Brüssel, den 16.7.2025

COM(2025) 548 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)

{SEC(2025) 545 final} - {SWD(2025) 545 final} - {SWD(2025) 546 final}


Anhang

Abschnitt 1
Mögliche förderfähige Präventionsmaßnahmen (nicht erschöpfende Liste)

Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Ziels:

a)Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Umfragen, gegenseitigen Begutachtungen (peer reviews) und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten;

b)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Veröffentlichung von Risikobewertungen, Bewertungen der Risikomanagementfähigkeiten und der Risikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

c)Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Wissensbasis in Bezug auf Katastrophenrisiken, deren gemeinsame Nutzung und Verbesserung, einschließlich des Einsatzes von Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung und Innovation, bewährter Verfahren und Informationen, gemeinsamer Interessen mit Drittländern und internationalen Organisationen, von Risikobewertungen, Kartierungsmaßnahmen und Risikomanagementaktivitäten der Mitgliedstaaten;

d)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Erhebung von Daten zu Katastrophenschäden auf nationaler oder entsprechender subnationaler Ebene, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen;

e)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der sektorübergreifenden Planung des Katastrophenrisikomanagements auf Unionsebene;

f)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit sowie bei den Bemühungen zur Bereitstellung öffentlicher Informationen über Warnsysteme, auch auf grenzüberschreitender Ebene;

g)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Zielen für die Katastrophenresilienz der Union im Bereich des Katastrophenschutzes;

h)Durchführung zusätzlicher unterstützender und ergänzender Präventionsmaßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziels erforderlich sind.

Abschnitt 2
Mögliche förderfähige Kapazitätsaufbaumaßnahmen (nicht erschöpfende Liste)

Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Ziels:

a)Maßnahmen zur Erleichterung der Verarbeitung und Verbreitung von Wissen, gewonnenen Erkenntnissen und Informationen, die für das Katastrophenschutzverfahren der Union relevant sind, unter anderem durch spezielle Online-Tools;

b)Programme für technische und finanzielle Hilfe, einschließlich Finanzhilfen;

c)Einrichtung und Verwaltung von Schulungs- und Übungsprogrammen für den Katastrophenschutz, d. h. die Planung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, einschließlich des Managements medizinischer Gegenmaßnahmen, der zivil-militärischen Zusammenarbeit und eines Expertenprogramms für das im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement tätige Personal;

d)Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Übernahme von Forschungs- und Innovationsergebnissen und Förderung der Einführung und Nutzung einschlägiger neuer Konzepte oder Technologien oder von beidem für die Zwecke des Katastrophenschutzverfahrens der Union, einschließlich ihres Erwerbs;

e)Durchführung zusätzlicher unterstützender und ergänzender Präventionsmaßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziels erforderlich sind.

Abschnitt 3
Mögliche förderfähige Vorsorgemaßnahmen (nicht erschöpfende Liste)

Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Ziels:

a)Verwaltung des ERCC und seiner Instrumente, einschließlich des CECIS;

b)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Integration transnationaler Detektions- und Frühwarnsysteme von unionsweitem Interesse, zur Eindämmung der unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen;

c)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Instrumenten zur Information der Öffentlichkeit über laufende Warnmeldungen in Europa;

d)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um die Fähigkeit zur Lageerfassung und -analyse, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Beratung, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen;

e)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um Katastrophen und gegebenenfalls die Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse dazu zu beraten;

f)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, und die Verknüpfung der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme wie auch die Verknüpfung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern;

g)Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und beauftragten internationalen Organisationen mit wissenschaftlichen Kenntnissen sowie Übernahme von innovativen Technologien und Fachwissen;

h)Erleichterung der Koordinierung bei der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;

i)Verlegung und Koordinierung von Bewältigungskapazitäten auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, auch zum Zwecke von Schulungen, Übungen, Wissensaustausch und Verbesserung der Interoperabilität von Kapazitäten und Einsatzteams;

j)Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;

k)Durchführung – im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten – der notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Unterstützung des Gastgeberstaats, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung des Gastgeberstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei Einsätzen gesammelten Erfahrungen;

l)Unterstützung der Mitgliedstaaten – auf deren Ersuchen – für den Fall, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Katastrophen ereignen, indem die Möglichkeit geboten wird, europäische wissenschaftliche Partnerschaften für gezielte wissenschaftliche Analysen zu nutzen. Die daraus hervorgehenden Analysen können mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten über das CECIS ausgetauscht werden;

m)Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Einsatzfähigkeit des Europäischen Katastrophenschutz-Pools, die bis zu 100 % finanziert werden können, einschließlich zur Deckung von:

i)Schulungs- und Übungskosten, auch für militärisches Personal,

ii)Registrierungs- und Zertifizierungskosten,

iii)Anpassungskosten für die Aufrüstung oder Reparatur der ECPP-Bewältigungskapazitäten, die Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen können, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen;

n)Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Unterhaltung und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten, die bis zu 100 % finanziert werden können, einschließlich zur Deckung der Kosten von:

i)Ausrüstung

ii)Unterhaltung, einschließlich Reparatur

iii)Versicherung

iv)Schulung

v)Lagerhaltung

vi)Registrierung und Zertifizierung

vii)Verbrauchsmaterial

viii)Personal, das notwendig ist, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten sicherzustellen.

o)Durchführung zusätzlicher unterstützender und ergänzender Präventionsmaßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziels erforderlich sind.

Abschnitt 4
Mögliche förderfähige Bewältigungsmaßnahmen (nicht erschöpfende Liste)

1.Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziels, die bis zu 75 % finanziert werden können:

a)Transport von spontan angebotener Sachhilfe, die nicht im Europäischen Katastrophenschutz-Pool oder im Rahmen von rescEU registriert, aber zur Bewältigung einer Katastrophe erforderlich ist;

b)Zugang zu Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen und -dienstleistungen in Form des Zugangs zum kommerziellen Markt oder zu anderen Quellen über die Kommission, wie z. B. von privaten oder anderen Einrichtungen beschaffte Transportdienstleistungen;

c)Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes bei der konsularischen Hilfe für Unionsbürgerinnen und -bürger bei Katastrophen in Drittländern, wobei der endgültige Kofinanzierungssatz progressiv und von der Zahl der EU-Bürger abhängig sein wird, die sich an Bord befinden.

2.Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziels, die bis zu 100 % finanziert werden können:

a)Zugang zu Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen und -dienstleistungen in Form des Zugangs zum kommerziellen Markt oder zu anderen von den Mitgliedstaaten gebotenen Ressourcen, wie z. B. von privaten oder anderen Einrichtungen beschaffte Transportdienstleistungen;

b)Zugang zu Transport- und Logistikressourcen, sofern dies erforderlich ist, um die Bündelung der Hilfs- oder rescEU-Kapazitäten der Mitgliedstaaten operativ wirksam zu machen, und wenn die Kosten einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

i)kurzfristige Lagerhaltung oder längerfristige Logistikkapazitäten zur vorübergehenden Lagerung und Verwaltung der Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten, um den koordinierten Transport der Hilfe zu erleichtern;

ii)Transport und Logistik ab dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat bis zu dem Ort, an dem der koordinierte Transport stattfindet;

iii)Koordinierung, Weiterleitung und Umverpackung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Sachhilfe, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können;

iv)Transport vor Ort und Transit der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Bestimmungsort im betroffenen Land zu gewährleisten;

v)Transport der gebündelten Sachhilfe ab dem Ort, an dem die Bündelung stattfindet, bis zum Bestimmungsort im betroffenen Land;

c)Transport von spontan angebotener Sachhilfe, die nicht im Europäischen Katastrophenschutz-Pool registriert, aber zur Bewältigung einer Krise erforderlich ist, gemäß Artikel 29 Absatz 3;

d)von den Mitgliedstaaten angebotener Transport, auch mit militärischen Mitteln, von Sachhilfe, die zur Bewältigung einer Katastrophe oder Krise in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen benötigt wird, wenn keine kommerziellen Transportangebote verfügbar sind;

e)Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Transport im Rahmen der Durchführung medizinischer Evakuierungsmaßnahmen zu organisieren, sofern sich die Kosten auf Folgendes beziehen:

i)Transport des Patienten, einschließlich seiner Begleiter, Betreuer oder gesetzlichen Vormunde, aus dem betroffenen Land zur medizinischen Transiteinrichtung oder zum Medevac-Zentrum, einschließlich des Transports vor Ort und der Durchreise;

ii)Nutzung oder Einrichtung und Verwaltung von Einrichtungen zur Aufnahme und Stabilisierung von Patienten, einschließlich der Einsatzkosten für die medizintechnische Ausrüstung und das für den anschließenden Transport der Patienten erforderliche Personal;

iii)Einsatzkosten für das notwendige Personal, das die medizinische Evakuierung begleitet, einschließlich der Entsendung von medizinischen Bewertungsteams;

iv)Beschaffung von medizinischem Hilfs- und Verbrauchsmaterial sowie Zugang zu Ausrüstung für die Verwendung in den Versorgungszentren oder während der medizinischen Evakuierung;

f)Erleichterung des Transports zum Zweck der vorübergehenden Vorabverlegung und Koordinierung der Bewältigungskapazitäten;

g)Erleichterung des Transports und anderer Kosten für die Bereithaltung und Koordinierung von Bewältigungskapazitäten in Zeiten erhöhter saisonaler Risiken;

h)Ergreifen zusätzlich erforderlicher Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen, um die Koordinierung der Hilfseinsätze so effizient wie möglich zu gestalten;

i)Durchführung zusätzlicher unterstützender und ergänzender Präventionsmaßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziels erforderlich sind.

3.Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziels, die bis zu 100 % finanziert werden können:

a)Erleichterung des Transports und Unterstützung des Einsatzes registrierter ECPP-Kapazitäten;

b)Erleichterung des Transports und Unterstützung des Einsatzes der rescEU-Kapazitäten;

c)Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Bedarfsspitzen in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten;

d)Gewährleistung der Verfügbarkeit technischer und logistischer Unterstützung, einschließlich des Einsatzes von TAST, für die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Experten und Expertenteams.

Abschnitt 5
Mögliche förderfähige Maßnahmen zur sektorübergreifenden Krisenreaktion (nicht erschöpfende Liste)

Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e festgelegten Ziels:

jede Bewältigungsmaßnahme oder zusätzliche unterstützende und ergänzende Maßnahme, die zur Bewältigung einer Krise erforderlich sind.