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16.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2352 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8356)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Erfahrungen bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission (2), insbesondere seit seiner letzten Änderung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 (3), haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass einige Bestimmungen des genannten Beschlusses angepasst werden sollten, um ein wirksameres Vorgehen gegen die weitere Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) in die Union und die Ausbreitung in der Union sicherzustellen. |
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(2) |
Ungeachtet der Notwendigkeit von Erhebungen auf der Grundlage des bewerteten Risikos in den einzelnen Mitgliedstaaten hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Erhebungen stringenter und einheitlicher durchgeführt werden sollten, damit alle Mitgliedstaaten denselben Grad an Vorsorge im Hinblick auf den spezifizierten Organismus erreichen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Erhebungen die entsprechenden technischen Leitlinien der Kommission beachten. |
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(3) |
Gemäß internationalen Standards ist die Identifizierung des spezifizierten Organismus am zuverlässigsten, wenn sie auf mindestens zwei unterschiedlichen Tests beruht, denen unterschiedliche biologische Prinzipien zugrunde liegen oder die auf verschiedene Teile des Genoms abzielen. Die Liste dieser Tests sollte in einer Datenbank der Kommission zur Verfügung stehen, die aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich sein sollte. Da die Identifizierung des spezifizierten Organismus außerhalb der abgegrenzten Gebiete einen anderen Empfindlichkeitsgrad der Tests erfordert, solle es für die abgegrenzten Gebiete und für alle anderen Gebiete jeweils spezifische Tests geben. |
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(4) |
Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Notfallpläne im Internet veröffentlichen. |
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(5) |
Aus wissenschaftlichen Daten, auf die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA“) in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme (4) vom Januar 2015 Bezug genommen hat, geht hervor, dass möglicherweise durch genetische Rekombination zwischen verschiedenen Unterarten des spezifizierten Organismus aus anderen Teilen der Welt neue Stämme entstehen, die neue Pflanzenarten befallen, bei denen bisher noch nie ein Befall mit den betreffenden Unterarten festgestellt wurde. Um einen mehr auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Ansatz sicherzustellen, und in Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit verschiedene Unterarten in der Union gemeldet wurden, ist es deshalb wichtig, klarzustellen, dass, wenn mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus in einem Gebiet festgestellt wurden, dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgegrenzt werden sollte. Darüber hinaus sollte der betroffene Mitgliedstaat im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart auf vorsorglicher Basis auch dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgrenzen. |
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(6) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Erhebungen in den Pufferzonen die Ressourcen je nach Pflanzengesundheitsrisiko aufgeteilt werden müssen. Demzufolge ist es angemessen festzulegen, dass die jeweiligen Erhebungen in den Pufferzonen in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer basieren. |
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(7) |
Die bisherigen Erfahrungen und die wissenschaftlichen Daten der EFSA lassen den Schluss zu, dass die sofortige Entfernung aller Wirtspflanzen, die sich in einem Umkreis von 100 m um die befallenen Pflanzen herum befinden, unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Tilgung des spezifizierten Organismus erhöht. Im Vergleich zu den Eindämmungsmaßnahmen, bei denen nur befallene Pflanzen in bestimmten Teilen des abgegrenzten Gebiets entfernt werden, bietet die Entfernung aller Wirtspflanzen ein höheres Maß an Sicherheit gegenüber asymptomatischen Infektionen und somit in Bezug auf den spezifizierten Organismus in dem Gebiet. Demzufolge ist es angemessen, die Breite der Pufferzone um die Befallszone in allen Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Tilgungszwecken erfolgte, von 10 km auf 5 km zu reduzieren. Allerdings sollte die Breite in Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Eindämmungszwecken erfolgte, weiterhin 10 km betragen, da aufgrund des weitläufigeren Vorkommens des spezifizierten Organismus in diesen abgegrenzten Gebieten eine stärker vorsorgende Herangehensweise notwendig ist. |
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(8) |
Es ist außerdem angemessen, die Breite dieser Pufferzone unter bestimmten Bedingungen auf 1 km zu reduzieren, und zwar, wenn gewährleistet werden kann, dass sich der spezifizierte Organismus nicht weiter ausbreitet, befallene Pflanzen sofort entfernt werden und die Lage angemessen überwacht wird. Entsprechend ist es auch angemessen, die Aufhebung eines abgegrenzten Gebiets zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Festlegung zu erlauben, wenn ein umfangreiches Probenahmeschema angewendet wird, mit dem die Abwesenheit des spezifizierten Organismus in diesem Gebiet sichergestellt wird. |
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(9) |
Um die Transparenz und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gegen den spezifizierten Organismus ergriffenen Maßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, und die Kommission sollte weiterhin ihre Liste dieser von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. |
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(10) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einem Auftreten des spezifizierten Organismus auf einer Fläche mit nachweislichem physischem Schutz gegen die Vektoren dieses Organismus kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss. Dieser Ansatz ist angemessen, weil das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus gering ist und der Organismus dank der kontrollierten Umgebung, in der er aufgetreten ist, sofort getilgt werden kann. |
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(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Option haben, unter entsprechenden Voraussetzungen das Anpflanzen einiger oder aller Wirtspflanzen in den Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, außerhalb des 20 km breiten Gebiets, das sich an die Pufferzone anschließt, zu genehmigen, um über mehr Flexibilität zu verfügen. Dabei sollten sie Pflanzensorten bevorzugen, die nachweislich tolerant oder resistent gegen den spezifizierten Organismus sind, um die Menge des bakteriellen Inokulums in den jeweiligen Gebieten zu verringern. |
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(12) |
Um die Tradition und Geschichte eines bestimmten Ortes zu respektieren, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Wirtspflanzen, die offiziell als Pflanzen von historischem Wert ausgewiesen sind, nicht entfernt werden müssen, wenn sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, selbst wenn sie sich in einem Umkreis von 100 m um die Pflanzen herum befinden, die mit positivem Befund auf den spezifizierten Organismus untersucht wurden. Um ihren möglichen Befall und die Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern, sollten diese Pflanzen jedoch bestimmten Bedingungen unterliegen. |
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(13) |
Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Vorkommens des spezifizierten Organismus in den abgegrenzten Gebieten zu geeigneten Zeitpunkten stattfindet, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass diese Überwachung und die entsprechenden Inspektionen die einschlägigen technischen Leitlinien der Kommission berücksichtigen. |
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(14) |
Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es angemessen, dass die Befallszonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen angewendet werden können, nur jene Zonen umfassen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind. |
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(15) |
In Anbetracht der Entwicklungen des spezifizierten Organismus in der Union und der Anerkennung von Eindämmungsgebieten auch in anderen Teilen der Union sollte die Entfernung der Pflanzen für das gesamte Eindämmungsgebiet gelten, in dem der spezifizierte Organismus mittels amtlicher Erhebungen nachgewiesen wurde. Um das übrige Hoheitsgebiet der Union zu schützen, sollten diese amtlichen Erhebungen allerdings zumindest an folgenden Orten durchgeführt werden: in der Nähe von Anbauflächen, von denen spezifizierte Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht werden dürfen, in der Nähe von Standorten von Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Wert sowie in Gebieten innerhalb der Befallszone, die weniger als 20 km von der Grenze der genannten Befallszone entfernt sind. Allerdings sollte diese Anforderung nicht für Inseln gelten, die in ihrer Gesamtheit Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden, da diese Inseln in jedem Fall physisch isoliert sind. |
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(16) |
Aufgrund des von der EFSA im März 2016 (5) festgestellten niedrigen pflanzengesundheitlichen Risikos sollte die Verbringung spezifizierter Pflanzensorten, die nachweislich nicht anfällig für eine Unterart oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus sind, aus den abgegrenzten Gebieten ohne gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (6) erstellte und ausgestellte Pflanzenpässe genehmigt werden. |
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(17) |
Aufgrund der Ausbreitungsfähigkeit der Insektenvektoren über die Luft ist es angebracht und verhältnismäßiger, die Verbringung spezifizierter Pflanzen von Anbauflächen zu genehmigen, die von einer Zone mit einer Breite von 100 m umgeben sind, die jährlich zwei Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, an denen Symptome festgestellt wurden, oder die von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort entfernt wurden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine ähnliche Regelung für Anbauflächen in Drittländern gelten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt. |
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(18) |
Erfahrungsgemäß werden Anbauflächen, auf denen Wirtspflanzen außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut werden, jährlichen Inspektionen und im Falle von Symptomen Probenahmen und Tests unterzogen, um das Vorkommen des spezifizierten Organismus verlässlicher ausschließen zu können. Demzufolge und um ein einheitliches Schutzniveau in der Union zu gewährleisten, sollten entsprechende Anforderungen für diese Flächen festgelegt werden. |
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(19) |
Die Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden nachweislich mehrfach von dem spezifizierten Organismus befallen und bieten einen leichten Weg für die Ausbreitung der Krankheit in der Union. Obwohl die Rückverfolgung zur Bestätigung der Quelle der in der Union entdeckten befallenen Pflanzen noch andauert, sollten diese spezifizierten Pflanzen aus Gründen der Vorsorge nur auf Flächen angebaut werden, die jährlichen amtlichen Inspektionen, Probenahmen und Tests unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. Aufgrund der höheren Anfälligkeit dieser Pflanzen gegenüber dem spezifizierten Organismus sollte das Vorkommen dieses Organismus anhand von mindestens zwei positiven Tests bestätigt werden, bei denen es sich bei mindestens einem um einen in der entsprechenden Datenbank der Kommission aufgeführten molekularen Test handeln sollte. |
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(20) |
Eine ähnliche Anforderung sollte für Drittländer gelten, in denen ein Vorkommen des spezifizierten Organismus bisher nicht bekannt ist. Zudem sollten Unternehmer bei der Verbringung dieser Pflanzen innerhalb der Union die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und ggf. amtliche Folgeinspektionen zu ermöglichen. |
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(21) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 enthält strenge Bestimmungen für die Verbringung bestimmter Pflanzenarten (im Folgenden „Wirtspflanzen“) innerhalb der Union, die von den europäischen Isolaten des spezifizierten Organismus befallen wurden. Diese Wirtspflanzen unterliegen strengen Vorschriften, auch wenn sie nie innerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden. |
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(22) |
Gleichzeitig wurden Belgien, die Tschechischen Republik, Frankreich und Spanien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission (7) vorübergehend ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (8) aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Mehrere dieser Arten, nämlich Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, sind bekanntermaßen anfällig gegenüber den europäischen und außereuropäischen Isolaten des spezifizierten Organismus und sind als „spezifizierte Pflanzen“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt. |
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(23) |
Angesichts der neu auftretenden Bedrohung für das Hoheitsgebiet der Union durch den spezifizierten Organismus sollte die Ermächtigung für die Zertifizierung dieser Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterials, die nicht unter insektensicheren Bedingungen erzeugt wurden, durch zusätzliche Pflanzengesundheitsgarantien ergänzt werden, selbst wenn sich die Pflanzen nicht in einem abgegrenzten Gebiet gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 befinden. |
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(24) |
Deshalb sollten diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial, die Gegenstand des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 sind, nur dann innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial sowie alles Vermehrungsmaterial und alle erzeugten Pflanzen von Obstarten frei von dem spezifizierten Organismus sind. Darüber hinaus sollten die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das betreffende Vorstufenmaterial einer Sichtprüfung, einer Probenahme und einem molekularen Test unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, und um zugleich den Gesundheitsstatus der Pflanzen und des Materials während des Vermehrungsprozesses zu bewahren. |
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(25) |
Schließlich sollten alle Pflanzenarten, die seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 von der Kommission als spezifizierte Pflanzen identifiziert wurden, in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden. |
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(26) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(27) |
Damit sich die Unternehmer und die zuständigen amtlichen Stellen auf die neuen Anforderungen zur Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, einstellen können, sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. März 2018 gelten. |
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(28) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung (1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahme und Tests zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie der spezifizierten Pflanzen sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt. Zu beachten sind außerdem die technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa, die auf der Website der Kommission (*1) zur Verfügung stehen. (2) Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete wird durch einen molekularen Tests überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines weiteren positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt und zielen auf verschiedene Teile des Genoms ab. Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in abgegrenzten Gebieten wird durch einen Test überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt. (3) Die Kommission verwaltet und aktualisiert die in Absatz 2 genannte Datenbank und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die in der Datenbank aufgeführten Tests sind entsprechend ihrer Eignung zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten in abgegrenzten Gebieten und in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete in zwei Kategorien einzuteilen. (*1) „Guidelines for the survey of Xylella fastidiosa (Wells et al.) in the Union territory“ (Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa (Wells et al.) im Hoheitsgebiet der Union), http://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/ph_biosec_legis_guidelines_xylella-survey.pdf.“ " |
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2. |
Artikel 3a Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und unterrichten alle betroffenen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.“ |
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Pflanzung von Wirtspflanzen in den Befallszonen gemäß Anhang II genehmigen, wenn Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt werden; dies gilt nicht für das 20-km-Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c. Wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Genehmigungen gewährt, bevorzugt er Sorten von Wirtspflanzen, die sich als widerstandsfähig oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Organismus erwiesen haben.“ |
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5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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9. |
In Artikel 16 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterzogen wird und zugleich zu geeigneten Zeitpunkten und gemäß internationalen Standards Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an diesen Pflanzen mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann, und welches Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.“ |
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10. |
In Artikel 17 Absatz 4 erhalten die Buchstaben c, d und e folgende Fassung:
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11. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
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12. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. |
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13. |
Anhang III des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Späterer Geltungsbeginn
Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe c in Bezug auf Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gilt ab dem 1. März 2018.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77).
(4) EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.3989.
(5) EFSA Journal 2016; 14(10):4601, 19 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4601.
(6) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).
(8) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
ANHANG I
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgende Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
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2. |
Folgende Einträge werden gestrichen:
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ANHANG II
„ANHANG II
Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt
TEIL A
Befallszone in Italien
Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:
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1. |
Die Provinz Lecce |
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2. |
Gemeinden in der Provinz Brindisi:
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3. |
Gemeinden in der Provinz Tarent:
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TEIL B
Befallszone in Frankreich
Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:
Region Korsika
TEIL C
Befallszone in Spanien
Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:
Die Autonome Gemeinschaft Balearen
ANHANG III
„ANHANG III
Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind
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Sorte |
Art der Sorte |
Unterart des spezifizierten Organismus |
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Cabernet Sauvignon |
Vitis vinifera L. |
Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |
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Negroamaro |
Vitis vinifera L. |
Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |
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Primitivo |
Vitis vinifera L. |
Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |