<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1987DEA.0500216301.case.xml"><NO.CASE>214/85</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61985C0214</NO.CELEX><NO.SEQ>0013.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>2170</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2174</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN DARMON — RECHTSSACHE 214/85</LEFT><RIGHT>GHERARDI DANDOLO / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Marco Darmon</HT></P><P>vom <DATE ISO="19870204">4. Februar 1987</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Aus dem Französischen übersetzt.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident,</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter!</HT></P><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Kommission geht es um die Regelung über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das dem Kläger gewährt wird. Der Kläger beantragt nämlich die Anwendung von Absatz 2 anstelle von Absatz 3 des Artikels 78 des Beamtenstatuts, den die Kommission auf ihn angewandt hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Ein Beamter der Gemeinschaft übt normalerweise seine Tätigkeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand aus, die spätestens dann erfolgt, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat. Dieser Zeitpunkt kann aus mehreren Gründen vorverlegt werden, von denen einer gerade in Artikel 78 vorgesehen ist.</TXT><P>Dort heißt es, daß ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat (Absatz 1), das dem Ruhegehalt entspricht, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre (Absatz 3).</P><P>Entsteht jedoch die Dienstunfähigkeit u. a. durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so beträgt das Ruhegehalt 70 v. H. des Grundgehalts (Absatz 2).</P><P>Die Feststellung der Dienstunfähigkeit, wie ich sie eben beschrieben habe, obliegt dem Invaliditätsausschuß (Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts), der sich aus drei Ärzten zusammensetzt (Artikel 7 des Anhangs II), die von dem Betroffenen, von dem Organ, dem er angehört, und von den beiden auf diese Weise ausgewählten Ärzten im Einvernehmen benannt werden.</P><P>In Ihrem kürzlich erlassenen Urteil Rienzi<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19870121">21. Januar 1987</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="76/84" YEAR="1987" PAGE.ECR="315">76/84, Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> haben Sie ausgeführt, daß dieser Ausschuß</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>nur zuständig ist, um medizinische Feststellungen zu treffen<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S></P><P>und daß seine Zuständigkeit</P><P><QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>in allen Fällen [endet], in denen eine rechtliche Beurteilung erforderlich ist<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> (Randnr. 9),</P><P>denn hierfür</P><P><QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>ist allein die Verwaltung unter der Kontrolle des Gerichtshofes zuständig<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> (Randnr. 11).</P><P>Sie haben ferner die beiden vom Kläger geltend gemachten Klagegründe verworfen,</P><P><QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>da von ihnen vorausgesetzt wird, daß der Invaliditätsausschuß auch zur Bestimmung des Begriffes der Berufskrankheit vom rechtlichen Standpunkt her zuständig ist<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> (Randnr. 12).</P><P>Der Ausschuß ist zwar nicht dafür zuständig, sich zur beruflichen Ursache einer zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheit zu<?PAGE NO="2171"?> äußern, er handelt jedoch im Rahmen seiner Aufgaben, wenn er die</P><P><QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit und einer ... Krankheit<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> trifft, <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>für deren rechtliche Beurteilung [er] jedoch nicht zuständig war<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> (Randnr. 12).</P><P>Mit anderen Worten, der Ausschuß ist nur berechtigt, das Vorhandensein, den Grad und die Folgen einer Dienstunfähigkeit zu beurteilen, um den Zusammenhang zwischen ihr und einem Unfall und/oder einer Krankheit festzustellen; er kann sich jedoch nicht zu deren beruflicher Ursachen äußern.</P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Wenn die Verknüpfung des Unfalls und/oder der Krankheit mit dem Dienst der Verwaltung obliegt, wie kann sich dann der Ausschuß in sachdienlicher Weise im Hinblick auf die mögliche Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 durch die Verwaltung äußern?