Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger
Amtsblatt Nr. L 337 vom 04/12/1990 S. 0007 - 0008
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3493/90 DES RATES vom 27 . November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf - und Ziegenfleischerzeuger DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 wird eine Prämie zugunsten der Schaf - und Ziegenfleischerzeuger gewährt, um einen eventuellen Einkommensausfall auszugleichen . Daher ist festzulegen, wer diese Prämie erhalten kann . Derselbe Artikel sieht unterschiedliche Obergrenzen für die Begünstigten vor, je nachdem, ob ihr Betrieb in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 . April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 ( 3 ), gelegen ist oder nicht . Um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Einzelheiten für die Anwendung dieser Obergrenzen für den Fall festzulegen, daß der genannte Betrieb nur zum Teil in einem benachteiligten Gebiet gelegen ist, und analog dazu für den Fall, daß der Begünstigte seine Herde im Rahmen der Wandertierhaltung für einen ausreichend langen Zeitraum in einem benachteiligten Gebiet weiden lässt . Dazu sind die Kriterien zu definieren, nach denen entschieden wird, ob der Begünstigte die Schafhaltung unter ähnlichen Bedingungen wie diejenigen Halter betreibt, deren gesamter Betrieb in einem benachteiligten Gebiet gelegen ist . Der Begriff "Betrieb" ist also zu definieren . Ausserdem ist es angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Obergrenzen bei Erzeugergemeinschaften zu präzisieren . Die praktische Anwendung der derzeitigen Definitionen der Begriffe "in Betracht kommendes Mutterschaf", "in Betracht kommende Ziege" sowie "anderes in Betracht kommendes Schaf als das in Betracht kommende Mutterschaf" gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 des Rates vom 31 . März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1970/87 ( 5 ), hat Kontrollschwierigkeiten zur Folge . Diese Begriffe müssen deshalb unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung neu definiert werden . Bei den Beratungen im Hinblick auf die Ausarbeitung neuer Definitionen hat sich gezeigt, daß hier noch ungelöste verwaltungstechnische Schwierigkeiten bestehen . Daher sollten die derzeitigen Definitionen für das Wirtschaftsjahr 1991 bis zu einem spätestens am 31 . Mai 1991 zu fassenden Beschluß des Rates beibehalten werden . Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Möglichkeit vorzusehen, die Prämienzahlung auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wenn es sich um minimale Beträge handelt . Ferner sollte für den Fall, daß der Betrag der während eines Wirtschaftsjahres geleisteten Anzahlungen über dem Betrag der für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämie liegt, der Unterschiedsbetrag von der für das folgende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämie abgezogen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet : 1 . Schaf - und/oder Ziegenfleischerzeuger : der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe und in den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 genannten Gebiete zehn Mutterschafe und/oder -ziegen im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats hält und/oder die damit verbundenen Risiken trägt . Im Sinne dieser Verordnung ist der Betriebsinhaber der Eigentümer der Herde, ausgenommen in den noch festzulegenden Sonderfällen, die sich aus den Vertragsformen gemäß den landwirtschaftlichen Rechtsvorschriften oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ergeben und in denen der Betriebsinhaber zwar für die Tierhaltung verantwortlich ist und/oder die damit verbundenen Risiken trägt, jedoch nicht ganz oder teilweise Eigentümer der Herde ist . 2 . Erzeugergemeinschaft : jede Form des Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit zwischen Schaf - und/oder Ziegenfleischerzeugern, die wechselseitige Rechte und Pflichten beinhaltet . Als Erzeugergemeinschaften gelten auch Zusammenschlüsse, deren Ziel die gemeinsame Haltung einer Herde ist, ohne daß das Eigentum an dieser Herde einzelnen Mitgliedern zugeschrieben werden kann, wobei feststehen muß, daß ihre Mitglieder persönlich für die Haltung verantwortlich sind und/oder die damit verbundenen Risiken tragen . 3 . Betrieb : die vom Erzeuger verwalteten oder ihm zur Verfügung gestellten Produktionseinheiten in ein und demselben Mitgliedstaat . Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und legt insbesondere die Sonderfälle gemäß Absatz 1 Nummer 1 sowie die Einzelheiten für die Anwendung der in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 vorgesehenen Obergrenzen in bezug auf die Erzeugergemeinschaften fest . Artikel 2 ( 1 ) Die in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 festgesetzten Obergrenzen gelten für jeden einzelnen Erzeuger, auch wenn dieser Mitglied einer oder mehrerer Erzeugergemeinschaften ist . In letzterem Fall darf ein Erzeuger die Prämie in voller Höhe bis zu den genannten Obergrenzen nur ein einziges Mal erhalten . ( 2 ) Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gilt jeder Schaf - und/oder Ziegenfleischerzeuger, dessen Betrieb in einem der gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG definierten Gebiete gelegen ist . Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gilt ausserdem der Schaf - und/oder Ziegenfleischerzeuger, bei dem mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 571/88 des Rates vom 29 . Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (6 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 807/89 ( 7 ), in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaf - und/oder Ziegenerzeugung dient . ( 3 ) Ferner gilt als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet jeder Landwirt, der die Wandertierhaltung betreibt, sofern - mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens neunzig Tagen in einem der in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG definierten Gebiete weiden, - sein Betrieb in genau bestimmten geographischen Gebieten gelegen ist, für die festgelegt wird, daß die Wandertierhaltung einer herkömmlichen Praxis der Schaf - und/oder Ziegenzucht entspricht und diese Form der Tierhaltung erforderlich ist, weil während des Zeitraums, in dem die Tiere wandern, keine ausreichenden Mengen an Futter vorhanden sind . ( 4 ) Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 insbesondere die geographischen Gebiete im Sinne von Absatz 3 . Artikel 3 Die je Mutterschaf zu zahlende Prämie nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 wird nur ausgezahlt, wenn sie einen nach dem Verfahren des Artikels 30 derselben Verordnung zu bestimmenden Betrag überschreitet . Andernfalls wird der Prämienbetrag zu der Prämie hinzugerechnet, die in dem oder den betreffenden Gebieten für das darauffolgende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlen ist . Artikel 4 Wird nach Ende eines Wirtschaftsjahres festgestellt, daß die aufgrund von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 geleistete Anzahlung die für das betreffende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlende Prämie überschreitet, so wird ein Betrag in Höhe dieser Differenz von der Prämie abgezogen, die für das darauffolgende Wirtschaftsjahr je Mutterschaf zu zahlen ist . Artikel 5 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 wird aufgehoben, ausgenommen Artikel 1 Nummern 2, 3 und 4 sowie der Anhang, deren Anwendung auf Prämien beschränkt wird, die für das im Jahr 1991 beginnende Wirtschaftsjahr zu zahlen sind . Der Rat legt vor dem 31 . Mai 1991 die Begriffsbestimmungen für "in Betracht kommendes Mutterschaf", "in Betracht kommende Ziege" und "anderes in Betracht kommendes Schaf als das in Betracht kommende Mutterschaf" fest, die für die Prämien der folgenden Wirtschaftsjahre gelten . Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt für die Prämien, die für das im Jahr 1991 beginnende Wirtschaftsjahr und die folgenden Wirtschaftsjahre zu zahlen sind . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 . Im Namen des Rates Der Präsident V . SACCOMANDI ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 40 . ( 5 ) ABl . Nr . L 184 vom 3 . 7 . 1987, S . 23. ( 6 ) ABl . Nr . L 56 vom 2 . 3 . 1988, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 86 vom 31 . 3 . 1989, S . 1 .