P></ITEM><ITEM><P>Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;</P></ITEM><ITEM><P>Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;</P></ITEM><ITEM><P>eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;</P></ITEM><ITEM><P>die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie</P></ITEM><ITEM><P>die Prüfberichte;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.2.</NO.P><TXT>Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit den anzuwendenden Anforderungen dieser Richtlinie.</TXT><?PAGE NO='40'?><P>Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.</P><P>Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen gehörenden pyrotechnischen Gegenstände angewandt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>qualitätsbezogene Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.</TXT><P>Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.</P><P>Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.</P><P>Die Entscheidung wird dem Hersteller bekanntgegeben.</P><P>Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.4.</NO.P><TXT>Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.5.</NO.P><TXT>Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.</TXT><?PAGE NO='41'?><P>Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.</P><P>Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller gewährt der benannten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die im entwicklungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die im fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.</TXT></NP><NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen an Produkten durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, der die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten benannten Stelle deren Kennnummer an.</TXT></NP><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.</TXT><P>Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='42'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.</P><P>Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='43'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)</HT><NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Registrierungsnummer gemäß Artikel 9:</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Produkt-, Chargen- oder Seriennummer:</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Herstellers:</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit):</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Die benannte Stelle … (Name, Kennummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: …</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Zusatzangaben</TXT><P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>Unterzeichnet für und im Namen von:</P></ITEM><ITEM><P>(Ort und Datum der Ausstellung):</P></ITEM><ITEM><P>(Name, Funktion) (Unterschrift):</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='44'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL A</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Aufgehobene Richtlinie mit ihren Änderungen</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">(gemäß Artikel 48)</HT></P></STI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><P>Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20070614" NO.OJ="154" PAGE.FIRST="1">ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><P>Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121114" NO.OJ="316" PAGE.FIRST="12">ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12</REF.DOC.OJ>).</P></CELL><CELL COL="2">Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe h</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL B</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">(gemäß Artikel 48)</HT></P></STI></TITLE><TBL COLS="3" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Umsetzungsfrist</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Datum der Anwendung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">2007/23/EG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="20100104">4. Januar 2010</DATE></CELL><CELL COL="3"><P><DATE ISO="20100704">4. Juli 2010</DATE> (Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3)</P><P><DATE ISO="20130704">4. Juli 2013</DATE> (Feuerwerkskörper der Kategorie F4, sonstige pyrotechnische Gegenstände sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)</P></CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='45'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0003"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">ENTSPRECHUNGSTABELLE</HT></P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie 2007/23/EG</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Diese Richtlinie</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 3 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 2 erster Satz</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 7</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 10</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 8</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 11</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 9</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 14</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 10</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 6</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 7</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 12</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 13</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absätze 15 bis 22</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 8 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 12 Absätze 1 bis 9 und Artikel 14</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 14</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1</CELL></ROW><?PAGE NO='46'?><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 8 Absatz 3, Absatz 4 und Absätze 6 bis 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 15</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 9</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 1</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 5</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 2</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 3 erster Satz</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 16</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 3 dritter Satz</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 9</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 17</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 18</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 30 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 25 und 26</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 31 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 31 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><?PAGE NO='47'?><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 22 bis 24</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 27 bis 29</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Artikel 32 bis 37</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 11 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 20 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 11 Absatz 2</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 19</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 11 Absatz 3</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 19</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 20 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Artikel 20 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 20 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 20 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 11 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 11 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 11 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 7</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 15</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 39 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 39 Absätze 2 bis 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 40 Absätze 2 und 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2</CELL></ROW><?PAGE NO='48'?><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 41</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis h und Artikel 42 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 17 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 17 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 38 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18 Absatz 2</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 43</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 19</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 44</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 20</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 45</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 46 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 47 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 47 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 47 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 46 Absätze 2 und 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 46 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 46 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 48</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 22</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 49</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 23</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 50</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 1</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 2</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 3</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 4 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 4 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I Nummer 5</CELL><CELL COL="2">Anhang I Nummer 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang II Nummer 1</CELL><CELL COL="2">Anhang II 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