52003PC0175

Vorschlag Verordnung des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten /* KOM/2003/0175 endg. - CNS 2003/0062 */


Vorschlag VERORDNUNG DES RATES zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Bei Annahme einer neuen Regelung zur Steuerung der Kapazitäten der Gemeinschaftsflotte im Dezember 2002 waren der Rat und die Kommission der Auffassung, dass den Fangflotten in den Gebieten in äußerster Randlage [1] besondere Bedingungen eingeräumt werden sollten [2]. Die Bedingungen, die günstiger sind als für die Mutterlandflotten, sind angesichts der besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage dieser Gebiete gerechtfertigt.

[1] Gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag.

[2] Gemeinsame Erklärungen Nr. 180/02 und 181/02 des Rates und der Kommission im Anhang zum Protokoll des Rates Fischerei vom 16.-20. Dezember 2002.

Die Regelung soll den Fangflotten einen begrenzten Ausbau mit öffentlichen Zuschüssen aus den Strukturfonds (FIAF) ermöglichen, sofern die Fischereiressourcen dies gestatten. Zu diesem Zweck sind Abweichungen von Artikel 13 der Zugangs-/Abgangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates [3] und von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c über die Zuschüsse zur Modernisierung der Flotten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates [4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates [5], erforderlich.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[4] ABl. L 337 vom 31.12.1999, S. 10.

[5] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.

Auf der Grundlage dieser Abweichungen sieht der Vorschlag der Kommission Folgendes vor:

- Festsetzung der Referenzgrößen nach Flottensegmenten für die Gebiete in äußerster Randlage entsprechend den Zielen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme der vierten Generation (MAP IV) und den tatsächlichen Fangmöglichkeiten insbesondere dort, wo solche Ziele fehlen (Kanarische Inseln),

- mögliche Kapazitätsausweitung der einzelnen Segmente im Rahmen der auf diese Weise festgesetzten Referenzgröße mit öffentlichen Zuschüssen für den Aufbau und die Modernisierung der Flotte, wobei nach Erreichung der Referenzgröße die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch für diese Flotten gelten,

- letzte Beihilfezahlungen im Rahmen dieser Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 gegenüber dem Auslaufen der allgemeinen Regelung für die Beihilfen zur Flottenerneuerung Ende 2004,

- keine Überführung von Schiffen vom oder in das Mutterland in Abweichung von den Regeln, die für die Mutterlandsflotte gelten,

- Anpassung der Steuerungs- und Kontrollinstrumente an diese Maßnahme,

- gegebenenfalls Annahme einer Kommissionsverordnung zur Durchführung dieser Maßnahme.

2003/0062 (CNS)

Vorschlag VERORDNUNG DES RATES zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [8] und insbesondere Kapitel III wird eine Gemeinschaftsregelung festgelegt, wonach die Mitgliedstaaten die Fangkapazitäten ihrer Flotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten anpassen.

[8] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 [9] und insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c werden die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor und namentlich die Modernisierung der Flotte mit öffentlichen Zuschüssen festgelegt.

[9] ABl. L 337 vom 31.12.1999, S.10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).

(3) Angesichts der relativ großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete in äußerster Randlage ist es angezeigt, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen. Hierzu müssen die Bestimmungen über die Zugangs-/Abgangsregelung und die obligatorischen Stillegungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Modernisierung der Fischereifahrzeuge an die Erfordernisse dieser Gebiete angepasst werden.

(4) Gleichzeitig muss ein Anstieg der Kapazität der in Häfen in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten auf die Größe begrenzt werden, die angesichts der örtlichen Fangmöglichkeiten gerechtfertigt ist, und ein entsprechendes Gleichgewicht zwischen Flottengröße und Fangmöglichkeiten gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck sollten die in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen der vierten Generation (MAP IV) festgesetzten Ziele gemäß dem Anhang der Entscheidung 2002/652/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 98/119/EG bis 98/131/EG zur Verlängerung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2002 [10] als Referenzgrößen bzw. Obergrenzen für den Ausbau der in den französischen überseeischen Departements, den Azoren und Madeira registrierten Flotten gelten.

[10] ABl. L 215 vom 10.08.2002, S.23.

