<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20140408" CONSLEG.REF="1989L0665" DATE.LAST.MOD="20140328" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20140417"/><INFO.PROD PROD.DATE="20140408" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL1989L0665DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20140417">20140417</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>395</NO.OJ><YEAR>1989</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19891230">19891230</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>35</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>665</NO.CURRENT><YEAR>1989</YEAR><COM>EEC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31989L0665</NO.CELEX><DATE ISO="19891221">19891221</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie des Rates</HT></P><P>vom 21. Dezember 1989</P><P>zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge</P><P>(89/665/EWG)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>209</NO.OJ><YEAR>1992</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19920724">19920724</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>24</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>50</NO.CURRENT><YEAR>1992</YEAR><COM>EEC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31992L0050</NO.CELEX><DATE ISO="19920618">19920618</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 92/50/EWG <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 18. Juni 1992</P><P>über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>335</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20071220">20071220</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0014</NO.SEQ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>46</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>66</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32007L0066</NO.CELEX><DATE ISO="20071211">20071211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2007/66/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20071211">11. Dezember 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>094</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20140328">20140328</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>64</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>64</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>23</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0023</NO.CELEX><DATE ISO="20140226">20140226</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/23/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140226">26. Februar 2014</DATE></P><P>über die Konzessionsvergabe</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie des Rates</HT></P><P>vom 21. Dezember 1989</P><P>zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge</P><P>(89/665/EWG)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19870828" NO.OJ="230" PAGE.FIRST="6">ABl. Nr. C 230 vom 28.8.1987, S. 6</REF.DOC.OJ>, und <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19890119" NO.OJ="015" PAGE.FIRST="8">ABl. Nr. C 15 vom 19.1.1989, S. 8</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19880627" NO.OJ="167" PAGE.FIRST="77">ABl. Nr. C 167 vom 27.6.1988, S. 77</REF.DOC.OJ>, und <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19891227" NO.OJ="323">ABl. Nr. C 323 vom 27.12.1989</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19871222" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="23">ABl. Nr. C 347 vom 22.12.1987, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><P>Die Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und insbesondere die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19710816" NO.OJ="185" PAGE.FIRST="5">ABl. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/440/EWG<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890721" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 210 vom 21.7.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, und die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferanträge<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19770115" NO.OJ="013" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1977, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19880520" NO.OJ="127" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 127 vom 20.5.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, enthalten keine spezifischen Vorschriften, mit denen sich ihre tatsächliche Anwendung sicherstellen läßt.</P></CONSID><CONSID><P>Die auf einzelstaatlicher Ebene und auf Gemeinschaftsebene derzeit vorhandenen Mechanismen zur Durchsetzung dieser Regeln sind nicht immer ausreichend, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können.</P></CONSID><CONSID><P>Die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den gemeinschaftsweiten Wettbewerb setzt eine beträchtliche Verstärkung der Garantien im Bereich der Transparenz und der Nichtdiskriminierung voraus; damit diese Öffnung konkret umgesetzt werden kann, müssen. für den Fall von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die in Umsetzung dieses Rechtes ergangen sind, Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung bestehen.</P></CONSID><CONSID><P>Der Umstand, daß in einigen Mitgliedstaaten keine wirksamen oder nur unzulängliche Nachprüfungsverfahren bestehen, hält die Unternehmen der Gemeinschaft davon ab, sich um Aufträge in dem Staat des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers zu bewerben. Deshalb müssen die betreffenden Mitgliedstaaten Abhilfe schaffen.</P></CONSID><CONSID><P>Angesichts der Kürze der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen die für die Nachprüfung zuständigen. Stellen vor allem befugt sein, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um das Vergabeverfahten oder<?PAGE NO='3'?> die Durchführung etwaiger Beschlüsse der Vergabebehörde auszusetzen. Die Kürze der Vergabeverfahren macht eine dringliche Behandlung der genannten Verstöße notwendig.</P></CONSID><CONSID><P>In allen Mitgliedstaaten müssen geeignete Verfahren geschaffen werden, um die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen und die Entschädigung der durch einen Verstoß Geschädigten zu ermöglichen.</P></CONSID><CONSID><P>Wenn die Unternehmen selbst kein Nachprüfungsverfahren anstrengen, können bestimmte Verstöße nur beseitigt werden, wenn ein eigenes System hierfür geschaffen wird.</P></CONSID><CONSID><P>Die Kommission muß daher, wenn ihres Erachtens ein klarer und eindeutiger Verstoß in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangen wurde, bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und der Vergabebehörde mit dem Ziel tätig werden können, daß ein behaupteter Verstoß umgehend behoben wird.</P></CONSID><CONSID><P>Die Wirksamkeit der Anwendung dieser Richtlinie sollte vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Beginn ihrer Anwendung anhand von Angaben der Mitgliedstaaten über das Funktionieren der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden —</P></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140226">26. Februar 2014</DATE> über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140328" NO.OJ="094" PAGE.FIRST="65">ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140226">26. Februar 2014</DATE> über die Konzessionsvergabe (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140328" NO.OJ="094" PAGE.FIRST="1">ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.</ALINEA><ALINEA>Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie getroffene Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und den übrigen innerstaatlichen Bestimmungen nicht zu Diskriminierungen zwischen Unternehmen führt, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einen Schaden geltend machen könnten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, sofern die Stillhaltefrist nach Artikel 2a Absatz 2 oder andere Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung nach Artikel 2c hiervon unberührt bleiben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die betreffende Person zunächst bei dem öffentlichen Auftraggeber eine Nachprüfung beantragt. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einreichung eines solchen Antrags einen unmittelbaren Suspensiveffekt auf den Vertragsschluss auslöst.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder elektronischer Mittel, die für die Beantragung der Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 zu verwenden sind.</ALINEA><ALINEA>Der Suspensiveffekt nach Unterabsatz 1 endet nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der öffentliche Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der öffentliche Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang einer Antwort.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 und in den Artikeln 2d und 2e genannten Befugnisse können getrennt mehreren Stellen übertragen werden, die für das Nachprüfungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständig sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Stelle in erster Instanz mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung befasst, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Artikel 2a Absatz 2 und Artikel 2d Absätze 4 und 5.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in den Fällen nach Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 5 haben die Nachprüfungsverfahren als solche nicht notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf die betreffenden Vergabeverfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.</ALINEA><ALINEA>Die Ablehnung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden, diese zunächst von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle aufgehoben worden sein muss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in den in den Artikeln 2d bis 2f genannten Fällen richten sich die Wirkungen der Ausübung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse auf den nach der Zuschlagsentscheidung geschlossenen Vertrag nach dem einzelstaatlichen Recht.</ALINEA><ALINEA>Abgesehen von dem Fall, in dem eine Entscheidung vor Zuerkennung von Schadensersatz aufgehoben werden muss, kann ein Mitgliedstaat ferner vorsehen, dass nach dem Vertragsschluss in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5, Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder den Artikeln 2a bis 2f die Befugnisse der Nachprüfungsstelle darauf beschränkt werden, einer durch einen Verstoß geschädigten Person Schadensersatz zuzuerkennen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der Nachprüfungsstelle oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen von dem öffentlichen Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags ist, gemacht werden können.</ALINEA><?PAGE NO='6'?><ALINEA>Für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die unabhängige Stelle trifft ihre Entscheidungen in einem Verfahren, in dem beide Seiten gehört werden; ihre Entscheidungen sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002A"><TI.ART>Artikel 2a</TI.ART><STI.ART>Stillhaltefrist</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe der Mindestbedingungen in Absatz 2 und in Artikel 2c Fristen fest, die sicherstellen, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Personen gegen Zuschlagsentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksame Nachprüfungsverfahren anstrengen können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Ein Vertrag im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag oder eine Konzession, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, entweder frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.<?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?></ALINEA><ALINEA>Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.</ALINEA><ALINEA>Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber ihnen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.</ALINEA><ALINEA><P>Der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber wird Folgendes beigefügt:</P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie und</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?><ITEM><P>eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist, die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Absatzes anzuwenden ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="002B"><TI.ART>Artikel 2b</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen von der Stillhaltefrist</STI.ART><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O003001M004000" IDREF="C003001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:3;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> erforderlich ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M004000" IDREF="O003001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M005000" IDREF="C003001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:3;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M005000" IDREF="O003001M005000"?></LIST></ALINEA><ALINEA><P>Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 2d und 2f der vorliegenden Richtlinie unwirksam ist, wenn</P><?CLG.MDFO ID="O003001M006000" IDREF="C003001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und</P></ITEM><ITEM><P>der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.</P></ITEM></LIST><?CLG.MDFC ID="C003001M006000" IDREF="O003001M006000"?></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002C"><TI.ART>Artikel 2c</TI.ART><STI.ART>Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung</STI.ART><ALINEA>Legt ein Mitgliedstaat fest, dass alle Nachprüfungsanträge gegen Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sinne der <?CLG.MDFO ID="O003001M007000" IDREF="C003001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:4" MOD.LEVEL="1"?>Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU<?CLG.MDFC ID="C003001M007000" IDREF="O003001M007000"?> ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden müssen, so beträgt diese Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Der Mitteilung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an jeden Bieter oder Bewerber wird eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt. Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="002D"><TI.ART>Artikel 2d</TI.ART><STI.ART>Unwirksamkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002D.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten tragen in folgenden Fällen dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle für unwirksam erklärt wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt,</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O003001M008000" IDREF="C003001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:5;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M008000" IDREF="O003001M008000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei einem Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, falls dieser Verstoß dazu führt, dass der Bieter, der eine Nachprüfung beantragt, nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags Rechtsschutz zu erlangen, und dieser Verstoß verbunden ist mit einem Verstoß gegen die <?CLG.MDFO ID="O003001M009000" IDREF="C003001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:5;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?>Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU<?CLG.MDFC ID="C003001M009000" IDREF="O003001M009000"?>, falls der letztgenannte Verstoß die Aussichten des Bieters, der eine Nachprüfung beantragt, auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>in Fällen gemäß Artikel 2b Buchstabe c Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie, falls die Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung bezüglich der Stillhaltefrist für Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen beruhen, Gebrauch gemacht haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002D.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach einzelstaatlichem Recht.</ALINEA><ALINEA>Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können somit vorsehen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die Wirkung der Aufhebung auf die Verpflichtungen beschränkt ist, die noch zu erfüllen sind. Im letzteren Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass auch alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 2e Absatz 2 Anwendung finden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002D.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht als unwirksam erachten kann, selbst wenn der Auftrag aus den in Absatz 1 genannten Gründen rechtswidrig vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 2e Absatz 2 vor, die stattdessen angewandt werden.</ALINEA><ALINEA>Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit eines Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismäßige Folgen hätte.</ALINEA><ALINEA>Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag gehören unter anderem die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten, die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten, die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten und die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="002D.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe a nicht zur Anwendung kommt, wenn</P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O003001M010000" IDREF="C003001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:5;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags- oder Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> gemäß der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M010000" IDREF="O003001M010000"?><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, wie sie in Artikel 3a der vorliegenden Richtlinie beschrieben ist und mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und</P></ITEM><ITEM><P>der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002D.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht zur Anwendung kommt, wenn</P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O003001M011000" IDREF="C003001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:5;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erfolgt,</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M011000" IDREF="O003001M011000"?><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung mit einer Zusammenfassung der Gründe gemäß Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich der vorliegenden Richtlinie an die betroffenen Bieter abgesendet hat und</P></ITEM><ITEM><P>der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen geschlossen wurde, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002E"><TI.ART>Artikel 2e</TI.ART><STI.ART>Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002E.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Verstößen gegen Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 2, die nicht von Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind, sehen die Mitgliedstaaten die Unwirksamkeit gemäß Artikel 2d Absätze 1 bis 3 oder alternative Sanktionen vor. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die vom öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle nach Bewertung aller einschlägigen Aspekte entscheidet, ob der Vertrag als unwirksam erachtet oder alternative Sanktionen verhängt werden sollten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002E.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die alternativen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen Folgendes:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Verhängung von Geldbußen bzw. -strafen gegen den öffentlichen Auftraggeber oder</P></ITEM><ITEM><P>die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags.</P></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='10'?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können der Nachprüfungsstelle einen weiten Ermessensspielraum einräumen, damit sie alle relevanten Faktoren berücksichtigen kann, einschließlich der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers und — in den in Artikel 2d Absatz 2 genannten Fällen — des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält.</ALINEA><ALINEA>Die Zuerkennung von Schadensersatz stellt keine angemessene Sanktion im Sinne dieses Absatzes dar.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002F"><TI.ART>Artikel 2f</TI.ART><STI.ART>Fristen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002F.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 2d Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O003001M012000" IDREF="C003001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe gemäß den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> zu vergeben, oder</P></ITEM><ITEM><P>der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M012000" IDREF="O003001M012000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>und in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002F.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung einer Nachprüfung gemäß Artikel 2e Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 2c durch das einzelstaatliche Recht geregelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Korrekturmechanismus</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O003001M013000" IDREF="C003001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0023" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M013000" IDREF="O003001M013000"?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission teilt dem betroffenen Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In einer gemäß Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder einer Nachprüfung nach Artikel 2 Absatz 9 ist. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt, dass ein Vergabeverfahren ausgesetzt wurde, so hat er die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003A"><TI.ART>Artikel 3a</TI.ART><STI.ART>Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz</STI.ART><ALINEA><P>Die Bekanntmachung nach Artikel 2d Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 3b Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beschreibung des Vertragsgegenstands,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> zu vergeben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003B"><TI.ART>Artikel 3b</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> genannt) unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates vom <DATE ISO="19710726">26. Juli 1971</DATE><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19710816" NO.OJ="185" PAGE.FIRST="15">ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15</REF.DOC.OJ>. Geändert durch den Beschluss 77/63/EWG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19770115" NO.OJ="013" PAGE.FIRST="15">ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingesetzt wurde.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="003B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom <DATE ISO="19990628">28. Juni 1999</DATE> zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990717" NO.OJ="184" PAGE.FIRST="23">ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23</REF.DOC.OJ>. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060722" NO.OJ="200" PAGE.FIRST="11">ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Durchführung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann in Konsultation mit dem Ausschuss die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Informationen über das Funktionieren der innerstaatlichen Nachprüfungsverfahren zu übermitteln.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf einer jährlichen Basis den Wortlaut aller Entscheidungen — zusammen mit entsprechenden Begründungen — mit, die ihre Nachprüfungsstellen gemäß Artikel 2d Absatz 3 getroffen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0066" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004A"><TI.ART>Artikel 4a</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission überprüft spätestens am <DATE ISO="20121220">20. Dezember 2012</DATE> die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über deren Wirksamkeit Bericht, insbesondere über die Wirksamkeit der alternativen Sanktionen und der Fristen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen vor dem 21. Dezember 1991 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS></CONS.DOC></CONS.ACT>