EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.7.2021
COM(2021) 377 final
2021/0188(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wird ein Rahmen für die rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und soziale Steuerung der Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe h des Abkommens festgelegt. Das Protokoll über die Durchführung des Abkommens sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in sechs Kategorien vor.
In der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates, mit der die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Abkommens unter den EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sind immer noch Fangmöglichkeiten für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) vorgesehen. Mit der Verordnung werden dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 6 eingeräumt.
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Austrittsabkommen war ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete. Das Unionsrecht gilt somit seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich.
Die dem Vereinigten Königreich zugewiesenen Fangmöglichkeiten sollten deshalb aus der Verordnung (EU) 2019/440 gestrichen und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 neu zugewiesen werden. Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung dahin gehend geändert werden, dass die Fangmöglichkeiten des Vereinigten Königreichs unter denjenigen Mitgliedstaaten, die über Fangmöglichkeiten in derselben Fischereikategorie verfügen, anteilig entsprechend deren bisherigen Fangmöglichkeiten aufgeteilt werden. Dies greift einer künftigen Aufteilung nach dem nächsten Protokoll nicht vor.
Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates annimmt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Kohärenz der Verordnung mit dem geltenden Fischereirecht.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Kohärenz der Verordnung mit dem übrigen EU-Recht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.
Die Änderung betrifft einen bestehenden Rechtsakt und steht mit denselben Rechtsgrundsätzen im Einklang wie die zu ändernde Verordnung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Politikbereich fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die im Abkommen und im Durchführungsprotokoll festgelegten Fangbedingungen werden durch die Änderung nicht berührt. Deshalb ist die Durchführung einer Ex-post-Bewertung, einer Konsultation der Interessenträger oder einer Folgenabschätzung nicht erforderlich.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
Die im Abkommen und im Durchführungsprotokoll festgelegten Fangbedingungen werden durch die Änderung nicht berührt.
2021/0188 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/441 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“) und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (im Folgenden das „Protokoll“).
(2)Am 29. November 2018 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens (im Folgenden die „Verordnung (EU) 2019/440 des Rates“).
(3)Mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates werden u. a. Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 6, Industrielle pelagische Fischerei, unter Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, aufgeteilt.
(4)Infolge des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr und der in demselben Abkommen vereinbarte Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Deshalb sollten die dem Vereinigten Königreich zugewiesenen Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 unter den Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.
(5)Diese Neuaufteilung sollte transparent und dem Verhältnis der ursprünglichen Quotenaufteilung entsprechend erfolgen.
(6)Die Verordnung (EU) 2019/440 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten im Jahr 2021 sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gelten.
(8)In Anbetracht der mit ihrer rückwirkenden Anwendung verbundenen Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates erhält folgende Fassung:
1. Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
|
Fischereikategorie
|
Schiffstyp
|
Mitgliedstaat
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Zahl der Lizenzen oder Quote
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1/ Handwerkliche pelagische Fischerei Nord
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Wadenfänger < 150 Bruttoraumzahl (BRZ)
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Spanien
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22
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2/ Handwerkliche Fischerei Nord
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Grundleinenfänger < 40 BRZ
|
Spanien
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25
|
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Portugal
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7
|
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Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ
|
Portugal
|
3
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3/ Handwerkliche Fischerei Süd
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Angeln < 150 BRZ pro Schiff
Insgesamt ≤ 800 BRZ
|
Spanien
|
10
|
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4/ Grundfischerei
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Grundleinenfänger ≤ 150 BRZ
|
Spanien
|
7
|
|
|
|
Portugal
|
4
|
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Trawler ≤ 750 BRZ
Insgesamt ≤ 3 000 BRZ
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Spanien
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5
|
|
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Italien
|
0
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5/ Thunfischfang
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Angelfänger
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Spanien
|
23
|
|
|
|
Frankreich
|
4
|
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6/ Industrielle pelagische Fischerei
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85 000 Tonnen (t) im Jahr 2019
90 000 t im Jahr 2020
100 000 t jedes Jahr in den Jahren 2021 und 2022
Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:
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10 Schiffe ≥ 3000 BRZ und < 7765 BRZ
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4 Schiffe ≥ 150 BRZ und < 3000 BRZ
|
|
|
4 Schiffe < 150 BRZ
|
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2019: 85 000 t
|
|
|
|
|
Deutschland
|
6 871,2 t
|
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Litauen
|
21 986,3 t
|
|
|
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Lettland
|
12 367,5 t
|
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Niederlande
|
26 102,4 t
|
|
|
|
Irland
|
3 099,3 t
|
|
|
|
Polen
|
4 807,8 t
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich
|
4 807,8 t
|
|
|
|
Spanien
|
496,2 t
|
|
|
|
Portugal
|
1 652,2 t
|
|
|
|
Frankreich
|
2 809,3 t
|
|
|
|
2020: 90 000 t
|
|
|
|
|
Deutschland
|
7 275,4 t
|
|
|
|
Litauen
|
23 279,6 t
|
|
|
|
Lettland
|
13 095,0 t
|
|
|
|
Niederlande
|
27 637,9 t
|
|
|
|
Irland
|
3 281,6 t
|
|
|
|
Polen
|
5 090,6 t
|
|
|
|
Vereinigtes Königreich
|
5 090,6 t
|
|
|
|
Spanien
|
525,4 t
|
|
|
|
Portugal
|
1 749,4 t
|
|
|
|
Frankreich
|
2 974,5 t
|
|
|
|
2021 und 2022: 100 000 t jedes Jahr
|
|
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|
Deutschland
|
8 568,4 t
|
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|
|
Litauen
|
27 417 t
|
|
|
|
Lettland
|
15 422,3 t
|
|
|
|
Niederlande
|
32 549,8 t
|
|
|
|
Irland
|
3 864,9 t
|
|
|
|
Polen
|
5 995,4 t
|
|
|
|
Spanien
|
618,8 t
|
|
|
|
Portugal
|
2 060,3 t
|
|
|
|
Frankreich
|
3 503,1 t
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident