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   <C_Header_Gauche>
      <blockquote id="A010000000">
         <para style="header" id="A150000000">SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN BOBEK – RECHTSSACHE C‑340/16</para>
      </blockquote>
   </C_Header_Gauche>
   <C_Header_Droit>
      <blockquote id="A010000001">
         <para style="header" id="A150000001">LANDESKRANKENANSTALTEN-BETRIEBSGESELLSCHAFT</para>
      </blockquote>
   </C_Header_Droit>
   <C_Footer_Gauche>
      <blockquote id="A010000002">
         <para style="footer" id="A150000002">18<emphasis role="tab" id="A400000000"/>
         </para>
      </blockquote>
   </C_Footer_Gauche>
   <C_Footer_Droit>
      <blockquote id="A010000003">
         <para style="footer" id="A150000003">1</para>
      </blockquote>
   </C_Footer_Droit>
   <Affaire>
      <Introduction>
         <section id="A000000000">
            <para style="36Centre" id="A150000004">SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS</para>
            <para style="36Centre" id="A150000005">MICHAL BOBEK</para>
            <para style="36Centre" id="A150000006">vom 18. Mai 2017<footnote role="fNote" id="A110000000">
                  <number>1</number>
                  <para style="40FootnoteLangue" id="A150000007">
                     <emphasis role="tab" id="A400000001"/>Originalsprache: Englisch.</para>
               </footnote>
            </para>
            <para style="38Centregrasgrandespacement" id="A150000008">
               <emphasis role="bold" id="A400000002">Rechtssache C‑340/16</emphasis>
            </para>
            <para style="37Centregras" id="A150000009">
               <emphasis role="bold" id="A400000003">Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG</emphasis>
            </para>
            <para style="37Centregras" id="A150000010">
               <emphasis role="bold" id="A400000004">gegen</emphasis>
            </para>
            <para style="37Centregras" id="A150000011">
               <emphasis role="bold" id="A400000005">Mutuelles du Mans assurances IARD SA (MMA IARD)</emphasis>
            </para>
            <para style="39Centreespacement" id="A150000012">(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])</para>
            <para style="71Indicateur" id="A150000013">
               <phrase role="QuotationMark_Open" id="A410000000">„</phrase>
               <phrase role="motcle" id="A410000001">Vorlage zur Vorabentscheidung </phrase>
               <phrase role="Separator" id="A410000002">–</phrase>
               <phrase role="motcle" id="A410000003"> Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen </phrase>
               <phrase role="Separator" id="A410000004">–</phrase>
               <phrase role="motcle" id="A410000005"> Begriffe ‚Versicherungssache‘ und ‚Geschädigter‘ </phrase>
               <phrase role="Separator" id="A410000006">–</phrase>
               <phrase role="motcle" id="A410000007"> Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage </phrase>
               <phrase role="Separator" id="A410000008">–</phrase>
               <phrase role="motcle" id="A410000009"> Eintritt des Dienstgebers, einer Anstalt öffentlichen Rechts, in die Rechte eines Dienstnehmers gegenüber dem Versicherer auf der Grundlage einer Legalzession der Ansprüche der bei einem Verkehrsunfall verletzten Person</phrase>
               <phrase role="QuotationMark_Close" id="A410000010">“</phrase>
            </para>
         </section>
      </Introduction>
      <C_Conclusions role="page break">
         <C_Conc_Txt>
            <section id="B000000000">
               <blockquote id="B010000000">
                  <title id="B210000000">
                     <number>I.</number>
                  </title>
                  <para style="21Titrenumerote1" id="B150000000">
                     <emphasis role="bold" id="B400000000">Einleitung</emphasis>
                  </para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000001">
                  <title id="B210000001">
                     <number>1.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000001">Ein in Österreich lebender und arbeitender Radfahrer erlitt bei einem Verkehrsunfall in Italien Verletzungen. Er musste in Krankenstand gehen. Seine Dienstgeberin, eine österreichische Anstalt öffentlichen Rechts im Gesundheitswesen, zahlte seine Dienstbezüge gemäß den gesetzlichen Dienstgeberverpflichtungen nach österreichischem Recht während der Dauer seines Krankenstandes weiter aus. Die Haftpflichtversicherung der Fahrzeuglenkerin hat ihren Sitz in Frankreich. Die Dienstgeberin begehrt von der Haftpflichtversicherung der Fahrzeuglenkerin die Erstattung der an den Radfahrer bezahlten Dienstbezüge. Zu diesem Zweck strengte die Dienstgeberin ein gerichtliches Verfahren in Österreich gegen die Versicherung an.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000002">
                  <title id="B210000002">
                     <number>2.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000002">Für die Anrufung der österreichischen Gerichte berief sich die Dienstgeberin auf einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungssachen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001<footnote role="fNote" id="B110000000">
                        <number>2</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000003">
                           <emphasis role="tab" id="B400000001"/>Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).</para>
                     </footnote>. Dieser Gerichtsstand ermöglicht es einem Geschädigten grundsätzlich, an seinem Wohnsitz eine Klage gegen einen Versicherer zu erheben. Der Zweck dieses versicherungsspezifischen Klägergerichtsstands besteht im Schutz der schwächeren Partei.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000003">
                  <title id="B210000003">
                     <number>3.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000004">Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hegt das vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof (Österreich), Zweifel daran, ob die Dienstgeberin als schwächere Partei eingestuft werden kann, die Schutz in Form des in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen versicherungsspezifischen Klägergerichtsstands verdient. Diese legitimen Zweifel erhellen die wahre Thematik dieses Falles: Der Gerichtshof wird um Klärung der Voraussetzungen ersucht, unter denen der in der Verordnung vorgesehene besondere Klägergerichtsstand von einer anderen Person genutzt werden könnte, die in den Anspruch des ursprünglich oder unmittelbar Geschädigten eingetreten ist.</para>
                  <blockquote id="B010000004">
                     <title id="B210000004">
                        <number>II.</number>
                     </title>
                     <para style="21Titrenumerote1" id="B150000005">
                        <emphasis role="bold" id="B400000002">Anwendbares Recht</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000005">
                     <title id="B210000005">
                        <number>A.</number>
                     </title>
                     <para style="22Titrenumerote2" id="B150000006">
                        <emphasis role="bold" id="B400000003">Unionsrecht</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000006">
                     <title id="B210000006">
                        <number>1.</number>
                     </title>
                     <para style="23Titrenumerote3" id="B150000007">
                        <emphasis role="bold" id="B400000004">
                           <emphasis role="italc" id="B400000005">Verordnung Nr. 44/2001</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000007">
                  <title id="B210000007">
                     <number>4.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000008">In den Erwägungsgründen 11 bis 13 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:</para>
                  <blockquote id="B010000008">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000009">„(11)	Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …</para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000009">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000010">(12)<emphasis role="tab" id="B400000006"/>Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.</para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000010">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000011">(13)<emphasis role="tab" id="B400000007"/>Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“</para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000011">
                  <title id="B210000008">
                     <number>5.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000012">Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000012">
                  <title id="B210000009">
                     <number>6.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000013">Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000013">
                  <title id="B210000010">
                     <number>7.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000014">Gemäß Art. 8 der Verordnung bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen in Versicherungssachen nach Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000014">
                  <title id="B210000011">
                     <number>8.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000015">Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, verklagt werden:</para>
                  <blockquote id="B010000015">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000016">„a)<emphasis role="tab" id="B400000008"/>vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,</para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000016">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000017">b)<emphasis role="tab" id="B400000009"/>in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, …</para>
                     <blockquote id="B010000017">
                        <para style="10Marge1" id="B150000018">…“</para>
                     </blockquote>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000018">
                  <title id="B210000012">
                     <number>9.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000019">Art. 11 Abs. 2 bestimmt: „Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000019">
                  <title id="B210000013">
                     <number>10.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000020">Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, die seit dem 10. Januar 2015 gilt<footnote role="fNote" id="B110000001">
                        <number>3</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000021">
                           <emphasis role="tab" id="B400000010"/>Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).</para>
                     </footnote>. Da jedoch das Ausgangsverfahren im vorliegenden Fall vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist die Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin anzuwenden.</para>
                  <blockquote id="B010000020">
                     <title id="B210000014">
                        <number>B.</number>
                     </title>
                     <para style="22Titrenumerote2" id="B150000022">
                        <emphasis role="bold" id="B400000011">Nationales Recht</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000021">
                  <title id="B210000015">
                     <number>11.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000023">Auf Bundesebene bestimmt § 1358 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs<footnote role="fNote" id="B110000002">
                        <number>4</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000024">
                           <emphasis role="tab" id="B400000012"/>Gesetz vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811.</para>
                     </footnote>: „Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. …“</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000022">
                  <title id="B210000016">
                     <number>12.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000025">Des Weiteren geht nach § 67 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes<footnote role="fNote" id="B110000003">
                        <number>5</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000026">
                           <emphasis role="tab" id="B400000013"/>Gesetz vom 2. Dezember 1958, BGBl. 1959/2, in geänderter Fassung.</para>
                     </footnote>, wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000023">
                  <title id="B210000017">
                     <number>13.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000027">Auf Landesebene wurde im Land Kärnten durch § 2 Abs. 1 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes<footnote role="fNote" id="B110000004">
                        <number>6</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000028">
                           <emphasis role="tab" id="B400000014"/>Gesetz vom 25. Februar 1993, LGBl. 1993/44, in geänderter Fassung.</para>
                     </footnote> die „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Gemäß § 3 dieses Gesetzes obliegt der KABEG die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes. Sie hat ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.</para>
                  <blockquote id="B010000024">
                     <title id="B210000018">
                        <number>III.</number>
                     </title>
                     <para style="21Titrenumerote1" id="B150000029">
                        <emphasis role="bold" id="B400000015">Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000025">
                  <title id="B210000019">
                     <number>14.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000030">Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG (im Folgenden: Klägerin) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die Krankenanstalten betreibt. Sie hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee (Österreich).</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000026">
                  <title id="B210000020">
                     <number>15.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000031">Einer der Dienstnehmer der Klägerin erlitt als Radfahrer diverse Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, der sich am 26. März 2011 in Italien ereignete. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Radfahrer in Österreich wohnhaft und beschäftigt.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000027">
                  <title id="B210000021">
                     <number>16.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000032">Die Lenkerin des Kraftfahrzeugs, das den Unfall verursacht haben soll, war bei der Mutuelles du Mans Assurances IARD SA (im Folgenden: Beklagte), einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in Frankreich, haftpflichtversichert.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000028">
                  <title id="B210000022">
                     <number>17.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000033">Die Klägerin erhob Klage vor dem Landesgericht Klagenfurt (im Folgenden: erstinstanzliches Gericht) gegen die Beklagte. Die Klägerin sah das Verschulden an dem Unfall allein bei der Lenkerin des Kraftfahrzeugs. Sie begehrte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 15 505,64 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000029">
                  <title id="B210000023">
                     <number>18.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000034">Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zahlte die Klägerin die Dienstbezüge des Radfahrers (ihres Dienstnehmers) während seiner Krankenstände wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen weiter. Nach österreichischem Recht ist der Schadensersatzanspruch des Radfahrers auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin macht geltend, die dem Radfahrer während seiner Krankenstände gezahlten Dienstbezüge stellten einen Schaden dar, und sie sei in den Anspruch des Radfahrers gegen die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens eingetreten.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000030">
                  <title id="B210000024">
                     <number>19.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000035">Die Klägerin brachte weiter vor, dass dem Erstgericht die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Falles zukomme. Sie stützte dieses Vorbringen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001: Ein Versicherer könne in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes (hier: Frankreich) verklagt werden, wenn die Klage vor dem Gericht des Ortes eingebracht werde, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe (hier: Österreich). Außerdem verwies die Klägerin darauf, dass dasselbe Gericht die internationale Zuständigkeit im Parallelverfahren des Radfahrers gegen den Versicherer bereits bejaht habe.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000031">
                  <title id="B210000025">
                     <number>20.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000036">Die Beklagte verneinte die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. Sie verwies auf den Zweck der Sonderregeln für die gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen: den Schutz der schwächeren Partei. Die Klägerin sei keine schwächere Partei und könne somit diesen Schutz nicht für sich in Anspruch nehmen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000032">
                  <title id="B210000026">
                     <number>21.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000037">Das erstinstanzliche Gericht bejahte seine Zuständigkeit und entschied, dass die Klägerin unabhängig von ihrer Größe als schwächere Partei angesehen werden könne, da sie bloß einen von ihrem Dienstnehmer abgeleiteten Anspruch geltend mache.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000033">
                  <title id="B210000027">
                     <number>22.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000038">Über Rekurs der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Graz (Österreich) den erstinstanzlichen Beschluss jedoch ab und wies die ursprüngliche Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Es entschied, dass die Klägerin nicht als schwächere Partei qualifiziert werden könne.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000034">
                  <title id="B210000028">
                     <number>23.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000039">Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, ein. Der Oberste Gerichtshof erachtet Klarstellungen zu mehreren Bestimmungen von Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 für erforderlich, um zu beurteilen, ob die bei ihm anhängige Sache als Versicherungssache eingestuft werden kann. Des Weiteren möchte er wissen, ob die Klägerin als Geschädigte angesehen werden kann, die sich auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand berufen kann.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000035">
                  <title id="B210000029">
                     <number>24.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000040">Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</para>
                  <blockquote id="B010000036">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000041">1.<emphasis role="tab" id="B400000016"/>Handelt es sich bei der Klage eines inländischen Dienstgebers auf Ersatz des durch die Entgeltfortzahlung an seinen im Inland wohnhaften Dienstnehmer auf ihn verlagerten Schadens um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne des Art. 8 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn</para>
                     <blockquote id="B010000037">
                        <para style="11Marge1avecretrait" id="B150000042">a)<emphasis role="tab" id="B400000017"/>der Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall in einem Mitgliedstaat (Italien) verletzt wurde,</para>
                     </blockquote>
                     <blockquote id="B010000038">
                        <para style="11Marge1avecretrait" id="B150000043">b)<emphasis role="tab" id="B400000018"/>die Klage sich gegen den in einem weiteren Mitgliedstaat (Frankreich) ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs richtet und</para>
                     </blockquote>
                     <blockquote id="B010000039">
                        <para style="11Marge1avecretrait" id="B150000044">c)<emphasis role="tab" id="B400000019"/>der Dienstgeber als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet ist?</para>
                     </blockquote>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="B010000040">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="B150000045">2.<emphasis role="tab" id="B400000020"/>Wenn Frage 1 bejaht wird:</para>
                     <blockquote id="B010000041">
                        <para style="10Marge1" id="B150000046">Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Ortes, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist?</para>
                     </blockquote>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000042">
                  <title id="B210000030">
                     <number>25.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000047">Die Klägerin, die Beklagte, die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.</para>
                  <blockquote id="B010000043">
                     <title id="B210000031">
                        <number>IV.</number>
                     </title>
                     <para style="21Titrenumerote1" id="B150000048">
                        <emphasis role="bold" id="B400000021">Beurteilung</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000044">
                  <title id="B210000032">
                     <number>26.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000049">Das vorlegende Gericht ersucht um Klärung, ob der Anspruch eines Dienstgebers, der an seinen Dienstnehmer weiterhin Bezüge ausbezahlt hat, während dieser sich (infolge der bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen) im Krankenstand befand, und der den Ersatz des aus der Fortzahlung dieser Bezüge resultierenden Schadens begehrt, als „Versicherungssache“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist (erste Frage). Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob ein solcher Dienstgeber als „Geschädigter“ angesehen werden und sich bei Erhebung einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuglenkers auf den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand berufen kann (zweite Frage).</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000045">
                  <title id="B210000033">
                     <number>27.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000050">Meines Erachtens sind beide Fragen zu bejahen. Zur Begründung dieses Standpunkts werde ich zunächst kurz auf den Begriff „Versicherungssache“ eingehen (A). Sodann werde ich untersuchen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine in einen Anspruch in Versicherungssachen eingetretene Partei als „Geschädigter“ qualifiziert werden und sich auf den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand berufen kann (B).</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000046">
                  <title id="B210000034">
                     <number>28.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000051">Den gesamten Erwägungen möchte ich als terminologische Anmerkung vorausschicken, dass ich in diesen Schlussanträgen den Ausdruck „Eintritt“ in allgemeiner, neutraler Hinsicht für alle Arten eines rechtlichen „Übergangs“ verwende<footnote role="fNote" id="B110000005">
                        <number>7</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000052">
                           <emphasis role="tab" id="B400000022"/>Der in der Originalfassung der vorliegenden Schlussanträge verwendete englische Begriff „subrogation“ geht wohl auf den lateinischen Begriff <emphasis role="italc" id="B400000023">surrogare</emphasis> zurück, was schlicht „ersetzen“ bedeutet (vgl. z. B. Lewis und Short, <emphasis role="italc" id="B400000024">A Latin Dictionary</emphasis>, Oxford University Press, Oxford, 1996, S. 1818). Bei einer solchen allgemeinen Verwendung wird nicht danach unterschieden, ob der Eintritt auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage erfolgt oder ob er zum Teil oder zur Gänze erfolgt.</para>
                     </footnote>. Er erfasst schlicht die Situation einer Person, die bei der Geltendmachung von Rechten oder der Übernahme von Verpflichtungen an die Stelle einer anderen Person tritt.</para>
                  <blockquote id="B010000047">
                     <title id="B210000035">
                        <number>A.</number>
                     </title>
                     <para style="22Titrenumerote2" id="B150000053">
                        <emphasis role="bold" id="B400000025">Versicherungssachen</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000048">
                  <title id="B210000036">
                     <number>29.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000054">Gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 44/2001 enthält Abschnitt 3 ihres Kapitels II Sonderregeln für die gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen. Diese ermöglichen es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten, dem Begünstigten und dem Geschädigten, einen Versicherer vor den Gerichten des Mitgliedstaats am Ort ihres Wohnsitzes zu verklagen. Der Versicherer hat hingegen grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Gerichte des Mitgliedstaats anzurufen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat<footnote role="fNote" id="B110000006">
                        <number>8</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000055">
                           <emphasis role="tab" id="B400000026"/>Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C‑77/04, EU:C:2005:327, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000049">
                  <title id="B210000037">
                     <number>30.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000056">Die Verordnung Nr. 44/2001 definiert allerdings den Begriff „Versicherung“ nicht. Auch ihr Vorläufer (das Brüsseler Übereinkommen<footnote role="fNote" id="B110000007">
                        <number>9</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000057">
                           <emphasis role="tab" id="B400000027"/>Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nachfolgend geändert durch Beitrittsübereinkommen mit neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (ABl. 1978, L 304, S. 36).</para>
                     </footnote>) sowie ihre Nachfolgerin (die Verordnung Nr. 1215/2012<footnote role="fNote" id="B110000008">
                        <number>10</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000058">
                           <emphasis role="tab" id="B400000028"/>Siehe Fn. 3.</para>
                     </footnote>) tun dies nicht.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000050">
                  <title id="B210000038">
                     <number>31.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000059">Ich stimme der Kommission zu, dass der Begriff „Versicherungssache“ autonom und einheitlich auszulegen ist, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die aus dieser Verordnung fließenden Rechte und Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten und die ihr unterliegenden Personen gleich und einheitlich sind<footnote role="fNote" id="B110000009">
                        <number>11</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000060">
                           <emphasis role="tab" id="B400000029"/>Vgl. entsprechend (hinsichtlich des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“) Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Notwendigkeit der autonomen Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C‑433/01, EU:C:2004:21, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000051">
                  <title id="B210000039">
                     <number>32.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000061">Abgesehen von dieser allgemeinen Bemerkung scheint es aber keine unionsspezifische Definition des Begriffs „Versicherungssache“ zu geben. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden sich hierfür bisher zwei Arten kasuistischer Leitlinien, und zwar durch Einbeziehung (Nennung ausdrücklicher Beispiele für Versicherungssachen) und durch Ausschluss (was nicht dazu gehört).</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000052">
                  <title id="B210000040">
                     <number>33.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000062">Innerhalb der ersten Kategorie hat der Gerichtshof unter Bezug auf das ähnlich formulierte Brüsseler Übereinkommen ausgeführt, dass die versicherungsbezogenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich für bestimmte Arten von Versicherungen wie die Pflichtversicherung, die Haftpflichtversicherung sowie die Versicherung eines Gebäudes, eines Luftfahrzeugs oder eines Schiffes gelten<footnote role="fNote" id="B110000010">
                        <number>12</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000063">
                           <emphasis role="tab" id="B400000030"/>Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 62). Vgl. Art. 10, 13 und 14 der Verordnung Nr. 44/2001.</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000053">
                  <title id="B210000041">
                     <number>34.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000064">Auf der anderen Seite schließt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c eindeutig Angelegenheiten der sozialen Sicherheit vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 aus. Hinzuzufügen ist, dass dieser Ausschluss so zu verstehen ist, dass ein bestimmter Anspruch nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fällt, der die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 als Ganzes abgrenzt<footnote role="fNote" id="B110000011">
                        <number>13</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000065">
                           <emphasis role="tab" id="B400000031"/>Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c ist die Verordnung Nr. 44/2001 „nicht anzuwenden auf … die soziale Sicherheit“. Zur Tragweite der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteile vom 14. November 2002, Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 37), und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C‑433/01, EU:C:2004:21, Rn. 21).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000054">
                  <title id="B210000042">
                     <number>35.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000066">Überdies hat der Gerichtshof Angelegenheiten der „Rückversicherung“ vom Anwendungsbereich der versicherungsbezogenen Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit ausgenommen, da die Rückversicherung nicht im späteren Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 erwähnt wird. Der Gerichtshof hat diese Ausnahme jedoch auf Beziehungen zwischen gewerblichen Akteuren im Rückversicherungssektor beschränkt. Er hat entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungen „anwendbar sind, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte eines Versicherungsvertrags nach dem [anwendbaren Recht] Ansprüche aus diesem Vertrag z. B. im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherers unmittelbar gegen dessen Rückversicherer geltend machen kann“, da eine solche Partei die gegenüber dem Rückversicherer schwächere Partei wäre<footnote role="fNote" id="B110000012">