</TXT><P>In diesem Zusammenhang ist das Auftragsschreiben der Anstellungsbehörde vom <DATE ISO="19820323">23. März 1982</DATE> an Dr. Thomas, den vom Kläger als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannten Arzt, mit Abschrift an Dr. Nijs, den von der Verwaltung benannten Arzt, aufschlußreich. Darin heißt es:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>... wenn die Ärzte, die den Invaliditätsausschuß bilden, oder der Beamte selbst der Auffassung ist, der berufliche Charakter der Krankheit oder die Folgen eines Berufsunfalls sei als Grund für die Eröffnung des Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß geltend zu machen, so ist die für das Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Ursache der Krankheiten zuständige Dienststelle vorher zu befassen ...</P><P>Der Invaliditätsausschuß kann sich zu diesem Aspekt erst nach Abschluß dieses Verfahrens und im Einklang mit seinen Schlußfolgerungen äußern.<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>Wenn also die Unfälle und/oder Krankheiten, die nach Ansicht des Ausschusses zur Vollinvalidität geführt haben, von der Verwaltung bereits als berufsbedingt eingestuft worden sind, besteht keine Schwierigkeit, Artikel 78 Absatz 2 anzuwenden. Andernfalls muß der Ausschuß die Verwaltung befragen.</P><P>Dies war beim Kläger der Fall. Mit Schreiben vom <DATE ISO="19820506">6. Mai 1982</DATE> fragt Dr. Thomas die Verwaltung nach <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>den 1978 und 1968 erlittenen Unfällen<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/>; diese antwortet ihm, es handele sich nicht um Berufsunfälle, weshalb <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>dem normalen Ablauf des Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß nichts entgegensteht<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/>.</P><P>Unter den im Sitzungsbericht dargelegten Voraussetzungen versetzte die Kommission den Kläger mit Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> in den Ruhestand und gewährte ihm ein nach Artikel 78 Absatz 3 festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.</P><P>Diese Entscheidung veranlaßte den Kläger zur Abfassung zweier Schreiben:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Mit dem einen — vom <DATE ISO="19820628">28. Juni 1982</DATE> — beantragte er eine erneute Prüfung <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>im Sinne des Dokuments des Ärzteausschusses<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/>, in dem erklärt worden sei, die Dienstunfähigkeit sei die Folge <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>eines teilweise in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/>; dieses Schreiben ist als <HT TYPE="ITALIC">Beschwerde</HT> im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts aufzufassen, mit der der Kläger die Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 begehrte.</P></ITEM><ITEM><P>Mit dem anderen — vom <DATE ISO="19820810">10. August 1982</DATE> — beantragte der Kläger bei der Anstellungsbehörde, <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit einzuleiten<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/>; er beantragte also die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 16 ff. der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften<?PAGE NO="2172"?> bei Unfällen und Berufskrankheiten, die zur Durchführung des Artikels 73 des Statuts erlassen wurde. Ich möchte klarstellen, daß dieser Antrag, dessen Zulässigkeit von der Verwaltung bejaht wurde, zur Zeit noch geprüft wird.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>In diesem Stadium haben wir nur das, was auf das erste der beiden Schreiben hin geschah, zu beachten.</TXT><P>Dieses Schreiben wurde nämlich nicht innerhalb der im Statut festgesetzten Frist beantwortet. Die Beschwerde des Klägers ist deshalb auf den ersten Blick als stillschweigend zurückgewiesen zu betrachten. Da gegen diese stillschweigende Zurückweisung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Klage erhoben wurde, kann sie nicht mehr angefochten werden. Dies ist im übrigen die Auffassung der Kommission. Der Kläger versucht jedoch, dieser Einrede der Unzulässigkeit dadurch entgegenzutreten, daß er die Ansicht vertritt, die ihn beschwerende Entscheidung sei nicht die vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE>, die im übrigen nicht angefochten wurde, sondern die vom <DATE ISO="19840720">20. Juli 1984</DATE>, deren Rechtsnatur und Tragweite zu klären seien und die er Ihnen zur Beurteilung vorlegt.</P><P>Was ist zwischen diesen beiden Zeitpunkten geschehen?</P><P>Die Kommission befragte den Invaliditätsausschuß, auch nachdem die Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> bestandskräftig geworden war, noch zweimal zum Fall des Klägers, da sie der Auffassung war, daß die Stellungnahme dieses Gremiums einiger ergänzender Erläuterungen bedürfe:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zuerst mit Schreiben vom <DATE ISO="19840126">26. Januar 1984</DATE>, um zu erfahren, welcher Unfall in den Schlußfolgerungen vom <DATE ISO="19820528">28. Mai 1982</DATE> mit der Angabe <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>teilweise<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> gemeint gewesen sei und ob dieser <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>ursächlich oder maßgebend für die festgestellte Invalidität war<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/>. Der Ausschuß antwortete am <DATE ISO="19820330">30. März 1982</DATE>, es hätten <HT TYPE="ITALIC">zwei</HT> Berufsunfälle berücksichtigt werden müssen, die sich am <DATE ISO="19641117">17. November 1964</DATE> und am <DATE ISO="19680103">3. Januar 1968</DATE> ereignet hätten und die als solche zu gelten hätten, weil sie <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz eingetreten<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> seien; ferner seien die Folgen dieser Unfälle ursächlich für die Dienstunfähigkeit und <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>im Zusammenwirken mit den übrigen Beeinträchtigungen maßgebend<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> für sie gewesen;</P></ITEM><ITEM><P>das zweite Mal mit Schreiben vom <DATE ISO="19840521">21. Mai 1984</DATE>, um darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Unfall von 1968 nicht um einen Berufsunfall gehandelt habe, und um zu fragen, <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>ob der Unfall vom <DATE ISO="19641117">17. November 1964</DATE> allein maßgebend oder ursächlich für die Dienstunfähigkeit war<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>, das heißt, ob er deren <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>wesentliche und überwiegende Ursache<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/> gewesen sei.</P></ITEM></LIST></P><P>Der Invaliditätsausschuß nahm zur Kenntnis, daß <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>der Unfall vom <DATE ISO="19680103">3. Januar 1968</DATE> nicht als Berufsunfall anerkannt wurde<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/>, und gelangte mehrheitlich zu der Schlußfolgerung,</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>daß der Unfall vom <DATE ISO="19641117">17. November 1964</DATE> nach [unserer] Auffassung allein keinen maßgebenden oder ursächlichen Umstand, also nicht die wesentliche und überwiegende Ursache der Dienstunfähigkeit darstellt<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S></P><P>Die Anstellungsbehörde teilte daher dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom <DATE ISO="19840720">20. Juli 1984</DATE> mit, sie werde unter diesen Umständen ihre Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> nicht ändern.</P></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Kann man mit dem Kläger zu der Auffassung gelangen, daß die Verwaltung durch ihre Entscheidung, im Fall des Klägers zu überprüfen, ihre Entscheidung vom<?PAGE NO="2173"?> <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> zurückgenommen hat und daß die Entscheidung vom <DATE ISO="19840720">20. Juli 1984</DATE> entgegen dem Standpunkt der Kommission nicht lediglich eine Bestätigung der vorangegangenen Entscheidung dargestellt hat, sondern eine völlig neue Entscheidung, da sie aufgrund neuer Tatsachen erging, die sich aus den beiden Berichten des Invaliditätsausschusses von 1984 ergaben?</TXT><P>Ich glaube das nicht, und zwar aus folgenden Gründen.</P></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>A —</NO.GR.SEQ><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Rücknahme</HT> einer Verwaltungsentscheidung ergibt sich aus einer Handlung der Behörde selbst oder der ihr vorgesetzten Behörde, die entweder die frühere Entscheidung ausdrücklich aufhebt oder eine neue Entscheidung enthält, die stillschweigend, jedoch notwendigerweise an die Stelle der früheren Entscheidung tritt.</P><P>Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Schreiben der Anstellungsbehörde vom <DATE ISO="19830620">20. Juni 1983</DATE> an seinen Anwalt nicht als Rücknahmeentscheidung aufgefaßt werden. Der Unterzeichner dieses Schreibens weist nämlich darauf hin, daß</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>das Schreiben [des Klägers] offenbar nicht ausdrücklich beantwortet [wurde], so daß seine Beschwerde als stillschweigend zurückgewiesen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts zu gelten hat<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S></P><P>und erwähnt dann nur <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>die Ungewißheit, die über die Ursache der Dienstunfähigkeit [des Klägers] besteht<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/>, und gibt an, er habe von Dr. Nijs ergänzende Auskünfte über die Ursache der Dienstunfähigkeit verlangt, anhand deren er die Höhe des Ruhegehalts des Klägers überprüfen werde, falls sie zu ändern sei.</P><P>Alles in allem enthält dieses Schreiben einen Hinweis auf den endgültigen Charakter der Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> und ein Versprechen, diese erneut zu prüfen, sofern medizinische Erläuterungen dies rechtfertigten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>Β —</NO.GR.SEQ><P>Diese Erläuterungen sind vom Invaliditätsausschuß gegeben worden und enthalten keine <HT TYPE="ITALIC">neue Tatsache.</HT> Es trifft zu, daß sich der Ausschuß zweimal geäußert hat.</P><P>Seine Schlußfolgerungen vom <DATE ISO="19840619">19. Juni 1984</DATE> beschränken sich auf die Berichtigung eines Irrtums — Zuordnung des Unfalls vom <DATE ISO="19680103">3. Januar 1968</DATE> zum Dienst — und darauf, hieraus die Folgerungen für den <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>maßgebenden oder ursächlichen<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> Charakter <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>des Unfalls vom <DATE ISO="19641117">17. November 1964</DATE> allein<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> auf die Dienstunfähigkeit zu ziehen. Durch die Angabe, daß dieser Unfall <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>nicht die wesentliche und überwiegende Ursache der Dienstunfähigkeit darstellt<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/>, liefert der Ausschuß der Anstellungsbehörde die Klarstellung, die sie im Schreiben vom <DATE ISO="19830620">20. Juni 1983</DATE> zwecks Beendigung <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>der Ungewißheit<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>, die sich aus den ersten Schlußfolgerungen ergeben konnte, für erforderlich gehalten hat. Der Unfall vom <DATE ISO="19641117">17. November 1964</DATE>, der teilweise zur Dienstunfähigkeit führte (Schlußfolgerungen vom <DATE ISO="19820528">28. Mai 1982</DATE>), war jedoch nach Auffassung des Ausschusses nicht auch deren wesentliche und überwiegende Ursache (Schlußfolgerungen vom <DATE ISO="19840619">19. Juni 1984</DATE>).</P><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Da die Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> nicht zurückgenommen wurde und keine neue Tatsache eingetreten ist, die eine Ausnahme von den zwingenden Fristen für ihre Anfechtung ermöglicht, ist sie als beschwerende Maßnahme im Rahmen der vorliegenden Klage anzusehen.</TXT><P>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission klargestellt hat, daß sie den Invaliditätsausschuß von neuem<?PAGE NO="2174"?> befassen werde, wenn sich herausstelle, daß das vom Kläger angestrengte Verwaltungsverfahren nach Artikel 73 zur Feststellung der beruflichen Ursache der Krankheiten führe, deren Prüfung der Kläger beim Ärzteausschuß beantragt hat.</P><P>Das Schreiben vom <DATE ISO="19840720">20. Juli 1984</DATE>, das die Entscheidung vom <DATE ISO="19820621">21. Juni 1982</DATE> bestätigte, konnte nach Ihrer ständigen Rechtsprechung<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19760615">15. Juni 1976</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="1/76" YEAR="1976" PAGE.ECR="1023">1/76, Wack/Kommission, Slg. 1976, 1023</REF.DOC.ECR>, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe; Urteil vom <DATE ISO="19711215">15. Dezember 1971</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="17/71" YEAR="1971" PAGE.ECR="1062">17/71, Tontodonati/Kommission, Slg. 1971, 1062</REF.DOC.ECR>, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe.</P></NOTE> die zwingenden Fristen für die Beschwerde und die Klage nicht wieder in Gang setzen.</P></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Ohne daß somit die Einrede der Unzulässigkeit, die mit der Verspätung der am <DATE ISO="19841022">22. Oktober 1984</DATE> eingelegten Beschwerde gegen die <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Entscheidung<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> vom <DATE ISO="19840720">20. Juli 1984</DATE> begründet wird, und die Begründetheit geprüft zu werden brauchten, schlage ich Ihnen vor, die Klage als unzulässig abzuweisen und dem Kläger vorbehaltlich des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>