31997R1898

Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94

Amtsblatt Nr. L 267 vom 30/09/1997 S. 0058 - 0066


VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/97 DER KOMMISSION vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (4), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten. Diese Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 des Rates (5) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert. In Anbetracht der Verfahrensfristen können die Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen, deren Verhandlungen abgeschlossen sind, nicht am 1. Juli 1997 in Kraft treten. Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 mit der Verordnung (EG) Nr. 1595/97 geändert worden, um die vorgezogene Anwendung der Verhandlungsergebnisse im Agrarsektor zu erlauben.

Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Interimsabkommen zur Gewährleistung des Erzeugnisursprungs ist die Verwaltung der Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1404/97 (7), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Genehmigung der beantragten Mengen zu erteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 30 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Schweinefleischsektor mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1461/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1997 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik genehmigt werden können (8), und mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1997 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien sowie Rumänien genehmigt werden können (9), sind bereits Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugniskategorien des Schweinefleischsektors für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1997 erteilt worden. Daher sind die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997 zugewiesenen Mengen und festgesetzten Kontingente festzusetzen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 691/97 (11), sind die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen festgelegt worden. Die vorliegende Verordnung ersetzt die vorgenannte Verordnung. Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 aufzuheben.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1590/94 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 691/97, sind die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen festgelegt worden. Die vorliegende Verordnung ersetzt die vorgenannte Verordnung. Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 1590/94 aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jedes Erzeugnis, das unter eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen 1, 2, 3, 4, H1, H2, 5, 6, 7, 8, 9, 10/11, 12/13, 14, 15, 16 und 17 fällt und im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 festgelegten Regelung eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, und der Prozentsatz, um den der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ermäßigt wird, sind für jede Gruppe in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Die Mengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt auf jeden in Anhang I genannten Zeitraum aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

1. Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß die seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

2. Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich allerdings auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen der unter diese Verordnung fallenden Länder stammen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben. Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

3. In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

4. Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 1898/97

- Forordning (EF) nr. 1898/97

- Verordnung (EG) Nr. 1898/97

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1898/97

- Regulation (EC) No 1898/97

- Règlement (CE) n° 1898/97

- Regolamento (CE) n. 1898/97

- Verordening (EG) nr. 1898/97

- Regulamento (CE) nº 1898/97

- Asetus (EY) N:o 1898/97

- Förordning (EG) nr 1898/97.

5. Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

- Reducción del derecho de aduana en virtud del Reglamento (CE) n° 1898/97

- Nedsættelse af importafgiften jf. forordning (EF) nr. 1898/97

- Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1898/97

- Ìåßùóç ôïõ äáóìïý üðùò ðñïâëÝðåôáé óôïí êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 1898/97

- Customs duty reduction as provided for in Regulation (EC) No 1898/97

- Réduction du droit de douane comme prévu au règlement (CE) n° 1898/97

- Riduzione del dazio doganale a norma del regolamento (CE) n. 1898/97

- Douanerecht verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1898/97

- Redução do direito aduaneiro conforme previsto no Regulamento (CE) nº 1898/97

- Tullialennus, josta on säädetty asetuksessa (EY) N:o 1898/97

- Nedsättning av tullavgiften enligt förordning (EG) nr 1898/97.

Artikel 4

(1) Der Lizenzantrag muß in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes Erzeugnis der betreffenden Gruppen gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für jede Gruppe beantragten Mengen. Diese Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Fernschreiben oder Telefax zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Übersteigen die Mengen, für die Lizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(5) Die Lizenzen werden nach Beschlußfassung der Kommission schnellstmöglich erteilt.

(6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse werden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland, gemäß Protokoll Nr. 4 zu den mit den genannten Ländern geschlossenen Europa-Abkommen, erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 10

Die verfügbaren Mengen für die zwischen dem 1. und 10. Oktober 1997 gestellten Anträge sind in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 11

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 werden aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(4) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(5) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(6) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(8) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 22.

(9) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 24.

(10) ABl. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 80.

(11) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 12.

(12) ABl. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 16.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Ausgenommen Filets, einzeln gestellt.

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>