                        <number>14</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000067">
                           <emphasis role="tab" id="B400000032"/>Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 75).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000055">
                  <title id="B210000043">
                     <number>36.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000068">Ich denke nicht, dass es notwendig oder klug wäre, eine allgemeine und erschöpfende Definition der „Versicherungssachen“ bzw. der „Versicherung“ vornehmen zu wollen. Dies kann der Rechtswissenschaft überlassen bleiben. Ein Element, das mit der Systematik des Brüsseler Übereinkommens bzw. der Verordnungen verbunden ist, sticht allerdings aus der betrachteten Rechtsprechung hervor: Für die Zwecke der internationalen Zuständigkeit ist die Anerkennung als „Versicherungssache“ im Wesentlichen „titelbasiert“. Ist der Titel, aufgrund dessen eine Klage gegen einen bestimmten Beklagten erhoben wird (mit anderen Worten der Rechtsgrund dieser Klage), die Sicherstellung von Rechten und Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis? Wenn ja, dann kann der Fall als Versicherungssache eingestuft werden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000056">
                  <title id="B210000044">
                     <number>37.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000069">Im Kontext von Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft eine „Versicherungssache“ dann schlicht die Sicherstellung von Rechten und Pflichten einer der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 genannten Parteien, soweit sich diese Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsverhältnis ergeben sollen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000057">
                  <title id="B210000045">
                     <number>38.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000070">Man könnte hinzufügen, dass sich an diesem Ergebnis nicht dadurch etwas ändert, dass die <emphasis role="italc" id="B400000033">ratio</emphasis> und die historischen Wurzeln von Pflichten, die im Kontext der Haftpflichtversicherung entstehen, auf einer ganz allgemeinen Ebene mit dem Konzept der außervertraglichen Haftung des ursprünglichen Schädigers zusammenhängen könnten, die von dessen Versicherung übernommen und gedeckt werden soll<footnote role="fNote" id="B110000013">
                        <number>15</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000071">
                           <emphasis role="tab" id="B400000034"/>Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 – VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde – vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C‑463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000058">
                  <title id="B210000046">
                     <number>39.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000072">Somit lautet mein erstes Zwischenergebnis, dass der Gegenstand einer Klage für die Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unter den Begriff „Versicherungssache“ im Sinne von Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, wenn sie Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsverhältnis betrifft; davon ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Fragen der sozialen Sicherheit.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000059">
                  <title id="B210000047">
                     <number>40.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000073">Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Vorlagebeschluss, dass die Klage im Ausgangsverfahren auf einem Versicherungsvertrag zwischen der ursprünglichen Schädigerin und ihrem Versicherer beruht und nicht auf einer behaupteten außervertraglichen Haftung der für den Unfall verantwortlichen Person. Mit anderen Worten liegt der Grund für die Inanspruchnahme der Beklagten im Ausgangsverfahren in ihrer behaupteten Verpflichtung aus einem von ihr mit der Schädigerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag<footnote role="fNote" id="B110000014">
                        <number>16</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000074">
                           <emphasis role="tab" id="B400000035"/>Ob ein solcher Anspruch letztlich als vom angeführten Versicherungsvertrag abgedeckt angesehen wird, ist naturgemäß eine andere Frage, die die Begründetheit der Klage und nicht die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit betrifft.</para>
                     </footnote>.</para>
                  <blockquote id="B010000060">
                     <title id="B210000048">
                        <number>B.</number>
                     </title>
                     <para style="22Titrenumerote2" id="B150000075">
                        <emphasis role="bold" id="B400000036">Übergang des Klägergerichtsstands auf einen Eintretenden</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000061">
                  <title id="B210000049">
                     <number>41.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000076">Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zielt darauf ab, ob sich die Klägerin als Geschädigte auf den Klägergerichtsstand in Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 berufen und eine Klage (die als solche nach dem anwendbaren Recht zulässig ist<footnote role="fNote" id="B110000015">
                        <number>17</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000077">
                           <emphasis role="tab" id="B400000037"/>Im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeug-Haftpflicht vgl. 30. Erwägungsgrund und Art. 18 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11), wo ein solcher Direktanspruch von Geschädigten vorgesehen ist.</para>
                     </footnote>) gegen den Haftpflichtversicherer der mutmaßlich für den zugrunde liegenden Verkehrsunfall verantwortlichen Person erheben kann.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000062">
                  <title id="B210000050">
                     <number>42.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000078">Diese Frage erfordert zunächst eine Untersuchung, ob die Klägerin unter den Begriff „Geschädigter“ fällt (1). Da dies meines Erachtens zu bejahen ist, wird sich die folgende Erörterung auf die Bedingungen konzentrieren, unter denen der versicherungsbezogene Klägergerichtsstand auf den Eintretenden übergeht (2).</para>
                  <blockquote id="B010000063">
                     <title id="B210000051">
                        <number>1.</number>
                     </title>
                     <para style="23Titrenumerote3" id="B150000079">
                        <emphasis role="bold" id="B400000038">
                           <emphasis role="italc" id="B400000039">Begriff und Klägergerichtsstand des Geschädigten</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000064">
                  <title id="B210000052">
                     <number>43.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000080">Wie der Gerichtshof entschieden hat, wird durch die in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit „ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen“ geschaffen, dessen Zweck darin besteht, „die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung“. Diese Regeln spiegeln das zugrunde liegende Bestreben wider, Personen zu schützen, die in den meisten Fällen mit einem vorgefertigten Vertrag konfrontiert sind, dessen Klauseln nicht mehr verhandelbar sind, was zu dem Status als „schwächere Partei“ führt<footnote role="fNote" id="B110000016">
                        <number>18</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000081">
                           <emphasis role="tab" id="B400000040"/>13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001. Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C‑112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000065">
                  <title id="B210000053">
                     <number>44.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000082">Daher sollte der Schutz durch die versicherungsbezogenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen<footnote role="fNote" id="B110000017">
                        <number>19</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000083">
                           <emphasis role="tab" id="B400000041"/>Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000066">
                  <title id="B210000054">
                     <number>45.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000084">Eine beschränkte Analogie könnte ähnlichen Schutzerwägungen entnommen werden, die auch die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Arbeitnehmer und Verbraucher prägen<footnote role="fNote" id="B110000018">
                        <number>20</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000085">
                           <emphasis role="tab" id="B400000042"/>Vgl. Abschnitte 4 und 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001.</para>
                     </footnote>. Diese besonderen Zuständigkeitsvorschriften weichen ebenfalls von der auf dem Wohnsitz des Beklagten basierenden Grundregel<footnote role="fNote" id="B110000019">
                        <number>21</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000086">
                           <emphasis role="tab" id="B400000043"/>Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.</para>
                     </footnote> ab.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000067">
                  <title id="B210000055">
                     <number>46.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000087">Als Gemeinsamkeit aller dieser besonderen Bereiche könnte der Umstand angeführt werden, dass sie Ausnahmen von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darstellen sollen. Als solche können sie nicht in einer über die ausdrücklich von der Verordnung anerkannten Sachverhalte hinausgehenden Weise ausgelegt werden<footnote role="fNote" id="B110000020">
                        <number>22</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000088">
                           <emphasis role="tab" id="B400000044"/>Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000068">
                  <title id="B210000056">
                     <number>47.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000089">Bedacht werden sollte aber auch, dass im Gegensatz zu Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen der Begriff „schwächere Partei“ in Versicherungssachen relativ weit definiert ist. Unter ihn fallen vier Kategorien von Personen: der Versicherungsnehmer, der Versicherte, der Begünstigte und der Geschädigte. Der Sache nach können diese Parteien in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht recht starke Einheiten sein. Dies ergibt sich aus dem weit gefassten Wortlaut der versicherungsbezogenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 sowie aus den darin beschriebenen Versicherungsarten.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000069">
                  <title id="B210000057">
                     <number>48.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000090">So schließen die durch Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 geschützten Personen, anders als bei den Vorschriften für Verbraucher, den jeweiligen Versicherungsvertrag nicht notwendigerweise außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ab. Dieser Umstand und diese Besonderheit der besonderen Zuständigkeit nach Abschnitt 3 des Kapitels II sollten bei der Auslegung des Begriffs „Geschädigter“ berücksichtigt werden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000070">
                  <title id="B210000058">
                     <number>49.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000091">Des Weiteren gewährt Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung allen dort aufgezählten Parteien einen Klägergerichtsstand, d. h. dem Versicherungsnehmer, dem Begünstigten und dem Versicherten. Dies stellt eine Änderung und eine Stärkung des Schutzes im Vergleich zum Brüsseler Übereinkommen dar<footnote role="fNote" id="B110000021">
                        <number>23</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000092">
                           <emphasis role="tab" id="B400000045"/>Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C‑463/06, EU:C:2007:792, Rn. 28 <emphasis role="italc" id="B400000046">in fine</emphasis>). Art. 8 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt: „Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden entweder vor den Gerichten dieses Staates oder vor dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat …“</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000071">
                  <title id="B210000059">
                     <number>50.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000093">Im Urteil FBTO Schadeverzekeringen hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch der Geschädigte über einen eigenen Klägergerichtsstand verfügt. Dieser Gerichtsstand hängt nicht davon ab, welche Gerichtsstände den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b angeführten Parteien zur Verfügung stehen. Der Geschädigte kann demnach, obwohl er in Art. 11 Abs. 2 gesondert aufgeführt ist, Klage im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes erheben<footnote role="fNote" id="B110000022">
                        <number>24</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000094">
                           <emphasis role="tab" id="B400000047"/>Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C‑463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26 und 31).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000072">
                  <title id="B210000060">
                     <number>51.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000095">Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass der Zweck des Verweises in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf u. a. Art. 9 darin besteht, die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b enthaltene Aufzählung von Klägern um Geschädigte zu ergänzen, ohne die Kategorie der geschädigten Personen auf jene zu beschränken, die <emphasis role="italc" id="B400000048">unmittelbar</emphasis> geschädigt wurden. Der Gerichtshof hat dies anhand des Beispiels der Erben der Opfer veranschaulicht<footnote role="fNote" id="B110000023">
                        <number>25</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000096">
                           <emphasis role="tab" id="B400000049"/>Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000073">
                  <title id="B210000061">
                     <number>52.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000097">Aus den Erwägungen in diesem Abschnitt folgt, dass sich auch eine mittelbar geschädigte Person auf den Klägergerichtsstand nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, auf den in deren Art. 11 Abs. 2 verwiesen wird, berufen kann. Eine solche Person verfügt über ihren eigenen Klägergerichtsstand, der auf ihrem Wohnsitz beruht. Meines Erachtens erlaubt es die Rechtsprechung des Gerichtshofs somit, sowohl unmittelbar als auch mittelbar geschädigte Personen als „Geschädigte“ einzustufen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000074">
                  <title id="B210000062">
                     <number>53.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000098">Die letzte und in gewisser Weise wichtigste zu behandelnde Frage besteht darin, ob ein Eintrittsberechtigter wie die Klägerin als mittelbar Geschädigter eingestuft werden und den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand geltend machen kann.</para>
                  <blockquote id="B010000075">
                     <title id="B210000063">
                        <number>2.</number>
                     </title>
                     <para style="23Titrenumerote3" id="B150000099">
                        <emphasis role="bold" id="B400000050">
                           <emphasis role="italc" id="B400000051">Übergang des Klägergerichtsstands auf einen Eintretenden</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000076">
                  <title id="B210000064">
                     <number>54.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000100">Der Kern des vorliegenden Falles besteht darin, unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welchen Beschränkungen der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene besondere Gerichtsstand auf eine Körperschaft übergehen kann, die in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000077">
                  <title id="B210000065">
                     <number>55.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000101">Diese Frage wurde in der Rechtssache Vorarlberger Gebietskrankenkasse behandelt (a). Allerdings sind einige Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der dort entwickelten Prüfung entstanden, wie der vorliegende Fall zeigt (b). Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, diese Gelegenheit zur Klarstellung der Vorgehensweise in der Rechtssache Voralberger Gebietskrankenkasse zu nutzen (c).</para>
                  <blockquote id="B010000078">
                     <title id="B210000066">
                        <number>a)</number>
                     </title>
                     <para style="24Titrenumerote4" id="B150000102">
                        <emphasis role="bold" id="B400000052">
                           <emphasis role="italc" id="B400000053">Vorarlberger Gebietskrankenkasse</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000079">
                  <title id="B210000067">
                     <number>56.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000103">In der Rechtssache Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten nicht auf den besonderen Klägergerichtsstand nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 berufen kann<footnote role="fNote" id="B110000024">
                        <number>26</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000104">
                           <emphasis role="tab" id="B400000054"/>Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 47).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000080">
                  <title id="B210000068">
                     <number>57.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000105">Der Rechtssache Voralberger Gebietskrankenkasse lag ein Autounfall in Deutschland zugrunde. Die Geschädigte erhielt Schadensersatz von ihrem in Österreich niedergelassenen Sozialversicherungsträger. Dieser Träger brachte in Österreich eine Klage gegen den deutschen Versicherer der für den Unfall verantwortlichen Person ein. Er berief sich auf den in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Verweis auf deren Art. 9. Er machte den Eintritt in die von der unmittelbar Geschädigten auf ihn übergegangenen Rechte geltend.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000081">
                  <title id="B210000069">
                     <number>58.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000106">Der Gerichtshof entschied allerdings, dass es nicht möglich sei, sich darauf zu berufen. Er führte aus, im konkreten Fall sei nicht vorgebracht worden, dass ein Sozialversicherungsträger wie der in dieser Rechtssache in Rede stehende eine wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei sei als ein Haftpflichtversicherer wie der involvierte<footnote role="fNote" id="B110000025">
                        <number>27</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000107">
                           <emphasis role="tab" id="B400000055"/>Ebd. (Rn. 42).</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000082">
                  <title id="B210000070">
                     <number>59.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000108">Die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Voralberger Gebietskrankenkasse gingen dahin, dass die Möglichkeit der Anwendung der Schutzregeln in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 von einer konkreten Abwägung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stärke der Parteien des Rechtsstreits abhingen, die anhand des Sachverhalts jedes Einzelfalls zu beurteilen sei.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000083">
                  <title id="B210000071">
                     <number>60.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000109">Dieser Ansatz stieß nicht auf einhellige Zustimmung. Obwohl er unbestreitbar dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziel des Schutzes der schwächeren Partei Rechnung tragen soll, dürfte er sich nicht besonders gut dazu eignen, den notwendigen Grad an Vorhersehbarkeit der anwendbaren Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit sicherzustellen. Diese Bedenken werden auch im hier behandelten Vorlagebeschluss geäußert. Ich werde mich nun mit ihnen befassen.</para>
                  <blockquote id="B010000084">
                     <title id="B210000072">
                        <number>b)</number>
                     </title>
