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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2484 |
4.11.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/2484 DES RATES
vom 29. Oktober 2026
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Kanada, Panama, Peru und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 14. November 2018 angenommen und gilt seit dem 12. Dezember 2019. |
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(2) |
Nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1727 kann die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten. Zu diesem Zweck erarbeitet Eurojust alle vier Jahre im Einvernehmen mit der Kommission eine Kooperationsstrategie, in der die Drittstaaten und internationalen Organisationen benannt werden, mit denen eine operative Notwendigkeit für Zusammenarbeit besteht. Dementsprechend hat Eurojust im März 2024 im Einvernehmen mit der Kommission die Eurojust-Strategie 2024-2027 für die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (im Folgenden „Eurojust-Strategie für den Zeitraum 2024-2027“) angenommen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2018/1727, insbesondere in Artikel 56, bestimmt die allgemeinen Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten von Eurojust an Drittstaaten und internationale Organisationen. Eurojust darf auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an ein Drittland übermitteln. |
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(4) |
Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Kanada, Panama, Peru und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittstaaten (im Folgenden „Abkommen“) sollten aufgenommen werden. Diese Länder wurden auf der Grundlage einer Bewertung des operativen Bedarfs, der in der Eurojust-Strategie für den Zeitraum 2024-2027 ermittelt wurde, der Notwendigkeit, die Kohärenz der Beziehungen der Agenturen und Einrichtungen der Union im Bereich Justiz und Inneres zu diesen Ländern sicherzustellen, und den strategischen Interessen betreffend die Sicherheit der Union, insbesondere in den Bereichen organisierte Kriminalität und Drogenhandel. |
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(5) |
Die Abkommen sollten Rechtsgrundlagen für den systematischen Austausch personenbezogener Daten mit und die Entsendung von Verbindungsstaatsanwälten aus den betreffenden Drittstaaten zu Eurojust bilden, da solche Instrumente im Rahmen der eigenen Arbeitsvereinbarungen von Eurojust nicht zur Verfügung stehen. |
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(6) |
Die Kommission sollte den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) erforderlichenfalls auch während der Aushandlung der Abkommen und in jedem Fall vor Abschluss der Abkommen konsultieren. |
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(7) |
Die Abkommen sollten die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta. Darüber hinaus ist jeder Informationsaustausch, der zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe führt oder mit der Verhängung der Todesstrafe in Zusammenhang steht, verboten. Die Abkommen sollten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. |
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(8) |
Die Abkommen sollten die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen. |
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(9) |
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
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(10) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(11) |
Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und seinem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 20. Oktober 2026 abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Kanada, Panama, Peru und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittstaaten wird hiermit erteilt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.
Artikel 3
Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien werden an die Kommission gerichtet.
Artikel 4
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe des Rates „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ geführt, die als Sonderausschuss nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. O’BRIEN
(1) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2484/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)