«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten – Ausweisung gefährdeter Gebiete, die zur Verunreinigung beitragen – Aufstellung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete – Messungen und Überprüfungen»
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(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 sowie Anhang I A Nummern 1, 2 und 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
11. März 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden können – Ausweisung gefährdeter Gebiete, die zur Verunreinigung beitragen – Aufstellung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete – Messungen und Überprüfungen“
In der Rechtssache C-396/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass es unterlassen hat, innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen FristenDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:|
Jann |
Timmermans |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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R. Grass |
V. Skouris |