98/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1998 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1275) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 174 vom 18/06/1998 S. 0001 - 0052
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 1998 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1275) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/385/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf die Artikel 4, 10 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Den Mitgliedstaaten müssen Ausnahmeregelungen gewährt werden, damit sie ihre nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen der Richtlinie 95/64/EG anpassen können. Die Kommission muß eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste erstellen. An den Anhängen der genannten Richtlinie sind einige inhaltliche Anpassungen vorzunehmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen, sind in der Tabelle in Anhang I aufgeführt. (2) Die Ausnahmeregelungen gelten für die Jahre 1997, 1998 und 1999, abgesehen von einigen in Anhang I gekennzeichneten Ausnahmeregelungen, die nur für das Jahr 1997 gelten. Artikel 2 Die codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste ist in Anhang II aufgeführt. Artikel 3 (1) Die Anhänge II, III, IV, V, VII und VIII der Richtlinie 95/64/EG werden folgendermaßen geändert: 1. Anhang II: Bei den Codenummern 30, 31, 32, 33 und 34 wird in der Spalte "Gewicht" die Ziffer (³) als Verweis auf die Fußnote Nr. 3 eingefügt. 2. Anhang III: Der erste Satz nach der Überschrift "Gütersystematik" wird ersetzt durch: "Die verwendete Gütersystematik umfaßt 24 Gütergruppen (1. Spalte der Tabelle), die auf dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik NST/R basieren, und wird beibehalten, bis sie die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten durch eine andere ersetzt." 3. Anhang IV: Der erste Satz des auf die Überschrift "Küstengebiete" folgenden Absatzes wird ersetzt durch: "Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (¹) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten). (¹) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 3." 4. Anhang V: a) Der erste Satz des auf die Überschrift "Nationalität der Flagge" folgenden Absatzes wird ersetzt durch: "Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (¹) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten). Für Belgien bzw. Luxemburg allerdings werden die Codes 017 bzw. 018 verwendet. (¹) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 3." b) In der Liste der Codes werden die Codes "0011 Frankreich" und "0012 Kerguelen" gestrichen. Nach dem Code "0112 Spanien (Rebeca)" werden die Codes "0281 Norwegen" und "0282 Norwegen (NIS)" eingefügt. Der Code "8902 Französische Antarktikgebiete" wird durch "Französische Antarktikgebiete (einschließlich Kerguelen)" ersetzt. 5. Anhang VII: Die Tabelle wird vervollständigt, indem die in den "DWT"-Spalten aufgeführten Werte für die "BRZ"-Spalten übernommen werden, wobei für die Klasse "01" als unterer Grenzwert "100" eingesetzt wird. 6. Anhang VIII: a) Am Ende der ersten drei Sätze nach der Überschrift "Zusammengefaßte und aufgeschlüsselte Statistiken" wird "F1" ersetzt durch "entweder F1 oder F2 oder F1 und F2". b) In der Tabelle "Datensatz F1" wird in der Spalte "Darstellungsform" bei der Variablen "Schiffstype" die Angabe "1stellige Zahl" ersetzt durch "2stellige Zahl"; in der letzten Zeile der Spalte "Systematik" werden die Wörter "oder Bruttoraumzahl-Größenklasse" gestrichen. c) Nach der Tabelle "Datensatz F1" wird die Tabelle "Datensatz F2" angefügt. (2) Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII der Richtlinie 95/64/EG werden durch Anhang III ersetzt, der die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Änderungen enthält. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüsssel, den 13. Mai 1998 Für die Kommission Yves-Thibault de SILGUY Mitglied der Kommsision (1) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II EUROSTAT-LISTE DER EUROPÄISCHEN HÄFEN Beschreibung der Hafenliste Statistisch relevante Häfen und Nebenhäfen sind für jeden Mitgliedstaat in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt: Struktur >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III "ANHANG II SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III GÜTERSYSTEMATIK Die verwendete Gütersystematik umfaßt 24 Gütergruppen (1. Spalte der Tabelle), die auf dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik NST/R (¹) basieren, und wird beibehalten, bis sie die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten durch eine andere ersetzt. GÜTERGRUPPEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (¹) Veröffentlichung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe 1968. ANHANG IV KÜSTENGEBIETE Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (¹) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten. Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, gefolgt von einer Null (z. B. Code 0030 für die Niederlande), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (¹) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S.3. ANHANG V NATIONALITÄT DER FLAGGE Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (¹) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten). Für Belgien bzw. Luxemburg allerdings werden die Codes 017 bzw. 018 verwendet. Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, dem eine Null hinzugefügt wird (z. B. Code 0010 für Frankreich). Dies gilt nicht für Länder mit mehreren Flaggen. Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (¹) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S.3. ANHANG VII SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ) Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1. ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN - Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1 und entweder F1 oder F2 oder F1 und F2. - Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1 und entweder F1 oder F2 oder F1 und F2. - Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1 und entweder F1 oder F2 oder F1 und F2. Bei den nicht ausgewählten Häfen ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3. Datensatz A1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz A2: Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz A3: Zu erhebende Daten für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3) Periodizität: jährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz B1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation Periodizität: jährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz C1: Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angaben, ob beladen oder unbeladen Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz D1: Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz E1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge Periodizität: jährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz F1: Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datensatz F2: Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden Periodizität: vierteljährlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE>