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25.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/260 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2016
zur Änderung der Entscheidung 2006/80/EG in Bezug auf Polen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 965)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 2008/71/EG enthält Mindestvorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, unbeschadet etwaiger ausführlicherer Unionsvorschriften für die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/71/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 2006/80/EG der Kommission (2) werden bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden. |
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(5) |
Polen ist ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden. |
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(6) |
Polen hat den Entzug der Ermächtigung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein beantragt und die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung erfüllt. |
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(7) |
Auf der Grundlage dieser Informationen ist es angezeigt, den Eintrag zu Polen in der Liste im Anhang der Entscheidung 2006/80/EG, der die Anwendung der Ermächtigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG für Betriebe mit nur einem Schwein betrifft, zu löschen. |
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(8) |
Der Anhang der Entscheidung 2006/80/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/80/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 23. Februar 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.
(2) Entscheidung 2006/80/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 50).
ANHANG
„ANHANG
Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden:
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Tschechische Republik |
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Frankreich |
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Italien |
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Portugal |
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Slowenien |
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Slowakei“ |