Brüssel, den 28.8.2020

COM(2020) 434 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs


Beschluss der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe über die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Überwachung der Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens

Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) —

unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens, wonach eine oder mehrere Vertragsparteien Änderungen des Abkommens vorschlagen können und diese durch einstimmigen Beschluss in einer Sitzung der Vertragsparteien angenommen werden können,

in der Absicht sicherzustellen, dass die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung so rasch wie möglich von allen Vertragsparteien erhält, um das zügige Inkrafttreten solcher Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens zu ermöglichen,

im Bestreben, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsstaaten bei der Bekämpfung der durch die Schifffahrt verursachten illegalen Emissionen von Luftschadstoffen zu verbessern, um die negativen Folgen der Verbrennung von Schiffskraftstoffen mit hohem Schwefel- oder Stickstoffgehalt für die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt und die gesamte Meeresumwelt zu begrenzen —

verabschieden einstimmig den folgenden Beschluss:

Absatz 1 – Änderung des Titels des Übereinkommens

Der Titel des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verschmutzung des Nordseegebiets durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich der Luftverunreinigung durch Schiffe“

Absatz 2 – Änderung der Präambel des Übereinkommens

Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

Vor den Worten „des Königreichs der Niederlande“ wird das Wort „Irlands“ eingefügt.

Absätze 2 bis 6 der Präambel erhalten folgende Fassung:

„in der Erkenntnis, dass die Verschmutzung der See durch Öl und andere Schadstoffe sowie die Luftverunreinigung durch Schiffe im Nordseegebiet die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die entsprechenden Interessen der Küstenstaaten gefährden können,

in Anbetracht dessen, dass eine solche Verschmutzung viele Ursachen hat und dass Unfälle und andere Ereignisse auf See Anlass zu großer Besorgnis geben,

überzeugt, dass die Fähigkeit zur Bekämpfung einer solchen Verschmutzung sowie die wirksame Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Staaten für den Schutz ihrer Küsten und damit zusammenhängenden Interessen notwendig sind,

erfreut über die Fortschritte, die bereits im Rahmen des am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee erzielt worden sind,

in dem Wunsch, die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung der verschiedenen Verschmutzungen weiterzuentwickeln —“

Absatz 3 – Änderung von Artikel 1

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet Anwendung im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist,

1)    wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt, oder

2)    wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffsemissionen im Sinne der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen zur Eutrophierung des Meeres beiträgt und die Gesundheit der Küstenbewohner oder der Lebewesen im Meer gefährdet, und

3)    auf die Überwachung, mit deren Hilfe Verschmutzungen, wie in den Absätzen 1 und 2 dargelegt, festgestellt und bekämpft und Verstöße gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können.“

Absatz 4 – Änderung von Artikel 5

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

1)    Erfährt eine Vertragspartei, dass sich im Nordseegebiet ein Unfall ereignet hat oder dass dort Öl oder andere Schadstoffe vorhanden sind, einschließlich Schiffsemissionen, sodass mit einer ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer anderen Vertragspartei zu rechnen ist, so unterrichtet sie diese Vertragspartei unverzüglich durch ihre zuständige Behörde.

2)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kapitäne aller ihre Flagge führenden Schiffe sowie die Führer der in ihren Staaten eingetragenen Luftfahrzeuge zu ersuchen, auf dem je nach den Umständen gangbarsten und geeignetsten Weg unverzüglich Folgendes zu melden:

a)    alle Unfälle, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt verursachen oder voraussichtlich verursachen werden;

b)    das Vorhandensein, die Art und den Umfang von Öl oder anderen Schadstoffen, die voraussichtlich die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien ernstlich gefährden werden.

3)    Die Vertragsparteien legen ein Musterformblatt für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebene Meldung über Verschmutzungen fest.“

Absatz 5 – Änderung von Artikel 6

Artikel 6 erhält folgende Fassung: 

„Artikel 6

1)    Allein für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Nordseegebiet in die im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen eingeteilt.

2)    Die Vertragspartei, in deren Zone ein Fall nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens eintritt, trifft die notwendigen Feststellungen über die Art und das Ausmaß jedes Unfalls oder gegebenenfalls über die Art und ungefähre Menge des Öls oder der anderen Schadstoffe und über deren Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit.

3)    Die betreffende Vertragspartei unterrichtet sofort alle anderen Vertragsparteien durch deren zuständige Behörden über ihre Feststellungen und über jede Maßnahme, die sie zur Bekämpfung des Öls oder der anderen Schadstoffe getroffen hat, und beobachtet diese Stoffe ständig, solange sie sich in ihrer Zone befinden.

4)    Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Artikel hinsichtlich der Zonen gemeinsamer Verantwortung werden durch besondere technische Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien geregelt. Die anderen Vertragsparteien werden von diesen Vereinbarungen unterrichtet.“

Absatz 6 – Änderung von Artikel 15

Artikel 15 erhält folgende Fassung: 

„Artikel 15

1)    Die Vertragsparteien sorgen für die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, wobei bestehende Regelungen im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte über die Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und der Luftverunreinigung zu berücksichtigen sind, die für dieselbe Region in Kraft sind wie dieses Übereinkommen.

2)    Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 % zu den jährlichen Ausgaben für das Übereinkommen. Der Restbetrag der Ausgaben für das Übereinkommen wird zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts und entsprechend dem regelmäßig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Beitragsschlüssel aufgeteilt. In keinem Fall darf der Beitrag einer Vertragspartei zu diesem Restbetrag 20 % des Restbetrags überschreiten.“

Absatz 7 – Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.    

ANHANG […]