                     <para style="24Titrenumerote4" id="B150000110">
                        <emphasis role="bold" id="B400000056">Die <emphasis role="italc" id="B400000057">Grenzen des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000085">
                  <title id="B210000073">
                     <number>61.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000111">Erstens enthalten die Leitlinien im Urteil Voralberger Gebietskrankenkasse, wie das vorlegende Gericht ausführt, keine konkreten Kriterien zur Beurteilung der relativen Schwäche der Position des Legalzessionars gegenüber dem beklagten Versicherer. Insbesondere im Fall eines Eintrittsberechtigten wie jenem im Ausgangsverfahren (eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers) stellt die Beurteilung, ob eine solche Partei „wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren“ als der beklagte Haftpflichtversicherer ist, eine relativ schwierige Aufgabe dar.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000086">
                  <title id="B210000074">
                     <number>62.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000112">Zweitens verweist das vorlegende Gericht auch auf das breite Spektrum an Körperschaften, für die solche konkreten Prüfungen anzustellen wären. Das Klägerspektrum kann von „kleinen“ Einzelunternehmen über mittelgroße Unternehmen bis hin zu großen Konzernen oder Anstalten öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften reichen. Hinzu kommt, dass die jeweilige rechtliche und wirtschaftliche Stärke der einzelnen Kläger gegen „fremde“ Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgewogen werden muss. Dies bringt die zusätzliche Schwierigkeit einer Beurteilung von Rechtsformen und Sachfragen eines anderen Rechtssystems als des zur Entscheidung berufenen Gerichts mit sich.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000087">
                  <title id="B210000075">
                     <number>63.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000113">Drittens wirft die im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse angesprochene Prüfung eine tiefergehende Frage nach der Vorhersehbarkeit ihres Ergebnisses in speziellen Fällen auf. Ruft man sich die konkrete Daseinsberechtigung dieser Prüfung in Erinnerung, sollte berücksichtigt werden, dass die hier untersuchten Fragen auf der Ebene der Ermittlung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und nicht auf der Ebene der Begründetheit zu behandeln sind. Ist es deshalb wirklich angebracht, von den nationalen Gerichten zu verlangen, zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit, die im Allgemeinen so rasch und unkompliziert wie möglich geschehen sollte, eine aufwendige Sachverhalts- und Kontextprüfung vorzunehmen?</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000088">
                  <title id="B210000076">
                     <number>64.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000114">Diese Bedenken veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die folgenden Klarstellungen zum Ansatz im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinzuzufügen.</para>
                  <blockquote id="B010000089">
                     <title id="B210000077">
                        <number>c)</number>
                     </title>
                     <para style="24Titrenumerote4" id="B150000115">
                        <emphasis role="bold" id="B400000058">
                           <emphasis role="italc" id="B400000059">Klarstellung des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse</emphasis>
                        </emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000090">
                  <title id="B210000078">
                     <number>65.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000116">Die Klarstellung zum Übergang des Klägergerichtsstands sollte im vorliegenden Zusammenhang erstens darauf gerichtet sein, den mit Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zweck des Schutzes der schwächeren Partei mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften in Einklang zu bringen<footnote role="fNote" id="B110000026">
                        <number>28</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000117">
                           <emphasis role="tab" id="B400000060"/>Elfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001. Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo (C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).</para>
                     </footnote>. Zweitens streitet das Ziel einer geordneten Rechtspflege<footnote role="fNote" id="B110000027">
                        <number>29</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000118">
                           <emphasis role="tab" id="B400000061"/>Zwölfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001.</para>
                     </footnote> gegen jede weitere Vervielfachung von Gerichtsständen. Der Eintrittsberechtigte sollte daher so weit wie möglich derselben Zuständigkeit unterliegen wie die Person, von der er die Ansprüche ableitet. Darin besteht schließlich das Wesen des Eintritts in Ansprüche. Sie sind abgeleitet.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000091">
                  <title id="B210000079">
                     <number>66.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000119">Meines Erachtens lassen sich diese Ziele durch eine als im Wesentlichen fragmentiert, individualisiert und in hohem Maß kontextbezogen erscheinende Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenschaften und Erfahrung jedes Klägers und ihres Vergleichs mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stärke eines bestimmten Versicherers nicht gut erreichen. Diesen Zielen wäre dagegen vielleicht eher durch eine Herangehensweise gedient, die auf die objektiven Merkmale der Art des dem Eintritt zugrunde liegenden Verhältnisses und auf den Grund für den Eintritt in die Position des unmittelbar Geschädigten abstellt. Im Übrigen sollte die Prüfung von der einzelnen Person abstrahieren, d. h. keine kontextbezogene Beurteilung von Stärken, Kenntnissen oder Erfahrung erfordern.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000092">
                  <title id="B210000080">
                     <number>67.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000120">Ich schlage daher vor, dass der Eintritt in die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten zum Übergang des Klägergerichtsstands auf jeden Eintrittsberechtigten, d. h. sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen, führt, es sei denn, i) der Eintretende ist selbst gewerblich im Versicherungssektor tätig, und der Anspruch ist auf ihn aufgrund eines Versicherungsverhältnisses mit dem unmittelbar Geschädigten übergegangen (entweder von Rechts wegen oder aufgrund eines Versicherungsvertrags<footnote role="fNote" id="B110000028">
                        <number>30</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000121">
                           <emphasis role="tab" id="B400000062"/>Zur Klarstellung könnte man wiederholen, dass, wie in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, Klagen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 <emphasis role="italc" id="B400000063">ratione materiae</emphasis> ausgenommen sind, weil sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.</para>
                     </footnote>), oder ii) der Eintretende ist eine regelmäßig in der gewerblichen oder sonst wie berufsmäßigen Regelung versicherungsbezogener Ansprüche tätige Körperschaft, die die Durchsetzung des Anspruchs aus freien Stücken als Teil ihrer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit übernommen hat.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000093">
                  <title id="B210000081">
                     <number>68.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000122">Im verbleibenden Teil dieser Schlussanträge werde ich die vorgeschlagene Prüfung durch eine Untersuchung der maßgebenden Parameter näher erläutern, die den Rahmen für die Beurteilung der Frage abstecken sollten, wann der Klägergerichtsstand auf eine Person übergeht, die einen abgeleiteten versicherungsbezogenen Anspruch geltend macht (i). Sodann werde ich auf die Vorteile des vorgeschlagenen Ansatzes eingehen (ii). Abschließend werde ich ihn auf den vorliegenden Fall anwenden (iii).</para>
                  <blockquote id="B010000094">
                     <title id="B210000082">
                        <number>i)</number>
                     </title>
                     <para style="26Titrenumerote6" id="B150000123">
                        <emphasis role="italc" id="B400000064">Die Parameter</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000095">
                  <title id="B210000083">
                     <number>69.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000124">Erstens besteht das Schlüsselelement für die Unterscheidung zwischen unmittelbar Geschädigten, die sich auf den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand berufen können, und denen, die dies nicht tun können, im Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem jeweiligen Eintrittsberechtigten und dem unmittelbar Geschädigten. Die Schlüsselfrage lautet daher: Aus welchem Grund (oder Rechtsgrund bzw. Titel) hat der Eintretende die jeweiligen Beträge an den unmittelbar Geschädigten gezahlt? Wenn dieser Grund im Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses besteht<footnote role="fNote" id="B110000029">
                        <number>31</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000125">
                           <emphasis role="tab" id="B400000065"/>Wie oben ausgeführt, schließt diese weite Lesart auch die Rückversicherung ein, sofern der Kläger über einen Titel verfügt, der ihm die Erhebung einer Klage gegen den Rückversicherer seines Versicherers ermöglicht. Vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 75).</para>
                     </footnote>, handelt der Eintrittsberechtigte als gewerblicher Akteur des Versicherungssektors. Er ist deshalb von der Inanspruchnahme des Klägergerichtsstands auszuschließen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000096">
                  <title id="B210000084">
                     <number>70.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000126">Zweitens halte ich es für unerheblich, ob das spezielle Versicherungsverhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Eintretenden aufgrund einer privatrechtlichen Bindung (als privater Versicherungsvertrag) eingegangen wurde oder als Folge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (weil die Versicherungspflicht eine gesetzliche Verpflichtung ist oder weil das öffentliche Recht selbst unmittelbar eine Pflichtversicherung vorsieht, sofern im letztgenannten Fall die Ausschlussklausel für die soziale Sicherheit in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c beachtet wird<footnote role="fNote" id="B110000030">
                        <number>32</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000127">
                           <emphasis role="tab" id="B400000066"/>In diesem Fall würde es sich, wie bereits ausgeführt, schon nicht um eine Versicherungssache handeln – siehe oben, Nr. 34.</para>
                     </footnote>). Das beiden Fällen gemeinsame Schlüsselelement besteht darin, dass letztlich der vom Versicherer den Ersatz des Schadens begehrende Eintretende schlicht ein weiterer im Versicherungssektor tätiger Gewerbetreibender ist.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000097">
                  <title id="B210000085">
                     <number>71.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000128">Drittens sollte in Verfolgung und Weiterentwicklung dieser Logik derselbe Ausschluss dann auch für einen Kläger gelten, der gewerbsmäßig mit versicherungsbezogenen Ansprüchen handelt. Mit anderen Worten sollte der Schutz des Klägergerichtsstands nicht einer Person zur Verfügung stehen, die aufgrund einer im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgten Zession eines versicherungsbezogenen Anspruchs, typischerweise auf vertraglicher Grundlage, in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist. Ein Rückgriff auf den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand wäre in diesem Kontext nicht gerechtfertigt<footnote role="fNote" id="B110000031">
                        <number>33</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000129">
                           <emphasis role="tab" id="B400000067"/>Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15). Der Gerichtshof ist dort zu dem Ergebnis gekommen, dass das Brüsseler Übereinkommen dahin auszulegen sei, dass einem Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handele und daher nicht selbst der an einem der aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher sei, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens für Verbrauchersachen zugutekämen.</para>
                     </footnote>.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000098">
                  <title id="B210000086">
                     <number>72.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000130">Zusammengefasst besteht das Schlüsselelement in dem Rechtstitel, auf dessen Grundlage der Eintretende an die Stelle des unmittelbar Geschädigten getreten ist. Der Eintretende kann den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand in Anspruch nehmen, es sei denn, dass der Titel, auf den er sich stützt, aus einem Versicherungsvertrag oder einem im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geschlossenen Zessionsvertrag zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Eintretenden folgt.</para>
                  <blockquote id="B010000099">
                     <title id="B210000087">
                        <number>ii)</number>
                     </title>
                     <para style="26Titrenumerote6" id="B150000131">
                        <emphasis role="italc" id="B400000068">Vorteile der vorgeschlagenen Klarstellung</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000100">
                  <title id="B210000088">
                     <number>73.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000132">Es gibt mindestens drei Gründe, aus denen ich der Ansicht bin, dass die soeben skizzierte Vorgehensweise für eine vorhersehbarere und praktikablere Prüfung sorgen könnte.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000101">
                  <title id="B210000089">
                     <number>74.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000133">Erstens würde eine objektivere, titelbasierte Beurteilung der Position des mittelbar Geschädigten bei der Klärung der Frage, ob er den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand in Anspruch nehmen kann, eine praktikablere Lösung im Kontext der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit von Gerichten darstellen. Es bedürfte keiner Analyse der relativen Stärke der Parteien des Rechtsstreits. Es würde ausreichen, ihren beruflichen, formalen Status sowie den ihrem Eintritt in einen Anspruch zugrunde liegenden Rechtstitel zu kennen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000102">
                  <title id="B210000090">
                     <number>75.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000134">Zweitens bestünde ein weiterer Vorteil darin, dass die vorgeschlagene Prüfung ein ganzheitlicher, sowohl für natürliche als auch für juristische Personen geltender Ansatz wäre. Es sei daran erinnert, dass der Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 in dieser Hinsicht neutral gehalten ist<footnote role="fNote" id="B110000032">
                        <number>34</number>
                        <para style="footnotetext" id="B150000135">
                           <emphasis role="tab" id="B400000069"/>Zur Veranschaulichung dieses Punktes im Kontext der Kraftfahrzeugversicherung kann z. B. auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2008, 14 U 211/06 2, verwiesen werden, wo die Einbeziehung juristischer Personen in den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 akzeptiert wurde. Dies geschah unter Bezugnahme auf die (nunmehr durch die in Fn. 17 genannte Richtlinie 2009/103 ersetzte) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 (ABl. 1972, L 103, S. 1), worin der „Geschädigte“ als „jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat“, definiert wurde. Das OLG wies zudem darauf hin, dass in Art. 4 der genannten Richtlinie (nunmehr Art. 5 der Richtlinie 2009/103) sowohl natürliche als auch juristische Personen erwähnt werden. In einem weiteren deutschen Fall wurde ein Leasingunternehmen, das Klage gegen ein Versicherungsunternehmen erhob, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23. Juni 2014, 16 U 224/13) als Geschädigter qualifiziert. Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht über dieselbe Expertise im Versicherungswesen verfüge. Vgl. schließlich, für die allgemeine Annahme, dass sich juristische Personen auf versicherungsbezogene Gerichtsstände für Geschädigte berufen können, z. B. Staudinger/Czaplinski, „Verkehrsopferschutz im Lichte der Rom I-, Rom II- sowie Brüssel I-Verordnung“, <emphasis role="italc" id="B400000070">NJW</emphasis> 2009, S. 2249 ff.</para>
                     </footnote>. Bei den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse über den Fortbestand der Möglichkeit für Erben, den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Für mich ist nicht ersichtlich, weshalb juristische Personen von einer solchen Option ausgeschlossen sein sollten, solange ihnen nach dem anwendbaren Recht die Erbfähigkeit zukommt. Allgemeiner könnte, wie die italienische Regierung im Wesentlichen vorgetragen hat, noch darauf verwiesen werden, dass in der Praxis eine Reihe der von besonderen Gerichtsständen in Versicherungssachen profitierenden Personen wahrscheinlich juristische Personen sein werden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000103">
                  <title id="B210000091">
                     <number>76.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000136">Drittens schließlich besteht bei der vorgeschlagenen Prüfung eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass über materiell zusammenhängende Ansprüche am selben Gerichtsstand entschieden wird, was eine Aufsplitterung von Rechtsstreitigkeiten begrenzt. Dieser Umstand kann durch den vorliegenden Fall illustriert werden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000104">
                  <title id="B210000092">
                     <number>77.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000137">Im Ausgangsverfahren wurde vom Radfahrer als dem unmittelbar Geschädigten eine Klage vor dem erstinstanzlichen Gericht, vermutlich seinem Wohnsitzgericht, erhoben. Bei Anwendung der hier vorgeschlagenen Prüfung hätte die Klägerin Zugang zum selben nationalen Gericht, da sie offenbar im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ihre Niederlassung hat.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000105">
                  <title id="B210000093">
                     <number>78.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000138">Sollte entgegen meinem Vorschlag der Klägerin der versicherungsbezogene Klägergerichtsstand verwehrt werden, müsste sie am Sitz des Haftpflichtversicherers (in Frankreich) oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat (in Italien), klagen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000106">
                  <title id="B210000094">
                     <number>79.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000139">Somit hat die vorgeschlagene Vorgehensweise, wenn der Eintretende und der unmittelbar Geschädigte ihren (Wohn‑)Sitz in demselben Mitgliedstaat haben und sich dazu entschließen, vom Klägergerichtsstand Gebrauch zu machen, den Vorteil, eine weitere Zunahme von Gerichtsständen auf der Ebene der internationalen Zuständigkeit zu vermeiden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000107">
                  <title id="B210000095">
                     <number>80.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000140">Gleichwohl würde ich nicht so weit gehen, eine <emphasis role="italc" id="B400000071">Verpflichtung</emphasis> des Eintretenden zur Übernahme der Gerichtsstandswahl des unmittelbar Geschädigten und zur Anrufung desselben Gerichts wie der unmittelbar Geschädigte vorzuschlagen, und zwar im Wesentlichen aus drei Gründen.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000108">
                  <title id="B210000096">
                     <number>81.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000141">Erstens gibt es schon nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Mehrzahl von Gerichtsständen. Gemäß diesen Bestimmungen und im Licht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 verfügen der Versicherungsnehmer, der Begünstigte, der Versicherer und der Geschädigte über unterschiedliche Klägergerichtsstände, basierend auf ihrem Wohnsitz. Trotz dieser vorhandenen Gerichtsstandsmehrzahl findet sich im Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 jedoch kein Anhaltspunkt für eine „Übernahmeverpflichtung“ zwecks Reduzierung dieser Mehrzahl. Daher sehe ich innerhalb dieses rechtlichen Rahmens kaum Gründe (oder eine Stütze im Wortlaut) für eine richterrechtliche Schaffung einer solchen Verpflichtung nur für den Eintretenden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000109">
                  <title id="B210000097">
                     <number>82.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000142">Zweitens deutet der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b darauf hin, dass er nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt (des <emphasis role="italc" id="B400000072">Ortes</emphasis>, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, und nicht des <emphasis role="italc" id="B400000073">Mitgliedstaats</emphasis>). Somit könnte eine „Übernahmeverpflichtung“, nach der der Eintretende gezwungen wäre, seine Klage vor genau demselben Gericht wie der unmittelbar Geschädigte zu erheben, potenziell bedeuten, dass er bei einem nicht an seinem Wohnsitz befindlichen Gericht Klage erheben müsste.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000110">
                  <title id="B210000098">
                     <number>83.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000143">Drittens könnte eine Übernahmeverpflichtung in starke Abhängigkeit von der chronologischen Abfolge der Ereignisse im Einzelfall geraten, genauer gesagt davon, ob und zu welchem Zeitpunkt sich der unmittelbar Geschädigte zur Klageerhebung entschließt. Was würde jedoch geschehen, wenn der Eintretende seine Klage zuerst erhebt? Müsste der unmittelbar Geschädigte dann auch der Wahl des Eintretenden folgen? Wenn nein, würde gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen. Wenn ja, würde die gesamte Logik des Anspruchs, der auf einem „Eintritt“ beruht, auf den Kopf gestellt. Eine Anwendung der Verpflichtung, dem anderen Geschädigten zu folgen, könnte somit nur in eine Richtung erfolgen: Der Eintretende müsste dem Gerichtsstand des unmittelbar Geschädigten folgen, aber nicht umgekehrt. Auch würde diese Verpflichtung nur entstehen, wenn der unmittelbar Geschädigte seine Klage „rechtzeitig“ erhebt, d. h. vor dem Eintretenden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000111">
                  <title id="B210000099">
                     <number>84.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000144">Wie dem auch sei, die Möglichkeit solcher innerer Inkohärenzen bei der Anwendung einer potenziell im Namen der Kohärenz einzuführenden Regel lässt mich zu dem Schluss kommen, dass eine solche Regel von vornherein nicht sachgerecht sein könnte.</para>
                  <blockquote id="B010000112">
                     <title id="B210000100">
                        <number>iii)</number>
                     </title>
                     <para style="26Titrenumerote6" id="B150000145">
                        <emphasis role="italc" id="B400000074">Zum vorliegenden Fall</emphasis>
                     </para>
                  </blockquote>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000113">
                  <title id="B210000101">
                     <number>85.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000146">Im vorliegenden Fall scheint – was letztlich vom vorlegenden Gericht zu beurteilen sein wird – der Grund für die Klageerhebung seitens der Klägerin in der nach innerstaatlichem Recht gebotenen Fortzahlung der Dienstbezüge und im gesetzlichen Übergang des daraus resultierenden Schadens auf die Klägerin zu liegen. Der Rechtsgrund (Titel) für den Eintritt dürfte somit im Dienstvertrag und in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Es liegt kein wie auch immer geartetes Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Radfahrer vor.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000114">
                  <title id="B210000102">
                     <number>86.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000147">Somit scheint die Klägerin nicht unter eine der beiden in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge genannten Ausnahmen zu fallen, die den Übergang des Klägergerichtsstands ausschließen würden.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000115">
                  <title id="B210000103">
                     <number>87.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000148">Der Klarheit halber möchte ich noch hinzufügen, dass allgemein auch Grenzfälle denkbar sind, etwa eine von einem Arbeitgeber, der selbst ein Versicherungsunternehmen ist, erhobene Klage. Jedoch würde dann der Rechtsgrund (bzw. der Titel) für den ganz oder teilweise auf das Versicherungsunternehmen übergegangenen Anspruch nicht in einem Versicherungsvertrag bestehen, sondern, ähnlich wie im Ausgangsverfahren, darin, dass der Geschädigte sein Arbeitnehmer ist. Würde der Klägergerichtsstand unter solchen Umständen übergehen?</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000116">
                  <title id="B210000104">
                     <number>88.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000149">Ja, das würde er. Wiederum bestünde das entscheidende Element, im Einklang mit den in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagenen Klarstellungen, in dem spezifischen, der Klage eines solchen Versicherungsunternehmen-Arbeitgebers zugrunde liegenden Rechtstitel. In diesem Szenario wäre der Anspruch nicht deshalb auf den Arbeitgeber übergegangen, weil er als gewerblicher Akteur im Versicherungssektor tätig ist, sondern weil er einen Arbeitnehmer hat, der geschädigt wurde, und kraft Legalzession in die Rechte des geschädigten Arbeitnehmers eingetreten ist.</para>
               </blockquote>
               <blockquote id="B010000117">
                  <title id="B210000105">
                     <number>89.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="B150000150">Ich räume ohne Weiteres ein, dass der in diesen Schlussanträgen empfohlene Ansatz in bestimmten Konstellationen, wie der soeben skizzierten, als zu umfassend angesehen werden könnte. Dies liegt daran, dass er die Begünstigung des versicherungsbezogenen Klägergerichtsstands auch wirtschaftlich stabilen und/oder rechtlich erfahrenen Körperschaften verschaffen könnte, die faktisch keines Schutzes bedürfen. Gleichwohl halte ich nach Abwägung aller Gesichtspunkte daran fest, dass die gelegentlich <emphasis role="italc" id="B400000075">de facto</emphasis> zu weite Einbeziehung mancher Körperschaften eine vernünftigere Lösung darstellt als eine in der Praxis problematische kontextbasierte Untersuchung des Kräfteverhältnisses der Parteien in jedem Einzelfall.</para>
               </blockquote>
            </section>
         </C_Conc_Txt>
         <C_Conc_Conc>
            <section id="C000000000">
               <blockquote id="C010000000">
                  <title id="C210000000">
                     <number>V.</number>
                  </title>
                  <para style="21Titrenumerote1" id="C150000000">
                     <emphasis role="bold" id="C400000000">Ergebnis</emphasis>
                  </para>
               </blockquote>
               <blockquote id="C010000001">
                  <title id="C210000001">
                     <number>90.</number>
                  </title>
                  <para style="01PointAltN" id="C150000001">Im Licht der obigen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:</para>
                  <blockquote id="C010000002">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="C150000002">1.<emphasis role="tab" id="C400000001"/>Bei einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein Dienstgeber in einem Mitgliedstaat gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer wegen des Schadens erhebt, den ein bei diesem Versicherer versichertes Fahrzeug verursacht hat, und mit der er den Ersatz des auf ihn durch die Entgeltfortzahlung an seinen Dienstnehmer übergegangenen Schadens begehrt, handelt es sich um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.</para>
                  </blockquote>
                  <blockquote id="C010000003">
                     <para style="09Marge0avecretrait" id="C150000003">2.<emphasis role="tab" id="C400000002"/>Ein Rechtssubjekt wie eine in einem Mitgliedstaat errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber kann sich als Geschädigte auf die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Regel berufen, um unmittelbar (sofern eine unmittelbare Klage nach dem jeweiligen nationalen Recht zulässig ist) Klage gegen den Versicherer der für einen Verkehrsunfall verantwortlichen Person zu erheben, sofern die geltend zu machenden Ansprüche aus einem auf diesen Dienstgeber übergegangenen Schaden beruhen, nämlich der Entgeltfortzahlung an seinen bei einem Verkehrsunfall verletzten Dienstnehmer,</para>
                     <itemizedlist id="C030000000">
                        <listitem id="C060000000">
                           <blockquote id="C010000004">
                              <title id="C210000002">
                                 <number>–</number>
                              </title>
                              <para style="12Marge1avectiretlong" id="C150000004">wenn der Rechtsgrund für die Erhebung der Klage im Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem für den Unfall Verantwortlichen und seinem Versicherer besteht und</para>
                           </blockquote>
                        </listitem>
                        <listitem id="C060000001">
                           <blockquote id="C010000005">
                              <title id="C210000003">
                                 <number>–</number>
                              </title>
                              <para style="12Marge1avectiretlong" id="C150000005">vorausgesetzt, der Kläger ist nicht deshalb in den Anspruch eingetreten,</para>
                           </blockquote>
                        </listitem>
                        <listitem id="C060000002">
                           <blockquote id="C010000006">
                              <para style="14Marge2avecretrait" id="C150000006">i)<emphasis role="tab" id="C400000003"/>weil zwischen ihm und dem unmittelbar Geschädigten ein Versicherungsverhältnis besteht oder</para>
                           </blockquote>
                           <blockquote id="C010000007">
                              <para style="14Marge2avecretrait" id="C150000007">ii)<emphasis role="tab" id="C400000004"/>weil er die Durchsetzung des Anspruchs als Teil seiner gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit übernommen hat.</para>
                           </blockquote>
                        </listitem>
                     </itemizedlist>
                  </blockquote>
               </blockquote>
            </section>
         </C_Conc_Conc>
      </C_Conclusions>
   </Affaire>
</C_Doc_Ref>