(5) Für auf den Kanarischen Inseln registrierte Fischereifahrzeuge, für die im Rahmen von MAP IV keine spezifischen Ziele festgesetzt wurden, sollten besondere Referenzgrößen festgelegt werden. Bei diesen Referenzgrößen ist das Verhältnis zwischen der Kapazität der örtlichen Flotte und den Fangmöglichkeiten in den Gewässern der Inselgruppe zu berücksichtigen.

(6) Es muss verhindert werden, dass Fangschiffe, die in den Gebieten in äußerster Randlage registriert sind, ins Mutterland überführt und dort eingesetzt werden, nachdem ihnen günstigere Bedingungen für öffentliche Zuschüsse und/oder Flottenzugänge eingeräumt wurden.

(7) Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flottenkapazität über öffentliche Zuschüsse, die in der übrigen Gemeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgesetzten Referenzgrößen erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007.

(8) Zur leichteren Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten sammeln und verwalten. Um die Transparenz der durchgeführten Maßnahmen zu wahren, sollten diese Informationen der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(9) Da die neuen Regelungen zur Steuerung der Flottenkapazität und zur Verwaltung der öffentlichen Zuschüsse in den Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 2792/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführt wurden, sollten die besonderen Regelungen für die Gebiete in äußerster Randlage ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] erlassen werden -

[11] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Besondere Referenzgrößen für die Flotten der Gebiete in äußerster Randlage

1. Für die Fangkapazitäten der in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag registrierten Flottensegmente gelten folgende besondere Referenzgrößen:

(a) in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira: die Summe der für Ende 2002 vorgegebenen, nach Gebieten in äußerster Randlage aufgeschlüsselten, in kW und BRZ ausgedrückten Ziele des betreffenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramms der vierten Generation (MAP IV);

(b) auf den Kanarischen Inseln: als Ausgangsgrößen gelten die am 1. Januar 2003 in den Häfen der Kanarischen Inseln für die betreffenden Flottensegmente in kW und BRZ registrierten Kapazitäten; diese können entsprechend den Fangmöglichkeiten der betreffenden Segmente erhöht werden. Die Erhöhung kann in Höhe der Ziele, die festgelegt worden wären, wenn MAP VI-Verfahren auf diese speziellen Flottensegmente angewandt worden wären, begründet werden und muss mit den neuesten wissenschaftliche Gutachten, die von dem mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschuss für Fischerei geprüft werden, in Einklang stehen.

2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 5 erlassen.

Artikel 2 Erneuerung und Modernisierung der Flotten in den Gebieten in äußerster Randlage

Für die Flottensegmente gemäß Artikel 1 Absatz 1 gilt Folgendes:

1. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

(a) sind im Rahmen der vorgegebenen Referenzgrößen gemäß Artikel 1 neue Kapazitätszugänge zur Flotte mit oder ohne öffentliche Zuschüsse zulässig,

(b) entfällt die Pflicht zum Abbau der allgemeinen Flottenkapazität um 3% gegenüber den Referenzgrößen.

2. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können zur Modernisierung der Flotte öffentliche Zuschüsse mit Auswirkungen auf Tonnage und/oder Maschinenleistung gewährt werden.

3. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelungen gemäß Absatz 1 und 2 endet mit Erreichen der Referenzgrößen, spätestens aber am 31. Dezember 2006.

Artikel 3 Überführung von Schiffen in das Mutterland

Wird ein Schiff aus einem Gebiet in äußerster Randlage in das Mutterland überführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass dieses Schiff aus dem Register des Gebietes in äußerster Randlage gestrichen und für die Mutterlandflotte ein Zugang gemeldet wird. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 findet in diesem Fall Anwendung.

Eine solche Überführung gilt als Austragung aus der Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

Artikel 4 Steuerung der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Kapazitäten

1. Die Mitgliedstaaten steuern die in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission alle Angaben zu den in ihren Gebieten in äußerster Randlage registrierten Schiffen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zugänglich.

3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 5 erlassen.

Artikel 5 Ausschuss

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (nachstehend als "Ausschuss" bezeichnet) unterstützt.

2. Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf [20 Arbeitstage] festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident