<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20151007" CONSLEG.REF="2009R1007" DATE.LAST.MOD="20151007" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20151018"/><INFO.PROD PROD.DATE="20151007" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2009R1007DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20151018">20151018</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>9</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>286</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>36</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20091031">20091031</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>36</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>39</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1007</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R1007</NO.CELEX><DATE ISO="20090916">20090916</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1007/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE></P><P>über den Handel mit Robbenerzeugnissen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>262</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20151007">20151007</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>6</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1775</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015R1775</NO.CELEX><DATE ISO="20151006">20151006</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2015/1775 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20151006">6. Oktober 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1007/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE></P><P>über den Handel mit Robbenerzeugnissen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme vom <DATE ISO="20090226">26. Februar 2009</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20090505">5. Mai 2009</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom <DATE ISO="20090727">27. Juli 2009</DATE>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Robben sind fühlende Wesen, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen von Leiden empfinden können. In seiner Erklärung zum Verbot von Robbenprodukten in der Europäischen Union<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20061215" NO.OJ="306E" PAGE.FIRST="194">ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 194</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> hat das Europäische Parlament die Kommission ersucht, unverzüglich den Entwurf einer Verordnung zu erarbeiten, in der die Ein- und Ausfuhr und der Verkauf sämtlicher Produkte aus Sattel- und Mützenrobben untersagt werden. In seiner Entschließung vom <DATE ISO="20061012">12. Oktober 2006</DATE> zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20061216" NO.OJ="308E" PAGE.FIRST="170">ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 170</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein völliges Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen vorzulegen. In ihrer Empfehlung 1776 (2006) vom <DATE ISO="20061117">17. November 2006</DATE> zur Robbenjagd hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Robbenjagd betreiben, aufzufordern, alle grausamen Jagdmethoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten, sowie das Betäuben von Tieren mit Instrumenten wie Spitzhacken (Hakapiks), Keulen und Schusswaffen zu verbieten und Initiativen zu fördern, die darauf abzielen, den Handel mit Robbenerzeugnissen zu verbieten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Einfuhr von Fellen von Jungsattelrobben und Jungmützenrobben und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu kommerziellen Zwecken in die Mitgliedstaaten ist nach der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom <DATE ISO="19830328">28. März 1983</DATE> betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19830409" NO.OJ="091" PAGE.FIRST="30">ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> verboten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Robben werden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gejagt und zur Gewinnung von Erzeugnissen und Gegenständen wie Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen, Fellen und daraus hergestellten Produkten verwendet, was so unterschiedliche Produkte wie Omega-3-Kapseln und Textilien, die verarbeitete Robbenhäute und -felle enthalten, umfasst. Diese Produkte werden auf verschiedenen Märkten, einschließlich des Gemeinschaftsmarkts, gehandelt. Für die Verbraucher ist es aufgrund der Natur dieser Produkte schwierig oder unmöglich, sie von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, die nicht von Robben stammen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Jagd auf Robben hat bei auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern und Regierungen Entrüstung hervorgerufen, da die am häufigsten praktizierten Methoden zum Töten und Häuten von Robben für diese Tiere mit Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden verbunden sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Angesichts der von Bürgern und Verbrauchern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens und Häutens von Robben und der Möglichkeit, dass Erzeugnisse auf den Markt gelangen, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung von Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet und gehäutet wurden, haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder planen, Vorschriften zu erlassen, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse gelten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Es bestehen daher Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über den Handel, die Einfuhr, die Produktion und die Vermarktung von Robbenerzeugnissen. Diese Unterschiede beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Robbenerzeugnisse enthalten oder enthalten könnten, und stellen Hindernisse für den Handel mit solchen Erzeugnissen dar.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Das Bestehen dieser unterschiedlichen Vorschriften könnte die Verbraucher ferner davon abhalten, Erzeugnisse zu kaufen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, die aber nicht einfach zu unterscheiden sind von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen, die — ohne dass dies klar erkennbar wäre — aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können, wie etwa Felle, Omega-3-Kapseln sowie Öle und Lederwaren.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher die in der Gemeinschaft bestehenden Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen harmonisieren und dadurch eine Störung des Binnenmarktes für derartige Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen, die Robbenerzeugnissen gleichwertig sind oder diese ersetzen können, vermeiden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag muss die Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik u. a. im Bereich des Binnenmarktes den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen einheitlichen Vorschriften sollten daher Tierschutzaspekte in vollem Umfang berücksichtigten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Um die gegenwärtige Fragmentierung des Binnenmarktes zu beheben, ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften zu harmonisieren und gleichzeitig Tierschutzaspekte zu berücksichtigen. Um Hindernisse für den freien Verkehr derartiger Erzeugnisse auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu beseitigen, sollte das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich nicht erlaubt sein, damit das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt und gleichzeitig den Tierschutzbedenken voll Rechnung getragen wird. Da sich die Bedenken der Bürger und Verbraucher auch auf das Töten und Häuten von Robben als solches beziehen, sind auch Maßnahmen erforderlich, mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen stehende Nachfrage und somit auch die hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende wirtschaftliche Nachfrage verringert wird. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die harmonisierten Vorschriften im Hinblick auf eingeführte Produkte zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr durchgesetzt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Obwohl es möglich sein könnte, Robben unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen, Angst und anderer Formen des Leidens zu töten und zu häuten, ist angesichts der Bedingungen, unter denen die Robbenjagd erfolgt, eine konsequente Überwachung und Kontrolle der Jäger im Hinblick auf eine Einhaltung der Tierschutzvorschriften in der Praxis nicht möglich oder lässt sich zumindest nur sehr schwer auf wirksame Weise durchführen, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am <DATE ISO="20071206">6. Dezember 2007</DATE> festgestellt hat.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Es ist auch klar, dass mit anderen Formen harmonisierter Vorschriften, wie etwa Kennzeichnungspflichten, nicht dasselbe Ergebnis erzielt würde. Außerdem würde eine Verpflichtung der Hersteller, Verteiler oder Einzelhändler zur Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise aus Robben gewonnen werden, eine beträchtliche Belastung für diese Wirtschaftsteilnehmer darstellen und in Fällen, in denen Robbenerzeugnisse nur einen sehr kleinen Bestandteil des fraglichen Produkts bilden, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind hingegen einfacher einzuhalten und tragen gleichzeitig den Bedenken der Verbraucher Rechnung.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Um die volle Wirksamkeit der in dieser Verordnung enthaltenen harmonisierten Vorschriften zu gewährleisten, sollten diese nicht nur für aus der Gemeinschaft stammende Robbenerzeugnisse gelten, sondern auch für solche, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Jagd ist fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Angehörigen der Gesellschaft der Inuit und ist als solche in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker anerkannt. Daher sollte es erlaubt sein, Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, in den Verkehr zu bringen.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Sie gilt daher unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften über die Robbenjagd.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom <DATE ISO="19990628">28. Juni 1999</DATE> zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990717" NO.OJ="184" PAGE.FIRST="23">ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> erlassen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen festzulegen, die gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind, und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen festzulegen, die aus einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Um den zuständigen nationalen Behörden die Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission technische Leitlinien erlassen, die unverbindliche Angaben zu denjenigen Codes der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die unter diese Verordnung fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für das Funktionieren des Binnenmarktes durch Harmonisierung der nationalen Handelsverbote für Robbenerzeugnisse auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><?PAGE NO='6'?><PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Robben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> Exemplare aller Arten von Flossenfüßern (<HT TYPE="ITALIC">Phocidae</HT>, <HT TYPE="ITALIC">Otariidae</HT> und <HT TYPE="ITALIC">Odobenidae</HT>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Robbenerzeugnisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Inverkehrbringen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> die Einführung in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Inuit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>4a.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Andere indigene Gemeinschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Einfuhr<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für das Inverkehrbringen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Jagd wird traditionsgemäß von der Gemeinschaft betrieben;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Jagd wird zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft betrieben und trägt zu diesem bei, unter anderem, um als Nahrungsmittel- und Einkommensquelle das Leben und eine nachhaltige Existenzsicherung der Gemeinschaft zu unterstützen, und wird nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Jagd wird in einer Weise betrieben, die den Tierschutz gebührend beachtet, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Gemeinschaft und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Für eingeführte Robbenerzeugnisse gelten die Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.001A"><NO.PARAG>(1a)</NO.PARAG><ALINEA>Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Bescheinigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>).</ALINEA><ALINEA>Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag von einer für diesen Zweck von der Kommission anerkannten Stelle ausgestellt.</ALINEA><ALINEA>Solche anerkannten Stellen sind unabhängig, kompetent für die Erfüllung ihrer Aufgaben und unterliegen einer externen Überprüfung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigen können, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die Jagd in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus der betreffenden Jagd zu untersagen oder die Menge dieser Robbenerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden dürfen, zu begrenzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Freier Warenverkehr</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004A"><TI.ART>Artikel 4a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab <DATE ISO="20151010">10. Oktober 2015</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom <DATE ISO="19961209">9. Dezember 1996</DATE> über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19970303" NO.OJ="061" PAGE.FIRST="1">ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110216">16. Februar 2011</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110228" NO.OJ="055" PAGE.FIRST="13">ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassenen werden, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgibt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005A"><TI.ART>Artikel 5a</TI.ART><STI.ART>Information</STI.ART><ALINEA>Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften dieser Verordnung und über die Regelungen, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Sanktionen und Durchsetzung</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum <DATE ISO="20100820">20. August 2010</DATE> mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R1775" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum <DATE ISO="20181231">31. Dezember 2018</DATE> und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen in Absatz 1 genannten Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht ist bis zum <DATE ISO="20191231">31. Dezember 2019</DATE> zu übermitteln.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In ihren Berichten, die nach Absatz 2 übermittelt werden, bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendbarkeit</STI.ART><ALINEA><P>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</P><P>Artikel 3 gilt ab dem <DATE ISO="20100820">20. August 2010</DATE>.</P></ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>