<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.55-20141201.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C‑110/14</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62014CC0110</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:271">EU:C:2015:271</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>13</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN CRUZ VILLALÓN – RECHTSSACHE C‑110/14</P><P>COSTEA</P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Pedro Cruz Villalón</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150423">23. April 2015</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Spanisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑110/14</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">Horațiu Ovidiu Costea</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">gegen</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">SC Volksbank România SA</HT></P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea [Rumänien)]</HT></P></STI></TITLE><INDEX><KEYWORD>Verbraucherschutz</KEYWORD><KEYWORD>Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG</KEYWORD><KEYWORD>Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Anwaltsberuf ausübt</KEYWORD><KEYWORD>Kredit, für den an einem im Eigentum der Anwaltskanzlei des Kreditnehmers stehenden Grundstück eine Hypothek bestellt wurde</KEYWORD><KEYWORD>Auswirkungen der Kenntnisse und des Berufs auf die Verbrauchereigenschaft</KEYWORD><KEYWORD>Bestimmung des Zwecks des Kredits</KEYWORD><KEYWORD>Verträge mit doppeltem Zweck im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83/EU</KEYWORD><KEYWORD>Auswirkungen des akzessorischen Vertrags auf den Hauptvertrag</KEYWORD></INDEX><CONTENTS.CONCLUSION><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die von der Judecătorie Oradea (Rumänien) hier vorgelegte Frage gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zum Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930405">5. April 1993</DATE> über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="095" PAGE.FIRST="29" DATE.PUB="1993">ABl. L 95, S. 29</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zu äußern. Nach dieser Vorschrift ist als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>Verbraucher<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> jede natürliche Person anzusehen, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Obgleich der Begriff des Verbrauchers bereits in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts ausgelegt worden ist, ist er im Hinblick auf den konkreten Anwendungsbereich der Richtlinie<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Der Gerichtshof hat diesen Begriff im Kontext dieser Richtlinie bereits im Urteil Cape und Idealservice MN RE (C‑541/99 und C‑542/99, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2001:625">EU:C:2001:625</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) ausgelegt.</P></NOTE>, um deren Auslegung es im vorliegenden Fall geht, bis zum heutigen Tag noch nicht Gegenstand einer erschöpfenden Darstellung in der Rechtsprechung gewesen. Konkret bietet diese Rechtssache die Möglichkeit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags, in dem der Kredit durch die Bestellung einer Hypothek an einem im Eigentum der Einzelkanzlei des Rechtsanwalts stehenden Grundstück gesichert wird, als Verbraucher anzusehen sein kann. Dabei stellt sich einerseits die Frage nach den Auswirkungen der Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse einer Person auf ihre Eigenschaft als Verbraucher und andererseits die Frage nach dem Einfluss, den die Rolle dieser Person beim Abschluss eines als Nebenabrede zu dem Kreditvertrag geschlossenen Sicherungsvertrags auf ihre Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den Hauptvertrag (Kredit) hat.</TXT></NP><?PAGE NO="2"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I –</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Erwägungsgründe 5, 10 und 16 der Richtlinie lauten:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><CONSID><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>(5)</NO.P><TXT>Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern.</TXT></NP></CONSID><P>…</P><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.</TXT></NP></CONSID><P>…</P><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/></TXT></NP></CONSID></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist Zweck der Richtlinie die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/></TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Art. 2 der Richtlinie enthält Begriffsbestimmungen zu den Begriffen Verbraucher und Gewerbetreibender. Danach <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>[bedeutet] im Sinne dieser Richtlinie …:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P>…</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/></TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="3"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Rumänisches Recht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Art. 2 des Gesetzes Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verbraucherverträgen (<HT TYPE="ITALIC">Legea privind clauzele abuzive din contractele încheiate între comercianţi şi consumatori</HT>) in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Kreditvertrags galt, lautet wie folgt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter dem Begriff Verbraucher ist jede natürliche Person oder Vereinigung von natürlichen Personen zu verstehen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, liegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unter dem Begriff Unternehmer ist jede natürliche oder zugelassene juristische Person zu verstehen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag im Rahmen ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, handelt, sowie jede Person, die zu einem ebensolchen Zweck im Namen einer solchen Person oder auf deren Rechnung handelt.<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II –</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ausgangsverfahren und Vorlagefrage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die hier zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage stellt sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits zwischen dem Kläger, Herrn Costea, und der Beklagten, der SC Volksbank România SA (im Folgenden: Volksbank), in dem es um eine vor der Judecătorie Oradea (Rumänien), Zivilgericht erster Instanz, erhobene Feststellungsklage geht.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Der Kläger, Herr Costea, ist als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Handelsrechts tätig. Im Jahr 2008 unterzeichnete Herr Costea einen Kreditvertrag mit der Volksbank (im Folgenden: streitgegenständlicher Vertrag). Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, wurde dieser Vertrag auch für die Einzelrechtsanwaltskanzlei <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>Costea Ovidiu<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/> als Hypothekenbestellerin unterzeichnet. Am gleichen Tag wie der Kreditvertrag wurde auch ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Einzelrechtsanwaltskanzlei <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>Costea Ovidiu<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/> als Eigentümerin des Grundstücks mit der Volksbank die Bestellung einer Sicherheit für die Rückzahlung des vorgenannten Kredits vereinbarte (im Folgenden: Sicherungsvertrag). Die Kanzlei <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Costea Ovidiu<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/> wurde dabei durch Herrn Costea vertreten. Dadurch erfuhr die beklagte Bank, welchen Beruf der Kreditnehmer ausübt.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20130524">24. Mai 2013</DATE> erhob Herr Costea gegen die Volksbank die Klage, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildet, und beantragte die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Risikoprovision in Nr. 5 Buchst. a des Kreditvertrags<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Aus den in der Sache vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Klausel in einem Teil des Vertrags handelt, der mit <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/>Besondere Bedingungen<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/> überschrieben ist, die die Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>Risikoprovision<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/> trägt; diese beläuft sich auf 0,22 % des Kreditsaldos und ist während der Laufzeit des Vertrags monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen.</P></NOTE> sowie die Erstattung der von der Bank insoweit vereinnahmten Beträge. Herr Costea stützte seine Klage darauf, dass er Verbraucher sei und sich auf die Verbraucherschutzvorschriften im Gesetz Nr. 193/2000, mit dem die Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt worden sei, berufen könne. Die Klausel über die Risikoprovision sei<?PAGE NO="4"?> insbesondere nicht ausgehandelt, sondern einseitig von der Bank auferlegt worden. Daraus leitet der Kläger die Missbräuchlichkeit der Klausel ab, zumal das Risiko durch die mit dem Kreditvertrag verbundene Hypothekensicherheit beseitigt worden sei. Weder der Inhalt der Klausel noch ihre mögliche Missbräuchlichkeit werden in der Vorlageentscheidung in Zweifel gezogen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Die Praxis der Volksbank, in Kreditverträge Klauseln über Risikoprovisionen aufzunehmen, hat bereits zu mehreren Rechtssachen vor dem Gerichtshof geführt. Im Urteil SC Volksbank România (C‑602/10, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:443">EU:C:2012:443</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20080423">23. April 2008</DATE> über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="133" PAGE.FIRST="66" DATE.PUB="2008">ABl. L 133, S. 66</REF.DOC.OJ>) dahin auszulegen ist, dass sie nicht verbietet, dass eine nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht (im konkreten Fall das Dringlichkeitsdekret 50/2010 der Regierung, <HT TYPE="ITALIC">Monitorul Oficial al României</HT>, Teil I, Nr. 389, vom <DATE ISO="20100611">11. Juni 2010</DATE>) in ihren sachlichen Anwendungsbereich Kreditverträge, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, einbezieht, obwohl solche Verträge ausdrücklich vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Die rumänischen Gerichte haben noch in fünf weiteren Rechtssachen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die allerdings in der Folge nach Rücknahme der Vorlagefrage eingestellt wurden (Beschlüsse SC Volksbank România, C‑47/11, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:572">EU:C:2012:572</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, SC Volksbank România, C‑571/11, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:726">EU:C:2012:726</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, SC Volksbank România, C‑108/12, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:658">EU:C:2013:658</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, SC Volksbank România, C‑123/12, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:460">EU:C:2013:460</NO.ECLI></REF.DOC.ECR> sowie SC Volksbank România, C‑236/12, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:241">EU:C:2014:241</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Im Urteil Matei (C‑143/13, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:127">EU:C:2015:127</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) hatte der Gerichtshof Gelegenheit, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 im Zusammenhang mit bestimmten Klauseln über eine <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>Risikoprovision<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/> in Kreditverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und Verbrauchern auszulegen.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Da die Judecătorie Oradea der Ansicht ist, dass zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens eine Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 erforderlich ist, legte sie dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA>Ist die Definition des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>Verbraucher<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930405">5. April 1993</DATE> über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie eine natürliche Person umfasst, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird und die Rechtsanwaltskanzlei dieser natürlichen Person als Hypothekenbestellerin genannt wird?</ALINEA></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Die SC Volksbank România, die rumänische, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am <DATE ISO="20150128">28. Januar 2015</DATE> wurden die Beteiligten aufgefordert, sich bei ihren Ausführungen darauf zu konzentrieren, welche Auswirkungen der akzessorische Sicherungsvertrag auf die Verbrauchereigenschaft hat und ob und inwieweit die Vorgaben aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83/EU<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111025">25. Oktober 2011</DATE> über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="304" PAGE.FIRST="64" DATE.PUB="2011">ABl. L 304, S. 64</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> zu Verträgen mit doppeltem Zweck auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Herr Costea, die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben mündliche Erklärungen abgegeben.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III –</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Vorüberlegungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Vorab ist hervorzuheben, dass zwar das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung angibt, der Vertragstext enthalte keinerlei Angaben zum Zweck des Kredits, aber sowohl die rumänische Regierung als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hinweisen, dass der streitgegenständliche Vertrag eine Klausel zum Vertragszweck enthalte, in der angegeben sei, der Kredit werde <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0013" ID="QS0013"/>zur Deckung der laufenden persönlichen Kosten<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/> gewährt. Dieser Umstand wird von der Volksbank nicht bestritten und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Herr Costea bestätigt.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Insoweit bin ich trotz des Umstands, dass das nationale Gericht seine Frage mit Blick auf einen Sachverhalt stellt, in dem der Zweck des Kredits nicht angegeben ist, der Ansicht, dass diese Abweichung zwischen der Vorlageentscheidung und den von verschiedenen Beteiligten abgegebenen Erklärungen den Gerichtshof nicht daran hindert, eine zweckdienliche Antwort auf die gestellte Vorlagefrage zu geben.</TXT></NP><?PAGE NO="5"?><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Schließlich spricht nach gefestigter Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Vgl. unter vielen anderen das Urteil Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:363">EU:C:2010:363</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Andererseits ist es, was die Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Vorlageentscheidung in tatsächlicher Hinsicht angeht, nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für die zu erlassende Entscheidung zu ziehen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Vgl. z. B. die Urteile Traum (C‑492/13, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2267">EU:C:2014:2267</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 19), und PreussenElektra (C‑379/98, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2001:160">EU:C:2001:160</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 40).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall wird eine Frage vorgelegt, die sich im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits stellt, dessen Entscheidung von der Auslegung des Begriffs des Verbrauchers im Sinne der Richtlinie 93/13 abhängt. Daher enthält die Vorlageentscheidung genügend Angaben, um dem Gerichtshof eine zweckdienliche Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts zu ermöglichen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV –</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Prüfung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Unter Berücksichtigung der verschiedenen, für die zweckdienliche Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage erforderlichen Angaben, auf die sich auch die Erklärungen der Beteiligten konzentrieren, umfasst meine Prüfung die Untersuchung des Begriffs des Verbrauchers in der Richtlinie 93/13 sowie die Auswirkungen anderer Elemente auf diesen Begriff, wie dem in der Richtlinie 2011/83 enthaltenen Verweis auf Verträge mit doppeltem Zweck und dem Verhältnis zwischen dem Hauptvertrag (dem Kreditvertrag) und dem Sicherungsvertrag.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Begriff des Verbrauchers in der Richtlinie 93/13</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Der Begriff des Verbrauchers ist quer durch die verschiedensten Bereiche des Unionsrechts zu finden, über die konkreten Rechtsakte zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes hinaus beispielsweise auch im Bereich des Wettbewerbsrechts<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Art. 102 Buchst. b AEUV und Art. 107 Abs. 2 Buchst. a AEUV.</P></NOTE>, der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="299" PAGE.FIRST="32" DATE.PUB="1972">ABl. 1972, L 299, S. 32</REF.DOC.OJ>; konsolidierte Fassung im <REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="027" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="1989">ABl. 1989, C 27, S. 1</REF.DOC.OJ>), Art. 13, und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom <DATE ISO="20001222">22. Dezember 2000</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="012" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2000">ABl. L 12, S. 1</REF.DOC.OJ>), Art. 15.</P></NOTE>, der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Art. 39 Abs. 1 Buchst. c AEUV und Art. 40 Abs. 2 AEUV.</P></NOTE>, ebenso wie in anderen Bereichen, in denen Maßnahmen zur Angleichung von Rechtsvorschriften getroffen worden sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Vgl. z. B. die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000608">8. Juni 2000</DATE> über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0014" ID="QS0014"/>Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/>) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="178" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2000">ABl. L 178, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Auch die verschiedenen Instrumente des abgeleiteten Rechts, die den Verbraucherschutz zum<?PAGE NO="6"?> Gegenstand haben, weisen keinen einheitlichen Begriff des Verbrauchers auf<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Dennoch scheint der Begriffs des Verbrauchers in verschiedenen Rechtsakten zwar nicht gleich, aber doch ähnlich definiert zu sein, so wie z. B. in den Richtlinien <HT TYPE="BOLD">85/577/EWG des Rates vom <DATE ISO="19851220">20. Dezember 1985</DATE> betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="372" PAGE.FIRST="31" DATE.PUB="1985">ABl. L 372, S. 31</REF.DOC.OJ>) und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19970520">20. Mai 1997</DATE> über <HT TYPE="BOLD">den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="144" PAGE.FIRST="19" DATE.PUB="1997">ABl. L 144, S. 19</REF.DOC.OJ>) – aufgehoben durch die Richtlinie 2011/83 –, sowie in der Richtlinie <HT TYPE="BOLD">90/314/EWG des Rates vom <DATE ISO="19900613">13. Juni 1990</DATE> über Pauschalreisen</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="158" PAGE.FIRST="59" DATE.PUB="1990">ABl. L 158, S. 59</REF.DOC.OJ>) und in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20050511">11. Mai 2005</DATE> über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="149" PAGE.FIRST="22" DATE.PUB="2005">ABl. L 149, S. 22</REF.DOC.OJ>). In der letztgenannten Richtlinie wird zudem der Begriff des <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0015" ID="QS0015"/>Durchschnittsverbrauchers<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> verwendet, der nach der Auslegung des Gerichtshofs <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0016" ID="QS0016"/>angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren …<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/> (18. Erwägungsgrund). Ein Vergleich des Verbraucherbegriffs in den verschiedenen Rechtsakten findet sich in M. Ebers, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0017" ID="QS0017"/>The notion of <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0018" ID="QS0018"/>consumer<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="2018" ID="QE0018"/><QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/>, in <HT TYPE="ITALIC">Consumer Law Compendium</HT>, www.eu-consumer-law.org.</P></NOTE>. Es handelt sich demnach um einen Begriff, der in verschiedenen Sphären der Rechtsetzungstätigkeit der Union vorkommt, dessen genaue Konturen aber im Primärrecht nicht geregelt sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Zu den verschiedenen Funktionen des Verbraucherbegriffs und der weiten Auslegung dieses Begriffs im Einklang mit seiner Funktion in bestimmten Artikeln des Vertrags, siehe K. Mortelmans und S. Watson, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0019" ID="QS0019"/>The Notion of Consumer in Community Law: A Lottery?<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/>, in J. Lonbay (Hrsg.), <HT TYPE="ITALIC">Enhancing the Legal Position of the European Consumer</HT>, BIICL, 1996, S. 36 bis 57.</P></NOTE> und dessen Eignung als Kategorie zur Einordnung bestimmter Rechtssubjekte nicht monolithisch ist, sondern sich je nach dem betreffenden Rechtsakt des abgeleiteten Rechts unterscheidet. Der Begriff des Verbrauchers ist also nicht in allen Rechtsakten, die zu unterschiedlichen Rechtsbereichen gehören und unterschiedliche Zwecke verfolgen, einheitlich bestimmt, sondern es handelt sich um einen operativen und dynamischen Begriff, der durch einen Rückgriff auf den Inhalt des jeweiligen Rechtsakts einzugrenzen ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>M. Tenreiro, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0020" ID="QS0020"/>Un code de la consommation ou un code autour du consommateur? Quelques réflexions critiques sur la codification et la notion du consommateur<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/>, in L. Krämer, H.-W. Micklitz und K. Tonner (Hrsg.), <HT TYPE="ITALIC">Law and diffuse Interests in the European Legal Order, Liber amicorum Norbert Reich</HT>, S. 349.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof um die Auslegung des Verbraucherbegriffs im Rahmen der Richtlinie 93/13 ersucht. Der Ausgangspunkt für diese Aufgabe sollte der Wortlaut von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sein, der den Begriff des Verbrauchers definiert.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Dieser Rechtsvorschrift lässt sich sowohl im Hinblick auf die Definition des Verbrauchers als auch auf die des Gewerbetreibenden die Bedeutung des Bereichs entnehmen, in dem der Einzelne handelt. So bestimmt Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass ein Verbraucher <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0021" ID="QS0021"/>eine natürliche Person [ist], die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck <HT TYPE="ITALIC">handelt</HT>, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/>. Dagegen bestimmt Art. 2 Buchst. c, dass ein Gewerbetreibender <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0022" ID="QS0022"/>eine natürliche oder juristische Person [ist], die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit <HT TYPE="ITALIC">handelt</HT> …<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat hierzu in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe nicht vollkommen symmetrisch ist (nicht jede Person, die nicht als Gewerbetreibender anzusehen ist, ist Verbraucher), da insbesondere juristische Personen nicht als Verbraucher im Sinne von Art. 2 der Richtlinie angesehen werden können<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Urteil Cape und Idealservice MN RE (C‑541/99 und C‑542/99, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2001:625">EU:C:2001:625</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 16).</P></NOTE>. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass Herr Costea den Kreditvertrag in seiner Eigenschaft als natürliche Person und nicht als Vertreter seiner Kanzlei geschlossen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Die Zweifel an der Verbrauchereigenschaft von Herrn Costea, die zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt haben, rühren von der Tatsache her, dass Herr Costea den Anwaltsberuf ausübt. Mit Ausnahme der Volksbank vertreten alle Beteiligten, die schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben haben, die Ansicht, dass der von einer natürlichen Person ausgeübte Beruf keinen Einfluss auf die Frage hat, ob die Person als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 anzusehen ist. Im Gegensatz dazu ist die Volksbank der Ansicht, dass bei der Frage, ob eine Person als Verbraucher anzusehen ist, neben einem objektiven Element, das sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie ergebe, auch ein subjektives Element zu<?PAGE NO="7"?> prüfen sei, das sich aus der Absicht der Richtlinie ableite, den Verbraucher als schwächere Partei, der im Allgemeinen die Rechtsvorschriften nicht kenne, zu schützen. Daher, so die Volksbank, könne die Vermutung, dass der Verbraucher sich in einer schwächeren Position befinde, widerlegt werden, wenn feststehe, dass dieser über Erfahrung und Informationen verfüge, um sich selbst zu schützen.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, nach systematischer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts und im Licht der Auslegung des Verbraucherbegriffs in anderen unionsrechtlichen Rechtsakten komme ich zu dem Ergebnis, dass der Argumentation der Volksbank nicht gefolgt werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Tatsächlich ist das zentrale Element des Verbraucherbegriffs, so wie er in der Vorschrift definiert ist, ein klar einzugrenzendes Element: die Stellung der Vertragspartei bei dem betreffenden Rechtsgeschäft. Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito feststellte, ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Richtlinie <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0023" ID="QS0023"/>die Verträge, auf die sie anwendbar ist, … unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner [definiert], d. h. ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>C‑488/11, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:341">EU:C:2013:341</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 30.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Die besondere Bedeutung des Bereichs, in dem die fragliche Handlung stattfindet, als entscheidendes Element für die Verbrauchereigenschaft, wird darüber hinaus durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit anderen Rechtsakten aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gestützt, die ähnliche Begriffsbestimmungen wie die in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 enthalten. So betonte der Gerichtshof im Urteil Di Pinto<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>C‑361/89, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1991:118">EU:C:1991:118</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> bei der Auslegung des Verbraucherbegriffs im Rahmen der Richtlinie 85/577/EWG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Durch die Richtlinie 2011/83 aufgehobene <HT TYPE="BOLD">Richtlinie</HT>, deren Art. 2 den <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0024" ID="QS0024"/>Verbraucher<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/> definierte als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0025" ID="QS0025"/>eine natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/>.</P></NOTE>, dass das Kriterium für die Anwendbarkeit des Schutzes gerade in dem Zusammenhang liegt, der zwischen den Haustürgeschäften – die zum Abschluss einen Vertrags über Werbemaßnahmen bezüglich des Verkaufs von Geschäftswerten führen sollten – und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden besteht, so dass sich dieser nur dann auf die Richtlinie berufen kann, wenn das Haustürgeschäft den Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit überschreitet<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Urteil Di Pinto (C‑361/89, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1991:118">EU:C:1991:118</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 15).</P></NOTE> .</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Daher zeichnen sich sowohl der Wortlaut der Richtlinie 93/13 als auch die Rechtsprechung, die einerseits diesen Rechtsakt und andererseits die Richtlinie 85/577 ausgelegt hat, durch einen zugleich objektiven und funktionalen Verbraucherbegriff aus: Es handelt sich nicht, bezogen auf eine konkrete Person, um eine dieser Person eigene und unveränderbare Kategorie<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Wie Generalanwalts Jacobs es ausdrückte <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0026" ID="QS0026"/>gibt [es]keinen persönlichen Status als Verbraucher oder Nichtverbraucher; was zählt, ist die Eigenschaft, in der der Verbraucher tätig wurde, als er den jeweiligen Vertrag schloss<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>. Schlussanträge in der Rechtssache Gruber (C‑464/01, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2004:529">EU:C:2004:529</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Nr. 34).</P></NOTE>, sondern im Gegenteil um eine Eigenschaft, die anhand der jeweiligen Situation zu beurteilen ist, in der sich die Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgeschäft oder einer bestimmten Handlung – von all jenen, die sie in ihrem Alltag vornehmen kann – befindet. Wie Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Di Pinto zum Begriff des Verbrauchers in Art. 2 der Richtlinie 85/577 hervorhob, werden die in dieser Vorschrift vorgesehenen Personen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0027" ID="QS0027"/>nicht abstrakt, sondern konkret definiert<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/>, so dass ein und dieselbe Person in unterschiedlichen Situationen mal Gewerbetreibender und mal Verbraucher sein kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Di Pinto (C‑361/89, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:462">EU:C:1990:462</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Nr. 19). In dieser Sache schlug der Generalanwalt vor, Gewerbetreibende, die einen Hausbesuch zum Zweck des Verkaufs ihres Gewerbebetriebs erhalten hatten, als Verbraucher anzusehen. Der Gerichtshof ist dieser Ansicht nicht gefolgt.</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="8"?><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Dieser Begriff des Verbrauchers als Handelnder in einem bestimmten Rechtsgeschäft, der gleichzeitig und je nach Fall sowohl objektive wie funktionale Elemente in sich vereint, wird auch im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen bestätigt. In diesem Bereich ist der Begriff des Verbrauchers ebenfalls vom Gerichtshof ausgelegt worden, wobei allerdings, wie ich später noch ausführen werde, die Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 wegen der unterschiedlichen Zwecke beider Bestimmungen nicht vollständig übereinstimmt. So hat der Gerichtshof im Urteil Benincasa<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>C‑269/95, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1997:337">EU:C:1997:337</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> festgestellt, dass die Frage, ob eine Person als Verbraucher handelt, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0028" ID="QS0028"/>nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten [ist]. … [E]in und dieselbe Person [kann] im Rahmen bestimmter Vorgänge als Verbraucher und im Rahmen anderer Vorgänge als Unternehmer angesehen werden<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Ebd. (Rn. 16). Daraus schloss der Gerichtshof, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0029" ID="QS0029"/><HT TYPE="ITALIC">ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/> (Rn</HT>. 19). Diese Ansicht hatte auch der Generalanwalt vertreten, der ausführte: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0030" ID="QS0030"/>Gerade die betreffende Tätigkeit ‐ und nicht die früheren persönlichen Umstände des Rechtssubjekts ‐ ist aber der Faktor, der in Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens berücksichtigt wird, um eine Sonderregelung für die gerichtliche Zuständigkeit bei bestimmten Verträgen einzuführen.<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/> (Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom <DATE ISO="19970220">20. Februar 1997</DATE>, Nr. 49.)</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Es handelt sich also um einen <HT TYPE="ITALIC">objektiven</HT> und <HT TYPE="ITALIC">funktionalen</HT> Begriff, dessen Vorliegen von <HT TYPE="ITALIC">einem einzigen Kriterium</HT> abhängt: einem Rechtsgeschäft, das im konkreten Fall außerhalb der beruflichen Tätigkeit liegt. Wie nämlich die rumänische Regierung zu Recht angemerkt hat, sieht die Richtlinie keine weitere Voraussetzung für die Feststellung der Verbrauchereigenschaft vor. Zudem handelt es sich um einen <HT TYPE="ITALIC">situationsbezogen</HT>, das heißt, im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsgeschäft, zu bestimmenden Begriff<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>F. Denkinger, <HT TYPE="ITALIC">Der Verbraucherbegriff</HT>, De Gruyter Recht, Berlin, 2007, S. 287 ff.</P></NOTE>. Dementsprechend kann es niemandem wegen seiner allgemeinen Kenntnisse oder seines Berufs verwehrt werden, sich im Zusammenhang mit einem Vertrag außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit auf seine Verbrauchereigenschaft zu berufen, sondern ausschließlich wegen seiner Stellung im Hinblick auf ein konkretes Rechtsgeschäft.</TXT></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Diese Schlussfolgerung kann auch die Volksbank mit ihrem Vortrag zum Geist der Richtlinie 93/13, insbesondere unter Bezugnahme auf verschiedene Erwägungsgründe in deren Präambel<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Insbesondere auf die Erwägungsgründe 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 16 und 24.</P></NOTE>, nicht entkräften. Bei einer systematischen Auslegung der Richtlinie ist eindeutig, dass die schwächere Stellung des Verbrauchers sowohl im Hinblick auf die Verhandlungsmöglichkeiten als auch im Hinblick auf das Maß an Informationen der Existenzgrund der Richtlinie ist, da von einer Wirklichkeit auszugehen ist, in der der Verbraucher sich Bedingungen unterwirft, die vom Gewerbetreibenden vorformuliert wurden und auf deren Inhalt er keinen Einfluss hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:341">EU:C:2013:341</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 31), und Banco Español de Crédito (C‑618/10, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Dessen ungeachtet ist dieses Element der schwächeren Stellung, das ganz allgemein dem gesamten Verbraucherschutzrecht der Union zugrunde liegt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Vgl. hierzu das <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0031" ID="QS0031"/><HT TYPE="BOLD">Erste Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher</HT><QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/> aus dem Jahr 1975 (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="092" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="1997">ABl. C 92, S. 1</REF.DOC.OJ>) und die <HT TYPE="BOLD">Entschließung des Rates vom <DATE ISO="19810519">19. Mai 1981</DATE> betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="133" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="1981">ABl. C 133, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, nicht in Form einer notwendigen Voraussetzung in der Begriffsbestimmung in die gesetzgeberische Formulierung des Verbraucherbegriffs im positiven Recht aufgenommen worden. Daher macht weder die Begriffsbestimmung des Verbrauchers noch eine andere Bestimmung der Richtlinie das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft im konkreten Fall von einem Mangel an Kenntnissen oder Informationen oder einer tatsächlich schwächeren Stellung abhängig.</TXT></NP><?PAGE NO="9"?><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die Möglichkeit, in jedem einzelnen Fall die Verbrauchereigenschaft basierend auf Elementen wie der Erfahrung, dem Studium, dem Beruf oder sogar der Intelligenz der Person zu bestreiten, würde einer effektiven Umsetzung des Zwecks der Richtlinie zuwiderlaufen. Insbesondere Rechtsanwälte (oder zugelassene Anwälte, wie auch andere Berufsträger) würden in verschiedenen Aspekten ihres privaten Rechtsverkehrs des Schutzes beraubt. Wie die rumänische Regierung anmerkt, ändert sich selbst dann, wenn die betreffende Person über vergleichbare Kenntnisse wie der Kreditgeber verfügt, nichts daran, dass ihre Verhandlungsposition vergleichbar mit der von anderen natürlichen Personen gegenüber dem Gewerbetreibenden bleibt.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Šiba<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>C‑537/13, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:14">EU:C:2015:14</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> festgestellt, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0032" ID="QS0032"/>[d]ie Rechtsanwälte …über ein hohes Maß an Fachkenntnissen [verfügen], die die Verbraucher nicht zwangsläufig haben<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Ebd. (Rn 23).</P></NOTE>. Diese Erwägungen betreffen allerdings einen Sachverhalt, in dem der fragliche Rechtsanwalt <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0033" ID="QS0033"/>im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/> und in dem er daher als Gewerbetreibender im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Ebd. (Rn. 24).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Außerdem würde die von der Volksbank vorgeschlagene Auslegung dazu führen, dass eine Person, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über juristischen oder anderen fachlichen Beistand verfügt, sich niemals auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Insoweit ist zu bedenken, dass der Gerichtshof im Urteil Rampion und Godard (C‑429/05, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:575">EU:C:2007:575</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 65) feststellte, dass der Umstand, dass jemand anwaltlich vertreten ist, keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG <HT TYPE="BOLD">des Rates vom <DATE ISO="19861222">22. Dezember 1986</DATE> zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="042" PAGE.FIRST="48" DATE.PUB="1987">ABl. 1987, L 42, S. 48</REF.DOC.OJ>) hat; nach diesem Urteil kann diese Bestimmung vom nationalen Gericht von Amts wegen angewendet werden.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Es kommt hinzu, dass der Gerichtshof einen Einfluss der Kenntnisse oder der konkreten Lage der betreffenden Person bereits in anderen Bereichen außerhalb der Richtlinie 93/13 verneint hat, wenn die objektive Voraussetzung, dass die Handlung außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden liegt, nicht erfüllt ist. So zeigt das Urteil Di Pinto im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/577, dass dann, wenn die Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, das tatsächliche Fehlen von Kenntnissen im konkreten Fall nicht dazu führt, dass sie nicht als Gewerbetreibender anzusehen ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>Dort stellte der Gerichtshof fest: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0034" ID="QS0034"/><HT TYPE="ITALIC">Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein durchschnittlich erfahrener Gewerbetreibender den Wert seines Gewerbebetriebs und die Bedeutung aller Rechtsgeschäfte, die dessen Verkauf erfordert, kennt, so dass er entsprechende Verpflichtungen nicht unüberlegt und nur aufgrund eines Überraschungseffekts eingehen wird</HT>.<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> Urteil Di Pinto (C‑361/89, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1991:118">EU:C:1991:118</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 18).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Im Ergebnis bin ich daher der Ansicht, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930405">5. April 1993</DATE> über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass er eine natürliche Person umfasst, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem die Einzelrechtsanwaltskanzlei dieser natürlichen Person als Hypothekenbestellerin genannt wird, sofern sich nach Würdigung der dem nationalen Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel ergibt, dass diese Person nicht zu Zwecken gehandelt hat, die in den Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit fallen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Der Begriff des Verbrauchers bei Verträgen mit doppeltem Zweck</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Am Rande der vorstehenden Erwägungen scheint es mir zur Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zweckdienlich zu sein, die Frage der sogenannten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0035" ID="QS0035"/>Verträge mit doppeltem Zweck<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/> zu behandeln, insbesondere da die Frage ausdrücklich bezogen auf einen Vertrag gestellt wird, dessen Kreditzweck nicht angegeben ist.</TXT></NP><?PAGE NO="10"?><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang haben sowohl die rumänische als auch die niederländische Regierung auf die Zweckdienlichkeit des Urteils Gruber verwiesen, um im vorliegenden Fall zu klären, ob Herr Costea als Verbraucher anzusehen ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Urteil Gruber (C‑464/01, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2005:32">EU:C:2005:32</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), ergangen in einer Rechtssache betreffend den Kauf und die Verlegung von Dachziegeln für bzw. auf einem Bauernhof, in dem Herr Gruber auch seinen Familienwohnsitz hatte.</P></NOTE>. Die Europäische Kommission hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83 herausgestellt. Sowohl dieser Erwägungsgrund als auch das Urteil Gruber beziehen sich, in unterschiedlichen Bereichen, auf Verträge mit doppeltem Zweck.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die zur Klärung der Frage, ob es sich um einen Vertrag im privaten oder beruflichen Bereich handelt, im Urteil Gruber herangezogenen Kriterien unterscheiden sich von denen der Richtlinie 2011/83. Wie ich noch ausführen werde, bin ich der Ansicht, dass auf den vorliegenden Fall das Kriterium aus der Richtlinie 2011/83 anzuwenden ist.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Im Urteil Gruber<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>C‑464/01, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2005:32">EU:C:2005:32</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> entschied sich der Gerichtshof für eine enge Auslegung des Verbraucherbegriffs bei Verträgen mit doppeltem Zweck. Diese Auslegung stellt auf das Kriterium der Nebensächlichkeit ab: Die Person kann sich nicht auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbraucher berufen, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0036" ID="QS0036"/>es sei denn, der beruflich‑gewerbliche Zweck ist derart <HT TYPE="ITALIC">nebensächlich</HT>, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>Urteil Gruber (C‑464/01, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2005:32">EU:C:2005:32</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 54). Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>. Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beweislast bei der Person liegt, die sich auf die Art. 13 bis 15 des Übereinkommens beruft<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Ebd. (Rn. 46).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Einen ganz anderen Wortlaut weist der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 auf, der dem Kriterium des überwiegenden Zwecks den Vorzug gibt: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0037" ID="QS0037"/>Wird der Vertrag … teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke [des Betroffenen] abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden.<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/></TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Während also die Einordnung eines Vertrags als privat nach dem Kriterium der Nebensächlichkeit im Einklang mit dem Urteil Gruber erfordert, dass der gewerbliche Zweck von so untergeordneter Bedeutung ist, dass er als unerheblich anzusehen ist, ist in der Richtlinie 2011/83 eine ausgewogenere Lösung gewählt worden, indem auf den überwiegenden Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags abgestellt wird.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Wie die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die sich aus dem Urteil Gruber ergebende Rechtsprechung bei der Auslegung der Richtlinie 93/13 nur mit Vorsicht anzuwenden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Verbraucherbegriffs weist nämlich sowohl im Zusammenhang mit Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens als auch im Zusammenhang mit Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 einen restriktiven Ansatz auf, zweifellos weil diese Bestimmungen Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Beklagtenwohnsitzes darstellen und daher eng auszulegen sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P>Vgl. beispielsweise die Urteile Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1993:15">EU:C:1993:15</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 18), und Gabriel (C‑96/00, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2002:436">EU:C:2002:436</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn. 39).</P></NOTE>. Diese restriktive Auslegung des Verbraucherbegriffs bei Verträgen mit doppeltem Zweck scheint nicht ohne Weiteres auf Bestimmungen übertragbar zu sein, die wie die Richtlinie 93/13 den Schutz des Verbrauchers bezwecken<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P>Zu diesem Meinungsstreit N. Reich, H.-W. Micklitz, P. Rott und K. Tonner, <HT TYPE="ITALIC">European Consumer Law</HT>, 2. Aufl., Intersentia, 2014, S. 53.</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="11"?><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Hinzu kommt, dass der unterschiedliche Schwerpunkt des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83 einerseits und des Urteils Gruber andererseits kein Zufall ist. Während der Verhandlungen über diese Richtlinie legte das Europäische Parlament einen Änderungsvorschlag vor, der ausdrücklich eine Erweiterung der Begriffsbestimmung des Verbrauchers vorsah auf <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0038" ID="QS0038"/>jede natürliche Person, die …zu Zwecken handelt, die <HT TYPE="ITALIC">im Wesentlichen</HT> außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Bericht zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom <DATE ISO="20110222">22. Februar 2011</DATE>, A7-0038/2011, S. 40, Änderungsantrag 59. Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>. Während der nachfolgenden Verhandlungen entschied sich das Europäische Parlament zur Beibehaltung der Begriffsbestimmung des Verbrauchers unter Streichung des Adverbs <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0039" ID="QS0039"/>im Wesentlichen<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/>, jedoch unter der Bedingung, dass in dem Erwägungsgrund, der den Verbraucherbegriff verdeutlichen sollte und der ursprünglich auf dem Urteil Gruber beruhte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Ratsdokument 10481/11 vom <DATE ISO="20110520">20. Mai 2011</DATE>, S. 3.</P></NOTE>, das Wort <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0040" ID="QS0040"/>nebensächlich<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> durch das Wort <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0041" ID="QS0041"/>überwiegend<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> ersetzt wurde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0042"><P>Ratsdokument 11218/11 vom <DATE ISO="20110608">8. Juni 2011</DATE>, S. 5.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Schlussendlich und unter Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen des Verbraucherbegriffs in den verschiedenen Rechtsakten und der Bestätigung, die sich aus den Vorarbeiten ergibt, komme ich zu dem Ergebnis, dass wegen des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83 dem Kriterium des überwiegenden Zwecks im Gesamtzusammenhang des Vertrags der Vorzug zu geben ist.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Im Hinblick auf den vorliegenden Fall bin ich ebenso wie die rumänische Regierung und die Kommission der Ansicht, dass auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs im Bereich der Richtlinie 93/13 auf die im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 zum Ausdruck gekommene Klarstellung abzustellen ist. Diese Einschätzung scheint nämlich unter Berücksichtigung des beiden Rechtsakten gemeinsamen Zwecks und der ausdrücklichen Verknüpfung zwischen ihnen gerechtfertigt, zumal die Richtlinie 2011/83 eine Änderung der Richtlinie 93/13 darstellt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0043"><P>Die Richtlinie 2011/83 ersetzt die Richtlinien 85/577 sowie 9/7/EG und ändert die Richtlinien 93/13 sowie 1999/44/EG. Im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 sah der Vorschlag der Kommission (KOM[2008] 614 endg.) eigentlich deren vollständige Aufhebung und Übertragung in die neue Richtlinie vor, doch letztlich beschränkte sich die Richtlinie 2011/83 darauf, mit ihrem Art. 32 in die Richtlinie 93/13 einen neuen Art. 8a über strengere Rechtsvorschriften einzufügen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher erlassen können.</P></NOTE>. Zudem ist der Wortlaut der Begriffsbestimmung des Verbrauchers in beiden Rechtsvorschriften nahezu gleich; der einzige Unterschied besteht darin, dass in der Richtlinie 93/13 nur die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0042" ID="QS0042"/>gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/> erwähnt wird, in der Richtlinie 2011/83 hingegen die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0043" ID="QS0043"/>gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Um daher zu klären, ob eine Person in einem Fall als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, in dem es Anhaltspunkte für einen doppelten Zweck des betreffenden Vertrags gibt, in dem also nicht eindeutig feststeht, dass der Vertrag einem ausschließlich gewerblichen oder ausschließlich privaten Zweck dient, gibt uns das Kriterium des überwiegenden Zwecks ein Werkzeug an die Hand, um nach Prüfung der Gesamtumstände des betreffenden Vertrags ‐ über ein rein quantitatives Kriterium hinaus ‐<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0044"><P>Zweifelsohne birgt das Kriterium des überwiegenden Zwecks in der praktischen Anwendung ein gewisses Maß an Komplexität. Zu diesem Meinungsstreit: L. D. Loacker, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0044" ID="QS0044"/>Verbraucherverträge mit gemischter Zwecksetzung<QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/>, <HT TYPE="ITALIC">Juristenzeitung</HT> Bd. 68, 2013, S. 234 bis 242.</P></NOTE> und nach Würdigung der dem nationalen Gericht zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel das Maß zu bestimmen, in dem die gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecke des Vertrags im konkreten Einzelfall überwiegen.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Auch wenn sowohl die Europäische Kommission als auch Herr Costea in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass die Darstellung des Tatbestands durch das nationale Gericht keinen Anhaltspunkt dafür biete, im vorliegenden Fall von einem Vertrag mit doppeltem Zweck auszugehen, so obliegt es doch dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Zweck des Vertrags mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu klären, zu denen natürlich auch die Angaben im Vertrag selbst gehören, die durchaus die Annahme stützen können, dass es sich um einen Kredit zu privaten Zwecken handelt.</TXT></NP><?PAGE NO="12"?><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Schließlich ist meiner Ansicht nach für den Fall, dass das nationale Gericht feststellt, dass nicht eindeutig ein ausschließlich gewerblicher oder ausschließlich privater Zweck des Vertrags vorliegt, die betreffende Vertragspartei als Verbraucher anzusehen, sofern unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und nach Würdigung der zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel, die dem nationalen Gericht obliegt, der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>C –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Das Verhältnis zwischen Hauptvertrag und akzessorischem Vertrag</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Zum Abschluss bleibt die Frage zu klären, ob und inwieweit der Umstand, dass der Hauptvertrag (Kredit) durch ein Grundstück gesichert wurde, das der beruflichen Tätigkeit des Kreditnehmers dient, möglicherweise Einfluss auf die Frage haben könnte, ob Herr Costea als Verbraucher anzusehen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Insoweit wird in den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung und der Kommission betont, dass der Sicherungsvertrag keinen Einfluss auf den Kreditvertrag habe. In diesen Erklärungen sowie in den Erklärungen von Herrn Costea in der mündlichen Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Einzelrechtsanwaltskanzlei <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0045" ID="QS0045"/>Costea Ovidiu<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="201C" ID="QE0045"/> im Hinblick auf den Kreditvertrag als Dritter anzusehen sei, da der bloße Umstand, dass als Sicherheit für den Kredit eine Hypothek diene, die an einem im Eigentum dieser Kanzlei stehenden Grundstück bestellt worden sei, nicht dazu führe, dass diese Kanzlei zur Vertragspartei des Kreditvertrags werde.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Ebenso wie es sich aus diesen Erklärungen ergibt, bin ich der Ansicht, dass hier zwei verschiedene Rechtsverhältnisse bestehen: einerseits das zwischen Herrn Costea als natürlicher Person – als Kreditnehmer – und der Bank, und andererseits das zwischen der Kanzlei <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0046" ID="QS0046"/>Costea Ovidiu<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/> – als Hypothekenbestellerin – und der Bank. Beide Rechtsverhältnisse sind unabhängig voneinander zu betrachten, so dass das zweite – das zudem akzessorischer Natur ist – keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des ersten haben kann.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>In der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden sich insoweit einige Anhaltspunkte zur Beurteilung des Verhältnisses von Verträgen, die als akzessorisch anzusehen sind, zu den dazugehörigen Hauptverträgen, sowohl im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/577 als auch mit der Verordnung Nr. 44/2001. So hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zuerst genannte Richtlinie im Urteil Dietzinger<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0045"><P>C‑45/96, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:111">EU:C:1998:111</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> festgestellt, dass unter Berücksichtigung der akzessorischen Natur von Sicherungsverträgen der erste Gedankenstrich von Art. 2 der Richtlinie 85/577, der den Begriff des Verbrauchers bestimmt, dahin auszulegen ist, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0047" ID="QS0047"/>ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist<QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0046"><P>Ebd. (Rn. 23). Allerdings wurde der Grundsatz <HT TYPE="ITALIC">accesorium sequitur principale</HT> nicht als ausreichend angesehen, um zu begründen, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 87/102 auf einen Bürgschaftsvertrag erstreckt, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wurde, obgleich weder der Bürge noch der Begünstigte des Kredits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hatten. Vgl. hierzu das Urteil Berliner Kindl Brauerei (C‑208/98, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2000:152">EU:C:2000:152</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Ebenso hat der Gerichtshof zu Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Urteil Česká spořitelna<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0047"><P>C‑419/11, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:165">EU:C:2013:165</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> festgestellt, dass diese Bestimmung <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0048" ID="QS0048"/>dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0048"><P>Ebd. (Rn. 40).</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="13"?><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Allerdings liegt hier der umgekehrte Fall vor. Der mögliche gewerbliche Aspekt beschränkt sich auf den akzessorischen Vertrag, da Herr Costea den Sicherungsvertrag als Vertreter seiner Einzelrechtsanwaltskanzlei unterschrieben hat. Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall, anders als in den Rechtssachen Dietzinger und Česká spořitelna, nicht die Frage nach der Anwendbarkeit des Grundsatzes <HT TYPE="ITALIC">accesorium sequitur principale</HT> in dem Sinne, dass die Wirkungen des akzessorischen Vertrags stets das Schicksal des Hauptvertrags teilen, sondern es ist die Eigenständigkeit dieser beiden Rechtsverhältnisse zu beachten, um die unterschiedlichen Rollen deutlich zu machen, die ein- und dieselbe Person in ihnen jeweils einnimmt. Das Entscheidende im vorliegenden Fall ist nicht die Rolle von Herrn Costea als Vertreter im Rahmen des Sicherungsvertrags als dem akzessorischen Vertrag, sondern seine Rolle im Rahmen des Kreditvertrags, der den Hauptvertrag darstellt.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Daher hat der Umstand, dass Herr Costea den Sicherungsvertrag als Vertreter der Anwaltskanzlei unterschrieben hat, keine einschränkenden Auswirkungen auf die Verbrauchereigenschaft von Herrn Costea im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag (Kredit). Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung ist vielmehr das Gegenteil der Fall, so dass man sogar gegebenenfalls argumentieren könnte, der akzessorische Sicherungsvertrag werde vom Hauptvertrag beeinflusst<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0049"><P>Allerdings unterliegt das Kriterium der Akzessorietät als Begründung für die Anwendbarkeit des Unionsrechts Grenzen. Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Berliner Kindl Brauerei (C‑208/98, <REF.DOC.ECR><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:537">EU:C:1999:537</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Nr. 65).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Aus den vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Rolle einer natürlichen Person als Vertreter ihrer Einzelrechtsanwaltskanzlei beim Abschluss eines akzessorischen Sicherungsvertrags keinen Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft dieser Person im Hinblick auf den Hauptvertrag (Kreditvertrag) hat.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V –</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Judecătorie Oradea vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930405">5.April 1993</DATE> über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er eine natürliche Person umfasst, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem die Einzelrechtsanwaltskanzlei dieser natürlichen Person als Hypothekenbestellerin genannt wird, sofern sich nach Würdigung der dem nationalen Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel ergibt, dass diese Person nicht zu Zwecken gehandelt hat, die in den Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit fallen.</P><P>Stellt das nationale Gericht fest, dass der Vertrag nicht eindeutig einem ausschließlich privaten oder ausschließlich gewerblichen Zweck dient, so ist die betreffende Vertragspartei als Verbraucher anzusehen, sofern unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und nach Würdigung der zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel, die dem nationalen Gericht obliegt, der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegt.</P><P>Die Rolle einer natürlichen Person als Vertreter ihrer Einzelrechtsanwaltskanzlei beim Abschluss eines akzessorischen Sicherungsvertrags hat keinen Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft dieser Person im Hinblick auf den Hauptvertrag (Kreditvertrag).</P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>