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29.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2011 DER KOMMISSION
vom 28. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten über Fangbescheinigungen für Seefischereierzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern über Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (2) aufgeführt. |
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(2) |
Mit Norwegen und Südafrika wurden am 4. Mai 2011 bzw. am 21. September 2010 auf der Grundlage elektronischer Rückverfolgbarkeitssysteme zwei neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen getroffen. |
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(3) |
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
Anhang IX Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 erhält folgende Fassung:
„ Abschnitt 1
NORWEGEN
FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen — durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das norwegische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.
Anlage I enthält ein Muster der norwegischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.
Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen.
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.
“ANHANG II
In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird folgender Abschnitt 7 hinzugefügt:
„ Abschnitt 7
SÜDAFRIKA
FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Südafrikas tätigen — durch eine südafrikanische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das südafrikanische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der südafrikanischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.
Anlage I enthält ein Muster der südafrikanischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.
Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.